Arbeit und Soziales
Jänner 2026
Lesedauer: 4 Minuten
OGH: Kündigungsschutz nach ArbVG setzt inländischen Betrieb voraus
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat mit der Entscheidung vom 25.6.2025 (9 ObA 94/24z) klargestellt, dass der allgemeine Kündigungsschutz nach §§ 105 ff Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) auch in grenzüberschreitenden Arbeitsverhältnissen materiell das Vorliegen eines in Österreich gelegenen Betriebs voraussetzt.
Im Anlassfall arbeitete der Arbeitnehmer überwiegend von Österreich aus, war jedoch organisatorisch in einen deutschen Betrieb eingegliedert; ein inländischer Betrieb bestand nicht. Zwar gelangte nach der Rom-I-VO österreichisches Arbeitsvertragsrecht zur Anwendung, dennoch verneinte der OGH die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzes nach dem ArbVG. Dieser folge zwar kollisionsrechtlich dem Arbeitsvertragsstatut, bleibe aber inhaltlich an die betriebsverfassungsrechtliche Konzeption des ArbVG gebunden, die einen inländischen, betriebsratspflichtigen Betrieb voraussetzt. Homeoffice oder Arbeitsleistung aus Österreich allein begründen daher keinen Kündigungsschutz nach §§ 105 ff ArbVG, wenn der Arbeitnehmer einem ausländischen Betrieb zugeordnet ist.
Vollzeitarbeit und Beschäftigung Älterer attraktiver machen
Salzburgs Arbeitsmarkt zeigt sich trotz der weiterhin angespannten wirtschaftlichen Lage relativ stabil.
Mit einer Jahresarbeitslosenquote von 4,5 % liegt man aktuell noch immer gemeinsam mit Tirol (ebenfalls 4,5 %) mit klarem Abstand vor allen anderen Bundesländern und nahe an der Vollbeschäftigung. Um die Herausforderungen der Zukunft zu meistern, gilt es vorrangig, die Bereiche Vollzeitarbeit und Integration Älterer in den Arbeitsmarkt zu stärken.
Hier geht’s zum gesamten Bericht.
Quelle: WKS
Ausbildungskostenrückersatz: Keine Umsatzsteuer
Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat klargestellt, dass Ausbildungskostenrückersätze, die Arbeitnehmer:innen anlässlich der Beendigung des Dienstverhältnisses leisten, nicht der Umsatzsteuer unterliegen.
Diese Rechtsauffassung wurde nun offiziell in die Umsatzsteuerrichtlinien (Rz 19a UStR 2000) aufgenommen. Da zwischen dem Ausbildungskostenrückersatz und einer Leistung des Arbeitgebers kein direkter Zusammenhang besteht, handelt es sich um nicht steuerbaren Schadenersatz. Eine umsatzsteuerliche Doppelbelastung entsteht daher nicht.
Quelle: BMF
Was ist neu in der Fachkräfteverordnung 2026?
Die Fachkräfteverordnung sieht 64 bundesweit geltende Mangelberufe (bisher 81) und darüber hinaus zahlreiche regionale Mangelberufe für die Bundesländer vor.
Die Verordnung ist am 1.1.2026 in Kraft getreten. Bei Erreichen der erforderlichen Punkte kann in einem der Mangelberufe eine Rot-Weiß-Rot-Karte beantragt werden. Die Fachkraft aus dem Drittland muss eine abgeschlossene Ausbildung in einem Mangelberuf nachweisen können, die mit einem Lehrabschluss vergleichbar ist. Eine formale Gleichstellung bzw. Gleichhaltung mit einer inländischen Berufsausbildung ist außer bei den reglementierten Berufen nicht erforderlich. Laut herrschender Judikatur liegt die Vergleichbarkeit jedoch nicht bei ausländischen Ausbildungen vor, die kürzer als zwei Jahre dauern. Da durch die Aufnahme in die Mangelberufsliste der Bedarf bereits belegt ist, entfällt bei Fachkräften in Mangelberufen die Arbeitsmarktprüfung (Ersatzkraftverfahren). Insgesamt sind bei maximal 90 anrechenbaren Punkten in den Bereichen Berufsausbildung, ausbildungsadäquate Berufserfahrung, Alter sowie Sprachkenntnisse (Deutsch, Englisch, Französisch, Spanisch, Bosnisch, Kroatisch oder Serbisch) mindestens 55 Punkte zu erreichen. Bei der Entlohnung müssen der Kollektivvertrag sowie eine betriebsübliche Überzahlung gewährleistet sein. Beim Servicepoint Ausländerbeschäftigung (sozialpolitik@wks.at) erhalten Sie alle Informationen und Unterstützung rund um die Rot-Weiß-Rot-Karte.
Quelle: Sozial- und Arbeitsrecht, WKS
Änderungen im Arbeitnehmerschutz
Mit BGBl II 339/2025 wurden am 30.12.2025 die Grenzwerteverordnung 2024 (GWV), die Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2024 (VGÜ), die Bohrarbeitenverordnung und die KJBG-Verordnung geändert.
Grund dafür ist die Umsetzung der RL 2023/2668 (Schutz der AN gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz), RL 2024/869 (Grenzwerte für Blei und seine anorganischen Verbindungen sowie für Diisocyanate) sowie RL 2004/37 (Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit). Gleichzeitig sollen die Grenzwerte für Asbest, Blei und Diisocyanate in Anhang I/Stoffliste sowie der biologische Wert für Blei in der VGÜ an die Grenzwerte der Richtlinien angepasst werden.
In der Bohrarbeitenverordnung (BohrarbV) wird ein redaktioneller Fehler behoben. § 7a KJBG-VO ist mangels Anwendungsbereichs obsolet und wird aufgehoben („Arbeiten unter Einwirkung von Tabakrauch in der Gastronomie“).
Quelle: Abteilung Sozial- und Gesundheitspolitik, WKÖ
Leitlinien zum Umgang mit asbestbedingten Gesundheits- und Sicherheitsrisiken am Arbeitsplatz
Die EK hat am 22.12.2025 Leitlinien zum Umgang mit asbestbedingten Gesundheits- und Sicherheitsrisiken am Arbeitsplatz veröffentlicht, um Behörden, Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei der Umsetzung der revidierten Rl 2009/148 zu unterstützen. Derzeit gibt es diese Leitlinien nur auf Englisch.
Quelle: Abteilung Sozial- und Gesundheitspolitik, WKÖ