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Aufgeklappter Laptop mit Schriftzug Arbeitsrecht und Personenicons am Bildschirm, daneben weiße Tasse stehend
© Mathias Rosenthal | stock.adobe.com

Arbeit und Soziales

Dezember 2025

Lesedauer: 9 Minuten

18.12.2025

OGH: Geltungsbereich eines Sozialplans

Der Oberste Gerichtshof (OGH) befasste sich in einer jüngsten Entscheidung (9 ObA 44/25y) mit der Frage, ob ein Sozialplan allein aufgrund des Erreichens einer in der Präambel genannten geplanten Abbauzahl als „erfüllt“ anzusehen ist. Der OGH betonte, dass Betriebsvereinbarungen wie Gesetze auszulegen sind und grundsätzlich eine sinnvolle und praktikable Regelung unterstellt wird. 

Im Anlassfall verwies die Präambel des Sozialplans auf einen geplanten Personalabbau von rund 620 Mitarbeitern. Der ausdrücklich geregelte Geltungsbereich erfasste jedoch alle unbefristeten Dienstverhältnisse, die bis zu einem bestimmten Stichtag beendet wurden. Eine zahlenmäßige Begrenzung des Anwendungsbereichs ließ sich dem Sozialplan nicht entnehmen. 

Der OGH folgte daher der Auffassung der Vorinstanzen, wonach die bloße Nennung einer ungefähren Abbauzahl keine Beschränkung der Sozialplanansprüche bewirkt. Entscheidend ist vielmehr die klare zeitliche Regelung. Die Revision der Arbeitgeberin wurde mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen. 


Steuerliche Entlastungen für Arbeiten im Alter und Überstunden

Ein Steuerfreibetrag für Arbeiten im Alter ab 2027 und befristet steuerfreie Überstundenzuschläge sollen finanzielle Entlastung für Erwerbstätige bringen. 

Ab dem Jahr 2027 soll Arbeiten über das Regelpensionsalter hinaus attraktiver werden. Vorgesehen ist ein jährlicher Steuerfreibetrag von bis zu 15.000 Euro für Zuverdienste neben der Alterspension sowie der Entfall des Pensionsversicherungsbeitrags für Dienstnehmer:innen bzw. eine Beitragsreduktion für Selbstständige. Die Regelung gilt für unselbstständig und selbstständig Erwerbstätige mit mindestens 40 Versicherungsjahren. Das Inkrafttreten erst ab 2027 wird allerdings als verspätet bewertet. 

Zusätzlich bleiben Überstundenzuschläge befristet steuerfrei: Für den Zeitraum von 1. Jänner 2025 bis 31.12.2026 werden die Zuschläge für die ersten 15 Überstunden im Monat im Ausmaß von höchstens 50% des Grundlohnes, insgesamt höchstens jedoch 170 Euro, steuerfrei. Eine Aufrollung gemäß § 77 Abs. 3 EStG ist so bald als möglich, jedoch spätestens bis 31. Mai 2026 durchzuführen, sofern die technischen und organisatorischen Möglichkeiten dazu vorliegen. Ab dem Kalenderjahr 2027 soll der höchstmögliche steuerfreie Zuschlag maximal 120 Euro (für die ersten zehn Überstunden) betragen (§ 124b Z 440 lit. c EStG). Initiativantrag dem Finanzausschuss am 16.12.2025 zugewiesen. Beschlussfassung bleibt abzuwarten.

 

Quelle: Abteilung für Sozial- und Gesundheitspolitik, WKÖ


Änderungen im Arbeits- und Sozialrecht 2026: Licht, Schatten und Hoffnung

Das erste Regierungsjahr ist traditionell produktiv, so auch heuer im Arbeits- und Sozialrecht. Per 1.1.2026 ergibt sich eine Vielzahl an Änderungen, im Endspurt vor Weihnachten kamen noch wichtige dazu.

Wie immer mischen sich dabei für die Wirtschaft Licht, Schatten und das Prinzip Hoffnung: Das neue Jahr bringt Rechtssicherheit, etwa für die 29 Branchen, die die Kündigungsfristen für Arbeitgeber vom Gesetz abweichend in den Kollektivverträgen regeln. Diese Fristen wurden jahrelang vor Gericht in Frage gestellt, nun sind sie gesetzlich abgesichert. 

Klarheit auch beim Trinkgeld: Mit 1.1.2026 gelten in allen Trinkgeldbranchen einheitliche Pauschalen für die Sozialversicherung, Unternehmen drohen keine Nachzahlungen mehr. Positiv für den Tourismus und alle, die an Feiertagen im Einsatz sind, ist auch ein Gesetzesentwurf, der das Feiertagsarbeitsentgelt steuerfrei stellt (nachdem das Bundesfinanzgericht die Befreiung verneint hat). Ein gutes Signal an die Leistungsträger ist schließlich die geplante Verlängerung der Steuerbegünstigung für Überstunden. 

Rechtssicherheit auch für die Pharmawirtschaft, da das Preisband für Arzneimittel und die Preisregelung für Generika und Biosimilars verlängert werden. 

Die Budgetlage führt 2026 zu unangenehmen, aber vernünftigen Einsparungen bei Regelungen, die die Wirtschaft viel gekostet und Beschäftigung reduziert haben, nämlich bei Bildungskarenz, Arbeitslosengeld, Altersteilzeit und Pensionen. Die Bildungskarenz wurde bereits 2025 abgeschafft, voraussichtlich ab Mai 2026 gilt stattdessen die neue, zielgerichtete Weiterbildungszeit. Die Kombination Geringfügigkeit-Arbeitslosengeld wird stark eingeschränkt, weil sie vollversicherte Beschäftigung verhindert hat. 

Die Altersteilzeit wird schrittweise von fünf auf drei Jahre verkürzt, der Zugang zur Korridorpension von 62 auf 63 Jahre angehoben – richtige, aber halbherzige Schritte. 

Der Hitzeschutz wird konkret  

Also einiges an Licht, aber auch Schatten: Schon im Regierungsprogramm vorgesehen und lange angekündigt, wird die Hitzeschutz-Verordnung in Kürze kundgemacht. Schon bisher mussten Arbeitgeber für Hitzeschutz am Arbeitsplatz sorgen. Die Verordnung sieht aber nun konkrete Schutzmaßnahmen für Arbeiten im Freien ab 30 Grad vor. Dabei sind keineswegs alle, nur die jeweils geeigneten Maßnahmen zu treffen. Immerhin gilt ausdrücklich der Grundsatz „Beraten statt Strafen“, den wir uns im Vollzug ohne wenn und aber erwarten!

Das Prinzip Hoffnung gilt beim Bürokratieabbau: Die Regierung stellte zuletzt zahlreiche Erleichterungen in Aussicht. Im Arbeits- und Sozialrecht sind diese besonders schwer durchsetzbar, wir erwarten uns hier Verbesserungen vor allem bei Rot-Weiß-Rot-Karte und Arbeitnehmerschutz.

Hoffnung auf Entlastung auch beim Arbeiten im Alter: Für Zuverdienste neben der Alterspension sollen ab 1.1.2027 ein Steuerfreibetrag und der Entfall des Pensionsversicherungsbeitrags für Dienstnehmer bzw. die Beitragsreduktion für Selbständige kommen. 

Hier finden Sie die Liste gesetzliche Änderungen ab 1.1.2026.


Massive Änderungen bei geringfügiger Beschäftigung ab 1.1.2026

Die Geringfügigkeitsgrenze wird mit 1.1.2026 erstmals nicht erhöht. Zudem ist eine Kombination mit Arbeitslosengeld/Notstandshilfe prinzipiell nicht mehr möglich. Daher sind Dienstverträge zu ändern.  

Die von der Sozialversicherung befreite geringfügige Beschäftigung birgt Vor- und Nachteile: Einerseits ermöglicht sie eine flexible, günstige Beschäftigung für Arbeitnehmer und -geber. Andererseits verschafft sie keinen sozialen Schutz und ist – insbesondere in Verbindung mit Sozialtransfers – eine Inaktivitätsfalle. 

Vor diesem Hintergrund wird die Geringfügigkeitsgrenze mit 1.1.2026 erstmals nicht erhöht, sondern bleibt bei 551,10 Euro pro Monat. Infolgedessen könnten Personen, deren Einkommen an oder knapp unter der Grenze liegt, aufgrund der Lohnerhöhungen diese Grenze überspringen und damit vollversicherungspflichtig werden. Will man das nicht, müsste allenfalls eine Reduktion der Arbeitszeit vereinbart werden.  

Noch gravierender ist die Änderung, wenn der geringfügig Beschäftigte Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezieht: Da diese Kombination die Dauer der Arbeitslosigkeit nachweislich verlängert, wird sie ab 1.1.2026 nur noch in Ausnahmefällen möglich sein. Die geringfügige Beschäftigung ist zwar weiterhin zulässig, der Transfer entfällt aber. Will der Arbeitslose weiterhin Arbeitslosengeld/Notstandshilfe beziehen, muss er das geringfügige Dienstverhältnis spätestens mit 31.1.2026 beenden. Personen, die unter die zwei Voraussetzungen unten fallen, haben dazu bis 30.6.2026 Zeit. 

Folgende Personen dürfen ab 1.1.2026 neben dem Bezug von Arbeitslosengeld/Notstandshilfe zeitlich unbeschränkt geringfügig beschäftigt sein: 

  • Personen, die bereits vor Beginn der Arbeitslosigkeit neben der vollversicherten Beschäftigung 26 Wochen ohne Unterbrechung geringfügig beschäftigt waren, dürfen DIESE geringfügige Erwerbstätigkeit fortsetzen.
  • Langzeitarbeitslose (d.h. mind. 1 Jahr) Personen ab 50 Jahre
  • Langzeitarbeitslose Personen mit einer mindestens 50%igen Behinderung.
  • Personen in AMS-Schulungen mit einer Dauer von mindestens 4 Monaten und 25 Wochenstunden (vorbehaltlich einer Beschlussfassung im Nationalrat). 

Folgende Personen dürfen ab 1.1.2026 neben dem Bezug von Arbeitslosengeld/Notstandshilfe für die Dauer von 26 Wochen EINMALIG geringfügig beschäftigt sein:

  • langzeitarbeitslose Personen.
  • Personen nach einem mindestens einjährigen Bezug von Krankengeld/Rehabilitationsgeld/Umschulungsgeld. 

Das AMS berät Unternehmen über Fördermöglichkeiten, um beim Umstieg in vollversicherte Dienstverhältnisse zu unterstützen. 

Nähere Infos finden Sie hier: Arbeitslos und geringfügig beschäftigt? Neues ab 01.01.2026 | AMS 


Quelle: Abteilung für Sozial- und Gesundheitspolitik, WKÖ


Kaufkraftsicherungsprämien

Im aktuellen Newsletter der ÖGK wurde nun offiziell bestätigt, dass die Kaufkraftsicherungsprämie als Sonderzahlung anerkannt wird. 

Nähere Infos dazu finden Sie im Link: Kaufkraftsicherungsprämien[A1] 


Nur ein Instrument hilft wirklich gegen Langzeitarbeitslosigkeit

Nach drei Jahren Rezession überrascht es nicht, dass die Langzeitarbeitslosigkeit steigt. Eine Studie bestätigt: Nur die Eingliederungsbeihilfe ist wirksam beim Jobeinstieg. Alle anderen Instrumente hinken weit hinterher.  

Die Zahl der Menschen, die über ein Jahr arbeitslos sind, steigt. Sie finden besonders schwer einen Job. Eine umfassende Studie von L&R erforscht die Möglichkeiten und Grenzen der Arbeitsmarktintegration von Langzeitbeschäftigungslosen. Dabei wurden auch Betroffene und Arbeitgeber befragt. 

Betroffene nennen als häufigste Gründe für Arbeitslosigkeit gesundheitliche Beschwerden, Pflege- und Betreuungspflichten, fehlende Qualifikationen oder Fachkenntnisse. Gesundheitsprobleme nehmen im Alter zu, schränken Jobauswahl, mögliche Tätigkeiten ein und führen zu Ausfällen. Neben Gesundheit und Alter gibt es viele andere Faktoren, die die Wahrscheinlichkeit Arbeitsloser einen Job zu finden, beeinflussen – Ausbildung, Mobilität, Branche, Einsatz von AMS-Förderinstrumenten, etc. 

L&R hat alle diese Faktoren danach bewertet, ob sie die Wahrscheinlichkeit der Wiederbeschäftigung erhöhen oder verringern. Mit Abstand am erfolgreichsten ist die Eingliederungsbeihilfe EB, deren Einsatz die Beschäftigungswahrscheinlichkeit verdreifacht. Die EB ist ein befristeter Lohnkostenzuschuss für Betriebe, die Arbeitslose mit besonderen Nachteilen einstellen, also z.B. Langzeitarbeitslose oder Arbeitslose über 50 Jahre. 

Auch andere AMS-Instrumente – Kurskostenbeihilfe, Beratungs- und Betreuungsangebot – wirken bei Arbeitslosen, bei Langzeitarbeitslosen aber nur mehr in geringem Ausmaß. Dennoch sind auch Langzeitarbeitslose mit dem Angebot/Service des AMS zufrieden. 

Was erhöht/verringert die Chance auf Wiederbeschäftigung?

Grafik zu Instrument gegen Langzeitarbeitslosigkeit
© Ergebnisse der logistischen Regression im Überblick Ergebnisse der logistischen Regression im Überblick

Erläuterung zur Grafik:

  • eigenes Auto 1,33 bedeutet: Ein eigenes Auto erhöht die Chance um das 1,33fache bzw. um 33% im Vergleich zu einer Person ohne Auto.
  • Alter 55-59 0,33 bedeutet: Dieses Alter reduziert die Chance auf ein Drittel bzw. um zwei Drittel im Vergleich zu einer Person im Durchschnittsalter. 

Die Eingliederungsbeihilfe wirkt auch bei gesundheitlichen Beschwerden, Langzeitarbeitslosigkeit und älteren Arbeitslosen. Dennoch wird sie ab 55 Jahren kaum noch eingesetzt, was dieser Altersgruppe nach L&R schadet.

Auch wenn die Arbeitslosigkeit steigt, ist die Beschäftigung angesichts dreier Jahre Rezession erstaunlich stabil. Die Beschäftigung von Frauen steigt sogar – dank dem steigenden gesetzlichen Pensionsalter, dem größten Hebel am Arbeitsmarkt. 93% der am Arbeitsmarkt aktiven Frauen 60+ sind in Beschäftigung, nur 7% arbeitslos. 

Umso unverständlicher ist die Forderung von SPÖ/AK/ÖGB, dass Betriebe Quoten zur Beschäftigung Älterer erfüllen und bei Nichterfüllung höhere Lohnnebenkosten zahlen müssen. Die Wirtschaftskammer lehnt diese Forderung kategorisch ab. Die Lohnnebenkosten müssen sinken, nicht steigen! 

Fazit: Der Hebel, um Ältere länger im Erwerbsleben zu halten, liegt im Pensionssystem, der Hebel gegen Langzeitarbeitslosigkeit ist die Eingliederungsbeihilfe. Quoten sollten in der Mottenkiste bleiben. 

Hier finden Sie die L&R-Studie.

 

 

Quelle: Abteilung für Sozial- und Gesundheitspolitik, WKÖ