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Gewerbeordnung in das 21. Jahrhundert bringen – Berufszugangsrecht erleichtern

Antrag der UNOS an das Wirtschaftsparlament der WKOÖ am 9. Juni

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Aktualisiert am 09.06.2026

Präambel

UNOS begrüßen ausdrücklich die von der Bundesregierung geplante Zweiteilung der derzeitigen Gewerbeordnung in Berufszugangsrecht und Betriebsanlagenrecht. Dieser Neuordnung wird dadurch Rechnung getragen, dass UNOS zur Modernisierung der derzeitigen Gewerbeordnung zwei Anträge einbringt; einerseits den vorliegenden zur Zugangserleichterung im Berufsrecht und andererseits einen betreffend die notwendige Liberalisierung des Betriebsanlagenrechts. 

Begründung

Die österreichische Gewerbeordnung stammt in ihren Grundzügen aus dem Jahr 1859. Die letzte größere Novelle ist bereits knapp 25 Jahre alt. Seither hat sich die wirtschaftliche Realität jedoch fundamental verändert: Digitale Geschäftsmodelle, neue Berufsbilder, ortsunabhängiges hybrides Arbeiten und eine wachsende Gründerkultur prägen das Unternehmertum. Es braucht daher eine umfassende Modernisierung, die die Gewerbeordnung an die sich schnell ändernden Anforderungen des 21. Jahrhunderts anpasst.

Österreich gehört beim Berufszugang und der Gewerbereglementierung zu den restriktivsten Ländern Europas. Aktuell unterliegen rund 75 Gewerbe einem Befähigungsnachweis – EU-weit liegt Österreich damit im absoluten Spitzenfeld. Zum Vergleich: In Deutschland wurden 2004 mehr als 50 Handwerke von der Meisterpflicht befreit, in anderen EU-Staaten sind reglementierte Berufe die Ausnahme statt der Regel.

Internationale Erfahrungen belegen, dass eine liberalisierte Gewerbeordnung die unternehmerische Dynamik stärkt, ohne dass damit ein Qualitätsverlust einhergehen muss. Ein Blick nach Deutschland zeigt, dass durch eine Liberalisierung der Gewerbeordnung mehr Wettbewerb und mehr Gründungen möglich sind, ohne dass es gesamtwirtschaftlich zu einem Einbruch bei Qualität oder Ausbildungsleistung kommt.


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© WKOÖ Michael Guger, UNOS

Antrag

Das Wirtschaftsparlament der Wirtschaftskammer Oberösterreich möge das folgende Maßnahmenpaket zur Erleichterung des Berufszugangs beschließen, die Umsetzung bei den jeweils zuständigen Stellen in der Bundesregierung anregen und in der nächsten Sitzung des Wirtschaftsparlaments über den Umsetzungsfortschritt berichten.  

  • Generelle Liberalisierung des Gewerbezugangs: Die Zahl der derzeit 75 reglementierten Gewerbe (§ 94 GewO 1994) ist auf maximal 30 zu reduzieren. Eine Reglementierung durch Befähigungsnachweis ist künftig nur dort zu rechtfertigen, wo eine konkrete Gefahr für Leib und Leben oder die Umwelt vorliegt. Um einem sich schnell wandelnden Wirtschaftsleben gerecht zu werden ist jede Reglementierung evidenzbasiert zu begründen und spätestens alle fünf Jahre zwingend zu evaluieren. Kann ihre sachliche Rechtfertigung nicht eindeutig nachgewiesen werden, tritt sie automatisch außer Kraft („Sunset-Klausel").
     
  • Stärkere Berücksichtigung des individuellen Befähigungsnachweises: Der individuelle Befähigungsnachweis (§ 19 GewO) ist vom Ausnahmeinstrument zum gleichwertigen Regelinstrument weiterzuentwickeln: Mit einer vollständig digitale Antragstellung und Verfahrensführung; bundesweit einheitlichen, standardisierten Bewertungsrastern; verbindlichen Entscheidungsfristen von maximal drei Monaten; Anerkennung informell erworbener Kompetenzen; einer erleichterten Anerkennung von in Drittstaaten erworbenen Qualifikationen und Beweiserleichterungen für Antragsteller:innen.
     
  • Flexibilisierung des Betriebsstandorterfordernisses für ortsungebundene Berufe: Für nicht gefahrengeneigte Gewerbe ist eine Geschäftsadresse ausreichend, sofern die rechtswirksame Zustellung behördlicher Ladungen gewährleistet ist. Coworking-Adressen, virtuelle Büros und Wohnsitzadressen sind als gewerberechtliche Betriebsstätten anzuerkennen.
     
  • Abschaffung der Pflicht zur äußeren Geschäftsbezeichnung bei nicht gefahrengeneigten Betrieben: Die Verpflichtung zur äußeren Geschäftsbezeichnung (§ 66 GewO) ist für Betriebe ohne erhöhte Gefährdung und ohne allgemeinen Kundenverkehr am Standort ersatzlos abzuschaffen.

Der Antrag wurde abgelehnt.