Zum Inhalt springen
Lächelnde Person mit Brillen Bistrotisch vor aufgeklappten Laptop sitzend hält Bankkarte in Händen und blickt auf Monitor, auf Tisch verschwommen im Vordergrund Kaffeebecher
© Svyatoslav Lypynskyy | stock.adobe.com

E-Commerce: Der Widerrufsbutton im Webshop

Neue EU-Bestimmung ab Juni 2026

Lesedauer: 5 Minuten

Verbraucher sollen einen Fernabsatzvertrag ebenso leicht widerrufen können, wie sie diesen abschließen können. Daher muss ab 19. Juni 2026 in allen Webshops eine Widerrufsfunktion vorhanden sein.

Dies regelt die Richtlinie (EU) 2023/2673 (neuer Art 11a), die bereits in Kraft getreten ist. Österreich und die weiteren Mitgliedsstaaten müssen diese Änderungen bis spätestens 19. Dezember 2025 in innerstaatliches Recht umgesetzt haben. Derzeit liegt nur der Text der EU-Richtlinie vor; das Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) wurde noch nicht entsprechend erweitert. Der Widerrufsbutton ist daher in Österreich noch nicht verpflichtend. 

Die Richtlinie über Rechte der Verbraucher (Verbraucherrechte-Richtlinie, RL 2011/83/EU) brachte neue rechtliche Rahmenbedingungen bezüglich Fernabsatzverträge (Webshop, Versandhandel). In Österreich erfolgte die Umsetzung im Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG), wo es bereits Vorgaben für einen „Bestell-Button“ und für die Ausübung des Rücktrittsrechts gibt. In der EU-Richtlinie wird dieses Rücktrittsrecht „Widerrufsrecht“ genannt, daher die Bezeichnung „Widerrufsbutton“.

Die Änderung der Verbraucherrechte-RL durch die Richtlinie (EU) 2023/2673 hat nun mehrfache Konsequenzen:

  • Der Anwendungsbereich der Verbraucherrechte-Richtlinie wird um Finanzdienstleistungsverträge, die im Wege des Fernabsatzes abgeschlossen werden, erweitert. Diese Verträge waren bisher in einer eigenen Fern-Finanzdienstleistungs-Richtlinie und in Österreich im Fern-Finanzdienstleistungsgesetz geregelt.
  • Bei Fernabsatzverträgen, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen wurden, muss (zusätzlich zur Bereitstellung des Muster-Widerrufsformulars) auch eine Online-Rücktritts-/Widerrufsfunktion („Widerrufsbutton“) bereitgestellt werden.

Achtung

Es handelt sich um eine Erstinformation unmittelbar auf Basis der Richtline. Details können sich nach einer Umsetzung im Österreichischen Recht (Anpassung des FAGG) noch ändern.

Anwendungsbereich

Betroffen sind alle mit Verbrauchern elektronisch geschlossenen Fernabsatzverträge (insb. über Webshops, aber auch Verträge, die über Internet-Plattformen, Apps, Spielkonsolen etc. geschlossen werden sowie Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen).

Nicht betroffen sind hingegen Verträge, die nur durch individuelle Kommunikation zustande kommen (z.B. per Telefon oder E-Mail-Kommunikation). 

Die Verpflichtung, den Widerruf vom Vertrag (zusätzlich zu den bereits bestehenden Möglichkeiten) mittels Widerrufsbuttons ausüben zu können, gilt für alle Verträge, die ab 19. Juni 2026 abgeschlossen werden.

Rücktritt oder Widerruf?

Die Begriffe „Rücktritt“ und „Widerruf“ meinen dasselbe. Während die Verbraucherrechte-Richtlinie den international üblichen Begriff „Widerruf“ verwendet, spricht das österreichische FAGG vom „Rücktritt“. Merkbar wird das bei der Muster-Widerrufsbelehrung und dem Muster-Widerrufsformular, die beide in einem Anhang zum FAGG veröffentlicht wurden. Während das FAGG selbst vom „Rücktritt“ spricht, verwenden die Muster den Begriff „Widerruf“. Der Grund dafür besteht darin, dass die Muster auch in Deutschland verwendet werden können.

Ausgestaltung des Widerrufsbuttons (Wie muss der Widerrufsbutton aussehen?)

Die Richtlinie spricht von einer Widerrufsfunktion, technisch wird die Umsetzung der Funktion vielfach durch einen Button umgesetzt werden, weshalb in der Folge von Widerrufsbutton gesprochen wird.

Der Widerrufsbutton muss auf der Website für den Verbraucher

  • leicht zugänglich sein,
  • auf der Online-Benutzeroberfläche hervorgehoben und für Verbraucher leicht zugänglich platziert sein,
  • während der gesamten Widerrufsfrist durchgehend verfügbar sein und
  • gut lesbar mit den Worten „Vertrag widerrufen“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung gekennzeichnet sein.

Leicht zugänglich bedeutet, dass der Verbraucher den Widerrufsbutton leicht und einfach findet. Der Widerrufsbutton darf nicht versteckt sein. Der Verbraucher sollte z.B. nicht eine weitere App herunterladen müssen, um den Widerrufsbutton zu finden, wenn der Vertrag selbst gar nicht über die App zustande gekommen ist. Empfohlen wird in der Richtlinie z.B. Hyperlinks zur Verfügung zu stellen, über die der Verbraucher zum Button gelangt. Wenn sich der Verbraucher bereits (etwa durch Einloggen) identifiziert hat, soll er den Vertrag widerrufen können, ohne sich erneut identifizieren zu müssen.

Zudem ist eine zusätzliche Hervorhebung notwendig, was z.B. durch eine andere Farbe oder Schriftgröße erreicht werden könnte.

Die Richtline regelt, dass der Widerrufsbutton während der gesamten Widerrufsfrist zur Verfügung stehen muss. Ob dies bedeutet, dass der Button nur während der für jeden Verbraucher individuellen Widerrufsfrist zur Verfügung stehen muss und darf oder ob der Widerrufsbutton dauerhaft (ohne auf den jeweiligen Verbraucher abzustellen) zur Verfügung stehen kann, ist nicht geklärt. Gerade diese Umsetzung kann technisch sehr herausfordernd sein.

Der Widerrufsbutton muss gut lesbar (der Verbraucher muss sie bei normaler Bildschirmauflösung gut erkennen können) mit „Vertrag widerrufen“ beschriftet sein. Die Richtlinie lässt auch andere entsprechende eindeutige Formulierungen zu, wobei die Gefahr besteht, dass andere Formulierungen als unklar ausgelegt werden können. Verwenden Sie daher am besten die vorgesehene Beschriftung „Vertrag widerrufen“.

Achtung

Da der „Widerrufsbutton“ in Deutschland (allerdings bisher nur für Dauerschuldverhältnisse) schon im Juli 2022 eingeführt wurde, gibt es dort bereits Rechtsprechung dazu.

Österreichische Webshops, die eine Lieferung nach Deutschland nicht ausgeschlossen haben, sollten jedenfalls auch die (sehr strenge und einzelfallbezogene) deutsche Rechtsprechung dazu beachten; dies insbesondere, wenn sie von den gesetzlich vorgegebenen Formulierungen abweichen. Im Zweifel sollte besser der Gesetzeswortlaut („Vertrag widerrufen“ bzw. „vom Vertrag zurücktreten“) verwendet werden.

Inhalt des Widerrufsbuttons

Der Widerrufsprozess verläuft in mehreren Schritten. Grundsätzlich muss die Widerrufsfunktion dem Verbraucher die Versendung einer Online-Widerrufserklärung ermöglichen, mit der der Unternehmer von der Entscheidung des Verbrauchers, vom Vertrag zurückzutreten, in Kenntnis gesetzt wird.

Nachdem der Verbraucher den Widerrufsbutton anklickt, muss dieser die Möglichkeit haben, die Online-Widerrufserklärung auszufüllen. Diese Erklärung muss folgenden Inhalt aufweisen:

  • Name des Verbrauchers;
  • Angaben zur Identifizierung des Vertrages, den der Verbraucher widerrufen will;
  • Angaben zu dem elektronischen Kommunikationsmittel, mit dem dem Verbraucher die Eingangsbestätigung für den Widerruf übermittelt werden soll.

Identifiziert werden kann der Vertrag z.B. durch Angabe der Bestell- oder Auftragsnummer oder auch der Rechnungsnummer, falls eine Rechnung schon ausgestellt wurde.

Widerrufserklärung absenden und bestätigen

Nach dem Ausfüllen der Online-Widerrufserklärung muss der Verbraucher die Möglichkeit haben, die Erklärung mittels Bestätigungsfunktion an den Unternehmer zu übermitteln. Der Bestätigungsbutton muss mit den Worten „Widerruf bestätigen“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung gekennzeichnet sein. Auch hier wird die Formulierung aus der Richtlinie „Widerruf bestätigen“ empfohlen.

Versand der Eingangsbestätigung

Sobald der Verbraucher die Bestätigungsfunktion aktiviert hat, hat ihm der Unternehmer auf einem dauerhaften Datenträger unverzüglich eine Eingangsbestätigung zu übermitteln. Als dauerhafter Datenträger gilt ein E-Mail oder ein anderer dauerhafter Kommunikationskanal. Die Bestätigung muss den Inhalt der Widerrufserklärung sowie das Datum und die Uhrzeit ihres Eingangs enthalten.

Widerrufsfrist

An der gesetzlich vorgesehenen Widerrufsfrist von 14 Tagen und am Zeitpunkt für die Berechnung ändert sich nichts. Die Richtlinie stellt klar, dass das Widerrufsrecht des Verbrauchers dann rechtzeitig ausgeübt wurde, wenn der Verbraucher die Online-Widerrufserklärung vor Ablauf der Frist abgegeben hat.

Ab wann sollte der Widerrufsbutton in den Webshop integriert werden?

Bereiten Sie Ihren Webshop vor. Integrieren Sie zur Sicherheit den Widerrufsbutton aber erst, wenn die Umsetzung im Österreichischen Recht erfolgt ist. Wenn Sie den Widerrufsbutton schon vor der Umsetzung in Österreich umsetzen, müssen Sie diesen gegebenenfalls an die künftige gesetzliche Regelung anpassen. Das Widerrufsformular auf Basis der bisherigen Version der Verbraucherrechte-Richtlinie sollte vorerst nicht abgeändert, sondern gegebenenfalls im Anschluss an die Widerrufsbelehrung um die in der EU-Richtlinie enthaltene Musterformulierung ergänzt werden.

Formulierungsvorschlag (vorbehaltlich einer anderen gesetzlichen Regelung): „Sie können Ihren Widerruf auch über unseren Widerrufsbutton ausüben.”

Stand: 01.08.2025

Weitere interessante Artikel
  • Auf einem roten Untergrund liegen in der linken Hälfte ein Smartphone, eine weiße Tastatur, ein Tablet, auf dem zwei Karten liegen, kleine Kartons und ein kleiner Einkaufswagen
    E-Commerce: Spezielle Informations­pflichten für Online-Markt­plätze
    Weiterlesen
  • Default Veranstaltungsbild Artikelseite mit grafischen Elementen
    Gewährleistung nach Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) bei digitalen Leistungen – Leistungsfrist und Recht auf Leistungsänderung
    Weiterlesen
  • Zwei Personen sitzen sich an Tisch gegenüber, eine Person hält Dokument, das andere Person unterfertigt, am Tisch aufgeklappter Laptop
    Anwendbares Recht bei internationalen Verträgen (B2C)
    Weiterlesen