FAQ zur neuen Trinkgeldpauschale
Anwendungsbereich, Ausnahmen und Berechnung der neuen Trinkgeldpauschale
Lesedauer: 5 Minuten
Antworten auf häufig gestellte Fragen:
Während die alten bundesländerweit unterschiedlichen Trinkgeldpauschalen in aller Regel auf bestimmte Mitarbeitergruppen (z.B. Servicemitarbeiter:innen) abgestellt haben, sehen die neuen österreichweit einheitliche Trinkgeldpauschale einen weiteren Anwendungsbereich vor.
Grundsätzlich sind alle Dienstnehmer:innen, Lehrlinge und Praktikant:innen, die bei der ÖGK versichert sind und in Betrieben beschäftigt sind, die dem Fachverband Hotellerie oder Gastronomie in der WKÖ zugehören, von den neuen Trinkgeldpauschalen erfasst (Ausnahmen siehe unten). Dh. zukünftig sind beispielsweise auch Köche von der Trinkgeldpauschale erfasst.
Der weitere Anwendungsbereich hat den Vorteil, dass damit insbesondere auch Situationen erfasst sind, bei denen Trinkgelder über Troncsysteme an alle Dienstnehmer:innen verteilt werden. D.h. im Gegensatz zur alten Rechtslage ist auch in diesen Fällen die Trinkgeldpauschale für die Bemessung von Sozialversicherungsbeiträgen maßgeblich.
Waren Dienstnehmer:innen gemäß der alten Trinkgeldpauschalen nicht erfasst und haben dennoch beispielsweise über ein Troncsystem Trinkgeld erhalten, mussten sie dieses aufzeichnen und wurde dieses als Bemessungsgrundlage für Sozialversicherungsbeiträge herangezogen.
Dienstnehmer:innen, Lehrlinge und Praktikant:innen, in der Systemgastronomie, in Schüler-, Lehrlings-, Studenten- und Seniorenwohnheimen sind von der Trinkgeldpauschale ausgenommen, da in den genannten Betriebstypen Trinkgeld idR nicht üblich ist.
Weiters ausgenommen sind Dienstnehmer:innen, Lehrlinge und Praktikant:innen im Backoffice und der Haustechnik, sofern diese nachweislich kein Trinkgeld erhalten.
Gemäß den Erläuterungen stellen ein (dienst)vertragliches Trinkgeldannahmeverbot oder eine schriftliche Bestätigung des Mitarbeiters, dass er/sie (z.B. im vergangenen Kalenderjahr) kein Trinkgeld erhalten hat, den geforderten Nachweis dar.
→ Muster
Sind Dienstnehmer:innen, Lehrlinge und Praktikant:innen grundsätzlich von der Trinkgeldpauschale erfasst, weil keine der oben genannten Ausnahmen zum Tragen kommt, besteht dennoch die Möglichkeit aus der Trinkgeldpauschale "hinauszuoptieren". Dies ist dann möglich, wenn die tatsächlichen Trinkgeldeinnahmen die in der Verlautbarung festgelegte Trinkgeldpauschale um mehr als die Hälfte unterschreiten.
In weiterer Folge ist zu unterscheiden,
- Fall a) ob überhaupt kein Trinkgeld eingenommen wird à z.B. weil ein (dienst)vertragliches Trinkgeldannahmeverbot herrscht oder weil Dienstnehmer:innen, Lehrlinge und Praktikant:innen nicht an Troncsystemen beteiligt sind (Nachweis mittels schriftliche Bestätigung des Mitarbeiters, siehe 4.). Die Pauschalbeträge sind in diesen Fällen nicht anzusetzen.
oder - Fall b) ob Trinkgeld, welches die Trinkgeldpauschalen um mehr als die Hälfte unterschreitet, eingenommen wird. In diesen Fällen sind die tatsächlichen Trinkgelder von den betroffenen Mitarbeiter:innen aufzuzeichnen und der Berechnung der SV-Beiträge zugrunde zu legen.
Ja.
Werden diese Dienstnehmer:innen, Lehrlinge und Praktikant:innen mittels Troncsystem am Trinkgeld beteiligt, sind die Trinkgeldpauschalen anzuwenden.
Liegt keine Beteiligung am Trinkgeld vor, sind die Trinkgeldpauschalen nicht anzusehen (siehe auch 5. Fall a).
Trinkgeld ist ein Geldbetrag, der freiwillig von Dritten an Dienstnehmer:innen, Lehrlinge oder Pflichtpraktikant:innen zusätzlich zur Entlohnung für die Arbeitsleistung gegeben wird.
Erfasst sind auch Trinkgelder, die über Tronc-Systeme betriebsintern nach einem festgelegten Schlüssel verteilt werden.
NICHT erfasst sind Servicepauschalen und Bedienzuschläge (diese sind sozialversicherungspflichtig und unterliegen der Einkommenssteuer).
Die Verlautbarung der ÖGK sieht drei verschiedene Höhen der Trinkgeldpauschalen vor (ab dem Jahr 2029 jährliche Valorisierung):
- Dienstnehmer:innen mit Inkasso monatlich für das Jahr:
- 2026 … € 65,00
- 2027 … € 85,00
- 2028 … € 100,00
- Dienstnehmer:innen ohne Inkasso monatlich für das Jahr:
- 2026 … € 45,00
- 2027 … € 45,00
- 2028 … € 50,00
- Lehrlinge und Pflichtpraktikant:innen monatlich für das Jahr:
- 2026 … € 20,00
- 2027 … € 20,00
- 2028 … € 25,00
Die angeführten Trinkgeldpauschalen sind Maximalbeträge, auf deren Basis die abzuführenden SV-Beiträge berechnet werden. Dh. die Pauschalbeträge werden nicht an die ÖGK bezahlt, sondern dienen als bloße Grundlage für die Berechnung der Sozialversicherungsbeträge von Dienstgeber:innen und Dienstnehmer:innen − siehe auch → Berechnung Trinkgeldpauschale 2026).
ÖGK-Nachforderungen für trinkgeldbezogene Beiträge gehören nunmehr der Vergangenheit an. Eine korrekte Anwendung der Pauschalbeträge vorausgesetzt.
Bei Abwesenheiten ab dem 2. Monat können die SV-Beiträge für das Trinkgeld entfallen. Für Abwesenheiten bis zu einem Monat sind die Pauschalen hingegen weiter zu gewähren und abzurechnen. Das gilt auch für die Zeit des Berufsschulbesuches.
Die Trinkgeldpauschale ist unter Berücksichtigung von § 44 Abs 3 ASVG bei jedem einzelnen Mitarbeiter entsprechend der Art der Tätigkeit anzusetzen. Somit ist für Mitarbeiter mit Inkasso die Trinkgeldpauschale mit Inkasso anzusetzen und für Mitarbeiter ohne Inkasso die Trinkgeldpauschale ohne Inkasso.
Beispiel:
Eine Kellnerin mit Inkasso und zwei Kellner ohne Inkasso teilen das Trinkgeld zu gleichen Teilen auf. In welcher Höhe ist die Trinkgeldpauschale für 2026 anzusetzen?
Kellnerin mit Inkasso: 65 Euro
Kellner ohne Inkasso: 45 Euro
Bei dieser Vereinbarung handelt es sich um eine Umsatzprovision, die an die Mitarbeiter:innen nach einem im Voraus festgelegten Schlüssel ausbezahlt wird. Diese ist als Teil des arbeitsrechtlichen Entgelts voll sozialversicherungspflichtig und kann nicht mit der Trinkgeldpauschale abgegolten werden. Weiters unterliegt die Provision der Einkommenssteuer und ist in die Berechnungsbasis für arbeitsrechtliche Entgeltansprüche einzubeziehen (z.B. Entgeltfortzahlung, Urlaub).
In der Verlautbarung zur Festsetzung von Trinkgeldpauschalen ist der Begriff der "Systemgastronomie" nicht definiert. Nach Rechtsansicht der ÖGK fallen jene Betriebe darunter, die dem McDonalds-Kollektivvertrag unterliegen.
Andere Systemgastronomie-Betriebe sind damit von der Trinkgeldpauschale grundsätzlich erfasst (siehe aber auch "Wie ist vorzugehen, wenn Dienstnehmer:innen, die von der Trinkgeldpauschale erfasst sind, kein oder deutlich weniger Trinkgeld als in den Pauschalen vorgesehen ist, einnehmen?")