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Nahaufnahme eines runden, kleinen Metalltellers, auf dem eine Rechnung, zwei zehn Euroscheine, zwei zwei Euromünzen und eine fünfzig Centmünze liegen. Das Tablett wird von einer Hand einer Person gehalten
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Neuregelung Trinkgeldpauschale ab 01.01.2026

Sozialversicherung und Steuerrecht

Lesedauer: 5 Minuten

05.01.2026

1. Trinkgeld und Sozialversicherung

Anfang Jänner 2026 hat die Österreichische Gebietskrankenkasse (ÖGK) bundesweit einheitliche Trinkgeldpauschalen für das Hotel- und Gastgewerbe verlautbart.

Die neue Regelung zu den Trinkgeldern bringt Rechtssicherheit und entlastet Dienstgeber:innen und Dienstnehmer:innen von Aufzeichnungspflichten.

ÖGK-Nachforderungen für trinkgeldbezogene Beiträge gehören nunmehr der Vergangenheit an. Eine korrekte Anwendung der Pauschalbeträge vorausgesetzt.

Keine Nachforderungen nach den „alten“ Trinkgeldpauschal-Verordnungen: 
Der Gesetzgeber regelt hierfür ab 1.1.2026 die Verjährung der Feststellung und Verpflichtung zur Zahlung von trinkgeldbezogenen Beiträgen nach den Trinkgeldverordnungen der Bundesländer (BGBl. I 77/2025).

1.1 Definition von Trinkgeld

Trinkgeld ist ein Geldbetrag, der freiwillig von Dritten an Dienstnehmer:innen, Lehrlinge oder Pflichtpraktikant:innen zusätzlich zur Entlohnung für die Arbeitsleistung gegeben wird.

1.2 Anwendungsbereich der Trinkgeldpauschale

Umfasst sind im Hotel- und Gastgewerbe alle Dienstnehmer:innenLehrlinge und Praktikant:innen, die

  • bei der ÖGK versichert sind und
  • in Betrieben beschäftigt sind, die dem Fachverband Hotellerie oder Gastronomie in der WKÖ zugehören.

Erfasst sind auch Trinkgelder, die über Tronc-Systeme betriebsintern nach einem festgelegten Schlüssel verteilt werden.

NICHT erfasst sind Servicepauschalen und Bedienzuschläge (diese sind sozialversicherungspflichtig und unterliegen der Einkommenssteuer).

Ausgenommen sind Dienstnehmer:innen, Lehrlinge und Praktikant:innen

  • in Betriebstypen, in denen idR kein Trinkgeld üblich ist (Systemgastronomie sowie Schüler-, Lehrlings-, Studenten- und Seniorenwohnheime) sowie
  • im Backoffice und der Haustechnik, sofern diese nachweislich kein Trinkgeld erhalten.

Möglichkeiten zur Nachweiserbringung:

  • (dienst)vertragliches Trinkgeldannahmeverbot oder
  • schriftliche Bestätigung des Mitarbeiters, dass er/sie (z.B. im vergangenen Kalenderjahr) kein Trinkgeld erhalten hat.

Opt-out Möglichkeit für Dienstnehmer:innen, Lehrlinge und Praktikant:innen, welche die Trinkgeldpauschale um mehr als die Hälfte unterschreiten. In diesem Fall sind die tatsächlichen Trinkgelder von den betroffenen  Mitarbeiter:innen aufzuzeichnen und der Berechnung der SV-Beiträge zugrunde zu legen.

1.3. Trinkgeldpauschale in Zahlen

Die ÖGK setzt drei verschiedene Trinkgeldpauschalen fest (ab dem Jahr 2029 jährliche Valorisierung):

  • Dienstnehmer:innen mit Inkasso monatlich für das Jahr:
    • 2026 … € 65,00
    • 2027 … € 85,00
    • 2028 … € 100,00 
  • Dienstnehmer:innen ohne Inkasso monatlich für das Jahr:
    • 2026 … € 45,00
    • 2027 … € 45,00
    • 2028 … € 50,00
  • Lehrlinge und Pflichtpraktikant:innen monatlich für das Jahr:
    • 2026 … € 20,00
    • 2027 … € 20,00
    • 2028 … € 25,00

Für Teilzeitbeschäftigte bzw. an nur einzelnen Tagen beschäftigte Dienstnehmer:innen ist das Trinkgeldpauschale aliquot anzusetzen. Die Rundung erfolgt auf zwei Kommastellen.


Beispiel:
Teilzeitkraft 15 Wochenstunden: € 65/173 Stunden (Vollzeit) x 15 x 4,33 = € 24,41


Bei Abwesenheiten ab dem 2. Monat können die SV-Beiträge für das Trinkgeld entfallen. Für Abwesenheiten bis zu einem Monat sind die Pauschalen hingegen weiter zu gewähren und abzurechnen. Das gilt auch für die Zeit des Berufsschulbesuches.  

Die angeführten Trinkgeldpauschalen sind Maximalbeträge, auf deren Basis die abzuführenden SV-Beiträge berechnet werden. D.h. die Pauschalbeträge werden nicht an die ÖGK bezahlt, sondern dienen als Grundlage für die Berechnung der Sozialversicherungsbeträge von Dienstgeber:innen und Dienstnehmer:innen.

 >>Berechnungsbeispiele

2. Trinkgeld und Steuerrecht

Von der Einkommenssteuer befreit (§ 3 Abs 1 Z 16a EStG) sind Trinkgelder, die

  • anlässlich einer Arbeitsleistung,
  • dem Arbeitnehmer,
  • von einem Dritten freiwillig und ohne Rechtsanspruch,
  • zusätzlich zum geschuldeten Betrag gegeben werden.

Ergänzend dazu wird folgendes in den Lohnsteuer-Richtlinien des BMF (92d und 92f) klargestellt:

  • Bei der Überprüfung der Ortsüblichkeit von Trinkgeldern ist nicht auf die Höhe des insgesamt hingegebenen Trinkgeldes abzustellen, sondern auf die Höhe des jedem einzelnen Arbeitnehmer tatsächlich zugeflossenen Trinkgeldes. Die Relation des betragsmäßigen Trinkgeldes zum Arbeitslohn des einzelnen Arbeitnehmers ist nicht maßgeblich.
  • Das Trinkgeld muss dem Arbeitnehmer von dritter Seite zugewendet werden. Trinkgeld von dritter Seite liegt auch vor, wenn Trinkgeld von anderen Arbeitnehmern (zB Zahlkellnern) oder vom Arbeitgeber selbst entgegengenommen und an die Arbeitnehmer weitergegeben wird. Trinkgeld von dritter Seite liegt daher auch dann vor, wenn der Arbeitgeber Kreditkartentrinkgelder an die Arbeitnehmer weitergibt.  Trinkgelder, die im Rahmen eines Trinkgeld-Verteilsystems (wie etwa Tronc-Systeme) gesammelt und nach einem im Vorhinein festgelegten Schlüssel, unabhängig davon, ob dieser mündlich oder schriftlich (zB im Dienstvertrag) vereinbart ist, an die Arbeitnehmer verteilt werden, fallen ebenfalls unter die Steuerbefreiung.

3. Transparenzregelungen – Informationspflicht und Auskunftsrecht

Das Gesetz sieht eine Transparenzregelung für Trinkgeld-Verteilsysteme (Troncsysteme) und bargeldlose Trinkgelder vor, sofern der Arbeitgeber die Trinkgeldverteilung selbst vornimmt oder andere Personen dafür vorsieht.

Ab 01.01.2026 sieht § 2j ARAG:

  • eine Informationspflicht der Arbeitgeber:innen sowie
  • ein Auskunftsrecht der Arbeitnehmer:innen vor.

3.1 Informationspflicht des Arbeitgebers über Trinkgeld-Verteilsysteme

  • Gibt es im Betrieb ein Trinkgeld-Verteilsystem (Troncsystem) ist der/die Arbeitgeber:in verpflichtet den Aufteilungsschlüssel bekannt zu geben.
    • Voraussetzung ist, dass der Aufteilungsschlüssel arbeitgeberseitig bekannt ist.
    • Die Informationspflicht besteht unabhängig davon ob die Trinkgelder bar oder bargeldlos eingenommen werden.
  • Der Aufteilungsschlüssel ist vom Arbeitgeber unverzüglich nach Beginn des Arbeitsverhältnisses bekannt zu geben.
  • Die Informationspflicht besteht gegenüber Arbeitnehmer:innen, die an Trinkgeldern beteiligt sind.
  • Die Form der Bekanntgabe ist nicht explizit geregelt. Aus Beweisgründen empfiehlt sich die Schriftform. Eine elektronische Information ist nach dem Wortlaut des Gesetzes jedenfalls zulässig.
  • Der/Die Arbeitgeber:in hat bei Trinkgeld-Verteilsystemen einen allenfalls bekannten Aufteilungsschlüssel bis 28.2.2026 bekannt zu geben.

3.2. Auskunftsrecht der Arbeitnehmer über bargeldlos gegebene Trinkgelder

Zusätzlich zur Informationspflicht der Arbeitgeber:innen besteht bei bargeldlosen Trinkgeldern ein gesetzliches Auskunftsrecht der Arbeitnehmer:innen.

  • Das Auskunftsrecht besteht, wenn der/die Arbeitnehmer:in direkt Trinkgelder erhält oder an Trinkgeldverteilsystemen beteiligt ist.
  • Die Auskunft ist schriftlich und vollständig für den angefragten Zeitraum zu erteilen.
  • Es ist über die Gesamtsumme der bargeldlosen Trinkgelder und den (sofern bekannt) Aufteilungsschlüssel zu informieren.
  • Das Auskunftsrecht gilt rückwirkend für die letzten drei Jahre (ab 1.1.2026). Ausgenommen davon sind Zeiträume, für die die Auskunft bereits nachweislich übermittelt wurde.
  • Das Auskunftsrecht über bargeldlose Trinkgelder bezieht sich nur auf Zeiträume ab dem 1.1.2026.
  • Auskunftsrecht entfällt, wenn die bargeldlosen Trinkgelder
    • durch eine/n Arbeitnehmer:in verteilt werden,
    • der in die am jeweiligen Arbeitstag eingehobenen Trinkgelder Einsicht nehmen kann und
    • die Trinkgelder am Arbeitstag oder zeitnah in bar ausgezahlt werden.

Erfolgt die Verteilung durch leitende Angestellte oder andere Personen bleibt das Auskunftsrecht hingegen bestehen!

  • Für Zeiträume von höchstens einem Jahr kann im Voraus vereinbart werden, dass die gesamten bargeldlosen Trinkgelder am Ende dieses Zeitraums ausbezahlt werden. Das Auskunftsrecht gilt in diesem Zeitraum nicht.

4. FAQs und Muster

>>FAQs

Muster:

Hinweis
Inkrafttreten der neuen Regelung mit 1.1.2026


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