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Aufgeklappter Laptop mit Schriftzug Arbeitsrecht und Personenicons am Bildschirm, daneben weiße Tasse stehend
© Mathias Rosenthal | stock.adobe.com

Arbeit und Soziales

Oktober 2026

Lesedauer: 6 Minuten

15.09.2026

OGH zur Eventualkündigung

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hatte sich in seiner Entscheidung 8 ObA 16/26z mit der Frage auseinanderzusetzen, ob eine sogenannte Eventualkündigung, die für den Fall der Unwirksamkeit einer zuvor ausgesprochenen Kündigung ausgesprochen wird, als verpönte Motivkündigung nach § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG angefochten werden kann. 

Im Anlassfall war eine im Jahr 2020 ausgesprochene Kündigung wegen Sozialwidrigkeit für rechtsunwirksam erklärt worden. Noch während des laufenden Kündigungsanfechtungsverfahrens kündigte die Arbeitgeberin vorsorglich neuerlich für den Fall, dass die erste Kündigung rechtsunwirksam sein sollte. Der Betriebsrat hatte dieser neuerlichen Kündigung ausdrücklich zugestimmt. Der OGH bestätigte seine bisherige Rechtsprechung, wonach eine derartige Eventualkündigung grundsätzlich zulässig ist. Allein der Umstand, dass ein Arbeitnehmer eine frühere Kündigung erfolgreich angefochten hat, macht eine spätere Kündigung noch nicht zu einer verpönten Motivkündigung. Das Interesse des Arbeitnehmers, nicht gekündigt zu werden, stellt nach Ansicht des OGH keinen durch § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG geschützten Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis dar. 

Im konkreten Fall wurde festgestellt, dass die neuerliche Kündigung auf den fehlenden Bedarf an der Arbeitskraft des Arbeitnehmers zurückzuführen war. Das entsprechende Geschäftsfeld war zwischenzeitlich eingestellt worden und der Arbeitnehmer war bereits seit mehreren Jahren nicht mehr für die Arbeitgeberin tätig. Der OGH sah daher kein verpöntes Motiv für die Kündigung.


Aktivpension ab 1.1.2027

Mit der Aktivpension werden Personen begünstigt, die nach Erreichen des gesetzlichen Regelpensionsalters weiterhin erwerbstätig sind. Begünstigt sind sowohl Personen mit aufgeschobenem Pensionsantritt als auch Pensionsbezieher, die weiterhin pensionsversicherungspflichtig arbeiten. 

Begünstigung

  • Begünstigt sind Personen mit aufgeschobenem Pensionsantritt sowie Pensionsbezieher, die weiter pensionsversicherungspflichtig arbeiten.
  • Unselbständig Beschäftigte: Entfall des Dienstnehmerbeitrags zur Pensionsversicherung von 10,25 %; der Dienstgeberbeitrag bleibt unverändert.
  • Selbständige: Reduktion des PV-Beitrags auf 10,18 % (GSVG), 9,36 % (BSVG) bzw. 11,01 % (FSVG).
  • Aktivitätsfreibetrag von bis zu 1.250 Euro monatlich bzw. 15.000 Euro jährlich für aktive Erwerbseinkünfte.
  • Der Aktivitätsfreibetrag gebührt für Monate, in denen eine aktive Erwerbstätigkeit ausgeübt wird oder bei betrieblichen Einkünften, in denen der Betrieb aufrecht ist und daraus begünstigte Einkünfte erzielt werden. 

Verfahren

  • Begünstigt sind Einkünfte aus einer aktiven selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit. Nicht umfasst sind insbesondere Pensionseinkünfte, betriebliche Versorgungsrenten, Verpachtungseinkünfte sowie andere bereits steuerlich begünstigte Einkünfte.
  • Bei unselbständig Beschäftigten kann der Freibetrag bereits laufend über die Lohnverrechnung berücksichtigt werden, wenn eine entsprechende Erklärung beim Arbeitgeber abgegeben wird.
  • Bei Selbständigen wird der Aktivitätsfreibetrag im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung geltend gemacht. Maßgeblich sind dabei volle Monate.
  • Ab 1. Jänner 2027 entfällt die bisherige besondere Höherversicherung für Personen, die nach Erreichen des Regelpensionsalters pensionsversicherungspflichtig weiterarbeiten. Die aufgrund der Aktivpension reduzierten Pensionsversicherungsbeiträge führen daher zu keiner Erhöhung der Pension mehr. 

Voraussetzungen

Erreichen des gesetzlichen Regelpensionsalters.

Für Personen, die bereits eine Alterspension beziehen und daneben weiterarbeiten, gelten darüber hinaus Mindestversicherungszeiten von 480 Versicherungsmonaten (für Frauen zunächst 408 Monate mit stufenweiser Anhebung).

Fehlende Mindestversicherungsmonate können durch weitere vollversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit nachgeholt werden; der Freibetrag gebührt ab dem Monat ihrer Erreichung.

Zu den relevanten Versicherungszeiten zählen insbesondere Beitragszeiten aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit sowie sonstige für den Pensionsanspruch anrechenbare Versicherungszeiten. Zusätzlich können vergleichbare Versicherungszeiten im EU-/EWR-Raum berücksichtigt werden.
 

Quelle: Abteilung Sozial- und Gesundheitspolitik, WKO


Teilkrank statt krank: Deutschland führt neuen Status ein

Wie in Österreich belasten Krankenstände auch in Deutschland Unternehmen und Krankenversicherung massiv. Abhilfe schaffen soll die Teilarbeitsunfähigkeit, ein neuer Mittelweg zwischen Arbeitsfähigkeit und Krankenstand. 

Mit vielen Erkrankungen, etwa psychischen Leiden oder Rekonvaleszenz nach Operationen, ist ein eingeschränktes Arbeiten möglich. Österreich kennt - so wie bisher auch Deutschland - aber nur „alles oder nichts“, voll oder gar nicht arbeitsfähig. Deutschland führt nun mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz erstmals einen Mittelweg ein, die Teilarbeitsunfähigkeit. Damit können Beschäftigte, die voraussichtlich länger als vier Wochen, aber nicht dauerhaft arbeitsunfähig sind, mit Zustimmung des Arbeitgebers die Arbeitsleistung auf 25, 50 oder 75 Prozent reduzieren. 

Im Hinblick auf das Entgelt erhält der Arbeitnehmer in den ersten sechs Wochen unabhängig von den geleisteten Stunden das volle Entgelt. Nach sechs Wochen erhält er für die geleisteten Stunden das anteilige Entgelt, für die ausgefallenen Stunden gebührt Teilkrankengeld, wobei das Krankengeld 70 Prozent des Entgelts beträgt. 

Guter Gedanke, mühsamer Prozess 

Die Neuregelung richtet sich vor allem an Personen mit chronischen Erkrankungen, psychischen Belastungen, onkologischen Diagnosen oder Erkrankungen des Bewegungsapparates. Ziel ist es, den Kontakt zum Arbeitsplatz aufrechtzuerhalten und lange Krankenstände zu reduzieren. 

Der Gedanke ist gut, der mühsame Prozess könnte aber das Ziel zunichtemachen. Denn alle müssen zustimmen: Zunächst der Arzt, der die Teilarbeitsunfähigkeit feststellt, dann der Arbeitnehmer, der dem Arbeitgeber die Bereitschaft zur teilweisen Arbeitsleistung bekannt gibt. Schließlich der Arbeitgeber, der binnen sieben Kalendertagen zustimmen muss. Der Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme ist schriftlich mitzuteilen. In der arbeitsrechtlichen Fachliteratur wird dieser Ablauf bereits kritisiert. 

Pendant in Österreich: Wiedereingliederungsteilzeit 

Während Deutschland einen neuen Status schafft, setzt Österreich seit 2017 auf die Wiedereingliederungsteilzeit. Diese ist kein Teilkrankenstand, sondern setzt Arbeitsfähigkeit und einen mindestens sechswöchigen Krankenstand voraus. Ziel ist die schrittweise Rückkehr in den Betrieb, weshalb sie mit sechs Monaten befristet ist (mit dreimonatiger Verlängerung).

Die von WKÖ und ÖGB „erfundene“ Wiedereingliederungsteilzeit ist ein Erfolgsmodell. Es gibt jährlich 6.000 bis 7.000 Fälle, die häufigsten Diagnosen sind psychische Störungen wie Burnout, Muskel-, Skelett- und Krebserkrankungen. Bei über 80 Prozent folgt danach die volle Erwerbstätigkeit.

Doch auch hierzulande gibt es Hürden, die das Potenzial der Wiedereingliederungsteilzeit hemmen: Sechs Wochen Krankenstand als Voraussetzung sind oft unnötig und zu lange. Einvernehmlich sollte das Tätigkeitsfeld während der Wiedereingliederung geändert werden können (z.B. Innendienst statt sozial belastendem Außendienst). Sechs plus drei Monate reichen nicht immer zur vollen Rückkehr. Schließlich sollten Versuche, Vollzeit zu arbeiten, den Anspruch auf Wiedereingliederungsteilzeit nicht gefährden.  

 

Quelle: Abteilung Sozial- und Gesundheitspolitik, WKO


Trotz Sparmaßnahmen: Zuwachs bei Pensionsausgaben größer als gesamtes Familienbudget

Trotz Sparmaßnahmen Zuwachs bei Pensionsausgaben größer als gesamtes Familienbudget
© WKÖ

Der Strategiebericht des Finanzministeriums enthält eine mittelfristige Prognose der Budgetausgaben: Die Ausgaben für Pensionen steigen demnach von 2024 bis 2031 um 12,6 Mrd Euro, trotz diverser Maßnahmen, etwa der Anhebung des Zugangsalters zur Korridorpension um ein Jahr und dem steigenden Frauenpensionsalter. Allein der Zuwachs ist somit größer als die gesamten Budgets für Familie, Bildung oder Wissenschaft/Forschung.

Dieses langjährige Missverhältnis zwischen vergangenheitsbezogenen und zukunftsgerichteten Ausgaben trägt massiv dazu bei, dass Österreich seit Jahren kaum wächst. Diese Erkenntnis haben die Ökonomen wie WIFO-Chef Felbermayr, der eine Anhebung des Pensionsantrittsalters auf 67 Jahre (wie im übrigen Westeuropa auch) fordert, aber leider nicht die heimische Politik.

Übrigens gibt es keine Entwarnung ab 2035, wie vielfach behauptet. Dann werden zwar die meisten Babyboomer in Pension sein, dafür werden die Pflege- und Gesundheitskosten rasant steigen, wenn die Babyboomer ins Alter mit Pflegebedarf kommen.


Quelle: Abteilung Sozial- und Gesundheitspolitik, WKO 

Mentoring für Migrant:innen: Bewerbung als Mentorin oder Mentor ab jetzt möglich!

Das Erfolgsprogramm der WKO in Kooperation mit AMS und ÖIF startet im Jänner 2027 in die nächste Runde. Bewerbungen sind bis 30.10.2026 per E-Mail an mentoring@wko.at möglich. Mentoren aus der Wirtschaft unterstützen qualifizierte Personen mit Migrationshintergrund beim Zugang zum Arbeitsmarkt und zur Gesellschaft. So können Mentoren ihr berufliches Netzwerk für ihre Mentees öffnen, bei Bewerbungen und der Anerkennung der Qualifikationen der Mentees unterstützen. Unternehmen erhalten dadurch potenzielle Fachkräfte. Das Programm bietet Mentees und Mentoren Möglichkeiten zur Vernetzung und Weiterentwicklung. Nähere Infos unter https://www.wko.at/mentoring

Quelle: Abteilung Sozial- und Gesundheitspolitik, WKO