Betriebliche Mobilität entlasten – Planungssicherheit und moderne Rahmenbedingungen für Unternehmen schaffen
Antrag des Wirtschaftsbunds an das Wirtschaftsparlament der WKOÖ am 9. Juni
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Die im Rahmen des Doppelbudgets 2027/2028 geplante Abschaffung der steuerlichen Begünstigung für privat genutzte Firmen-Elektroautos belastet die heimischen Betriebe massiv. Viele Unternehmen haben im Vertrauen auf stabile Rahmenbedingungen erhebliche Investitionen in E-Mobilität und moderne Fuhrparks getätigt. Kurzfristige Spielregeländerungen beschädigen das Vertrauen in den Wirtschaftsstandort Österreich nachhaltig. Planungssicherheit ist jedoch ein wesentlicher Eckpfeiler für unternehmerische Investitionen und langfristige betriebliche Entscheidungen.
Gleichzeitig führt die aktuelle Sachbezugsregelung zu enormer Bürokratiebelastung. Lückenlose Fahrtenbücher sind in der Praxis oft kaum umsetzbar und verursachen einen unverhältnismäßig hohen administrativen Aufwand. Insbesondere bei Spezialfahrzeugen wie Montagebussen, Pritschenwägen oder vergleichbaren Fahrzeugen kommt es im Zuge von GPLB-Prüfungen daher zunehmend zu massiven Rechtsunsicherheiten und existenzbedrohenden Nachverrechnungen.
Um den Wirtschaftsstandort zu stärken, Investitionssicherheit zu gewährleisten und den klimapolitisch beabsichtigten Umstieg auf emissionsarme Mobilität weiter voranzutreiben, muss die betriebliche KFZ-Nutzung insgesamt praxistauglicher, rechtssicherer und deutlich entbürokratisiert ausgestaltet werden.
Kfz-Sachbezug (Lohnverrechnung)
Zentrale Herausforderungen:
- Verlust von Planungssicherheit: Kurzfristige steuerliche Änderungen bei E-Firmenflotten gefährden Investitionen und untergraben das Vertrauen in stabile wirtschaftspolitische Rahmenbedingungen.
- Bürokratie-Exzess: Der hohe Aufwand bei Fahrtenbuchführung und Sachbezugsnachweisen führt zu erheblicher administrativer Belastung, massiver Rechtsunsicherheit und verursacht existenzbedrohende Nachverrechnungen, insbesondere bei Spezialfahrzeugen.
Konkrete Maßnahmen zur Entlastung:
- Bestehende E-Mobilität weiterhin steuerlich begünstigen:
Auf Basis der aktuell gültigen Regelung unterliegen Firmen-Elektroautos keinem Sachbezug. Die bestehenden Sachbezugsregelungen dürfen nicht zu Lasten der heimischen Wirtschaft geändert werden und müssen weiterhin auf bestehende E-Fahrzeuge Anwendung finden.
- Einführung eines pauschalen Sachbezugsmodell:
Zur nachhaltigen Entbürokratisierung soll ein transparentes und rechtssicheres Pauschalsystem ohne verpflichtende Fahrtenbuchführung geschaffen werden. Ziel ist eine einfache und praxistaugliche Sachbezugsregelung mit klar definierten Pauschalsätzen: - 800 Euro Sachbezugs-Pauschale „Classic“ für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren mit einem CO2-Grenzwert über 126 g/km
- 400 Euro Sachbezugs-Pauschale „Öko“ für emissionsarme Firmenfahrzeuge bis max. einem CO2-Grenzwert von 126 g/km
- 200 Euro Sachbezugs-Pauschale „Elektro“ für Firmen-Elektrofahrzeuge (Sachbezug ausschließlich für Neuanschaffungen ab 1.1.2028)
- 100 Euro Sachbezugs-Pauschale „Spezial“ für Spezialfahrzeuge mit eingeschränkter Privatnutzungsmöglichkeit
Diesem Pauschalwert liegt ein fiktiver durchschnittlicher Anschaffungswert i.d.H.v. 40.000 Euro zugrunde, von dem ein sachlich gerechtfertigter gestaffelter Sachbezugswert im Ausmaß von 2 % (Classic), 1 % (Öko), 0,5 % (Elektro) bzw. 0,25 % (Spezial) berechnet wird.
Damit könnte das Fahrtenbuch als bürokratisches Instrument weitgehend ersetzt und gleichzeitig eine moderne, praktikable sowie klimapolitisch ausgewogene Sachbezugsregelung geschaffen werden. Für Betriebe soll weiterhin die Möglichkeit bestehen, Spezialfahrzeuge neben den beruflichen Fahrten auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sachbezugsfrei zur Verfügung zu stellen.
Sollte das vorgeschlagene Pauschal-Modell nicht zur Umsetzung gelangen, ist die Einführung eines eigenen fahrtenbuchfreien Sachbezugswertes für Spezialfahrzeuge („Viertel-Sachbezug“) bzw. die Berücksichtigung der tatsächlichen Anschaffungskosten bei Gebrauchtfahrzeugen als Sachbezugs-Bemessungsgrundlage unverzichtbar:
- Praxistaugliche neue Sonderregelung für Spezialfahrzeuge:
Dafür soll in die bestehende Rechtslage ein neuer Sachbezug in Höhe von 0,25 % („Classic-Viertel-Sachbezug“) bzw. 0,187 % („Öko-Viertel-Sachbezug“), abhängig vom CO2-Grenzwert, ohne Fahrtenbuchführung eingebettet werden. Dieser reduzierte Spezialfahrzeug-Sachbezug soll auf Basis der bestehenden maximalen Bemessungsgrundlage mit einem Höchstbetrag gedeckelt werden (je nach CO2-Wert mit 120 bzw. 90 Euro).
- Berücksichtigung der tatsächlichen Anschaffungskosten bei Gebrauchtfahrzeugen:
Derzeit ist der Sachbezugswert grundsätzlich vom Neuwert (Listenpreis) zu berechnen. Durch die Berücksichtigung der tatsächlichen Anschaffungskosten als Bemessungsgrundlage werden nicht nur Entlastungsschritte gesetzt, sondern für Betriebe die tatsächliche betriebliche Realität und somit die tatsächliche Wertigkeit des Kfz abgebildet.
Betriebliches Fuhrpark-Management (Bilanzierung/Steuerrecht)
Zentrale Herausforderungen:
- Veraltete Wertgrenzen:
Die seit 2005 unveränderte steuerliche PKW-Angemessenheitsgrenze („Luxustangente“) in Höhe von 40.000 Euro entspricht längst nicht mehr den realen Marktbedingungen und hemmt Investitionsentscheidungen. - Systematische Benachteiligung:
Unterschiedliche Bewertungen der steuerlichen Angemessenheit bei Gebrauchtfahrzeugen erschweren eine wirtschaftliche Fuhrparkmodernisierung.
Konkrete Maßnahmen zur Entlastung:
- Valorisierung der Luxustangente:
Die steuerliche PKW-Angemessenheitsgrenze liegt seit dem Jahr 2005 unverändert bei 40.000 Euro. Aufgrund der Inflation sowie deutlich gestiegener Anschaffungskosten bildet diese Grenze die tatsächlichen Marktpreise für Betriebsfahrzeuge längst nicht mehr ab. Es bedarf daher einer raschen Anhebung auf zumindest 65.000 Euro sowie einer gesetzlichen Dynamisierung (Indexierung), um steuerentlastende Wirkung zu entfalten.
- Anpassung im Hinblick auf die Bewertung der Angemessenheit bei Gebrauchtfahrzeugen: In der geltenden PKW-Angemessenheitsverordnung gibt es eine komplexe „5-Jahres-Regel“, die enorm bürokratisch und sachlich nicht gerechtfertigt ist. Für die Frage der Angemessenheit soll künftig daher nur auf die tatsächlichen Anschaffungskosten abgestellt werden. Dies würde wesentliche Erleichterungen und steuerliche Entlastungen bringen.
Antrag
Die Wirtschaftskammer Österreich wird aufgefordert, sich gegenüber der Bundesregierung, dem Parlament und den relevanten Institutionen mit Nachdruck dafür einzusetzen, dass:
- Eine neuer Rechtsrahmen für den KFZ-Sachbezug und das betriebliche Fuhrpark-Management etabliert wird, der Planungs- und Rechtssicherheit sowie Entbürokratisierung und Entlastung gewährleistet.
In diesem neuen Rechtsrahmen sollten insbesondere folgende Forderungen berücksichtigt werden:
- Planungssicherheit für E-Firmen-Flotten: Dauerhafte Sachbezugsbefreiung für bestehende E-Fahrzeuge bzw. die Anwendung neuer Regelungen ausschließlich auf Neuzulassungen ab frühestens 1.1.2028
- Abschaffung des Fahrtenbuches durch Einführung eines Sachbezug-Pauschal-Modell (nach Fahrzeug-Kategorien: Classic, Öko, Elektro, Spezial)
- Sofern das Sachbezug-Pauschal-Modell nicht umgesetzt wird: Einführung eines fahrtenbuchfreien Viertel-Sachbezug für Spezialfahrzeuge und Berücksichtigung des tatsächlichen Anschaffungswertes bei der Berechnung des Sachbezuges für Gebrauchtfahrzeuge
- Anhebung und regelmäßige Anpassung der PKW-Angemessenheitsgrenze („Luxustangente“) auf zumindest 65.000 Euro sowie praxisnahe Überarbeitung der „5-Jahres-Regel“ in der PKW-Angemessenheits-Verordnung