Aktueller Stand der EU-Sanktionen gegen den Iran

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Personenlisten/Finanzsanktionen

Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Besitz oder im Eigentum stehen oder gehalten oder kontrolliert werden von aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen werden eingefroren.

Den aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.

Die EU hat derartige Bestimmungen im Rahmen der restriktiven Maßnahmen

  • im Zusammenhang mit der Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen (MVW) (Verordnung 267/2012 idgF)
  • im Zusammenhang mit schweren Menschenrechtsverletzungen in Iran (Verordnung 369/2011 idgF)
  • im Zusammenhang mit der militärischen Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine durch Iran (Verordnung 2023/1529 idgF)

in Kraft gesetzt. 

Die MVW-Maßnahmen (Verordnung 267/2012 idgF) verbieten es darüber hinaus noch für die aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen spezialisierte Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr zu erbringen, die für den Austausch von Finanzdaten verwendet werden (Verbot für SWIFT-Kommunikation in Bezug auf gelistete iranische Personen oder Banken)

Abweichend davon können von den zuständigen Behörden unter bestimmten Bedingungen Ausnahmegenehmigungen erteilt werden.

Bestimmte Metalle

Genehmigungspflicht für die Ausfuhr, den Verkauf, die Lieferung und Weitergabe von in Anhang VIIB der Verordnung 267/2012 idGF gelisteten Metallen an „iranische Personen“ oder zur Verwendung im Iran; ebenso die technische und finanzielle Unterstützung dafür sowie die Vermittlung.

Gelistet sind Grafit, korrosionsbeständiger Edelstahl (Chromgehalt > 12 %), Aluminium und Aluminiumlegierungen, Titan und Titanlegierungen, Nickel und Nickellegierungen, jeweils in Form von Blechen, Platten, Rohren oder Stangen; maßgeblich sind die im Anhang VIIB angegebenen Zolltarifnummern in Kombination mit der Warenbeschreibung. 

Sonstige Güter und Technologien, einschließlich Software
(Anhang II Verordnung 267/2012 idGF)

Genehmigungspflicht für die unmittelbare oder mittelbare Ausfuhr, den Verkauf, die Lieferung und Weitergabe der im neuen Anhang II der Verordnung 267/2012 idGF gelisteten Güter und Technologien an eine „iranische Person“ oder zur Verwendung im Iran sowie deren Einfuhr, Erwerb, Beförderung aus dem Iran (Art 3a); ebenso alle damit in Verbindung stehenden Dienstleistungen, wie zB die technische und finanzielle Unterstützung, Versicherung sowie die Vermittlung.

Dual Use-Güter

Die bisherigen Verbote für Dual Use-Güter werden wie folgt neu geregelt:

  • Anhang I der Verordnung 267/2012 idgF enthält Güter der Nuclear Suppliers Group; deren unmittelbare oder mittelbare Ausfuhr, Lieferung, Weitergabe, Verkauf an eine „iranische Person“ oder zur Verwendung im Iran unterliegt einer Genehmigungspflicht (BMAW) ebenso technische und finanzielle Unterstützung sowie Beteiligungen und Darlehensgewährung); für die Einfuhr dieser Güter aus dem Iran ist neben der Genehmigung durch das BMAW auch die Notifizierung an eine Gemischte Kommission erforderlich (Details siehe Art 2a Verordnung 267/2012 idgF). Im Falle der Doppellistung eines Gutes sowohl in Anhang I (Genehmigungspflicht) wie auch in Anhang III (Verbot), gilt die Verbotsregelung.
  • Anhang III der Verordnung 267/2012 idgF enthält Güter des Missile Technology Control Regimes. Ausfuhr, Verkauf, Lieferung und Weitergabe dieser Güter unmittelbar und mittelbar an eine „iranische Person“ oder zur Verwendung im Iran sowie Einfuhr, Erwerb oder Beförderung aus dem Iran bleiben verboten; ebenso die technische und finanzielle Unterstützung, Vermittlung, Darlehensgewährung und Beteiligung (Art 4a Verordnung 267/2012idgF).
  • Für alle anderen Dual Use-gelisteten Güter gelten die „normalen“ Genehmigungspflichten (BMAW) der Dual Use-Regelungen in Verordnung 428/2009 idgF.

Militärgüterembargo

Unverändert in Kraft bleibt ein generelles Verbot der Lieferung, des Verkaufs, des Exportes von

Militärgütern sowie das Verbot der technischen Unterstützung und verwandter Tätigkeiten für Militärgüter samt Technologie, ebenso ein Investitionsverbot und ein Finanzierungsverbot für Militärgüter. Verboten ist auch die Einfuhr, Erwerb, Beschaffung, Beförderung von Militärgütern aus dem Iran.

Das Militärgüterembargo gilt nicht für nicht zum Kampfeinsatz bestimmte Fahrzeuge, die mit einer Kugelsicherung ausgerüstet sind und nur zum Schutz des Personals der EU und ihrer Mitgliedstaaten im Iran bestimmt sind. Es gilt auch nicht für Waffen, die nur der EU-FeuerwaffenVO unterliegen und nicht der EU-Militärgüterliste.

Mit dem Militärgüterembargo ist auch die sog. "catch-all"-Klausel der Dual Use-Exportkontrolle wirksam, wonach die Ausfuhr aller Waren, auch nicht gelisteter, melde- und genehmigungspflichtig ist, sofern die Waren im Iran eine militärische Endverwendung erfahren könnten.

Als "militärische Endverwendung“ gilt

  • der Einbau/Zusammenbau in ein militärisches Gut
  • die Verwendung als Herstellungs-, Test- oder Analyseausrüstung für die Entwicklung, Herstellung oder Wartung von militärischen Gütern
  • die Ausfuhr von unfertigen Erzeugnissen, die in einer Anlage zur Herstellung von militärischen Gütern verwendet werden sollen.

Software für industrielle Prozesse

Genehmigungspflicht (statt zuvor: Verbot) der unmittelbaren oder mittelbaren Ausfuhr, Lieferung, Weitergabe, Verkauf an eine “iranische Person“ oder zur Verwendung im Iran von im Anhang VIIA Verordnung 267/2012 idgF beschriebenen Software für die Unternehmensressourcenplanung, konzipiert speziell für die Verwendung in der Nuklear- und der militärischen Industrie; ebenso die technische und finanzielle Hilfe, Vermittlung dafür (Details siehe Art 10d VO 267/2012 idgF).

Güter zur internen Repression

Verboten bleibt die Ausfuhr von in Anhang III der Verordnung 359/2011 gelisteter Ausrüstung, die zur internen Repression verwendet werden kann, ebenso die technische und finanzielle Unterstützung und deren Vermittlung . 

Abhörausrüstung

Genehmigungspflichtig bleibt die Ausfuhr, Verkauf, Lieferung, Weitergabe (unmittelbar und mittelbar) von in Anhang IV Verordnung 359/2011 idgF gelisteter Ausrüstung, Technologie und Software für die Überwachung oder das Abhören des Internets oder des Telefonverkehrs; keine Genehmigungserteilung bei Verdacht der tatsächlich beabsichtigen vorgenannten Verwendung durch offizielle iranische Stellen. Analoge Beschränkungen gelten für die technische und finanzielle Unterstützung und die Vermittlung und für sonstige Dienstleistungen in diesem Zusammenhang.

Güter und Technologien zur Herstellung unbemannter Luftfahrzeuge

Aufgrund der militärischen Unterstützung des Angriffskriegs Russland gegen die Ukraine durch den Iran, hat die EU weitere restiktive Maßnahmen in Bezug auf aufgeführte Güter und Technologien, die zu Herstellung unbemannter Luftfahrzeuge beitragen könnten, eingeführt:

Gemäß Artikel 2 der Verordnung 2023/1529 ist es verboten, in Anhang II aufgeführte Güter und Technologien mit oder ohne Ursprung in der Union, die zur Fähigkeit Irans, unbemannte Luftfahrzeuge (UAV) herzustellen, beitragen könnten, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Iran oder zur Verwendung in Iran zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.

Auch die Durchfuhr der genannten Gütern und Technologien, die aus der Union ausgeführt werden, durch das Hoheitsgebiet Irans ist verboten.

Weiters ist es verboten

  • technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit diesen Gütern und Technologien oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter oder Technologien unmittelbar oder mittelbar für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Iran oder zur Verwendung in Iran zu erbringen,
  • Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit diesen Gütern und Technologien für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr dieser Güter und Technologien oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste unmittelbar oder mittelbar für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Iran oder zur Verwendung in Iran zu gewähren,
  • im Zusammenhang mit den genannten Gütern und Technologien und der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung solcher Güter und Technologien Rechte des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnisse unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Iran oder zur Verwendung in Iran zu verkaufen, Lizenzen dafür zu erteilen oder solche Rechte und Geheimnisse anderweitig weiterzugeben sowie Rechte auf den Zugang zu oder die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen zu gewähren, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen.

Abweichend davon können von den zuständigen Behörden unter bestimmten Bedingungen Ausnahmegenehmigungen erteilt werden.


Rechtsquellen

Restriktive Maßnahmen im Zusammenhang mit der Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen (MVW)

Restriktive Maßnahmen im Zusammenhang mit schweren Menschenrechtsverletzungen in Iran

Restriktive Maßnahmen angesichts der militärischen Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine durch Iran

Sonstige Informationen

Antragstellung

BMAW, Abteilung V/2 Exportkontrolle: exportkontrolle@bmaw.gv.at

Zollrelevanten Informationen


Hinweis:

Neben den oben dargestellten besonderen embargorechtlichen Bestimmungen bleiben die personenbezogenen Embargos (Menschenrechtsverstöße, Terrorismus, Verbreitung/Einsatz von Chemiewaffen, Cyber-Angriffe gegen die EU und ihre Mitgliedsstaaten) sowie die allgemeinen Ausfuhrkontrollregelungen zusätzlich anwendbar (z.B. EU-Dual Use-Verordnung).

Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung der Wirtschaftskammern Österreichs ist ausgeschlossen. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

Stand: 29.02.2024

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