Widerruf auf Knopfdruck Pflicht
Verbraucher sollen von einem Fernabsatzvertrag ebenso leicht zurücktreten können, wie sie diesen abschließen konnten. Ab 19. Juni müssen Unternehmer in allen Webshops eine Rücktrittsfunktion bereitstellen.
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Die Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2673 erfolgt in Österreich durch das Verbraucherrechts-Änderungsgesetz (VerbRÄG 2026), das den Widerrufsbutton in §13a FAGG verankert. In der EU-Richtlinie wird dieses Rücktrittsrecht „Widerrufsrecht“ genannt, daher die Bezeichnung „Widerrufsbutton“. Dieses Gesetz wurde aber bis zum Redaktionsschluss dieser Ausgabe noch nicht im Nationalrat beschlossen, daher könnten noch Abweichungen erfolgen.
Anwendungsbereich
Betroffen sind alle mit Verbrauchern über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossenen Fernabsatzverträge (insb. über Webshops, aber auch Verträge, die über Internet-Plattformen, Apps, Spielkonsolen etc. geschlossen werden, sowie Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen).
Ausgenommen sind Verträge, für die kein gesetzliches Rücktrittsrecht besteht, sowie Verträge, die nur durch individuelle Kommunikation zustande kommen (z.B. per Telefon oder E-Mail-Kommunikation). Die Verpflichtung, den Rücktritt vom Vertrag (zusätzlich zu den bereits bestehenden Möglichkeiten) mittels Widerrufsbuttons ausüben zu können, gilt für alle Verträge, die ab 19.6.2026 abgeschlossen werden.
Ausgestaltung des Buttons
Der Gesetzestext spricht von einer „Rücktrittsfunktion“. Technisch wird die Umsetzung dieser Funktion vielfach durch einen „Button“ bzw. eine Schaltfläche umgesetzt werden.
Der Widerrufsbutton muss gut lesbar mit den Worten „Vertrag widerrufen“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung gekennzeichnet sein, auf der Online-Benutzeroberfläche hervorgehoben und für Verbraucher leicht zugänglich platziert sein und während der gesamten Rücktrittsfrist durchgehend verfügbar sein. Leicht zugänglich bedeutet, dass der Verbraucher den Button leicht und einfach finden kann. Dieser darf nicht versteckt sein und nicht voraussetzen, dass sich der Verbraucher zuvor in ein Kundenkonto einloggt.
Eigene App nicht zulässig
Unzulässig wäre auch, eine eigene App herunterladen zu müssen, um den Widerrufsbutton zu finden, wenn der Vertrag selbst gar nicht über die App zustande gekommen ist. Empfohlen wird in der Richtlinie, beispielsweise Hyperlinks zur Verfügung zu stellen, über die der Verbraucher zum Button gelangt. Wenn sich der Verbraucher bereits, etwa durch Einloggen, identifiziert hat, soll er den Vertrag widerrufen können, ohne sich erneut identifizieren zu müssen. Zudem ist eine zusätzliche Hervorhebung notwendig, was z.B. durch Farbe, Rahmen, Kontraste oder Schriftgröße erreicht werden könnte.
Inhalt und Funktion
Der Ablauf des Rücktritts vom Vertrag verläuft in mehreren Schritten. Die Rücktrittsfunktion muss dem Verbraucher die Versendung einer Online-Rücktrittserklärung ermöglichen, mit der der Unternehmer von der Entscheidung des Verbrauchers, vom Vertrag zurückzutreten, in Kenntnis gesetzt wird. Der Klick auf den Widerrufsbutton muss auf ein elektronisches Formular führen, in dem der Verbraucher folgende Informationen angeben kann: Name des Verbrauchers, Angaben zur Identifizierung des Vertrags, von dem der Verbraucher zurücktritt, Angaben zu dem elektronischen Kommunikationsmittel, mit dem dem Verbraucher die Eingangsbestätigung für den Rücktrittserklärung übermittelt werden soll;
Identifiziert werden kann der Vertrag zum Beispiel durch Angabe der Bestell- oder Auftragsnummer oder auch der Rechnungsnummer, falls eine Rechnung schon ausgestellt wurde. Die Rücktrittsfunktion muss auch den Rücktritt von nur einem Teil des Vertrags ermöglichen (z.B. durch Angabe einer Artikelnummer oder einem zusätzlichen Freitextfeld).
Das Formular muss über eine Schaltfläche mit dem Titel „Widerruf bestätigen“ oder einer gleichbedeutenden Formulierung versandt und an den Unternehmer übermittelt werden können. Nach der Übermittlung muss der Unternehmer unverzüglich eine Eingangsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. E-Mail) übermitteln, die den Inhalt der Rücktrittserklärung sowie das Datum und die Uhrzeit ihres Eingangs enthält.
An der gesetzlich vorgesehenen Widerrufsfrist von 14 Tagen und am Zeitpunkt für die Berechnung ändert sich nichts. Der Verbraucher hat sein Rücktrittsrecht dann rechtzeitig ausgeübt, wenn er die Rücktrittserklärung online vor Ablauf der Frist abgegeben hat. Das Muster-Widerrufsformular (Anhang I Teil B FAGG) bleibt weiterhin verpflichtend und ist dem Verbraucher unverändert zur Verfügung zu stellen. Für die Widerrufsbelehrung wird der Gesetzgeber ab dem 19. Juni ein angepasstes gesetzliches Muster bereitstellen, das verwendet werden kann. Bis zu diesem Stichtag behält das aktuelle gesetzliche Muster noch seine Gültigkeit. Darin ist jedoch der Rücktritt per „Widerrufsbutton“ noch nicht berücksichtigt. Die Rücktrittsbelehrung ist daher zusätzlich um einen Hinweis auf die neue Rücktrittsfunktion zu ergänzen.
Formulierungs-Vorschlag
„Sie können Ihr Widerrufsrecht auch online unter (Internetadresse oder anderen geeigneten Hinweis darüber eingeben, wo die Widerrufsfunktion verfügbar ist) ausüben. Wenn Sie diese Online-Funktion nutzen, übermitteln wir Ihnen auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. durch eine E-Mail) unverzüglich eine Eingangsbestätigung mit Informationen zum Inhalt der Widerrufserklärung sowie dem Datum und der Uhrzeit ihres Eingangs.“
Stichtag für Integration
Unternehmen wird geraten, den Webshop rechtzeitig vorzubereiten und die Rücktrittsfunktion auf Basis der aktuellen Gesetzeslage (vor allem § 13a FAGG) bis spätestens 19. Juni 2026 zu integrieren. Bei vielen Shopsystemen werden bereits vorhandene Lösungen angeboten. Die WKOÖ empfiehlt, umgehend mit dem jeweiligen Anbieter oder Systembetreuer Kontakt aufzunehmen.