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Ökodesign-Anforderungen an den Energieverbrauch elektrischer und elektronischer Haushalts- und Bürogeräte

Neue Anforderungen für Geräte im Aus-Zustand, im Bereitschaftszustand und im vernetzten Bereitschaftsbetrieb

Lesedauer: 1 Minute

04.08.2023

Die Verordnung legt Ökodesign-Anforderungen an den Energieverbrauch elektrischer und elektro­nischer Haushalts- und Bürogeräte (angeführt im Anhang II) im Aus-Zustand, im Bereitschaftszustand und im vernetzten Bereitschaftsbetrieb im Hinblick auf deren Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme fest.

Die Ökodesign-Anforderungen sind im Anhang III festgehalten. Diese beinhalten Energieeffizienz­anforderungen, Funktionsanforderungen und Informationsanforderungen. Unverbindliche Referenz­werte für den Aus-Zustand, Bereitschaftszustand und den vernetzten Bereitschaftsbetrieb sind in Anhang VI angeführt.

Die Erfüllung der Anforderungen ist durch eine CE-Kennzeichnung zu dokumentieren. Als Verfahren zur Konformitätsbewertung kommen dabei eine interne Entwurfskontrolle oder ein Management­system in Frage. Die technische Dokumentation muss die Vorgaben aus Anhang III berücksichtigen und Einzelheiten und Ergebnisse der Berechnung gemäß Anhang IV enthalten.

Festgehalten ist, dass eine Software-Aktualisierung die Leistungsmerkmale des Geräts nicht derart verändern darf, dass die für die Konformitätserklärung geltenden Ökodesign-Anforderungen nicht mehr eingehalten werden.

Die Verordnung wurde am 18. April 2023 kundgemacht. Die Änderungen durch Artikel 6 Abs. 1 treten am 18. Mai 2023 (20 Tage nach Veröffentlichung) in Kraft. Die Verordnung gilt ab 9. Mai 2025 verbindlich und unmittelbar in jedem Mitgliedsland.

Die Verordnungen (EG) Nr. 1275/2008 (Anforderungen an den Stromverbrauch) und (EG) Nr. 107/2009 (Set-Top-Boxen) werden mit 9. Mai 2025 aufgehoben.

Betroffen sind alle Unternehmen, die entsprechende Haushalts- und Bürogeräte herstellen oder aus dem Nicht-EU-Raum importieren.

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