Beschleunigung der erneuerbaren Energieerzeugung
Das Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz (EABG) kommt.
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Das EABG setzt wesentliche Vorgaben der EU-Erneuerbaren-Richtlinie RED III um und schafft erstmals ein eigenständiges, konzentriertes Genehmigungsverfahren für Projekte der Energiewende auch unterhalb der Schwellenwerte des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes. Dies soll den Ausbau erneuerbarer Energien in Österreich deutlich beschleunigen. Ziel ist, die Umsetzung von Projekten wie Photovoltaik-, Windkraft-, Wasserkraft- und Biomasseanlagen schneller zu ermöglichen. Weiters soll die nationale Klimaneutralität bis 2040 erreicht und die Energieversorgungssicherheit gestärkt werden.
Konkrete Vorgaben
Das Gesetz integriert die nationalen Energie- und Klimaziele sowie das Ziel der Klimaneutralität 2040. Bis 2030 soll die zusätzliche Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen um mindestens 30 TWh (im Vergleich zu 2020) steigen, wobei das ursprüngliche Ziel von 27 TWh um 3 TWh technologieneutral erhöht wurde. Bis 2035 ist eine weitere Steigerung auf mindestens 40 TWh gefordert. Zudem wird eine kumulierte Batteriekapazität von 5 GW bis 2030 gefordert. Die Bundesländer erhalten bis Ende 2029 per Verordnung ihre spezifischen Zielwerte zugewiesen, wobei auch bereits genehmigte Projekte angerechnet werden können.
Beschleunigung von Verfahren
Ein Kernstück ist die Schaffung von „Beschleunigungsgebieten“ und „Trassenkorridoren“. In diesen ausgewiesenen Zonen greifen erleichterte Verfahrensregeln, teilweise übernommen aus dem UVP-G. Energieanlagen unter der UVP-Schwelle fallen vollständig unter das EABG, während UVP-pflichtige Vorhaben in diesen Gebieten unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls vereinfacht nach EABG abgewickelt werden können. Die Genehmigungsbehörde ist in der Regel der Landeshauptmann, der die Befugnis an Bezirksverwaltungsbehörden delegieren kann. Für Sonderfälle sind das Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus, das Innenministerium oder das Umweltministerium zuständig. Es gilt das Prinzip „ein Verfahren, eine Behörde, ein Bescheid“.
Spezifische Technologien
Wasserkraft: Die Neuerrichtung von Donau-Wasserkraftanlagen ist gänzlich vom Anwendungsbereich ausgenommen. Bei anderen Anlagen wird das überragende öffentliche Interesse bei ökologisch wertvollen Gewässerstrecken eingeschränkt, es sei denn, es liegen anerkannte Rahmenpläne vor. Pumpspeicherkraftwerke sind von Ausgleichszahlungen für Artenschutzprogramme ausgenommen, sofern kein Speicherteich bewilligt ist.
Geothermie: Tiefengeothermie mit einem Wärmeerzeugungsziel von 1 TWh ab 2030 wird neu aufgenommen und in vereinfachte Verfahren integriert.
Solarenergie: Ab 1. 1. 2030 gilt eine Verpflichtung zur Errichtung von Solarenergieanlagen auf neu errichteten, überdachten Parkplätzen mit mind. drei Stellplätzen, sofern diese baulich an ein Gebäude angrenzen und die Errichtung technisch und wirtschaftlich zumutbar ist.
Umweltverträglichkeit
Trotz der Beschleunigung bleibt die Umweltverträglichkeit zentral. Eine Strategische Umweltprüfung (SUP) muss der Festlegung von Beschleunigungsgebieten vorausgehen. Zudem wird geprüft, ob festgelegte Minderungsmaßnahmen eingehalten werden.
Die WKOÖ begrüßt die Klarheit der Ziele und die Fokussierung auf beschleunigte Verfahren, sieht aber weiter Bedarf an einer Umsetzung im Sinne der RED-III-Vorgaben, insbesondere bei der Abwägung vom Ausbau der Energieinfrastruktur und Naturschutz.
Das EABG
Der Nationalrat hat das EABG am 11. Juni mit 2/3-Mehrheit verabschiedet. Mit einer Kundmachung im Bundesgesetzblatt wird zu Beginn des 3. Quartals gerechnet, wobei das Gesetz größtenteils mit 1. Jänner 2027 in Kraft treten soll.