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Der Unterschied zwischen freiwillig gewährter Garantie und gesetzlicher Gewährleistung ist im Fokus neuer EU-Richtlinien zur Förderung des ökologischen Wandels und dder Stärkung der Kreislaufwirtschaft.
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Gewährleistung und Garantie

Die EU-Richtlinien zur Förderung des ökologischen Wandels und zur Stärkung der Kreislaufwirtschaft bewirken Neuerungen im Gewährleistungs- und Garantierecht.

Lesedauer: 3 Minuten

Aktualisiert am 08.09.2026

Verbrauchern soll der Unterschied zwischen gesetzlicher Gewährleistung und freiwillig gewährter Garantien einfach durch EU-weit harmonisierte Mitteilungen verdeutlicht werden.

Definition Gewährleistung

Gewährleistung ist eine gesetzlich geregelte verschuldens- und verursachungsunabhängige Haftung des Unternehmers für einen Mangel, den die Ware bzw. Leistung bereits im Zeitpunkt der Übergabe aufweist, auch wenn sich dieser Mangel vielleicht erst später zeigt. Entstehen Mängel erst nach Übergabe, handelt es sich um keinen Gewährleistungsfall.

Definition Garantie

Garantie ist stets eine freiwillig vereinbarte Haftungsübernahme, die schon bei Vertragsabschluss vereinbart werden muss. Der Inhalt einer Garantie ist beliebig gestaltbar, muss aber immer ein Mehr zur Gewährleistung darstellen. Oft garantiert lediglich der Hersteller eine bestimmte Eigenschaft oder Haltbarkeit, der Unternehmer selbst informiert lediglich darüber.

EU-weit angeglichen

Die EU-weit harmonisierte Kennzeichnung enthält anschaulich und leicht verständlich die wichtigsten Elemente des gesetzlichen Gewährleistungsrechts einschließlich der Mindestdauer der Gewährleistungsfrist von zwei Jahren, den Hinweis über mögliche längere oder kürzere Fristen in einzelnen Ländern, Rechtsbehelfe und Tipps für Verbraucher und Hinweise für gewerbliche Haltbarkeitsgarantien.

Hinweis muss gut sichtbar sein

Dieser harmonisierte EU-Hinweis ist in allen Geschäften (stationär wie online) auf „Ladenebene“ gut sichtbar anzubringen. Je nach Größe des Geschäftes gibt es Formate A1 bis A4. Weder die Umrandungslinie, die innere Trennlinie, die vorgegebenen Farben, Abstand und Ausrichtung der Elemente, Typografie oder Format noch der QR-Code dürfen verändert werden. Diese Information können bei der Eingangstüre, auf einem Plakat an der Wand oder an der Ladentheke angebracht werden. Auf der Website eignet sich die Anbringung eines eigenen Reiters in der Menüzeile, bei der Information über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte und in der Bestätigungsmail an den Verbraucher.

Gewährt der Hersteller freiwillig für bestimmte Produkte eine kommerzielle Haltbarkeitsgarantie ohne zusätzliche Kosten für mehr als zwei Jahre auf die gesamte Ware, ist darüber ebenfalls mittels EU-weit einheitlichem Label-Design zu informieren. Dieses Label enthält neben dem Wort „GARAN“ noch die Anzahl der Jahre, für die garantiert wird. Auch diese Vorlage darf in Form, Farbe und Typografie nicht verändert werden. Anzubringen ist dieser Label im Regal neben dem Produkt, auf der Verpackung, am Produkt selbst oder online beim Produkt vor dem Kauf deutlich sichtbar, auf der Checkout-Seite und im Bestätigungsmail. 

Auch in der Werbung kann dieser Label verwendet werden. Es muss aber darauf geachtet werden, dass unmissverständlich klar ist, für welche Produkte diese kommerzielle Haltbarkeitsgarantie tatsächlich gewährt wird.

Verlängerte Reparaturfrist

Eine weitere Neuerung im Gewährleistungsrecht betrifft die Verlängerung der Frist bei der Reparatur der Ware um ein weiteres Jahr. Um Anreize dafür zu schaffen, dass Verbraucher die Ware nicht austauschen, sondern verbessern lassen, soll sich dafür die Gewährleistungsfrist für jede Vertragswidrigkeit (und nicht nur bezogen auf den reparierten Teil) um ein weiteres Jahr verlängern.

Kommen zeitlich versetzt mehrere Mängel hervor, die jeweils verbessert werden, kommt es aber nur einmal um eine Verlängerung um ein Jahr. Die Gewährleistungsfrist verlängert sich daher auf drei Jahre.