Neue EU-Vorgaben für Umwelt- und Klimawerbung
Neue EU-Vorgaben verschärfen die Regeln für Umwelt- und Klimawerbung. Die Bestimmungen gelten ab 27. September 2026.
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Mit der Umsetzung der „Empowering Consumers“-Richtlinie (EmpCo) im Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sollen unzutreffende Umweltaussagen zurückgedrängt werden. Ziel der neuen Bestimmungen ist, Verbraucher besser vor irreführenden Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen zu schützen und das sogenannte
Greenwashing einzudämmen.
Welche Verbote beinhalten die neuen Bestimmungen?
Allgemeine Umweltaussagen wie z. B. „umweltfreundlich“ „grün“ und „ökologisch“, sind nur dann zulässig, wenn das Unternehmen tatsächlich eine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachweisen kann, z. B. durch ein EU-Umweltzeichen. Achtung: Auch Bilder, Farben oder Symbole, etwa grüne Blätter oder Wassertropfen, können als Umweltaussage verstanden werden.
Nachhaltigkeits- oder Umweltsiegel, die nicht auf einem Zertifizierungssystem beruhen oder von einer staatlichen Stelle festgesetzt wurden.
Werbung mit „Klimaneutralität“ bei Kompensation: Es ist nicht erlaubt, ein Produkt als „klimaneutral“, „klimaschonend“ oder „mit reduziertem CO₂-Fußabdruck“ zu bewerben, wenn nicht in der Produktion Treibhausgase vermieden oder reduziert werden.
Unternehmen dürfen nicht mit Eigenschaften oder Standards werben, die ohnehin gesetzlich vorgeschrieben sind. Beispiel: Die Bewerbung einer Babyflasche als BPA-frei, da BPA bei der Herstellung von Babyflaschen ohnehin EU-weit verboten ist.
Falsche Angaben zur Reparaturfähigkeit von Produkten
Aufforderungen zum frühzeitigen Ersatz von Verbrauchsmaterialien (z. B. Druckerpatronen).
Bei Verstößen gegen die Werbebeschränkungen kommt sowohl Mitbewerbern als auch klagebefugten Verbänden eine entsprechende Klagebefugnis auf Unterlassung, Beseitigung, Schadensersatz und Urteilsveröffentlichung zu.
Welche Unternehmen sind von den Bestimmungen betroffen?
Betroffen sind grundsätzlich alle Unternehmen, die gegenüber VerbraucherInnen mit Umwelt-, Klima- oder Nachhaltigkeitsaussagen über ihre Produkte, Dienstleistungen oder ihr Unternehmen werben. Für Betriebe ergibt sich daraus die zentrale Aufgabe, die eigenen Produkte, Dienstleistungen, Verpackungen, Websites, Produktinformationen sowie Vertriebs- und Marketingprozesse zu überprüfen und an die neuen Anforderungen anzupassen.
Achtung: Für Altbestände ist in Österreich eine Übergangsregelung vorgesehen. Danach können bis drei Jahre nach Inkrafttreten zivilrechtliche Ansprüche betreffend Verstöße nur geltend gemacht werden, sofern die betroffenen Waren nach dem 27. September 2026 in Verkehr gebracht worden sind. Dies gilt aber nicht für Dienstleistungen und es gilt auch nur in Österreich, nicht aber in anderen Mitgliedstaaten der EU.
Tipp: Altbestand überprüfen
Firmenlogos, Produkte, Verpackungen, Gebrauchsanweisungen und Werbematerialien sollten daraufhin überprüft werden, ob sie gegen die Verbote verstoßen. Falls dies zutrifft, sollten geeignete Maßnahmen ergriffen werden, zum Beispiel das Überkleben der jeweils betreffenden Aussage oder eine komplett neue Verpackung des Produkts.