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Mit gutem Beispiel bei der Lohnnebenkostensenkung vorangehen: Kammerumlage 2 schrittweise abschaffen

Antrag der UNOS an das Wirtschaftsparlament der WKOÖ am 9. Juni

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Aktualisiert am 09.06.2026

Österreich liegt bei den Lohnnebenkosten mit einer Quote von 26,5 % der Arbeitskosten im oberen Drittel aller Länder. Eine Senkung ist dringend notwendig, um die internationale Wettbewerbsfähigkeit wieder herzustellen.

Ein Teil der Lohnnebenkosten ist die Kammerumlage 2 (KU2; Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag), die der Bundes- und den Landeswirtschaftskammern zufließt. Diese Umlage wurde im Jahr 1979 als vorübergehende Unterstützungsmaßnahme für bedürftige Kleinstunternehmen eingeführt.

Da die Wirtschaftskammer-Organisation (WKO) – vollkommen zurecht – immer wieder eine Senkung der Lohnnebenkosten einmahnt, ist sie hinsichtlich der KU2 besonders gefordert. Eine vollständige Abschaffung der KU2 in einem überschaubaren Zeitraum ist unbedingt notwendig, um die Glaubwürdigkeit zu wahren und mit gutem Beispiel bei der Lohnnebenkostensenkung voranzugehen.

Eine Kompensation des Einnahmenentfalls der Wirtschaftskammern durch die KU2-Abschaffung ist kurzfristig durch eine Auflösung von Rücklagen (insgesamt über 2 Milliarden Euro, davon 1,6 Milliarden Euro in Finanzanlagen) und mittelfristig durch Reformen in der übermäßig komplexen Struktur der WKO möglich (ein Beispiel: 856 Fachorganisationen allein auf Länderebene). 


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© WKOÖ Michael Guger, UNOS

Antrag

Das Wirtschaftsparlament der Wirtschaftskammer Oberösterreich möge beschließen: 

  • die verantwortlichen Stellen in Gesetzgebung und Bundesregierung aufzufordern, eine Änderung des Wirtschaftskammergesetzes zu bewirken, sodass der den Wirtschaftskammern zufließende Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (Kammerumlage 2; KU2) spätestens per 31.12.2029 ersatzlos gestrichen wird;
  • dass bis zu diesem Stichtag eine schrittweise Absenkung der der Wirtschaftskammer Oberösterreich zufließenden KU2 erfolgt, sofern dies nicht im Sinne des vorigen Absatzes aufgrund einer gesetzlichen Regelung verwirklicht wird;
  • dass die verantwortlichen Stellen der Wirtschaftskammer Österreich aufgefordert werden, für ihren Wirkungsbereich eine analoge Regelung im Sinne des vorigen Absatzes für die ihnen zufließende KU2 zu treffen, so dass diese ebenso bis Ende 2029 de facto ausläuft.

Der Antrag wurde abgelehnt.