Steuerliche Behandlung von Feiertagen
Aktuellen Rechtslage zu Feiertagsarbeitsentgelt
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Auf Basis einer Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes, der sich das Finanzministerium inhaltlich angeschlossen hat, ist seit 1.1.2025 der für Feiertagsarbeit bezahlte Grundstundenlohn, kein steuerfreier Feiertagszuschlag, sondern steuerpflichtiger Arbeitslohn. Die Details der Entscheidung finden sie hier.
Ergänzend dazu hat das Finanzministerium kürzlich eine Anfragebeantwortung veröffentlicht, wonach Zulagen bzw. Zuschläge für Feiertagsarbeit, die über das gesetzliche geforderte Ausmaß des Feiertagsarbeitsentgelts hinausgehen, dennoch steuerfrei sind.
Der Kollektivvertrag für Arbeitnehmer:innen im Hotel- und Gastgewerbe regelt zwar keine über das gesetzliche Ausmaß hinausgehenden Feiertagszuschläge. Die Steuerfreiheit gilt jedoch auch wenn der Zuschlag einzelvertraglich oder mittels Betriebsvereinbarung vereinbart wurde.
Wesentlich ist, dass es eine Entlohnung über das gesetzliche Ausmaß des Feiertagsarbeitsentgeltes hinaus ist. Die Anfragebeantwortung im Detail finden Sie hier.
Soweit zur aktuellen Rechtslage. Darüber hinaus drängen wir weiterhin auf eine Gesetzesreparatur im Sinne unserer Mitarbeiter:innen, die Arbeit am Feiertag dauerhaft von der Lohnsteuer freistellt und steuerfreie Überstundenzuschläge ermöglicht.