Klein gedruckt mit großer Wirkung
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind ein Begriff, der bestimmte Inhalte im Vertragswesen standardisieren soll.
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Es gibt keine Verpflichtung, Allgemeine Geschäftsbedingungen (ABG) zu verwenden. Sollten bestimmte Inhalte standardisiert vertraglich vereinbart werden, so können diese in AGB festgelegt werden. Bei der Verwendung von AGBs ist sicherzustellen, dass sie wirksam in den Vertrag einbezogen, klar formuliert, rechtlich zulässig und nicht überraschend oder nachteilig sind. Für Verträge mit Konsumenten gelten zahlreiche zwingende Sonderregelungen.
Wirksame Vereinbarung
Die Geltung von AGB müssen die Vertragspartner vereinbaren! Das Abdrucken von AGB auf Rechnungen oder Lieferscheinen bleibt in der Regel ohne Wirkung, da zu diesem Zeitpunkt der Vertragsabschluss schon erfolgt ist. Bei der Vereinbarung von AGB mit Konsumenten muss der Konsument über deren Inhalt informiert werden, ein bloßer Hinweis auf die AGB reicht nicht aus. Der Unternehmer hat auch zu beweisen, dass die AGB vom Konsumenten zur Kenntnis genommen wurden und er diesen zugestimmt hat.
Bei Verträgen mit Unternehmern ist die Übermittlung der AGB im Volltext bei nationalen Geschäften nicht notwendig, wenn vor Vertragsabschluss auf deren Verwendung unwidersprochen hingewiesen wurde und er sich über den Inhalt jederzeit Kenntnis verschaffen kann. Bei Unternehmergeschäften empfiehlt es sich, AGB zu verwenden, um die AGB vom Vertragspartner abzuwenden (Battle of Forms). Bei sich widersprechenden AGB gilt wieder das Gesetz. Im E-Business müssen AGB jederzeit speicher- bzw. abrufbar zur Verfügung gestellt werden.
Klauseln dürfen nicht:
- nachteilig, ungewöhnlich oder überraschend sein, ansonsten sind sie unwirksam. Dazu gibt es zahlreiche Rechtsprechung wie klein gedruckte AGB, versteckte Einordnung an deren Stelle der Kunde nicht rechnen musste, ungewöhnliche Vertragsstrafen usw.
- gröblich benachteiligend, sittenwidrig sein, bei sonstiger Unwirksamkeit. Klauseln müssen sachlich angemessen sein.
- unklar oder mehrdeutig sein, sonst werden sie zu Lasten des Verwenders ausgelegt. Das Transparenzgebot ist bei Konsumenten zu beachten.
Konsumentenschutz
Im Konsumentenschutz gibt es weitere zwingende Sonderregelungen zu berücksichtigen. Daher empfiehlt es sich eigene AGB für Unternehmer (B2B) und eigene betreffend Konsumenten (B2C) zur erstellen. Zudem können bei Verwendung gesetzwidriger, unklarer oder unverständlich formulierter Klauseln der Verein für Konsumentenschutz (VKI) und die Arbeiterkammer (AK) auf Unterlassung klagen (Verbandsklage). In den letzten Jahren kam es zu zahlreichen Rechtsprechungen im Bereich AGB und Konsumentenschutz.
Onlineshop
Hier werden oft die Informa-
tionspflichten in die AGB aufgenommen. Wichtig ist, dass die AGB speicher- bzw. abrufbar zur Verfügung gestellt werden. Dazu ist es sinnvoll, aus Beweiszwecken eine aktive Lesebestätigung des Kunden (z.B. Checkbox) vorzusehen.
Tipp:
- AGB sollen die wichtigsten Punkte wiedergeben, die standardisiert vertraglich vereinbart werden sollen.
- Empfehlung, bei Verträgen zwischen Unternehmern (B2B) AGB zu verwenden. Keine AGB kopieren, da diese einerseits dem Urheberschutz unterliegen sowie unrichtig und unpassend sein können.
- Eigene AGB-Version für Verbraucher (B2C) aufgrund der Sonderregelungen gegenüber jenen für Unternehmer (B2B)
- Eigene AGB für den Onlineshop
- AGB aktuell halten, da sich die Rechtsprechung und die Gesetze gerade im Konsumentenbereich ändern