Sparte Industrie

Arbeit und Soziales

Mai 2023

Lesedauer: 2 Minuten

16.11.2023

Fachkräfteoffensive der WKÖ

Internationale Fachkräfte für österreichische Betriebe gewinnen

Die Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ) begegnet dem Fachkräftemangel in Österreich mit einer Reihe von Maßnahmen im In- und Ausland. Während der Schwerpunkt des Fachkräftepotenzials klar im Inland liegt, sind ergänzend noch gezielte Aktivitäten im Ausland notwendig, um benötigte Fachkräfte aus Drittstaaten für den Arbeitsstandort Österreich zu gewinnen. Dafür hat die WKÖ in einem strategischen Framework („Internationale Fachkräfte-Strategie“) Handlungsfelder, Fokusländer und Fokus-Mangelberufe definiert, die den besten Match mit den in Österreich vorherrschenden Gegebenheiten versprechen.

Mehr Information


Neuer Leitfaden zur Beschäftigung von Geflüchteten

Die Wirtschaftsuniversität erstellte in Kooperation mit WKÖ und Industriellenvereinigung eine Broschüre zur Beschäftigung von Menschen mit Fluchterfahrung. Diese informiert und unterstützt Betriebe, die Geflüchtete beschäftigen (wollen).

Refugee Talents 2023 WU

Fachkräftesicherung


OGH: Krankenstand während der Arbeitskräfteüberlassung

Arbeitskräfteüberlassung – Reicht Krankmeldung an den Beschäftigerbetrieb aus?

Im Sachverhalt, welcher der Entscheidung 9 ObA 100/22d zugrunde lag, wurde das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten (Arbeitskräfteüberlasser) einvernehmlich mit 1.9.2021 beendet. Bereits am 1.9.2021 war der Kläger, der am Folgetag zum Arzt ging, erkrankt. Durch das am Folgetag ausgestellte ärztliche Attest wurde der Krankenstand bestätigt. Die Information, dass der Kläger erkrankt war, wurde vom Beschäftigerbetrieb an den beklagten Überlasser aufgrund des beendeten Dienstverhältnisses nicht mehr weitergeleitet. Der Überlasser sah daher keinen Grund zur Entgeltfortzahlung, woraufhin der Arbeitnehmer klagte.

In dem zwischen dem Kläger und der Beklagten (Arbeitskräfteüberlasser) abgeschlossenen Vertrag fand sich folgende Bestimmung:

„… Bei Krankheit oder sonstiger Dienstverhinderung hat der DN den Beschäftigerbetrieb und [die Beklagte] unverzüglich zu informieren und so rasch als möglich einen schriftlichen Nachweis zu erbringen. Bei Nichtbefolgung erfolgt die Einstellung der Entgeltfortzahlung bis zur Klärung der Umstände. …“

Der OGH folgte dennoch der Ansicht des Klägers, wonach die Krankmeldung an den Beschäftiger ausreicht. Das Höchstgericht wies auf die Funktionsteilung zwischen Beschäftiger und Überlasser hin, die beide in unterschiedlichen Konstellationen dem Arbeitnehmer als Arbeitgeber gegenüberstehen. So gilt der Beschäftiger etwa bezüglich der Arbeitnehmerschutzvorschriften als Arbeitgeber. Ebenso treffen den Beschäftiger die Fürsorgepflichten des Arbeitgebers. Auch von der Krankheit des Arbeitnehmers ist der Beschäftiger unmittelbar betroffen, sodass er allein schon aufgrund dessen ein möglicher Empfänger der Krankmeldung sein kann. Eine überlassene Arbeitskraft darf daher davon ausgehen, dass die notwendigen Informationen zwischen Beschäftiger und Überlasser (vor allem über die tatsächliche Einsetzbarkeit des Arbeitnehmers) ausgetauscht werden. Davon ausgenommen wären nur Fälle, in denen der Arbeitnehmer Grund zur Annahme hat, dass die Informationen nicht weitergeleitet werden.

Da der Arbeitnehmer seinen Pflichten nachgekommen war, bestand sein Anspruch auf Entgeltfortzahlung zu Recht.


Unterweisung – Schulungsverpflichtung bei der Verwendung von Diisozyanaten

Ab 24. August 2023 sind (gem. VO (EU) 2020/1149 vom 3.8.2020, Anh.XVII der REACH-VO (EG) Nr.1907/2006, Eintr.74) vor einer industriellen oder gewerblichen Verwendung von Produkten mit einer Monomerkonzentration an Diisocyanaten von ≥ 0,1 Gewichtsprozenten Schulungen nachzuweisen. Diese Schulungen können unter anderem von Präventivfachkräften, wie z.B. Arbeitsmedizinern durchgeführt werden.

Abhängig von Aggregatzustand, Temperatur und Gefährdungsrisiko bei der Anwendung ist eine Basis-, eine Aufbau- und eine Fortgeschrittenenschulung sowie eine entsprechende Dokumentation über die erfolgte Schulung erforderlich. Neben den Schulungen gemäß REACH-Beschränkungen sind weiterhin die im ASchG obligaten Informationen und Unterweisungen nach § 12 und § 14 durchzuführen. 

Nähere Informationen, insbesondere betreffend die Schulungsinhalte, finden Sie in der Broschüre:

Die neue Beschränkung von Diisocyanaten nach REACH