Pauschalreiserichtlinie beschlossen
EU-Parlament stimmt Richtlinie zu
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Nach einem knapp zweijährigem Entscheidungsfindungsprozess hat das EU-Parlament nun grünes Licht für die überarbeitete Pauschalreiserichtlinie gegeben. Als nächster Schritt muss der Rat den Richtlinientext annehmen, bevor er im Amtsblatt veröffentlicht werden kann. Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens haben die EU-Mitgliedstaaten 28 Monate Zeit, um die neuen Vorschriften in nationales Recht umzusetzen und weitere sechs Monate, um mit der Anwendung der neuen Bestimmungen zu beginnen. Eine Anwendbarkeit der neuen Regelungen ist somit wohl frühestens 2029 möglich.
Gegenüber dem ursprünglichen Kommissionsentwurf, der für Reiseveranstalter und Reisebüros massive Mehrbelastungen gebracht hätte, enthält die nun erfolgte Einigung Verbesserungen für die Reisebürobranche im Vergleich zur geltenden Rechtslage.
Nachfolgend ein erster Überblick:
- Wegfall verbundener Reiseleistungen Als größter Erfolg, der zu mehr Praxistauglichkeit und Rechtssicherheit führt, ist der Wegfall verbundener Reiseleistungen zu werten. Es wird zukünftig entweder Pauschalreisen oder – wenn keine Buchungsvariante, die zum Entstehen einer Pauschalreise führt, vorliegt – mehrere Einzelleistungen geben. Einzelleistungen unterliegen im Gegensatz zu verbundenen Reiseleistungen nicht der Insolvenzabsicherung.
- Keine Ausdehnung des Pauschalreisebegriffes Entgegen den ursprünglichen Entwürfen wird es keine Regelung geben, wonach Kombinationen von Reiseleistungen, die innerhalb von 3 Stunden gebucht werden, nachträglich zu einer Pauschalreise führen. In der Praxis hätte dies zu enormen rechtlichen und kalkulatorischen Problemen geführt. Reiseleistungen, die innerhalb von 24 Stunden zu gebucht werden, können zu einer Pauschalreise führen, sofern der Kunde zuvor eingeladen wurde weitere Reiseleistungen zu buchen und gleichzeitig kein Hinweis erfolgt, dass die zu buchenden Reiseleistungen keine Pauschalreise darstellen. Weitere Details dazu folgen, sobald der finale Richtlinientext vorliegt.
- Keine Ausdehnung der kostenfreien Rücktrittsrechte auf den Heimatort des Reisenden Sowohl die EU-Kommission als auch das EU-Parlament forderten eine Ausdehnung des kostenfreien Rücktrittsrechts bei unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umständen am Heimatort des Reisenden. Diese Erweiterung des Rücktrittsrechts konnte verhindert werden.
Ein kostenfreies Rücktrittsrecht bei unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umständen am Abreiseort wird hingegen zukünftig Teil der Richtlinie sein. Dies entspricht jedoch aktueller EuGH-Judikatur und stellt insofern nur bedingt eine Neuerung dar. - Keine exorbitant hohen Maximalstrafen bei Verstößen gegen die Richtlinie Entgegen der Forderung des EU-Parlaments wird es keine exorbitant hohen Maximalstrafen (min. 4 % des Umsatzes) bei Verstößen gegen die Richtlinie geben.
- Keine Aufnahme offizieller Reisewarnungen als kostenfreier Stornierungsgrund in den Richtlinientext. Reisewarnungen müssen – wie auch schon bisher - auf Einzelfallbasis beurteilt werden.
- Verpflichtender Beschwerdemechanismus: Reisebüros und Reiseveranstalter müssen zukünftig den Eingang von Beschwerden innerhalb von 7 Tagen bestätigen. Begründete Antworten müssen innerhalb von 60 Tagen an Reisende übermittelt werden.
Sobald die Richtline im Amtsblatt veröffentlicht ist, werden wir Sie informieren.