Zum Inhalt springen

Gewerbeordnung in das 21. Jahrhundert bringen – Betriebsanlagenrecht liberalisieren

Antrag der UNOS an das Wirtschaftsparlament der WKOÖ am 9. Juni

Lesedauer: 3 Minuten

Einen Moment bitte. Ladevorgang läuft ...
0:00
Audio konnte nicht geladen werden. Erneut versuchen
0:00
0:00
Aktualisiert am 09.06.2026

Präambel

UNOS begrüßen ausdrücklich die von der Bundesregierung geplante Zweiteilung der derzeitigen Gewerbeordnung in Berufszugangsrecht und Betriebsanlagenrecht. Dieser Neuordnung wird dadurch Rechnung getragen, dass UNOS zur Modernisierung der derzeitigen Gewerbeordnung zwei Anträge einbringt. Einerseits den vorliegenden zur Liberalisierung des Betriebsanlagenrechts und andererseits einen betreffend Zugangserleichterungen im Berufsrecht. 

Begründung

Die österreichische Gewerbeordnung stammt in ihren Grundzügen aus dem Jahr 1859. Die letzte größere Novelle ist bereits knapp 25 Jahre alt. Seither hat sich die wirtschaftliche Realität jedoch fundamental verändert: Unternehmerinnen und Unternehmer müssen immer schneller Entscheidungen treffen, neue Technologien prägen den betrieblichen Alltag in immer kürzeren Innovationszyklen und im internationalen Standortwettbewerb zählt jeder Monat Verfahrensdauer.

Das gewerbliche Betriebsanlagenrecht ist dabei einer der zentralen Engpässe für Investitionen, Betriebserweiterungen und Standortentscheidungen in Österreich. Der überwiegende Teil der jährlichen Genehmigungsverfahren läuft nach wie vor im ordentlichen Verfahren – mit langen Verfahrensdauern und hohem bürokratischen Aufwand für Unternehmen.  

Es braucht daher eine umfassende Modernisierung des gewerblichen Betriebsanlagenrechts, die den Anforderungen des 21. Jahrhunderts gerecht wird – mit dem Ziel, Genehmigungsverfahren spürbar zu beschleunigen.


guger
© WKOÖ Michael Guger, UNOS

Antrag

Das Wirtschaftsparlament der Wirtschaftskammer Oberösterreich möge das folgende Maßnahmenpaket zur Liberalisierung des Betriebsanlagenrechts beschließen, die Umsetzung bei den jeweils zuständigen Stellen in der Bundesregierung anregen und in der nächsten Sitzung des Wirtschaftsparlaments über den Umsetzungsfortschritt berichten. 

  • Signifikante Ausweitung der Genehmigungsfreistellung: Die bestehenden Freistellungstatbestände in der Genehmigungsfreistellungsverordnung sind evidenzbasiert signifikant zu erweitern. Leitprinzip muss sein: Wo Anlagen standardisiert, technisch geprüft und von geringem Risiko sind, entfällt das Einzelverfahren zugunsten einer Typenfreistellung. Ziel ist ein Paradigmenwechsel: Weg vom Genehmigungsverfahren für Standardanlagen, hin zu Genehmigung als Ausnahmefall nur bei tatsächlichem Gefährdungspotenzial.
     
  • Einführung eines Testatverfahrens für schnellere Verfahren: Für Betriebsanlagenverfahren ist ein Testatverfahren als alternativer Nachweisweg einzuführen. Einreichunterlagen können durch befugte, haftpflichtversicherte Planer erstellt und testiert werden, wodurch sich die behördliche Prüfung auf eine Grobkontrolle beschränkt. Dies beschleunigt Verfahren, entlastet Behörden und wahrt gleichzeitig Parteienrechte. 
  • Stärkung des Bestandsschutzes bestehender Anlagen: Der derzeitige Vorrang vo Anrainerrechten führt dazu, dass Betriebe nachträglich teure Umbauten durchführe müssen – auch wenn die Anlage davor jahrelang unbeanstandet bestanden hat. Die derzeitige Regelung in § 79 Abs 2 GewO ist für die Praxis zu unbestimmt und trägt dem Bestandschutz bestehender Anlagen nicht ausreichend Rechnung. Der gesetzliche Bestandsschutz ist klarer und rechtssicher auszugestalten. Nachträgliche Auflagen sind nur unter streng definierten Voraussetzungen zulässig, wobei die Beweislast beim zugezogenen Nachbarn liegt und die Interessen des Betriebs ausreichend berücksichtigt werden müssen.
     
  • Genehmigungsfiktion bei Fristüberschreitung: Wird im vereinfachten Verfahren nicht innerhalb der Entscheidungsfrist von zwei Monaten entschieden, gilt die Genehmigung als erteilt. Dies schafft Planungssicherheit für Unternehmen und erhöht die Effizienz der Verwaltung.

Der Antrag wurde abgeändert angenommen.