
Arbeit und Soziales
April 2025
Lesedauer: 4 Minuten
OGH zur Befristung und Mutterschutz: Keine automatische Erprobung ohne klare Vereinbarung
In der OGH-Entscheidung 9 ObA 112/23h wurde klargestellt, dass eine dreimonatige Befristung im Dienstvertrag – bestehend aus einem Monat Probezeit und zwei weiteren befristeten Monaten – nicht automatisch als Erprobung im Sinne des Mutterschutzgesetzes (MSchG) gilt.
Im konkreten Fall hatte die Klägerin ihr Arbeitsverhältnis mit 1.6.2022 begonnen. Am 6.7.2022 teilte sie der Arbeitgeberin ihre Schwangerschaft mit. Diese erklärte, das befristete Dienstverhältnis werde mit 31.8.2022 planmäßig enden. Die Klägerin begehrte daraufhin Entgeltfortzahlung bis zum Beginn des Mutterschutzes am 14.12.2022.
Der OGH bestätigte die Entscheidung der Vorinstanzen: Nach § 10a Abs 1 MSchG ist der Ablauf eines befristeten Dienstverhältnisses bei Bekanntgabe der Schwangerschaft bis zum Beginn des Beschäftigungsverbots gehemmt – es sei denn, es liegt ein sachlich gerechtfertigter Befristungsgrund vor. Eine Befristung zur Erprobung kann ein solcher Grund sein (§ 10a Abs 2 MSchG), allerdings nur, wenn sie klar als solche vereinbart wurde. Die bloße Tatsache, dass eine längere Erprobung objektiv erforderlich wäre, genügt nicht. Es muss auch aus der Vereinbarung oder zumindest aus der Kommunikation bei Vertragsabschluss hervorgehen, dass der Zweck der Befristung in der Erprobung liegt. Im vorliegenden Fall verwendete die Arbeitgeberin diese Befristungsklausel standardmäßig und hatte gegenüber der Klägerin nicht erkennbar gemacht, dass auch die befristete Verlängerung nach der Probezeit der Erprobung dienen solle. Eine sachliche Rechtfertigung im Sinne des § 10a MSchG lag somit nicht vor.
Da der Erprobungszweck nicht transparent vermittelt wurde, war der Ablauf der Befristung durch die Schwangerschaft gehemmt. Das Arbeitsverhältnis bestand daher über den 31.8. hinaus bis zum Mutterschutz fort. Die Arbeitgeberin musste der Klägerin Entgelt für diesen Zeitraum leisten.
Weitere Informationen zu befristeten Arbeitsverhältnissen finden Sie hier.
Update: Kollektivvertragsabschlüsse Industrie 2025
Kürzlich gab es in der Holzindustrie und in der Chemischen Industrie eine Einigung bei den Kollektivvertragsabschlüssen.
Hier die Details:
Branche | Mindestlohn/ Mindestgehalt | Ist-Lohn/Ist-Gehalt |
Holzindustrie (2–Jahres-Abschluss 2025) | + 2,8 % | + 2,75 % (max. + EUR 90,00) |
Chemische Industrie | + 2,65 % (gestaffelt von + EUR 60,00 – 113,00 je Verwendungsgruppe) | + 2,65 % (gestaffelt von + EUR 60,00 – 113,00 je Verwendungsgruppe) |
Bauindustrie Angestellte | + 2,7 % | Parallelverschiebungsklausel |
Krebs und Arbeit: 80 % kommen zurück!
Menschen mit einer Krebsdiagnose können gut wieder ins Arbeitsleben integriert werden: 80% der betroffen Erwerbstätigen sind ein Jahr nach Diagnose wieder berufstätig, so der Krebsreport.
Die 4. Ausgabe des Österreichischen Krebsreports beleuchtet die psychosozialen Folgen von Krebs, insbesondere bei Erwerbstätigen. Im Jahr 2023 erkrankten insgesamt 46.518 Personen in Österreich an Krebs. Die Häufigkeit (Prävalenz) ist in den letzten zehn Jahren um 27,8% gestiegen, was auf die demografische Alterung, steigende Lebenserwartung und verbesserte Überlebenschancen zurückzuführen ist. Die Wahrscheinlichkeit der Erkrankung (Inzidenz) ist hingegen stabil.
Jährlich 8.500 Erwerbstätige betroffen
In Österreich leben derzeit rund 140.000 Menschen im Alter von 15 bis 64 Jahren mit oder nach einer Krebsdiagnose. Die meisten Menschen erkranken im hohen Alter an Krebs, aber jede dritte Neuerkrankung, also rund 15.000 pro Jahr, betrifft die Altersgruppe 15-64 Jahre. Von diesen stehen wiederum fast 60%, also 8.500 im Erwerbsleben. Die häufigsten Krebsarten in dieser Altersgruppe sind Brustkrebs, Magen-Darm-Krebs, Lungenkrebs, Prostatakrebs, Blutkrebserkrankungen und Melanome.
Eine Krebsdiagnose ist immer ein Schock und eine menschliche Tragödie. Erwerbstätige sind mehrfach betroffen – gesundheitlich, aber auch beruflich und damit in ihrem Einkommen. Immerhin sind ein Jahr nach der Diagnose 80,1% der Betroffenen wieder oder weiterhin erwerbstätig. 9% der Erkrankten – vor allem Ältere - sind nach einem Jahr in Pension.
Frauen kehren seltener in das Arbeitsleben zurück als Männer. Über 50 Jahre sinkt die Wahrscheinlichkeit einer Rückkehr deutlich, ebenso bei Betroffenen unter 25 Jahren. Höhere Bildung erhöht hingegen die Chancen, beruflich aktiv zu bleiben. Und natürlich beeinflussen Art und Stadium der Krebserkrankung die Erwerbsfähigkeit stark.
Im EU-Vergleich steht Österreich übrigens gut da: Wir verzeichneten 2022 fast die niedrigsten Krebsneuerkrankungsraten (Platz 25 bei Frauen, 26 bei Männern) und liegen auch in der Krebssterblichkeit im unteren EU-Drittel (Männer: Rang 22, Frauen: Rang 20).
Viele Instrumente zur Unterstützung von Patienten
In Österreich gibt es eine Vielzahl an Instrumenten, die Krebspatienten bei der Wiedereingliederung unterstützen. Die Wiedereingliederungsteilzeit ermöglicht es Arbeitnehmern, nach einer Erkrankung für bis zu sechs Monate Teilzeit zu arbeiten. Die Arbeitsassistenz Krebs und Beruf richtet sich an Krebspatienten im erwerbsfähigen Alter, die ihren bestehenden Arbeitsplatz sichern oder einen neuen Arbeitsplatz suchen möchten. Je nach Krankheitsbild wird (befristet) der Behindertenstatus zuerkannt, was den besonderen Kündigungsschutz auslöst und spezielle Lohnzuschüsse für den Arbeitgeber ermöglicht. Auch die Krebshilfe hat eigene Angebote.
Auch für Unternehmen ist die Erkrankung eines Mitarbeiters eine Herausforderung, der man sensibel und sozial verantwortungsvoll begegnen sollte. Mögliche Instrumente sind flexible Arbeitszeit, Homeoffice, gesundheitsfördernde Maßnahmen und die Vereinbarung einer Wiedereingliederungsteilzeit.
Weiterführende Links:
- Österreichischer Krebsreport
- Krebserkrankungen in Österreich 2025 – Ergebnisse im Überblick
Quelle: Abteilung Sozialpolitik und Gesundheit, WKO
ÖGK: Service-Hotline zur Zwischenstaatlichen Sozialversicherung
Unter der Rufnummer 05/0766-6100 betreibt die ÖGK seit März eine neue bundesweite Service-Hotline, die sämtliche Anliegen zum anzuwendenden Recht in der zwischenstaatlichen Sozialversicherung abdeckt.
Bisher waren je nach Firmensitz unterschiedliche Bundesland-Servicenummern zuständig. Die neue Hotline fasst diese Services nun zusammen und bietet eine zentrale Anlaufstelle für alle diesbezüglichen Anliegen. Die alten Servicenummern werden automatisch zur neuen Hotline weitergeleitet. Parallel stehen die 24/7 verfügbaren Online-Services der ÖGK zur Verfügung. Hier umfasst das digitale Self-Care-Angebot u.a. eine rasche Verarbeitung von Entsendeanträgen, Abfragen zum Stand der Bearbeitung sowie eine Übersicht abgeschlossener Verfahren.
Quelle: Abteilung Sozialpolitik und Gesundheit, WKO