Public Viewing FIFA Weltmeisterschaft 2026TM
Richtlinien für öffentliche Vorführungen der 23. Fußball-WM von 11.6. bis 19.7.2026 in Kanada, Mexiko und den USA
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Der Veranstalterverband Österreich (VVAT) hat mit der AKM und dem ORF erfolgreich verhandelt und vereinbart, dass Public Viewing Events im Rahmen der FIFA WM 2026TM bis zu einer Bildschirmdiagonale von 3 Metern in allen Mitgliedsbetrieben der Bundessparte Tourismus und Freizeitwirtschaft und im Speziellen in Gastronomiebetrieben und dazugehörigen Gastgärten für nicht kommerzielle Veranstaltungen frei sind.
Weitere Informationen:
Richtlinien für öffentliche Vorführungen Public Viewing I 23. FIFA WM 2026TM
Informationsseite des Veranstalterverbandes (VVAT)
Info-Website des ORF zum Thema Public Viewing
Kein Betriebsanlagengenehmigungsverfahren bei "Public Viewing" Keine Genehmigung ist in den Fällen des § 81 Abs. 2 Z. 11 GewO 1994 erforderlich wie zB bei: Änderungen von vorübergehender, sechs Wochen nicht überschreitender Dauer, die keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Personen bewirken und aus Anlass von Ereignissen oder Veranstaltungen, die in kulturellem oder sportlichem Interesse überregional breiter Kreise der Bevölkerung stattfinden, vorgenommen werden (betrifft "Public Viewing" in Zusammenhang mit entsprechenden Großereignissen, wie Fußball-EM oder -WM, Olympische Spiele, Ski-WM, Erhebung einer österreichischen Stadt zur Kulturhauptstadt, etc.). Das heißt für temporäre Änderungen in einem ansonsten genehmigten Gastronomiebetrieb - wie beim Public Viewing - ist gemäß Gewerbeordnung keine weitere Genehmigung bzw. Anzeige gemäß Gewerbeordnung erforderlich! Um aus der Verpflichtung „keine Gefährdung des Lebens oder Gesundheit von Personen" ein allfälliges Risiko einer Bestrafung (zB nach einem Brand, Raufhandel) zu minimieren, empfehlen wir eigene geeignete Maßnahmen in Betracht zu ziehen. Beispielsweise freiwillige Übernahme von Vorgaben aus der Oö. Veranstaltungssicherheitsverordnung (wie fixe Bestuhlung mit Abstand, Fluchtwege, kein offenes Feuer, zusätzliche Feuerlöscher,…) mit allfällig nachweislicher Abstimmung mit zB Feuerwehr, Polizei. Verpflichtungen aus anderen Rechtsbereichen (zB Baurecht) bleiben durch die Genehmigungsbefreiung unberührt.
Bitte beachten: Gemäß OÖ. Veranstaltungssicherheitsgesetz müssen Kleinveranstaltungen bis zu 300 Besuchern (auch Public Viewing) der zuständigen Behörde gemeldet werden.
ACHTUNG beim Spiel Österreich gegen Algerien am 28. Juni um 4:00 Uhr:
Sperrzeiten-Regelung: Die Oö. Sperrzeiten-Verordnung regelt, zu welchen Zeiten Gastrobetriebe öffnen dürfen. Zwischen 04:00 und 06:00 Uhr besteht eine Sperrzeit, in der im Regelfall kein Gastrobetrieb geöffnet haben darf – genau jener Zeitraum, in dem das Österreich-Spiel stattfinden soll. Laut Aussage eines befassten Landesbeamten kann Ihr Betrieb in diesem Fall eine Ausnahmebewilligung bei der Gemeinde beantragen. Diese Möglichkeit ist in § 113 Abs. 3 GewO vorgesehen. Zuständig dafür ist der jeweilige Bürgermeister in Ihrer Gemeinde.
Betriebsanlagen-Genehmigung: Wir gehen davon aus, dass nur wenige Gastrobetriebe über eine Betriebsanlagenbewilligung verfügen, die auch das Öffnen in der Früh zwischen 4:00 und 6:00 Uhr erlaubt. Wir empfehlen daher ausdrücklich, sich vorab mit der zuständigen Behörde (Magistrat bzw. Bezirkshauptmannschaft) abzustimmen, um Klarheit zu schaffen, ob aufgrund der Einmaligkeit des Ereignisses eine Öffnung dennoch möglich wäre. So vermeiden Sie Probleme - sowohl mit der Behörde als auch mit Anrainern - und stellen sicher, dass Ihr Betrieb rechtskonform öffnen kann.