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Seitliche Aufnahme einer Person, die an einem Stand steht. Auf dem Stand liegen verschiedene Gemüsesorten wie Karotten, Spinat, Zwiebel, Knoblauch. Die Person hat eine Stofftasche, auf der rechten Schulter und gibt Zwiebel in eine Tüte
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Gastronomie, Fachgruppe

Umsatzsteuersenkung ab 1. Juli 2026

Lesedauer: 3 Minuten

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01.07.2026

Seit 1. Juli 2026 gilt ein ermäßigter Steuersatz iHv 4,9% für ausgewählte Nahrungsmittel zur Anwendung (siehe unten). 

Die Gastronomie wird in aller Regel von der Umsatzsteuersenkung nicht betroffen sein. Der begünstigte Steuersatz in Höhe von 4,9% findet auf die Abgabe von Speisen und Getränken im Rahmen von Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen (sog. sonstige Leistungen) keine Anwendung. 

„Lieferungen“ im steuerrechtlichen Sinn (darunter fällt neben der umgangssprachlichen „Essensauslieferung“ auch der Gassenverkauf oder die Abholung durch den Kunden ohne weitere Dienstleistung vor Ort) der ausgewählten Nahrungsmittel sind hingegen ab dem 1. Juli 2026 mit 4,9% steuerbegünstigt, sofern sie ausschließlich die begünstigten Nahrungsmittel betreffen. Nicht erfasst ist daher beispielsweise die Lieferung von Brot zusammen mit anderen gelieferten Gerichten wie Salat, Suppen, Eintopf. 

Weitere Beispiele: 

BEISPIEL 1
Bei Buffets ist unverändert der 10% Steuersatz anzuwenden.  

Bietet ein Betrieb zB ein Frühstücksbuffet, ein sonstiges Buffet oder Catering an, so liegt ein Restaurationsumsatz vor. Dieser ist insbesondere durch die Anhäufung diverser Dienstleistungen gekennzeichnet - zB das Anbieten eines Verabreichungs-/Sitzplatzes, das (Ab-) Servieren durch das Personal etc. Die reine Konsumation durch Kund:innen von zB einem losen Gebäck/einem Apfel etc. ist in Anbetracht der zusätzlichen Dienstleistungen als Teil der gesamten Leistung anzusehen und unterliegt unverändert dem Steuersatz in Höhe von 10%.  

BEISPIEL 2:

Die Abgabe von Gebäck mit einer weiteren Speise bei Imbiss-Ständen unterliegt idR einem Steuersatz in Höhe von 10%.  

Ob bei einem Imbissstand eine Restaurationsleistung (=umfangreiches Dienstleistungspaket, siehe Beispiel 1) vorliegt, muss im Einzelfall geprüft werden. Da das Gebäck idR aber mit einer anderen Speise bestellt wird, liegt auch hier keine umsatzsteuerbegünstigte Lieferung, sondern bloß eine Nebenleistung zur Hauptleistung vor. Auch in diesem Fall kommt die Umsatzsteuersenkung nicht zur Anwendung, da die Nebenleistung dem Steuersatz der Hauptleistung folgt (10%).  

BEISPIEL 3:

Wird im Nebengewerbe ein Selbstbedienungsautomat mit den im Gesetzesentwurf genannten Produkten betrieben, liegt eine Tätigkeit, die dem Handel zuzuordnen ist vor. Der Verkauf gegenständlicher Lebensmittel unterliegt mit Stichtag 1.Juli 2026 sodann der Steuerbegünstigung in Höhe von 4,9%.  

Nachfolgend die Liste an von der Umsatzsteuersenkung betroffenen Grundnahrungsmitteln: 

1. Milch, Milcherzeugnisse und Eier:

  • Milch: KN 0401 10 sowie KN 0401 20 (inkl. laktosefreie tierische Milch)
  • Butter: KN 0405 10
  • Joghurt: KN 0403 20
  • Eier frisch von Hühnern (Gallus domesticus): KN 0407 21  

2. Gemüse (frisch und gekühlt):

  • Kartoffeln: KN 0701 9050 sowie KN 0701 9090
  • Tomaten (Paradeiser): KN 0702 00
  • Speisezwiebel, Knoblauch und Lauch sowie anderes Lauchgemüse: KN 0703, ohne
  • KN 0703 1011 (Steckzwiebel)
  • Kohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi und andere Kohlarten: KN 0704
  • Salate: KN 0705 sowie KN 0709 9910
  • Karotten, Rüben und Knollensellerie: KN 0706
  • Gurken: KN 0707
  • Bohnen, Erbsen und andere Hülsenfrüchte: KN 0708
  • Anderes Gemüse: KN 0709 (zB Kürbis, Auberginen/Melanzani, Paprika oder
  • Spargel), ohne KN 0709 5400, KN 0709 5500 sowie KN 0709 5600
  • Gemüse gefroren (zB Erbsen, Spinat): KN 0710  

3. Obst:

  • Äpfel, Birnen, Quitten frisch: KN 0808
  • Steinobst frisch (zB Marillen, Kirschen, Pfirsiche, Pflaumen/Zwetschken): KN 0809  

4. Getreide, Müllereierzeugnisse und Backwaren:

  • Reis: KN 1006
  • Weizenmehl und Weizengrieß: KN 1101 sowie KN 1103 11
  • Nudeln (ohne Füllung): KN 1902 11, 1902 19 und ggf. 1902 30 10
  • Brot und Gebäck (Semmel, Mohnflesserl, Salzstangerl usw.): KN 1905 90 30 (inkl.
  • glutenfreies Brot)  

• Speisesalz: KN 2501 00 91 

Weitere Informationen vom BMF finden Sie hier: Umsatzsteuersenkung auf ausgewählte Nahrungsmittel