Sparte Industrie

Photovoltaik Ausbau – Checkliste für Errichtung und Betrieb

Die notwendige Energiewende bringt große Herausforderungen mit sich. Der Ausbau von erneuerbarer Energie spielt dabei eine entscheidende Rolle. Die Sparte Industrie unterstützt ihre Mitglieder mit einer Checkliste zur Errichtung einer PV-Anlage in Salzburg.

Lesedauer: 18 Minuten

05.10.2023

Österreich hat sich zum Ziel gesetzt, seinen Stromverbrauch ab dem Jahr 2030 zu 100 Prozent national bilanziell aus erneuerbaren Energiequellen zu decken. Dazu ist die erneuerbare Stromproduktion um 27 TWh zu steigern, pro Jahr also um 2,7 TWh. Die Zielvorgaben schlagen sich nicht in der tatsächlichen Stromproduktion nieder, so war ganz im Gegenteil zwischen 2020 und 2022 ein Rückgang von 5 TWh zu beobachten.

Um den Salzburger Industrieunternehmen bei ihren PV-Projekten eine Hilfestellung zu geben, bietet die Sparte Industrie eine Checkliste zur Errichtung und zum Betrieb von PV-Anlagen an. Diese wurde kürzlich im Rahmen eines Webinars präsentiert und mit Mag. Lukas Grabmaier von der Kanzlei Haslinger/Nagele Rechtsanwälte, erläutert.

„Der Ausbau der Photovoltaik ist ein wichtiger Bestandteil der grünen Transformation und die Unternehmen leisten hierbei einen bedeutenden Beitrag. Angesichts der Komplexität der rechtlichen Rahmenbedingungen wollen wir unsere Mitgliedsbetriebe auf dem Weg zur erfolgreichen Photovoltaikprojektrealisierung unterstützen.“, so Obmann der Sparte Industrie, Dr. Peter Unterkofler.

Die Checkliste umfasst alle Rechtsgebiete, die bei der Errichtung einer Photovoltaikanlage zu berücksichtigen sind. So werden die zivilrechtliche Grundflächensicherung, das Energierecht, raumordnungsrechtliche Grundlagen nach Salzburger Landesrecht, anlagenrechtliche Erfordernisse, das Salzburger Naturschutzgesetz, baurechtliche Vorgaben aber auch das Thema Energielieferverträge erläutert.

Im Anschluss an die Präsentation der Checkliste gab Mag. Christian Wagner, Abteilungsleiter für Umwelt und Energie in der WKS, noch einen Überblick zu den Fördermöglichkeiten auf Landes- und Bundesseite. Diese umfassen Beratungsförderungen bei umweltservice salzburg, die Salzburger Landesförderung für betriebliche Photovoltaikanlagen sowie für Photovoltaik Großanlagen sowie die Bundesförderungen für Photovoltaik und Speicher, welche über EAG/OeMAG abgewickelt werden. 

Hier geht es zur Aufzeichnung des Webinars:

Aufzeichnung


Tipps und Hinweise aus der Checkliste:

To-Dos

Tipps und Hinweise

Wohnungseigentum
  • Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft über
    Errichtung der PV-Anlage bzw zur Weitergabe von Allgemeinflächen an Projektwerber zur Nutzung von Flächen für Errichtung einer PV-Anlage (Genehmigungsfiktion gemäß § 16 Abs 5 WEG bei Reihenhaus/Einzelgebäuden)
  • Einfache Mehrheit
Schlichtes Miteigentum
  • Beschluss der Miteigentümer über Errichtung der PV-Anlag bzw zur Weitergabe von Flächen an Projektwerber zur Nutzung von Flächen für Errichtung einer PV-Anlage
  • Einstimmigkeit, sofern Flächen nicht zur
    Sondernutzung an einzelnen Eigentümer weitergeben
Errichtung PV-Anlage durch
Vermieter

  • Anwendungsbereich MRG: Keine Zustimmung der Mieter zu Errichtung einer PV-Anlage auf allgemeinen Flächen notwendig (nützliche Verbesserungen an den allgemeinen Teilen des Hauses)
  • Überwälzbarkeit aufgewendeter Investitionskosten eingeschränkt!
Errichtung auf Fremdfläche
  • Vereinbarung zur Nutzung abschließen zB
    Bestandvertrag / Dienstbarkeitsvertrag
  • Rechte für Zufahrt sichern

Option

Vertiefend zu Vorvertrag/Option siehe die Kommentarliteratur zu § 936 ABGB.

  • Gestaltungsrecht -> vorausbestimmtes
    Schuldverhältnis (Hauptvertrag) wird durch einseitige Erklärung (zB ein eingeschriebener Brief) in Gang gebracht
  • Alternativ zu Vorvertrag
  • Inhalte des Hauptvertrages möglichst genau festlegen
  • Gebührenpflicht!
Vorvertrag
  • Recht auf Abschluss eines Hauptvertrage
  • Alternativ zu Option
  • Mindestvertragsinhalte des Hauptvertrages
  • Abschlusszeitpunkt / Abschlusszeitraum
  • Abschluss Hauptvertrag binnen 1 Jahr ab dem/Ende des) vereinbarte Abschlusszeitpunkt/Abschlusszeitzeitraum -> Klage innerhalb der Frist
  • Keine Gebührenpflicht
Dienstbarkeit
  • Dienstbarkeit: Dienendes Grundstück / herrschendes Grundstück bzw Berechtigte(r)
  • Zu welchen Gunsten soll Dienstbarkeit bestehen? Grundstück (= Grunddienstbarkeit) od Person (= persönliche Dienstbarkeit)
  • Dingliches Recht¹
    • Rechtsnachfolge bei persönlicher Dienstbarkeit regeln!
    • Aufsandungserklärung²!
    • Notarielle Beglaubigung des Dienstbarkeitsbestellungsvertrages
  • Rechtsgeschäftsgebühr: 2 % vom Wert des vereinbarten Entgelts (kann auch vergünstige Energielieferung umfassen); Höchstens das 9-fache des Jahresentgelts 

    ¹ Dingliche Rechte sind absolute Rechte, die gegenüber jedermann wirken und mit der Sache selbst verknüpft sind.
    ² Die Aufsandungserklärung ist eine notariell oder gerichtlich beglaubigte Erklärung, dass der Grundstückseigentümer in die grundbücherliche Eintragung einwilligt.
Typische Inhalte
Nutzungsvereinbarung
 (Bestandvertag
bzw Dienstbarkeitsbestellungsvertrag)
  • Vertragsparteien
  • Dienstbarkeit: Dienendes Grundstück / herrschendes Grundstück bzw Berechtigte(r)
  • Bestandvertrag: Bestandobjekt
  • Vertragszweck
  • Inhalt der Dienstbarkeit / des Bestandrechts; Rechtseinräumung
  • Fahrt- und Wegerechte
  • Erklärung, dass PV-Anlage Superädifikat¹
  • Agri-PV: Regelung der Landwirtschaftlichen Bewirtschaftung / Regelung zu Nutzungsverschlechterung
  • Miet- bzw Pachtzins / Dienstbarkeitsentgelt
  • Entgeltart, Fälligkeit, Zinsperioden
  • Wertsicherung
  • Vertragsdauer
  • Beendigung / Kündigungsgründe
  • Haftung
  • Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten / Zustand bei Rückstellung
  • „akzessorische Arbeiten“ (Ausholzung etc) / Weitgehende Unterlassung (Bepflanzung, Gefährdung, Beschädigung)
  • Gegenseitige Anzeigepflichten (zB Wartungsarbeiten, Bauarbeiten etc)
  • Sicherheitsleistung für Entfernung PV-Anlage (zB Bankgarantie)
  • Rechtsnachfolge
  • Kosten und Vergebührung
  • Sonstige allgemeine Bestimmungen (Vertragsänderung, Zustellung, Unwirksamkeit von Klausel, Rechtswahl, Gerichtsstand, DSGVO, etc)
  • Dienstbarkeit: Aufsandungserklärung!
  • Bestandvertrag: Aufsandungserklärung, wenn Verbücherung beabsichtigt
  • Plan anschließen!

¹ Superädifikate sind Bauwerke, die auf einem fremden Grundstück errichtet und innerhalb einer vertraglich vereinbarten Dauer wieder abgetragen werden sollen.

Rechtsgeschäftsgebühr Dienstbarkeit
  • Rechtsgeschäftsgebühr: 2 % vom Wert des vereinbarten Entgelts (kann auch vergünstigte Energielieferung umfassen)
  • Höchstens das 9-fache des Jahresentgelts
Rechtsgeschäftsgebühr Bestandrecht
  • Rechtsgeschäftsgebühr: 1 % vom Wert des vereinbarten Entgelts (kann auch vergünstigte Energielieferung umfassen)
  • Unbestimmte Zeit: einmalige Leistung + Jahresmietzins x drei Jahre
  • Bestimmte Zeit: einmalige Leistung + Jahresmietzins x Vertragsdauer (Maximum 18 Jahre)
Miet- bzw Pachtzins /
Dienstbarkeitsentgelt

  • Pauschale
  • Abhängig von Erlös durch PV-Anlage
  • Kombination aus Grundpauschale und variabler Vergütung abhängig von Erlös durch PV-Anlage
  • Entgeltart, Fälligkeit, Zinsperioden
  • Wertsicherung

Aktuell befindet sich ein neues Elektrizitätswirtschaftsgesetz des Bundes in Ausarbeitung. Die folgenden elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Ausführungen beziehen sich auf die gegenwärtig in Geltung stehende Rechtslage (Stichtag: 11.07.2023).

To-Dos

Tipps und Hinweise

Erzeuger
(§ 7 Abs 1 Z 17 ElWOG 2010)
Voraussetzung:
Besteht die Möglichkeit der Einflussnahme auf den täglichen Betrieb der PV-Anlage (als Eigentümer, aber auch als [Sub-]Pächter)? Die bloße Wartung und Instandhaltung begründet keine Erzeugereigenschaft.

Bei Pacht-Contracting liegt Erzeugereigenschaft bei
Contracting-Nehmer.

Bei Liefer-Contracting verbleibt die Erzeuger-eigenschaft
beim Contractor.

Rechtsfolge:

  • Nur „Erzeuger“ können sich auf allgemeine Anschlusspflicht berufen (§ 46 Abs 1 ElWOG 2010)
  • Anschluss an Bilanzgruppe
  • Datenbereitstellungsverpflichtungen
Elektrizitätsunternehmen
(§ 7 Abs 1 Z 11 ElWOG 2010)
Voraussetzung = Verkauf eigenerzeugten Stroms in
Gewinnabsicht an Dritte

Ausnahme = Eigenerzeugung und (überwiegender)
Eigenverbrauch (zB bei Pacht-Contracting)

Rechtsfolge: Elektrizitätsunternehmen treffen spezifische
Rechnungslegungs- und Auskunftsverpflichtungen (§§ 8, 10 ElWOG 2010 iVm LEG).
Lieferant
(§ 7 Abs 1 Z 45 ElWOG 2010)
Voraussetzung = Netzgebundene Zurverfügungstellung vo Strom mit gewisser Dauerhaftigkeit und Lückenlosigkeit

Ausnahme = (Überwiegender) Eigenverbrauch (zB bei Pacht-Contracting)

Rechtsfolge: Verpflichtungen zB nach §§ 76 ff ElWOG 2010
(zB Recht auf Lieferantenwechsel; Stromkennzeichnung;
Grundversorgung)
Stromhändler
(§ 7 Abs 1 Z 65 ElWOG 2010)
Voraussetzung = Verkauf von Strom in Gewinnabsicht (§ 7
Abs 1 Z 65 ElWOG 2010), wobei Stromhändler Untergruppe
des „Lieferanten“ ist

Ausnahme = (Überwiegender) Eigenverbrauch (zB bei Pacht-Contracting)

Rechtsfolge: Verpflichtungen zB nach §§ 76 ff ElWOG 2010
(zB Recht auf Lieferantenwechsel; Stromkennzeichnung;
Grundversorgung)
Versorger
(§§ 7 Abs 1 Z 74, 75 ElWOG 2010)
Voraussetzung = Verkauf einschließlich des Weiterverkaufs
von Elektrizität an Kunden, wobei „Kunden“ Endverbraucher, Stromhändler sowie Elektrizitätsunternehmen, die elektrisch Energie kaufen (§ 7 Abs 1 Z 40 ElWOG 2010), sind

Ausnahme = Keine Versorgereigenschaft bei
„Eigenversorgung“, sprich bei Eigenverbrauch (zB bei Pacht-Contracting)

Rechtsfolge: Verpflichtungen zB nach §§ 80 f ElWOG (AGB;
einseitiges Preisänderungsrecht)


To-Dos

Tipps und Hinweise

Grundsätzliches

Prüfung der Geeignetheit des PV-Standorts anhand des Landesentwicklungsprogrammes 2022 („LEP“) und insb. anhand der darin enthaltenen Prüflisten im Zeitpunkt des Planungsbeginns, zumal Standorteignung z.B. für Kennzeichnung im Flächenwidmungsplan erforderlich ist.

Geeignetheit liegt vor bei

  • Flächen mit technischer Einspeisemöglichkeit;
  • vorbelastete Flächen gemäß der untenstehenden Kriterien (Kap 6.9 LEP);
  • Flächen im Bereich der Pufferzone (siehe Kap 6.9 LEP).

Kriterien für vorbelastete Flächen sind z.B. Autobahnen, Landesstraßen B+L (Freilandstrecke), GIP Kat 0-3 
(Autobahnen und Durchzugsstraßen), Eisenbahnen, Bauland-Industriegebiete, Gewerbe-gebiete, Betriebsgebiete, Handelsgroßbetriebe (laut Flächenwidmungsplan), Abfallbehandlungsanlagen, Deponien (Pkt. 6.9.1 LEP). 

Projekt im Bauland

Kennzeichnung von Flächen für freistehende Solaranlagen (insb. PV) möglich (§ 39b Abs. 2), wenn

  • kein Widerspruch des Vorhabens mit Räumlichem Entwicklungskonzept bzw der grundsätzlichen Planungsabsicht der Gemeinde;
  • keine wesentliche Beeinträchtigung der bestehenden Widmung sowie des Orts- und Landschaftsbildes; und
  • bei PV: ein Netzanschluss technisch möglich ist.

Kennzeichnung zwar – anders als im Falle einer Grünland-Widmung (siehe unten) – raumordnungs-rechtlich nicht zwingend, aber im Hinblick auf baurechtliche Bewilligungsfreistellung relevant (vgl. Zeile „Salzburger Baurecht - Bewilligungspflicht frei stehender Solaranlagen, insb. PV-Anlagen“). 

Projekt im Grünland

Freistehende Solaranlagen (insb. PV) mit Kollektorflächen > 200 m2: Kennzeichnung im Flächenwidmungsplan erforderlich (§ 36 Abs. 7 ROG 2009)

Freistehende Solaranlagen ≤ 200 m2 sowie Dachflächen- und Fassaden-PV: Grds. keine Kennzeichnung erforderlich

Achtung: Zusammenrechnung der Kollektorflächen mehrerer Solaranlagen, wenn diese zueinander in einem räumlichen Naheverhältnis; bei Überschreiten von 200 m2 ist Kennzeichnung erforderlich.
Kennzeichnung von Flächen für freistehenden Solaranlagen möglich, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt: 

Kennzeichnung in vorbelasteten Gebieten des Grünlands (§ 39b Abs. 2 ROG 2009), wenn

  • kein Widerspruch des Vorhabens mit Räumlichem Entwicklungskonzept bzw. der grundsätzlichen Planungsabsicht der Gemeinde;
  • keine wesentliche Beeinträchtigung der bestehenden Widmung sowie des Orts- und Landschaftsbildes; und
  • bei PV: ein Netzanschluss technisch möglich ist.

Kennzeichnung in unbelasteten Gebieten des Grünlands (§ 39b Abs. 3 ROG 2009), wenn

  • die drei obigen Voraussetzungen erfüllt sind und
  • unter Berücksichtigung der Konfiguration, Größe und Lage der Anlage eine Standorteignung gegeben ist.
Projekt auf Verkehrsfläche

Kennzeichnung von Flächen für freistehende Solaranlagen (insb. PV) möglich (§ 39b Abs. 2 ROG 2009), wenn

  • kein Widerspruch des Vorhabens mit Räumlichem Entwicklungskonzept bzw der grundsätzlichen Planungsabsicht der Gemeinde;
  • keine wesentliche Beeinträchtigung der bestehenden Widmung sowie des Orts- und Landschaftsbildes; und
  • bei PV: ein Netzanschluss technisch möglich ist.

Kennzeichnung zwar – anders als im Falle einer Grünland-Widmung – raumordnungsrechtlich nicht zwingend, aber im Hinblick auf baurechtliche Bewilligungsfreistellung relevant (vgl. Zeile „Salzburger Baurecht - Bewilligungspflicht frei stehender Solaranlagen, insb. PV-Anlagen“).

Rechtsschutz

Mittel: In der Regel wird der jeweilige Widmungsakt im Rahmen eines anlagenbezogenen Verfahrens (z.B. im Baubewilligungsverfahren) beim VfGH angefochten. Ebenfalls möglich ist etwa die Anregung zur Untersagung der aufsichtsbehördlichen Kenntnis-nahme bei der Sbg. Landesregierung (Ausnahme: Kennzeichnung freistehender Solaranlagen gemäß § 39b. Abs 2 ROG 2009, da diese von Gemeinden nur mitzuteilen ist, siehe § 74 Abs. 2 Z 3b ROG 2009)

Argument: z.B. fehlende Grundlagenforschung

Hinweis: Die Aushebung der von der Gemeinde angestellten Grundlagenforschung im Wege eines Auskunftsbegehren ist empfehlenswert, um die Grundlagenforschung sowie die Sachlichkeit ihrer Prämissen zu prüfen. 

Empfehlungen vor
Projektrealisierung

  • Frühzeitige Kontaktaufnahme mit Standort-gemeinden (Gemeindevertretung) und allenfalls dem Land;
  • Anregung zur Kennzeichnung einer Fläche für freistehende PV-Anlagen bei Standortgemeinde, Hinweis auf erleichtertes Aufsichtsverfahren
  • Prüfung der Geeignetheit des PV-Standorts anhand des Landesentwicklungsprogrammes 2022
  • Prüfung, ob mögliche und ggf. erforderliche Kennzeichnung im Flächenwidmungsplan vorliegt
  • Abschluss von Raumordnungsverträgen mit Gemeinden (§ 18 ROG 2009), mit denen bestimmte, PV-spezifische Standortkriterien festgelegt werden

To-Dos

Tipps und Hinweise

Gewerberecht
Anwendungsbereich

Anwendungsbereich der GewO 1994 eröffnet, wenn

  • PV-Anlage dem ausschließlichen oder überwiegenden Eigenverbrauch (sog. Überschusseinspeisung) dient, und
  • Errichtung im Rahmen einer bestehenden gewerblichen Betriebsanlage oder als gewerbliche Betriebsanlage erfolgt.

Bei Volleinspeisung (vollständige Einspeisung des erzeugten Stroms in öffentliches Netz) ist PV-Anlage von GewO 1994 ausgenommen; es besteht u.U. eine Bewilligungs- oder Anzeigepflicht nach LEG (siehe Zeile „Elektrizitätswirtschaftsrecht“).

Gewerberecht
Genehmigungs- und Anzeigepflichten

Gewerberechtlich verfahrensfrei, wenn die Genehmigung zur Errichtung und dem Betrieb der „betrieblichen“ PV-Anlage zur Wahrung der in § 74 Abs. 2 GewO 1994 umschriebenen Interessen nicht erforderlich (§ 81 Abs. 1 GewO 1994) oder als emissionsneutrale Änderung (§ 81 Abs. 2 Z. 9 GewO 1994) zu qualifizieren ist; die PV-Anlage darf diesfalls ohne vorherige gewerbebehördliche Genehmigung oder Anzeige errichtet werden; es bietet sich an, für den Fall allfälliger behördlicher Kontrollen in angemessenen Zeitabständen Dokumentationen zu den Auswirkungen und der Beeinträchtigungseignung der PV-Anlage zu führen.

Als Richtschnur für die Beurteilung können die folgenden Kriterien des „Deregulierungs-Erlasses“ (2021-0.118.512)6 herangezogen werden:

  • Keine Situierung in einem Gefährdungsbereich,
  • Keine elektrotechnisch unsichere Ausführung, und
  • Keine Anordnung der Paneele in einer ungewöhnlichen Weise, die dazu führt, dass die Paneele den Lichteinfall des Sonnenlichtes gezielt oder gar gebündelt gegen einen Nachbarn reflektieren(Beurteilung der Blendwirkungen insb. nach der ÖVE-Richtlinie R 11-3).

Gewerberechtlich anzeigepflichtig, wenn die Errichtung und der Betrieb der PV-Anlage als nachbarneutrale Änderung zu qualifizieren ist (§ 81 Abs. 2 Z. 7 GewO 1994); im Unterschied zur emissionsneutralen Änderung darf hier mit der Errichtung erst begonnen werden, wenn die Anzeige gewerbebehördlich zur Kenntnis genommen wurde (§ 345 Abs. 6 GewO 1994).

Gewerberechtlich genehmigungspflichtig, wenn keine Emissions- und Nachbarneutralität vorliegt (§ 81 Abs. 1 GewO 1994)

Zuständige Gewerbebehörde: Jeweilige Bezirksverwaltungsbehörde


¹ Abrufbar unter https://www.bmaw.gv.at/dam/jcr:9db9140c-3f09-431b-a36f-be22329ba4da/2021-0.118.512-1-A__Erlass_Photovoltaikanlagen_24.03.2021.pdf (zuletzt abgerufen am 11.07.2023).
² Die Aufsandungserklärung ist eine notariell oder gerichtlich beglaubigte Erklärung, dass der Grundstückseigentümer in die grundbücherliche Eintragung einwilligt.

Elektrizitätswirtschaftsrecht

Anwendungsbereich nicht eröffnet, wenn PV-Anlage

  • dem Gewerberecht (siehe Zeile „Gewerberecht - Anwendungsbereich“) oder
  • dem Abfall- und Bergrecht (PV-Anlage als [Teil einer] Bergbau- oder Abfallbehandlungs-anlage)

unterliegt. 

Sofern Anwendungsbereich eröffnet:

Keine Bewilligungs- und Anzeigepflicht für PV-Anlagen, wenn sie von befugten Unternehmen (befugter Ziviltechniker, Baumeister etc) errichtet werden (§45 Abs.3LEG).

Freistellung gilt insb. unabhängig von

  • Größe und
  • Art der PV-Anlage (Dach-, Fassaden- oder Freifläche)

Es empfiehlt sich die (dokumentierte) Einhaltung der Kriterien des „Deregulierungs-Erlasses“ (siehe Zeile „Gewerberecht - Genehmigungs- und Anzeigeerfordernisse“).

Wenn nicht durch befugtes Unternehmen errichtet:

  • Bewilligungspflicht, wenn PV-Anlage > 500 kW installierte Leistung (§ 45 Abs. 1 LEG)
  • Anzeigepflicht, wenn PV-Anlage von > 150 kW bis höchstens 500 kW (§ 45 Abs. 2 LEG)

Im Falle der Außerbetriebnahme (Stilllegung) einer Freiflächen-PV-Anlage ordnet regelmäßig die Behörde die notwendigen Vorkehrungen, jedenfalls die Entfernung der oberirdischen Anlagenteile, an.

Zuständige Behörde (bei Bewilligungs- oder Anzeigepflicht): Salzburger Landesregierung

  • Konsultation „Leitfaden für den Netzanschluss“ und „Aktionsplan Netzanschluss“ der E-Control empfehlenswert
Elektrotechnikrecht

PV-Anlagen haben dem Stand der Technik zu entsprechen. Dieser ist nach den (aktuellen) Normen des Elektrotechnikgesetzes 1992 und der Elektrotechnikverordnung 2020 zu prüfen.

Bei Planung und Errichtung einer PV-Anlage sind insbesondere die Vorgaben der SNT-Vorschriften sowie der ÖVE/ÖNORM E 8001-4-712, die relevanten OVE-Richtlinien (R 6-2-1, R 6-2-2, und R 11-1) und bezüglich der Kabelverlegung die OVEE8120 zu beachten.

Salzburger Naturschutzrecht

Keine landesweite naturschutzrechtliche Bewilligungs- bzw. Anzeigepflicht für die Errichtung von PV-Anlagen

Bei besonderer Situierung kann Bewilligungspflicht bestehen.

Grds. Bewilligungspflicht, wenn PV-Projekt

  • Schutzgebiete (geschützte Landschaftsteile, Landschafts-, Natur- und Europaschutz-gebiete),
  • Naturdenkmäler,
  • geschützte Naturgebilde von örtlicher Bedeutung oder
  • geschützte Lebensräume betrifft.

Ausnahmen von diesen Bewilligungspflichten sind möglich, das Vorliegen der Voraussetzungen ihrer Inanspruchnahme ist im Einzelfall zu klären. Es können Ausnahmebewilligungsverfahren zu führen sein. ZB ist Errichtung von PV-Anlagen auf rechtmäßig bestehenden Bauten in Landschaftsschutzgebieten nicht bewilligungspflichtig, wenn die Bauten im Bauland und zur Gänze außerhalb eines 50 m breiten Uferbereiches eines stehenden Gewässers liegen (§ 3 Z. 1a ALV; keine Ausnahmebewilligung erforderlich).

Zuständige Behörde: Für Erteilung von Bewilligungen in Natur- und Europaschutzgebieten ist Sbg. Landesregierung zuständig, ansonsten die jeweilige Bezirksverwaltungsbehörde.

Salzburger Baurecht
Bewilligungspflicht frei stehender
Solaranlagen, insb. PV-Anlagen

Grundsatz: Entweder Bewilligungspflicht oder Bewilligungs- und Anzeigefreiheit

Grds. Bewilligungspflicht bei Errichtung und erheblicher Änderung (§ 2 Abs. 1 Z. 9 BauPolG)

Grds. baubewilligungsfrei, wenn

1. Fall

  • sie mit keinem Teil der Anlage gedachte Linien überragen, die ihre Ausgangspunkte im Abstand von 1 m von der Grundstücksgrenze haben und im Winkel von 45° zur Waagrechten ansteigen, und
  • ihre Kollektorfläche nicht > 200 m² beträgt (Achtung! Zusammenrechnung von Kollektorflächen bei „nahen“ Anlagen möglich)

2. Fall

  • für den Standort eine Kennzeichnung für freistehende Solaranlagen oder eine Ausweisung als Grünland- Solaranlagen vorliegt (siehe Abschnitt „Raumordnungsrecht - Widmungs-rechtliche Erfordernisse für PV-Projekte in Salzburg“)

3. Fall

  • elektrizitätsrechtlich bewilligungs- oder anzeigepflichtige PV-Anlagen vorliegen (siehe Zeile „Elektrizitätswirtschaftsrecht“)

Bewilligungsfreistellung im 1. und 2. Fall gilt nicht im Schutzgebiet nach dem Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980 und in Ortsbildschutzgebieten nach Salzburger Ortsbildschutzgesetz 1999 (§ 2 Abs. 4 BauPolG).

Bewilligungsfreistellung im 3. Fall gilt nicht, wenn Sonderfläche im Flächenwidmungsplan ausgewiesen (§ 2 Abs. 3 Z 4 BauPolG).

Wichtig: Selbst wenn ein Ausschluss von der baurechtlichen Bewilligungspflicht besteht, ist das sonstige einschlägige Baurecht einzuhalten.

Zuständige Behörde (bei Bewilligungspflicht): IdR Bürgermeister des jeweiligen Projektstandorts

Salzburger Baurecht
Bewilligungspflicht von Fassaden- oder
Dachflächen-Solaranlagen, insb. PV-Anlagen

Grundsatz: Entweder Bewilligungspflicht oder Bewilligungs- und Anzeigefreiheit

Grds. baubewilligungsfrei, wenn

1. Fall

  • in Dach- oder Wandflächen von Bauten eingefügt;
  • auf geneigten Dächern in einem Abstand bis höchstens 30 cm, im rechten Winkel zur Dachfläche gemessen, angebracht und die gegebene Höchsthöhe (First udgl) des Daches nicht überschritten wird;
  • auf Flachdächern zumindest 1 m zurückversetzt vom aufgehenden Mauerwerk angebracht und ihre Höhe lotrecht zum Flachdach 1 m nicht übersteigt; oder
  • an Wandflächen oder Geländern von Balkonen, Terrassen oder Brüstungen udgl in einem Abstand bis höchstens 30 cm angebracht;

2. Fall

  • elektrizitätsrechtlich bewilligungs- oder anzeigepflichtige PV-Anlagen vorliegen (siehe Zeile „Elektrizitätswirtschaftsrecht“)

Bewilligungsfreistellung im 1. Fall gilt nicht im Schutzgebiet nach dem Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980 und in Ortsbildschutzgebieten nach Salzburger Ortsbildschutzgesetz 1999, sowie für Bauten, für die ein raumordnungsrechtliches Erhaltungsgebot gilt (§ 2 Abs. 4 BauPolG).

Bewilligungsfreistellung im 2. Fall gilt nicht, wenn für Standort Sonderfläche im Flächenwidmungsplan ausgewiesen (§ 2 Abs. 3 Z 4 BauPolG).

Wichtig: Selbst wenn ein Ausschluss von der baurechtlichen Bewilligungspflicht besteht, ist das sonstige einschlägige Baurecht einzuhalten.

Zuständige Behörde (bei Bewilligungspflicht): IdR Bürgermeister des jeweiligen Projektstandorts

Abfallwirtschaftsrecht

Anwendung des AWG 2002 insb. dann, wenn PV-Anlage im Rahmen einer (ganz oder teilweise stillegelegten) Deponie oder Teil einer sonstigen Abfallbehandlungsanlage errichtet und betrieben wird. Es kommt auf den Zweck der Anlage an.

Je nach Einzelfall kommt z.B. die Realisierung als „emissionsneutrale Änderung“ einer Abfallbehandlungsanlage (§ 37 Abs. 4 Z. 9 AWG 2002) in Frage; anders als im Gewerberecht (vgl. Zeile „Gewerberecht - Genehmigungs- und Anzeigepflichten“) ist die emissionsneutrale Änderung zwar anzuzeigen, allerdings darf die PV-Anlage bereits mit Einlangen der Anzeige bei der zuständigen Behörde errichtet werden (§ 51 Abs. 2 AWG 2002).

Vorteil: Grds. „Widmungsblindheit“ 

Zuständige Behörde: IdR Sbg. Landeshauptmann
Forstrecht

Ist für die PV-Projektrealisierung eine Rodung (Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur) notwendig, ist das ForstG 1975 einschlägig.

Bewilligungspflichtig ist eine Rodung, wenn sie nicht anmeldepflichtig (§ 17a ForstG 1975) ist.

Anmeldepflichtig ist eine Rodung, wenn

  • die anzumeldende Rodungsfläche ein Ausmaß von 1 000 m² nicht übersteigt,
  • der Antragsberechtigte das Rodungsvorhaben unter Anschluss aller erforderlichen Unterlagen bei der Forstbehörde anmeldet, und
  • die Forstbehörde dem Anmelder nicht innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen der Anmeldung mitteilt, dass die Rodung aus Rücksicht auf das öffentliche Interesse an der Walderhaltung ohne Erteilung einer Rodungsbewilligung nicht durchgeführt werden darf.

Eine erforderliche Rodungsbewilligung kann zunächst dann erteilt werden, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung der Rodungsfläche als Wald nicht entgegensteht (§ 17 Abs. 2 ForstG 1975). 

Selbst wenn ein solches besonderes Interesse bestünde, kann eine Bewilligung erteilt werden, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt (§ 17 Abs. 3 ForstG 1975).

Zuständige Behörde: Jeweilige Bezirksverwaltungsbehörde

Weitere Materiengesetze, insb. Mineralrohstoffrecht

Je nach PV-Projekt können weitere Bewilligungs- oder Anzeigepflichten nach anderen als den genannten Rechtsgebieten in Betracht kommen (etwa Mineralrohstoff-, Luftfahrt- und Wasserrecht). Eine Bergbauanlagenbewilligung ist z.B. erforderlich, wenn PV-Anlage einer Bergbautätigkeit dient und für sich bestehende sowie örtlich gebunden ist (§§ 118 f MinroG; Vorteil: grds. „Widmungsblindheit“).

Ob diese Pflichten greifen, ist im Einzelfall und auch in Zusammenschau mit den sonst bestehenden Bewilligungs- und Anzeigepflichten zu prüfen.

To-Dos

Tipps und Hinweise

Bedarf des Abnehmers
  • Vertragsdauer
  • Preissicherheit
Definition „Marktrolle“
  • Siehe Energierecht
PPA?
  • Langfristiger Stromverkauf an (industriellen) Abnehmer
  • Abgabe auch an Stromhändler möglich
  • Sinnvolle Kombination mit EAG-Förderungen (Marktprämie – siehe unten)
Strom-Herkunft relevant?
  • Physischer/virtueller PPA; Verkauf von Energie über den Großhandelsmarkt; Zahlungen werden in Abhängigkeit vom Marktwert des Stroms geleistet
  • „know your power plant“; der Abnehmer kennt die Herkunft des Stroms, elektrische Energie kann zu 100% aus erneuerbaren Energiequellen bezogen werden
Direktbezug/über öffentliches Stromnetz
  • Direktleitung/Insellösung
  • PPA off-site/on-site
  • Netzgebühren!
Liefermenge
  • Bekanntgabepflichten bei Abweichungen
  • Wichtig: Abrechnung Mehr- und Minderbezüge
Preis
  • Fixpreis (mit Index), Marktpreis, cap/floor etc.
  • Wichtig: Abrechnungs- und Zahlungsmodalitäten
Laufzeit
  • Vertragsdauer
  • Kündigungsmöglichkeit
  • Ausgleich bei vorzeitiger Kündigung
Sicherheitsleistung

Schutz des Lieferanten

  • Bankgarantie
  • Bürgschaft
  • Sicherungszession (Forderungsübertragung)
Haftung/Höhere Gewalt etc

z.B. auch bei Lieferunterbrechung in Folge von

  • Krieg
  • Naturkatastrophen (z.B. Überschwemmungen)
  • Seuchen (Covid-19-Pandemie)
  • Im Allgemeinen von außen kommende, unabwendbare und unvorhersehbare Ereignisse
Sonstige Vertragsinhalte
  • Kostentragung
  • Vertraulichkeit
  • Vertragsstrafen
  • Kostentragung (Netzgebühren, Vertragserrichtung)
  • Gerichtsstand/anwendbares Recht
  • Abnahmeverpflichtungen

Vertragsmuster
  • InternationaleVertragsmusterverfügbarz.B.unter https://www.efet.org/ (nur für Großprojekte empfehlenswert)

To-Dos

Tipps und Hinweise

Investitions- oder Betriebsförderung
  • Investitionsförderung nur für kleinere Anlagen (Ausnahme: PV)
  • Doppelförderung unzulässig
Bereits andere Förderungen bezogen
  • Meldepflichten
  • Doppelförderung unzulässig
  • Ausnahme: Investitionsprämie
Einspeisetarif nach Ökostromgesetz 2012
  • Umstiegsmöglichkeit prüfen
  • § 14 Abs. 6 ÖkostromG (PV-Anlagen über 5kWpeak)
  • Förderung eingespeister elektrischer Energie in Höhe von 18 Cent/kWh (Netzparitäts-Tarif) an Stelle der in § 18 ÖkostromG bestimmten Tarife
Eigenvermarktung/Netzanschluss
  • Selbstvermarktung erforderlich: Vertrag mit Abnehmer
  • Netzanschluss erforderlich: frühzeitige Kontaktaufnahme mit Netzbetreiber
Anlagengröße
  • Investitionszuschuss primär für kleinere Anlagen
Beginn der Arbeiten
  • Antragstellung vor Beginn der Arbeiten (zB auch rechtsverbindliche Bestellungen)
  • Ausnahme für Verbraucher nach KSchG (Investitionsförderung)
  • Ggf: Vorbehalt in Vertrag
Registrierung in Herkunftsnachweisdatenbank
  •  Voraussetzung

Anlage ferngesteuert regelbar/Lastprofilzähler oder Smart Meter

  •  Voraussetzungen für Förderungen
Genehmigungen eingeholt
  • Voraussetzung für Förderungen
  • Investitionszuschuss: „Genehmigung erster Instanz“
  • Kein „Beginn der Arbeiten“
PV-Anlagen auf landwirtschaftlich genutzten Fläche / Fläche im Grünland
  • Zusätzliche Anforderungen (Rückbaubarkeit etc)
Bekanntmachung des Gebotstermins
  • Mind zwei Monate vor Termin durch EAG- Förderabwicklungsstelle/OeMAG
  • 2023: 14.02. / 25.04.2023 / 25.07.2023 / 10.10.2023
Inhalt des Gebots
  • Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail- Adresse des Bieters
  • erneuerbare Energiequelle
  • Standort
(Höchstzulässiger) Fördersatz/Höchstpreis

Es gilt die zulässige Fördergrenze zu beachten:

  • § 4 Abs. 1 Z. 1 EAG-MPV 2022 (EUR 9,33 Cent/kWh)
  • §5Abs.1EAG-Investitionszuschüsseverordnung- Strom in Verbindung mit § 56 Abs. 3 EAG
  • Ein Überschreitender Fördergrenze führt zum Ausscheiden des Förderantrags.
PV-Anlagen: Zu- oder Abschläge
  • Abschläge für Freiflächenanlagen etc.
  • Gegen-Ausnahmen: z.B. Agri-PV
  • Teilweise Zuschläge für innovative PV-Anlagen (Agri-PV etc.)
Frist für Inbetriebnahme
  • 6/12 Monate für PV-Anlagen (Verlängerung möglich!)
  • Fehlende Inbetriebnahme: Keine Förderung
  • Frist für Endabrechnung hängt von Inbetriebnahme ab
Förderbedarf
  • Teilweise Reihung nach konkretem Förderbedarf
Notwendige Unterlagen/Endabrechnung
  • Rechnungen, Fotos etc.(Primär für Investitionszuschuss)
Absage
  • Anträge werden nicht „mitgenommen“; es muss ein neuer Antrag gestellt werden
Weitere Förderungen
  • Investitionsfreibetrag (§ 11 Abs. 5 EStG)
  • Kommunal Kredit Public Consulting (KPC): Förderung für Stromerzeugungsanlagen in Insellage
  • Photovoltaik-Offensive Land Salzburg
  • Förderung Betriebliche Photovoltaik-Anlagen

Anmerkung
Es können sich zum Teil Abweichungen im Vergleich zu Leitfäden und sonstigen Dokumenten, die vom Land Salzburg herausgegeben wurden, ergeben. Dies ist vor allem dem Umstand geschuldet, dass in der vorliegenden Checkliste die im Erstellungszeitpunkt geltende Rechtslage zugrunde liegt, die von der für die genannten Dokumente relevanten Rechtslage abweichen kann.


Disclaimer
Die bereitgestellten Inhalte dienen dem Zweck der Information und Diskussion. Sie sind nicht als verbindliche Rechtsauskünfte aufzufassen und ersetzen nicht eine individuelle Rechtsberatung im Einzelfall. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit, Verfügbarkeit und Aktualität der Inhalte wird keinerlei Haftung übernommen.

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