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Aufgeklappter Laptop mit Schriftzug Arbeitsrecht und Personenicons am Bildschirm, daneben weiße Tasse stehend
© Mathias Rosenthal | stock.adobe.com

Arbeit und Soziales

Februar 2026

Lesedauer: 1 Minute

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19.02.2026

OGH: Verwarnung kann Entlassung verhindern

In einer aktuellen Entscheidung vom Obersten Gerichtshof (OGH) (8 ObA 9/25v) ging es darum, ob ein Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis noch vorzeitig auflösen konnte, nachdem er den Arbeitnehmer wenige Tage zuvor verwarnt hatte. Die Entlassung stützte sich auf denselben Vorfall wie die Verwarnung.

Der OGH bestätigte: Wer nur verwarnt und die Entlassung lediglich für einen Wiederholungsfall androht, verzichtet damit in der Regel auf sein sofortiges Entlassungsrecht. Eine spätere Entlassung ist nur auf ein neues oder erst später bekannt gewordenes Fehlverhalten möglich. Da ein solches hier nicht vorlag, war die Entlassung unberechtigt.

Praxishinweis: Eine Verwarnung ist keine „Vorstufe“ zur Entlassung. Wer als Arbeitgeber verwarnt, verbraucht damit oft das Entlassungsrecht für diesen Vorfall – das gilt auch für Lehrlinge. Vor einer Verwarnung sollte daher geprüft werden, ob der Sachverhalt bereits einen Entlassungsgrund darstellt.


Altersteilzeit - Neuberechnung des „Oberwertes“ 

Neben Überstunden und Mehrarbeit über der Normalarbeitszeit sind laut der Durchführungsweisung des Sozialministeriums auch Mehrarbeitsstunden von Teilzeitbeschäftigten nicht in die Berechnung des Oberwertes einzubeziehen.

Im Rahmen von All -in Verträgen ist zur Berechnung des Oberwertes das Entgelt anteilig auf die ohne Überstunden bzw. Mehrarbeit geltende Normalarbeitszeit umzurechnen.

Beispiel:

All-in Entgelt monatlich 4.200 Euro brutto, Grundgehalt/-lohn 3.500 Euro brutto

Zur Berechnung des Ober- (und Unterwertes) ist vom Grundgehalt/-lohn idH von 3.500 Euro auszugehen.

Sämtliche Zulagen, Zuschläge, Bonuszahlungen udgl. die sozialversicherungsrechtlich als laufender Bezug gelten und NICHT im Zusammenhang mit Überstunden oder Mehrarbeit stehen, sind nach wie vor in den Oberwert einzubeziehen. Ebenso Schmutzzulagen, auch wenn sie sozialversicherungsfrei sind.

Bei kontinuierlichen ATZ-Modellen, die bis 31.12.2025 begonnen haben, und bei Blockzeitmodellen werden nach wie vor Überstunden/Mehrarbeit oder Überstundenpauschalen berücksichtigt.

Quelle: Abteilung für Sozial- und Gesundheitspolitik, WKÖ


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