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Lächelnde Person mit Brillen Bistrotisch vor aufgeklappten Laptop sitzend hält Bankkarte in Händen und blickt auf Monitor, auf Tisch verschwommen im Vordergrund Kaffeebecher
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E-Commerce: Der Widerrufsbutton im Webshop

Neue EU-Bestimmung ab Juni 2026

Lesedauer: 9 Minuten

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Stand: 02.06.2026

Ab 19. Juni 2026 müssen Webshops für Verbraucher eine leicht zugängliche Online-Rücktrittsfunktion („Widerrufsbutton“) bereitstellen. Die neue EU-Regelung gilt für online abgeschlossene Fernabsatzverträge und ergänzt die bestehenden Informationspflichten zum Widerrufsrecht.

Verbraucher sollen einen Fernabsatzvertrag ebenso leicht widerrufen können, wie sie diesen abschließen können. Ab 19. Juni 2026 müssen Unternehmer in allen Webshops eine Widerrufsfunktion bereitstellen.

Dies regelt die Richtlinie (EU) 2023/2673 (neuer Art 11a), die bereits in Kraft getreten ist. Österreich und die weiteren Mitgliedsstaaten müssen diese Änderungen bis spätestens 19.12.2025 in innerstaatliches Recht umgesetzt haben. Die Umsetzung der EU-Richtlinie erfolgt in Österreich durch das Verbraucherrechts-Änderungsgesetz (VerbRÄG 2026), das den Widerrufsbutton in § 13a FAGG verankert. Bisher liegt nur der Entwurf zu diesem Gesetz vor, der Beschluss im Nationalrat ist aber noch nicht erfolgt.

Die Richtlinie über Rechte der Verbraucher (Verbraucherrechte-Richtlinie, RL 2011/83/EU) brachte neue rechtliche Rahmenbedingungen bezüglich Fernabsatzverträge (Webshop, Versandhandel). In Österreich erfolgte die Umsetzung im Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG). In der EU-Richtlinie wird dieses Rücktrittsrecht „Widerrufsrecht“ genannt, daher die Bezeichnung „Widerrufsbutton“. 

Die Umsetzung der Richtlinie 2023/2673 durch das VerbRÄG 2026 hat mehrfache Konsequenzen:

  • Der Anwendungsbereich des FAGG wird um Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen (§ 1a FAGG) erweitert. Diese waren bisher im Fern-Finanzdienstleistungsgesetz (FernFinG) geregelt, das mit dem VerbRÄG 2026 aufgehoben wird.
  • Bei Fernabsatzverträgen, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen wurden, muss (zusätzlich zur Bereitstellung des Muster-Widerrufsformulars) gemäß § 13a FAGG auch eine Online-Rücktrittsfunktion („Widerrufsbutton“) bereitgestellt werden.
Achtung

Es handelt sich um eine Erstinformation auf Basis des Gesetzesvorschlages. Details können sich bis zum Beschluss des VerbRÄG 2026 im Nationalrat noch ändern.

Anwendungsbereich

Betroffen sind alle mit Verbrauchern über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossenen Fernabsatzverträge (insb. über Webshops, aber auch Verträge, die über Internet-Plattformen, Apps, Spielkonsolen etc. geschlossen werden sowie Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen).

Nicht betroffen sind hingegen Verträge, die nur durch individuelle Kommunikation zustande kommen (z.B. per Telefon oder E-Mail-Kommunikation). 

Die Verpflichtung, den Rücktritt vom Vertrag (zusätzlich zu den bereits bestehenden Möglichkeiten) mittels Widerrufsbuttons ausüben zu können, gilt für alle Verträge, die ab 19.06.2026 abgeschlossen werden. 

Rücktritt oder Widerruf?

Die Begriffe „Rücktritt“ und „Widerruf“ meinen dasselbe. Während die Verbraucherrechte-Richtlinie den international üblichen Begriff „Widerruf“ verwendet, spricht das österreichische FAGG vom „Rücktritt“. Merkbar wird das bei der Muster-Widerrufsbelehrung und dem Muster-Widerrufsformular, die beide in einem Anhang zum FAGG veröffentlicht wurden. Während das FAGG selbst vom „Rücktritt“ spricht, verwenden die Muster den Begriff „Widerruf“. Der Grund dafür besteht darin, dass die Muster auch in Deutschland verwendet werden können.

Ausgestaltung des Widerrufsbuttons (Wie muss der Widerrufsbutton aussehen?)

§ 13a FAGG spricht von einer Rücktrittsfunktion, technisch wird die Umsetzung der Funktion vielfach durch einen Button umgesetzt werden, weshalb in der Folge von Widerrufsbutton gesprochen wird.

Die Rücktrittsfunktion muss gemäß § 13a Abs 2 FAGG

  • gut lesbar mit den Worten „Vertrag widerrufen“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung gekennzeichnet sein,
  • während der gesamten Rücktrittsfrist durchgehend verfügbar sein und
  • auf der Online-Benutzeroberfläche hervorgehoben und für Verbraucher leicht zugänglich platziert sein.

Leicht zugänglich bedeutet, dass der Verbraucher den Widerrufsbutton leicht und einfach findet. Dieser darf nicht versteckt sein und darf nicht erst nach einem Login angezeigt werden. Der Verbraucher sollte z.B. nicht eine weitere App herunterladen müssen, um den Widerrufsbutton zu finden, wenn der Vertrag selbst gar nicht über die App zustande gekommen ist. Empfohlen wird in der Richtlinie z.B. Hyperlinks zur Verfügung zu stellen, über die der Verbraucher zum Button gelangt. Wenn sich der Verbraucher bereits (etwa durch Einloggen) identifiziert hat, soll er den Vertrag widerrufen können, ohne sich erneut identifizieren zu müssen.

Zudem ist eine zusätzliche Hervorhebung notwendig, was z.B. durch Farbe, Rahmen, Kontraste oder Schriftgröße erreicht w erden könnte.

§ 13a FAGG regelt, dass der Widerrufsbutton während der gesamten Rücktrittsfrist zur Verfügung stehen muss. Ob dies bedeutet, dass der Button nur während der für jeden Verbraucher individuellen Rücktrittsfrist zur Verfügung stehen muss / darf oder ob der Widerrufsbutton dauerhaft (ohne auf den jeweiligen Verbraucher abzustellen) zur Verfügung stehen kann, ist nicht geklärt. Gerade diese Umsetzung kann technisch sehr herausfordernd sein.

Der Widerrufsbutton muss gut lesbar (der Verbraucher muss sie bei normaler Bildschirmauflösung gut erkennen können) mit „Vertrag widerrufen“ beschriftet sein. § 13a FAGG lässt auch andere entsprechende eindeutige Formulierungen zu, wobei die Gefahr besteht, dass andere Formulierungen als unklar ausgelegt werden können. Verwenden Sie daher am besten die vorgesehene Beschriftung „Vertrag widerrufen“.

Achtung

Da der Kündigungsbutton (beinahe ident zum ab Juni geltenden Widerrufsbutton) in Deutschland (allerdings bisher nur für Dauerschuldverhältnisse) schon im Juli 2022 eingeführt wurde, gibt es dort bereits Rechtsprechung dazu. Österreichische Webshops, die eine Lieferung nach Deutschland nicht ausgeschlossen haben, sollten jedenfalls auch die (sehr strenge und einzelfallbezogene) deutsche Rechtsprechung dazu beachten; dies insbesondere, wenn sie von den gesetzlich vorgegebenen Formulierungen abweichen. Im Zweifel sollte besser der Gesetzeswortlaut („Vertrag widerrufen“ bzw. „vom Vertrag zurücktreten“) verwendet werden.

Inhalt des Widerrufsbuttons

Der Ablauf des Rücktritts vom Vertrag verläuft in mehreren Schritten. Die Rücktrittsfunktion gemäß § 13a FAGG muss dem Verbraucher die Versendung einer Online-Widerrufserklärung ermöglichen, mit der der Unternehmer von der Entscheidung des Verbrauchers, vom Vertrag zurückzutreten, in Kenntnis gesetzt wird.

Nachdem der Verbraucher den Widerrufsbutton anklickt, muss dieser die Möglichkeit haben, die Online-Rücktrittserklärung auszufüllen. Der Klick auf den Widerrufsbutton muss auf ein elektronisches Formular führen, in dem der Verbraucher folgende Informationen eingeben kann:

  • Name des Verbrauchers;
  • Angaben zur Identifizierung des Vertrages, von dem der Verbraucher zurücktritt;
  • Angaben zu dem elektronischen Kommunikationsmittel, mit welchem dem Verbraucher die Eingangsbestätigung für den Widerruf übermittelt werden soll.

Identifiziert werden kann der Vertrag z.B. durch Angabe der Bestell- oder Auftragsnummer oder auch der Rechnungsnummer, falls eine Rechnung schon ausgestellt wurde. Die Rücktrittsfunktion muss auch den Rücktritt von einem Teil des Vertrages ermöglichen (z.B. durch Angabe einer Artikelnummer oder einem zusätzlichen Freitextfeld).

Rücktrittserklärung absenden und bestätigen

Die ausgefüllte Erklärung muss über eine Schaltfläche mit dem Titel “Widerruf bestätigen” oder einer gleichbedeutenden Formulierung versandt und an den Unternehmer übermittelt werden können. Auch hier wird empfohlen, von der vorgeschlagenen Formulierung nicht abzuweichen.

Versand der Eingangsbestätigung

Sobald der Verbraucher die Bestätigungsfunktion aktiviert hat, hat ihm der Unternehmer auf einem dauerhaften Datenträger unverzüglich eine Eingangsbestätigung zu übermitteln, die unter anderem den Inhalt der Rücktrittserklärung sowie das Datum und die Uhrzeit ihres Eingangs enthält. Als dauerhafter Datenträger gilt ein E-Mail oder ein anderer dauerhafter Kommunikationskanal. 

Rücktrittsfrist

An der gesetzlich vorgesehenen Rücktrittsfrist von 14 Tagen (§ 11 FAGG) und am Zeitpunkt für die Berechnung ändert sich nichts. Die Richtlinie stellt klar, dass das Rücktrittsrecht des Verbrauchers dann rechtzeitig ausgeübt wurde, wenn der Verbraucher die Online- Rücktrittserklärung vor Ablauf der Frist abgegeben hat.

Ab wann sollte der Widerrufsbutton in den Webshop integriert werden?

Bereiten Sie Ihren Webshop rechtzeitig vor und integrieren Sie die Rücktrittsfunktion bis spätestens 19. Juni 2026. Das Muster-Widerrufsformular (Anhang I Teil B FAGG) bleibt gemäß § 4 Abs. 1 Z 8 FAGG weiterhin verpflichtend und ist dem Verbraucher unverändert zur Verfügung zu stellen. Die Rücktrittsbelehrung ist zusätzlich um einen Hinweis auf die neue Rücktrittsfunktion zu ergänzen.

Formulierungsvorschlag Widerruf 

„Sie können Ihren Rücktritt auch über unseren Widerrufsbutton ausüben.”
„Sie können Ihr Widerrufsrecht auch online unter [Internetadresse oder anderen geeigneten Hinweis darüber eingeben, wo die Widerrufsfunktion verfügbar ist] ausüben. Wenn Sie diese Online-Funktion nutzen, übermitteln wir Ihnen auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. durch eine E-Mail) unverzüglich eine Eingangsbestätigung mit Informationen zum Inhalt der Widerrufserklärung sowie dem Datum und der Uhrzeit ihres Eingangs.”


Anhang: § 13a FAGG (Entwurf)

§ 13a

 (1) Bei Fernabsatzverträgen, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden, hat der Unternehmer sicherzustellen, dass dem Verbraucher für den Rücktritt vom Vertrag auch eine Rücktrittsfunktion zur Verfügung steht, die den in Abs. 2 bis 4 festgelegten Anforderungen entspricht. 

(2) Die Rücktrittsfunktion ist gut lesbar mit den Worten „Vertrag widerrufen“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung zu kennzeichnen, während der gesamten Rücktrittsfrist durchgehend verfügbar zu halten und auf der Online-Benutzeroberfläche hervorgehoben und für Verbraucher leicht zugänglich zu platzieren.

(3) Die Rücktrittsfunktion muss dem Verbraucher die Versendung einer Online-Rücktrittserklärung ermöglichen, mit der der Unternehmer von der Entscheidung des Verbrauchers, vom Vertrag zurückzutreten, in Kenntnis gesetzt wird. Folgende Informationen muss der Verbraucher über die Online-Rücktrittserklärung ohne Weiteres bereitstellen oder bestätigen können:

  1. seinen Namen;
  2. Angaben zur Identifizierung des Vertrags, von dem der Verbraucher zurücktritt;
  3. Angaben zu dem elektronischen Kommunikationsmittel, mit dem dem Verbraucher die Eingangsbestätigung für die Rücktrittserklärung übermittelt werden soll.

(4) Sobald der Verbraucher die Online-Rücktrittserklärung ausgefüllt hat, muss er die Möglichkeit haben, dem Unternehmer diese Erklärung mittels einer Bestätigungsfunktion zu übermitteln, wobei diese Bestätigungsfunktion gut lesbar und ausschließlich mit den Worten „Widerruf bestätigen“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung gekennzeichnet sein muss.

(5) Sobald der Verbraucher die Bestätigungsfunktion aktiviert hat, hat der Unternehmer dem Verbraucher auf einem dauerhaften Datenträger unverzüglich eine Eingangsbestätigung zu übermitteln, die unter anderem den Inhalt der Rücktrittserklärung sowie das Datum und die Uhrzeit ihres Eingangs enthält.

(6) Das Rücktrittsrecht des Verbrauchers gilt als innerhalb der Rücktrittsfrist ausgeübt, wenn der Verbraucher die Online-Rücktrittserklärung vor Ablauf dieser Frist abgegeben hat.“

Anhang: Auszug aus dem Text der Richtlinie

Artikel 11a

Ausübung des Widerrufsrechts bei Fernabsatzverträgen, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden

(1) Bei Fernabsatzverträgen, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden, stellt der Unternehmer sicher, dass der Verbraucher den Vertrag auch widerrufen kann, indem er eine Widerrufsfunktion benutzt.

Die Widerrufsfunktion wird gut lesbar mit den Worten „Vertrag widerrufen“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung gekennzeichnet. Die Widerrufsfunktion ist während der gesamten Widerrufsfrist durchgehend verfügbar. Sie ist auf der Online-Benutzeroberfläche hervorgehoben platziert und für den Verbraucher leicht zugänglich.

(2) Die Widerrufsfunktion ermöglicht es dem Verbraucher, eine Online-Widerrufserklärung zu versenden, mit der der Unternehmer von der Entscheidung des Verbrauchers, den Vertrag zu widerrufen, in Kenntnis gesetzt wird. Über diese Online-Widerrufserklärung kann der Verbraucher ohne Weiteres die folgenden Informationen bereitstellen oder bestätigen:

  1. seinen Namen;
  2. Angaben zur Identifizierung des Vertrags, den der Verbraucher widerrufen möchte;
  3. Angaben zu dem elektronischen Kommunikationsmittel, mit dem dem Verbraucher die Eingangsbestätigung für den Widerruf übermittelt werden wird.

(3) Sobald der Verbraucher die Online-Widerrufserklärung gemäß Absatz 2 ausgefüllt hat, ermöglicht der Unternehmer dem Verbraucher, ihm diese Erklärung mittels einer Bestätigungsfunktion zu übermitteln.

Diese Bestätigungsfunktion wird gut lesbar und ausschließlich mit den Worten „Widerruf bestätigen“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung gekennzeichnet.

(4) Sobald der Verbraucher die Bestätigungsfunktion aktiviert hat, übermittelt der Unternehmer dem Verbraucher auf einem dauerhaften Datenträger unverzüglich eine Eingangsbestätigung, die unter anderem den Inhalt der Widerrufserklärung sowie das Datum und die Uhrzeit ihres Eingangs enthält.

(5) Das Widerrufsrecht des Verbrauchers gilt als innerhalb der einschlägigen Widerrufsfrist ausgeübt, wenn der Verbraucher die Online-Widerrufserklärung im Sinne dieses Artikels vor Ablauf dieser Frist abgegeben hat.

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