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Nahaufnahme eines runden, kleinen Tellers, auf dem eine Rechnung, ein Fünf-Euroschein sowie ein paar Münzen liegen. Daneben stehen vier Gläser
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Trinkgeldpauschale: Transparenzregelung bei Troncsystemen und unbaren Trinkgeldern

Details zur Transparenzregelung bei Trinkgeld in der Gastronomie

Lesedauer: 1 Minute

12.11.2025

Das Gesetz sieht im Hinblick auf die geforderte Transparenz ab 1.1.2026 eine Informationspflicht der Arbeitgeber:innen sowie ein Auskunftsrecht der Arbeitnehmer:innen vor (§ 2j AVRAG). 

1. Informationspflicht des Arbeitgebers über Trinkgeld-Verteilsysteme

Gibt es im Betrieb ein Trinkgeld-Verteilsystem (Troncsystem) ist der/die Arbeitgeber:in verpflichtet den Aufteilungsschlüssel bekannt zu geben. Voraussetzung ist, dass der Aufteilungsschlüssel arbeitgeberseitig bekannt ist. Die Informationspflicht besteht unabhängig davon ob die Trinkgelder bar oder bargeldlos eingenommen werden.

  • Der Aufteilungsschlüssel ist vom Arbeitgeber unverzüglich nach Beginn des Arbeitsverhältnisses bekannt zu geben.
  • Die Informationspflicht besteht gegenüber Arbeitnehmer:innen, die an Trinkgeldern beteiligt sind.
  • Die Form der Bekanntgabe ist nicht explizit geregelt. Aus Beweisgründen empfiehlt sich die Schriftform. Eine elektronische Information ist nach dem Wortlaut des Gesetzes jedenfalls zulässig.

2. Auskunftsrecht der Arbeitnehmer über bargeldlos gegebene Trinkgelder

Zusätzlich zur Informationspflicht der Arbeitgeber:innen besteht bei bargeldlosen Trinkgeldern ein gesetzliches Auskunftsrecht der Arbeitnehmer:innen.

  • Das Auskunftsrecht besteht, wenn der/die Arbeitnehmer:in Trinkgelder erhält oder an Trinkgeldverteilsystemen beteiligt ist. 
  • Die Auskunft ist schriftlich und vollständig für den angefragten Zeitraum zu erteilen. 
  • Es ist über die Gesamtsumme der bargeldlosen Trinkgelder und den (sofern bekannt) Aufteilungsschlüssel zu informieren. 
  • Das Auskunftsrecht gilt rückwirkend für die letzten drei Jahre (Zeitraum beginnt ab 1.1.2026). Ausgenommen davon sind Zeiträume, für die die Auskunft bereits nachweislich übermittelt wurde.
  • Dieses Auskunftsrecht entfällt, wenn die bargeldlosen Trinkgelder 
    • durch eine/n Arbeitnehmer:in, 
    • der in die am jeweiligen Arbeitstag eingehobenen Trinkgelder Einsicht nehmen kann, verteilt werden und
    • die Trinkgelder am Arbeitstag oder zeitnah in bar ausgezahlt werden.
  • Erfolgt die Verteilung durch leitende Angestellte oder andere Personen bleibt das Auskunftsrecht hingegen bestehen! 
  • Für Zeiträume von höchstens einem Jahr kann im Voraus vereinbart werden, dass die gesamten bargeldlosen Trinkgelder am Ende dieses Zeitraums ausbezahlt werden. Das Auskunftsrecht gilt in diesem Zeitraum nicht.

3. Aufrechte Arbeitsverhältnisse 

  • Der/Die Arbeitgeber:in hat bei Trinkgeld-Verteilsystemen einen allenfalls bekannten Aufteilungsschlüssel bis 28.2.2026 bekannt zu geben.
  • Das Auskunftsrecht über bargeldlose Trinkgelder bezieht sich nur auf Zeiträume ab dem 1.1.2026

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