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Porträt einer jugendlichen Person mit offenen, hellen Haaren, mit Notizblöcken im linken Arm sowie einer Umhängetasche, die in einem Gang steht. Hinter ihr stehen zwei weitere Presonen
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Sparte Tourismus und Freizeitwirtschaft

OÖ. Jugendschutzgesetz

Lesedauer: 1 Minute

06.02.2026

Alkohol & Tabak

  NICHT erlaubt erlaubt
Unter 16 Jahren Alkohol, Tabak & Nikotin x
Ab 16 Jahren

Tabak & Nikotin
Spirituosen & spirituosenhaltige Mischgetränke

Bier, Radler, Wein, Spritzer, Sturm, Most, Cider, Sekt, Prosecco, Champagner
Ab 18 Jahren  

Tabak & Nikotin
Bier, Radler, Wein, Spritzer, Sturm, Most, Cider, Sekt, Prosecco, Champagner,
Spirituosen & spirituosenhaltige Mischgetränke: Likör-Spritzer, Schnaps, Rum, Wodka, Whiskey, Tequila & Alkopops

Es ist verboten, Alkohol und Tabakwaren, die Jugendliche nicht erwerben und konsumieren dürfen, an diese abzugeben.

Ausgehzeiten ohne Aufsichtsperson

Unter 14 Jahren 5.00 – 22.00 Uhr
Unter 16 Jahren 5.00 – 24.00 Uhr (in OÖ)
Ab 16 Jahren Ohne zeitliche Begrenzung

Mit einer Aufsichtsperson (Person über 18 Jahre) dürfen Jugendliche unabhängig vom Alter ohne zeitliche Begrenzung fortgehen.

Weitergabe von alkoholischen Getränken durch Gäste an Jugendliche wird dem Gastwirt zugerechnet

Wir weisen in diesem Zusammenhang auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes hin, in dem die Weitergabe von alkoholischen Getränken durch Gäste an Jugendliche dem Gastwirt zugerechnet wird. 

„Vor diesem Hintergrund ist die Weitergabe von alkoholischen Getränken an Jugendliche durch sogenannte "Mittelsmänner", also nichtjugendliche Personen, welche die alkoholischen Getränke bestellen und sie sodann an Jugendliche weitergeben, in den Betriebsräumlichkeiten des Gewerbetreibenden als Ausschank iSd § 114 GewO 1994 anzusehen und erfüllt das objektive Tatbild des § 367a GewO 1994 (Verwaltungsübertretung wegen unzulässigem Alkoholausschank), wenn die Jugendlichen diesen Alkohol konsumieren, obwohl nach den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen der Genuss von Alkohol verboten ist.“ 

In Anbetracht des Urteils wird wohl auch eine Verantwortung des Gastwirts zum Thema Rauchverbot für Jugendliche anzunehmen sein. Auch wenn im Betrieb keine Tabakwaren verkauft werden, ist auf das Rauchverbot für unter 18-jährige (auch mit Schildern bzw. Tafeln) hinzuweisen bzw. erforderlichenfalls die Unterlassung einzumahnen, eine Anzeige anzudrohen bzw. ein Lokalverbot zu erwägen. 

Der Gastwirt wird nachzuweisen haben, dass er alles in Abhängigkeit der jeweiligen Betriebsstruktur (Art und Größe des Lokals, Anzahl der Besucher, etc.) getan hat, dass in seinem Betrieb keine Tabak- oder verwandte Erzeugnisse in unerlaubter Weise konsumiert werden. 

Hinweisschilder "Jugendschutz"

Wir stellen Ihnen gerne kostenlose Aufkleber für Ihren Betrieb zur Verfügung.
Diese können unter der T 05-90909-4611 bestellt werden.
Sie können auch dieses A4-Plakat ausdrucken und im Betrieb anbringen.

Im Bereich Links/Download finden Sie das OÖ. Jugendschutzgesetz, den Auszug aus dem OÖ. Jugendschutzgesetz sowie das OÖ. Jugendschutz Plakat A4.