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Aufgeklappter Laptop mit Schriftzug Arbeitsrecht und Personenicons am Bildschirm, daneben weiße Tasse stehend
© Mathias Rosenthal | stock.adobe.com

Arbeit und Soziales

November 2025

Lesedauer: 6 Minuten

21.11.2025

OGH: Kein Versicherungsschutz nach dem „inoffiziellen Teil“ der Weihnachtsfeier

Der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung (10 ObS 32/25s) erneut klargestellt: Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung endet, wenn eine betriebliche Feier in den privaten Bereich übergeht.

Im konkreten Fall war ein Mitarbeiter nach der offiziellen Weihnachtsfeier – die vom Arbeitgeber organisiert und bezahlt wurde – mit Kolleg:innen und dem Firmeninhaber noch in ein weiteres Lokal gegangen. Dort übernahm der Chef zwar eine Getränkerunde, doch der OGH sah diese Fortsetzung nicht mehr als Teil der betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung. Der spätere Angriff auf den Mitarbeiter auf dem Heimweg war daher kein Arbeitsunfall im Sinn des § 175 ASVG. 

Der OGH betonte: Eine Veranstaltung steht nur dann unter Versicherungsschutz, wenn sie von der Autorität des Arbeitgebers getragen ist und erkennbar betrieblichen Zwecken dient. Private Anschlussrunden – auch wenn der Chef mitfeiert – fallen nicht darunter. 

Praxis-Tipp: Unternehmen sollten klar kommunizieren, wann der „offizielle Teil“ einer Feier endet. Das schützt sowohl Beschäftigte als auch Arbeitgeber vor Missverständnissen beim Versicherungsschutz. 


Wie sind die Zugangs­vor­aus­setzungen für die neue Weiterbildungsbeihilfe?

Nach berechtigter Kritik an der bisherigen Regelung der Bildungskarenz wurden nunmehr die Zugangsvoraussetzungen verschärft. Die neue Weiterbildungsbeihilfe wurde im Nationalrat beschlossen.  

Die Weiterbildungsbeihilfe ist künftig bei einem Budgetdeckel von 150 Mill. € eine AMS-Förderung, auf die kein Anspruch besteht. Eine Richtlinie des AMS-Verwaltungsrats wird die näheren Voraussetzungen regeln. Dementsprechend kann die Weiterbildungszeit voraussichtlich erst im Laufe des zweiten Quartals 2026 beansprucht werden.  Voraussetzung ist nunmehr ein ununterbrochenes arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis von zwölf Monaten vor Beginn (Ausnahme: Saisonbetriebe). Zusätzlich sind bei abgeschlossenem Master- oder Diplomstudium mindestens 208 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung Voraussetzung. Bezugszeiten von Wochengeld und Kinderbetreuungsgeld in den letzten 26 Wochen vor Beginn der Bildungskarenz zählen nicht als Beschäftigungszeit, ein unmittelbarer Anschluss wird sohin nicht mehr möglich sein.  Arbeitgeberbeteiligung: Ab einem Bruttoentgelt in Höhe der halben Höchstbeitragsgrundlage ist eine Arbeitgeberbeteiligung im Ausmaß von 15% der Weiterbildungsbeihilfe vorgesehen.  Verpflichtende Bildungsberatung: Bei einem Bruttoentgelt unter der halben Höchstbeitragsgrundlage ist eine verpflichtende Bildungsberatung zu absolvieren. Die mit dem Arbeitgeber abzu­schließende Vereinbarung hat den aktuellen Bildungsstand, die Bildungsmaßnahme und das Bildungsziel zu enthalten.  Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme: Das Aus­maß muss mindestens 20 Wochenstunden betragen. Für Personen mit Betreuungspflichten für Kinder bis zum siebten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, sind es 16 Wochenstunden.  Die Weiterbildungsbeihilfe bei der Bildungskarenz bedarf wie bisher einer Vereinbarung mit dem Dienstgeber.  

Quelle: Sozial- und Arbeitsrecht, WKS 


Starke Einschränkung der geringfügigen Beschäftigung neben dem Bezug von Arbeitslosengeld/Notstandshilfe ab 1.1.2026 

Da geringfügige Beschäftigung neben dem Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe die Dauer der Arbeitslosigkeit nachweislich verlängert, wird diese Kombinationsmöglichkeit ab 1.1.2026 nur noch in 4 Ausnahmefällen möglich sein. Alle anderen geringfügigen Beschäftigungen haben arbeitslose Personen bis 31.1.2026 zu beenden, um weiterhin ab Jänner 2026 Arbeitslosengeld/Notstandshilfe beziehen zu können. 

Folgende Personen dürfen ab 1.1.2026 neben dem Bezug von Arbeitslosengeld/ Notstandshilfe zeitlich unbeschränkt geringfügig beschäftigt sein:

  • Personen, die bereits vor Beginn der Arbeitslosigkeit neben der vollversicherten Beschäftigung 26 Wochen durchgehend (ohne Unterbrechung) geringfügig selbständig oder unselbständig beschäftigt waren, dürfen DIESE geringfügige Beschäftigung/Erwerbstätigkeit fortsetzen.
  • Langzeitarbeitslose Personen ab dem 50. Lebensjahr
  • Langzeitarbeitslose Personen mit einer mindestens 50%igen Behinderung   

Folgende Personen dürfen ab 1.1.2026 neben dem Bezug von Arbeitslosengeld/ Notstandshilfe für die Dauer von 26 Wochen EINMALIG geringfügig beschäftigt sein:

  • Langzeitarbeitslose Personen
  • Personen nach einem mindestens einjährigen Bezug von Krankengeld/Rehabilitationsgeld/Umschulungsgeld 

Übergangsregelung: Personen, die unter diese 2 Voraussetzung fallen und bereits vor dem 1.1.2026 geringfügig beschäftigt waren, müssen diese geringfügige Beschäftigung bis 30.6.2026 beenden. 

Hinweis:

Als langzeitarbeitslos gelten in diesem Zusammenhang Personen, die bereits 356 Tag im Leistungsbezug sind. Kurze Unterbrechungen bis zu 62 Tagen (etwa gescheiterte, kurze Dienstverhältnisse) schaden nicht.  

Nähere Infos dazu unter Arbeitslos und geringfügig beschäftigt? Neues ab 01.01.2026 | AMS 

Das AMS berät Unternehmen über Fördermöglichkeiten, um beim Umstieg in vollversicherte Dienstverhältnisse zu unterstützen.  

Quelle: Abteilung Sozial- und Gesundheitspolitik, WKO


ÖGK: Dienstgeber-Zuschüsse für Maßnahmen der Gesundheitsförderung 

Gewährt ein Dienstgeber finanzielle Zuschüsse an die Beschäftigten für bestimmte Maßnahmen der Gesundheitsförderung und Prävention, so kann es sich um freiwillige soziale Zuwendungen handeln, die beitragsfrei abzurechnen sind. Details finden Sie hier: Beitragsfreie freiwillige soziale Zuwendungen 

Quelle: Sozial- und Arbeitsrecht, WKS


Die Sozialausgaben steigen in Ö und sinken in der EU

Statistisch wird Österreich immer „sozialer“: Der Anteil der Sozialausgaben am BIP stieg zwischen 2012 und 2023 laut OECD von 29,3 auf 30,6%, während er in der EU von 28,4 auf 27,6% fiel. 

Die meisten Sozialstaaten haben ihre Ausgaben wieder auf das Niveau vor Covid zurückgeführt. Nicht so Österreich, das sich seit 2012 von Platz 6 auf Platz 3 „hochgearbeitet hat“ und nur noch hinter Finnland und Frankreich liegt. 


Abgesehen von den „Top 3-Ländern“ erhöhten sich die Sozialausgaben noch in Deutschland – also in den Ländern mit geringem Wirtschaftswachstum. 2024 sind die Sozialausgaben in Österreich sogar auf 33,3% des BIP (Statistik Austria) gestiegen, sodass wir nach einer OECD-Schätzung inzwischen sogar Weltspitze sind!  

Dieser Trend ist fatal, weil nicht nachhaltig: Während die Sozialausgaben durch die Demografie weiter steigen, erodiert die Finanzierungsbasis, der Faktor Arbeit, durch den Rückgang der Personen im Erwerbsalter und der Arbeitszeit sowie durch stagnierende Produktivität. Fazit: Nachdem Österreich bei der Abgabenlast auf Arbeit und den Lohnnebenkosten schon im Spitzenfeld liegt, müssen die Sozialausgaben wie in anderen Ländern auch durch intelligente Reformen sinken.  

Zitat: „Jedermann will gern auf Kosten des Staates leben, aber fast niemand denkt daran, dass der Staat auf jedermanns Kosten lebt.“ Frederic Bastiat, französischer Ökonom und Politiker 

Quelle: Abteilung Sozial- und Gesundheitspolitik, WKO


Pensionssystem: Österreich Letzter bei Nachhaltigkeit – hilft der Kapitalmarkt? 

Alljährlich vergleicht Mercer im Global Pension Index weltweit Pensionssysteme. Auch heuer ist Österreich in punkto Nachhaltigkeit Schlusslicht unter 52 Staaten!  

Dabei werden Angemessenheit (40 %), Nachhaltigkeit (35 %) und Integrität (25 %) des Pensionssystems bewertet. Insgesamt liegt Österreich auf Platz 47 von 52 und erhält die Note C. Nur bei der Angemessenheit der Pensionen schneiden wir gut ab.  

Alljährlich wird das Ergebnis von Politik und Medien weitgehend ignoriert. Marktkritiker beanstanden, dass der Mercer-Index kapitalgedeckte Systeme bevorzugt, öffentlich finanzierte benachteiligt. Die Erklärung ist einfach: Kapitalgedeckte Systeme hängen zwar vom Aktienmarkt und seinen Schwankungen ab. Langfristig entwickeln sich Aktien aber besser als andere Wertanlagen. Öffentlich finanzierte Systeme hängen zwar nicht vom Finanzmarkt ab, aber von der Demografie. Und dieses Fundament bröckelt bekanntlich. Das haben so „kapitalistische“ Länder wie Schweden, Dänemark und die Niederlande erkannt, die mit Erfolg auf einen Mix aus Staat und Kapitalmarkt setzen. 

In Dänemark sind 80 Prozent der Bevölkerung in Pensionskassen abgesichert, das Pensionsvermögen beträgt 580 Mrd. Euro! In Österreich sind es 30 Mrd. Euro. Immerhin enthält das Regierungsprogramm einige Ansätze zur Stärkung der 2. und 3. Pensionssäule. Natürlich erfordert Nachhaltigkeit vor allem eine Reform der 1. Säule, aber das ist eine andere Geschichte.  

Mercer CFA Institute Global Pension Index 2025 

Quelle: Abteilung Sozial- und Gesundheitspolitik, WKO