Aktueller Stand der EU-Sanktionen gegen den Iran
Überblick über die restriktiven Maßnahmen der EU
Lesedauer: 57 Minuten
Inhalt
- Personenlisten/Finanzsanktionen
- Waffenembargo/Militärgüter
- Ausrüstungen, Güter, Technologien und Software
- Grafit, Rohmetallen oder Metallhalberzeugnissen
- Schlüsselausrüstung oder -technologie
- Rohöl oder Erdölerzeugnisse
- Petrochemische Erzeugnisse
- Erdgas
- Gold, Edelmetalle und Diamanten
- Banknoten und Münzen
- Finanzierungsbeschränkungen für bestimmte Unternehmen
- Verkehrsbeschränkungen
- Transaktionen
- Geltungsbereich
- Umgehungsverbot
- Haftungsausschluss
- Rechtsquellen (EU-Verordnungen)
- Sonstige Informationen (Antragstellung, zollrechtliche Informationen)
- Hinweise
Personenlisten/Finanzsanktionen
Einreise-/Durchreiseverbot in/durch die EU
Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, um die im Anhang des Beschlusses genannten Personen an der Einreise in oder der Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet zu hindern.
Die EU hat derartige Bestimmungen im Rahmen der restriktiven Maßnahmen
- über restriktive Maßnahmen im Zusammenhang mit der Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen (MVW) (Beschluss 2010/413/GASP)
- über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Iran (Beschluss 2011/235/GASP)
- über restriktive Maßnahmen angesichts der militärischen Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine durch Iran (Beschluss (GASP) 2023/1532)
Finanzsanktionen
Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Besitz oder im Eigentum stehen oder gehalten oder kontrolliert werden von aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen werden eingefroren.
Den aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.
Die EU hat derartige Bestimmungen im Rahmen der restriktiven Maßnahmen
- im Zusammenhang mit der Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen (MVW) (Verordnung 267/2012 idgF)
- im Zusammenhang mit schweren Menschenrechtsverletzungen in Iran (Verordnung 359/2011 idgF)
- im Zusammenhang mit der militärischen Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine durch Iran (Verordnung 2023/1529 idgF)
in Kraft gesetzt.
Die MVW-Maßnahmen (Verordnung 267/2012 idgF) verbieten es darüber hinaus noch für die aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen spezialisierte Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr zu erbringen, die für den Austausch von Finanzdaten verwendet werden (Verbot für SWIFT-Kommunikation in Bezug auf gelistete iranische Personen oder Banken).
Ausnahmebestimmungen zu diesen Verboten finden sich in den entsprechenden Verordnungen.
Abweichend davon können von den zuständigen Behörden unter bestimmten Bedingungen Ausnahmegenehmigungen erteilt werden.
Waffenembargo/Militärgüter
Gemäß Artikel 1 des Beschluss 2014/413 idgF ist die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe, auf direktem oder indirektem Weg, durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder über das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder unter Benutzung von ihre Flagge führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen an Iran oder zur Nutzung in Iran oder zugunsten von Iran, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, sowie die Beschaffung aus Iran durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder unter Benutzung von ihre Flagge führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen ist unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung im Hoheitsgebiet Irans haben oder nicht, folgender Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien, einschließlich Software verboten:
- Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien, die in den Listen der Gruppe der Kernmaterial-Lieferländer (NSG) und des Trägertechnologie-Kontrollregimes (MTCR) aufgeführt sind;
- vom Sicherheitsrat oder vom Ausschuss festgelegte weitere Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien, die zu mit Anreicherung, Wiederaufbereitung oder Schwerwasser zusammenhängenden Tätigkeiten oder zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beitragen könnten;
- Rüstungsgüter und sonstiges Wehrmaterial jeder Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und Ersatzteile für diese Rüstungsgüter und sonstiges Wehrmaterial. Von diesem Verbot ausgenommen sind nicht zum Kampfeinsatz bestimmte Fahrzeuge, die mit Werkstoffen hergestellt oder ausgerüstet wurden, welche einen ballistischen Schutz bewirken, und die nur zum Schutz des Personals der EU und ihrer Mitgliedstaaten in Iran bestimmt sind;
- bestimmte sonstige Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien, die zu mit Anreicherung, Wiederaufbereitung oder Schwerwasser zusammenhängenden Tätigkeiten, zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen oder zu Tätigkeiten im Zusammenhang mit anderen Fragen, die der Internationalen Atomenergie- Organisation (IAEO) Anlass zur Besorgnis geben oder von ihr als noch offen bezeichnet werden, beitragen könnten. Die Union ergreift die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Artikel, die von dieser Vorschrift erfasst werden;
- sonstige Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 134 vom 29. Mai 2009) aufgeführt sind und nicht unter Buchstabe a erfasst sind, mit Ausnahme einiger Güter der Kategorie 5 – Teil 1 und Kategorie 5 – Teil 2 des Anhangs I der genannten Verordnung.
Dieses Verbot gilt nicht für die Weitergabe, auf direktem oder indirektem Weg, von in Anlage B Nummer 2 Buchstabe c Unterabsatz 1 der Resolution 2231 (2015) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen aufgeführten Artikeln für Leichtwasserreaktoren über das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten an Iran, zur Nutzung durch Iran oder zu dessen Gunsten.
Gemäß Artikel 5 der Verordnung 267/2012 idgF ist es verboten für iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Iran unmittelbar oder mittelbar
- technische Hilfe im Zusammenhang mit den in der Gemeinsamen Militärgüterliste aufgeführten Gütern und Technologien oder im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung der in dieser Liste aufgeführten Güter zu erbringen,
- technische Hilfe oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit den in Anhang I oder II (Anhang der Verordnung (EU) 2025/1975) der Verordnung 267/2012 idgF aufgeführten Gütern und Technologien oder im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung der in Anhang I oder II (Anhang der Verordnung (EU) 2025/1975) der Verordnung 267/2012 idgF aufgeführten Güter zu erbringen, und
- Finanzmittel oder Finanzhilfen, insbesondere in Form von Zuschüssen, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von in der Gemeinsamen Militärgüterliste oder in Anhang I oder II (Anhang der Verordnung (EU) 2025/1975) der Verordnung 267/2012 idgF aufgeführten Gütern und Technologien oder für die Erbringung von damit zusammenhängender technischer Hilfe bereitzustellen.
Dieses Verbot gilt nicht für
- die unmittelbare oder mittelbare Weitergabe von unter Anhang I Teil B fallenden Gütern über das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, wenn diese Güter für einen Leichtwasserreaktor in Iran, mit dessen Bau vor Dezember 2006 begonnen wurde, an Iran oder zur Verwendung in Iran verkauft, geliefert, weitergegeben oder ausgeführt werden,
- Transaktionen, die vom IAEO-Programm für technische Zusammenarbeit in Auftrag gegeben werden, oder
- Güter, die aufgrund von Verpflichtungen der Vertragsstaaten im Rahmen des Pariser Übereinkommens vom 13. Januar 1993 über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen an Iran geliefert oder übertragen werden bzw. zur Verwendung in Iran bestimmt sind, oder
- die Erfüllung bis zum 1. Januar 2026 von vor dem 30. September 2025 geschlossenen Verträgen über den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von in Anhang I Teil C aufgeführten Gütern und Technologien oder von akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung solcher Verträge erforderlich sind, oder
- die Erfüllung bis zum 1. Januar 2026 von vor dem 30. September 2025 geschlossenen Verträgen über die Bereitstellung von technischer Hilfe oder von Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit in Anhang I Teil C aufgeführten Gütern und Technologien.
Weiters bedarf einer Genehmigung durch die betreffende zuständige Behörde
- die unmittelbare und mittelbare Erbringung von technischer Hilfe und Vermittlungsdiensten im Zusammenhang mit den in Anhang IIa (Anhang der Verordnung (EU) 2025/1975) aufgeführten Gütern und Technologien und mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Artikel für iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Iran,
- die unmittelbare oder mittelbare Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit den in Anhang IIa (Anhang der Verordnung (EU) 2025/1975) aufgeführten Gütern und Technologien, die für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr dieser Artikel oder für die Erbringung von damit zusammenhängender technischer Hilfe bestimmt sind, insbesondere in Form von Zuschüssen, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, für iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Iran.
Die zuständigen Behörden erteilen keine Genehmigung für die oben genannten Transaktionen, wenn sie hinreichende Gründe für die Feststellung haben, dass die Handlung dazu bestimmt ist oder dazu bestimmt sein kann, zu einer der folgenden Tätigkeiten beizutragen:
- Tätigkeiten Irans im Zusammenhang mit Anreicherung, Wiederaufbereitung oder Schwerwasser,
- Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen durch Iran oder
- Tätigkeiten Irans im Zusammenhang mit anderen Fragen, bezüglich deren die IAEO Besorgnis geäußert hat oder die von ihr als noch offen bezeichnet werden.
Unter bestimmten Bedingungen können die zuständigen Behörden Ausnahmegenehmigungen erteilen.
Ausrüstungen, Güter, Technologien und Software
Güter und Technologien gemäß Anhang I und Anhang II der Verordnung 267/2012 idgF
In Anhang I (Anhang der Verordnung (EU) 2025/1975) der Verordnung 267/2012 idgF werden Güter und Technologien, einschließlich Software, aufgeführt, bei denen es sich um Güter oder Technologien mit doppeltem Verwendungszweck im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates handelt, mit Ausnahme bestimmter Güter und Technologien, die in Anhang I Teil A der Verordnung (EU) 2025/1975 aufgeführt sind.
In Anhang II (Anhang der Verordnung (EU) 2025/1975) der Verordnung 267/2012 idgF werden sonstige Güter und Technologien aufgeführt, die zu Tätigkeiten Irans im Zusammenhang mit Anreicherung, Wiederaufbereitung oder Schwerwasser, zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen oder zu Tätigkeiten im Zusammenhang mit anderen Fragen, bezüglich derer die Internationale Atomenergie-Organisation (IAEO) Besorgnis geäußert hat oder die von ihr als noch offen bezeichnet werden, beitragen könnten, einschließlich der vom VN-Sicherheitsrat oder vom Sanktionsausschuss bestimmten Güter und Technologien.
In den Anhängen I und II (Anhang der Verordnung (EU) 2025/1975) der Verordnung 267/2012 idgF werden keine Güter und Technologien aufgeführt, die in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union (Letzte Fassung veröffentlicht in ABl. C, C/2025/1499, 6. März 2025) aufgeführt sind.
Gemäß Artikel 2 der Verordnung 267/2012 idgF ist es verboten, die in Anhang I oder II (Anhang der Verordnung (EU) 2025/1975) der Verordnung 267/2012 idgF aufgeführten Güter und Technologien mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Iran zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.
Dieses Verbot gilt nicht für
- die unmittelbare oder mittelbare Weitergabe von unter Anhang I Teil B fallenden Gütern über das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, wenn diese Güter für einen Leichtwasserreaktor in Iran, mit dessen Bau vor Dezember 2006 begonnen wurde, an Iran oder zur Verwendung in Iran verkauft, geliefert, weitergegeben oder ausgeführt werden,
- Transaktionen, die vom IAEO-Programm für technische Zusammenarbeit in Auftrag gegeben werden, oder
- Güter, die aufgrund von Verpflichtungen der Vertragsstaaten im Rahmen des Pariser Übereinkommens vom 13. Januar 1993 über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen an Iran geliefert oder übertragen werden bzw. zur Verwendung in Iran bestimmt sind, oder
- die Erfüllung bis zum 1. Januar 2026 von vor dem 30. September 2025 geschlossenen Verträgen über den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von in Anhang I Teil C aufgeführten Gütern und Technologien oder von akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung solcher Verträge erforderlich sind, oder
- die Erfüllung bis zum 1. Januar 2026 von vor dem 30. September 2025 geschlossenen Verträgen über die Bereitstellung von technischer Hilfe oder von Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit in Anhang I Teil C aufgeführten Gütern und Technologien.
Unter bestimmten Bedingungen können die zuständigen Behörden Ausnahmegenehmigungen erteilen.
Gemäß Artikel 4 der Verordnung 267/2012 idgF ist es verboten, die in Anhang I oder II (Anhang der Verordnung (EU) 2025/1975) der Verordnung 267/2012 idgF aufgeführten Güter und Technologien unmittelbar oder mittelbar von Iran zu erwerben, aus Iran einzuführen oder aus Iran zu befördern, unabhängig davon, ob es sich um Ursprungserzeugnisse Irans handelt oder nicht.
Güter und Technologien gemäß Anhang IIa der Verordnung 267/2012 idgF
In Anhang IIa (Anhang der Verordnung (EU) 2025/1975) der Verordnung 267/2012 idgF sind andere als die in den Anhängen I und II aufgeführten Güter und Technologien aufgeführt, die zu Tätigkeiten im Zusammenhang mit Anreicherung, Wiederaufbereitung oder Schwerwasser, zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen oder zu Tätigkeiten im Zusammenhang mit anderen Fragen, bezüglich derer die IAEO Besorgnis geäußert hat oder die von ihr als noch offen bezeichnet werden, beitragen könnten.
Gemäß Artikel 3 der Verordnung 267/2012 idgF dürfen in Anhang IIa (Anhang der Verordnung (EU) 2025/1975) der Verordnung 267/2012 idgF aufgeführten Güter und Technologien mit oder ohne Ursprung in der Union nur mit vorheriger Genehmigung unmittelbar oder mittelbar an iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Iran verkauft, geliefert, weitergegeben oder ausgeführt werden.
Die zuständigen Behörden erteilen keine Genehmigung für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der in Anhang IIa IIa (Anhang der Verordnung (EU) 2025/1975) der Verordnung 267/2012 idgF aufgeführten Güter und Technologien, wenn sie hinreichende Gründe für die Feststellung
haben, dass der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr dieser Güter und Technologien dazu bestimmt ist oder dazu bestimmt sein kann, zu einer der folgenden Tätigkeiten beizutragen:
- Tätigkeiten Irans im Zusammenhang mit Anreicherung, Wiederaufbereitung oder Schwerwasser,
- Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen durch Iran oder
- Tätigkeiten Irans im Zusammenhang mit anderen Fragen, bezüglich deren die IAEO Besorgnis geäußert hat oder die von ihr als noch offen bezeichnet werden.
Unter den oben genannten Voraussetzungen können die zuständigen Behörden eine von ihnen erteilte Ausfuhrgenehmigung für ungültig erklären, aussetzen, ändern oder widerrufen.
Güter und Technologien gemäß Anhang III der Verordnung 267/2012 idgF
In Anhang III der Verordnung 267/2012 idgF sind die in der Liste des Trägertechnologie-Kontrollregimes erfassten Artikel, einschließlich Gütern und Technologien, aufgeführt.
Gemäß Artikel 4a der Verordnung 267/2012 idgF ist es verboten, die in Anhang III der Verordnung 267/2012 idgF aufgeführten Güter und Technologien mit oder ohne Ursprung in der Union oder jeden sonstigen Artikel mit oder ohne Ursprung in der Union, bei dem ein Mitgliedstaat festgestellt hat, dass er zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen dienen könnte, unmittelbar oder mittelbar an iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Iran zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.
Darüber hinaus ist es verboten, für iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Iran unmittelbar oder mittelbar
- technische Hilfe oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit den genannten Gütern und Technologien oder im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung der genannten Güter zu erbringen;
- Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit den genannten Gütern und Technologien, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr solcher Artikel oder für damit zusammenhängende technische Hilfe oder Vermittlungsdienste bereitzustellen;
oder eine Vereinbarung mit einer iranischen Person, Organisation oder Einrichtung oder einer Person oder Organisation, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handelt, einschließlich der Annahme von Darlehen oder Krediten von einer solchen Person, Organisation oder Einrichtung, zu schließen, die einer solchen Person, Organisation oder Einrichtung — sei es im Rahmen eines Joint Ventures oder einer anderen Partnerschaft oder unabhängig davon — die Beteiligung oder die Ausweitung ihrer Beteiligung an kommerziellen Tätigkeiten, die mit den genannten Technologien in Zusammenhang stehen, ermöglicht.
Weiters ist es verboten, die in Anhang III aufgeführten Güter und Technologien mit oder ohne Ursprung in Iran unmittelbar oder mittelbar aus Iran zu erwerben, einzuführen oder zu befördern.
Software gemäß Anhang VIIA der Verordnung 267/2012 idgF
In Anhang VIIa der Verordnung 267/2012 idgF ist Software für die Integration industrieller Prozesse aufgeführt, die für unter der direkten oder indirekten Kontrolle des Korps der Islamischen Revolutionsgarde stehende Branchen relevant ist oder die für das Nuklear- oder Militärprogramm Irans oder sein Programm für ballistische Raketen relevant ist.
Gemäß Artikel 10d der Verordnung 267/2012 idgF verboten, in Anhang VIIa (Anhang der Verordnung 2025/1975) der Verordnung 267/2012 idgF aufgeführte Software unmittelbar oder mittelbar an iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Iran zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.
Weiters ist es gemäß Artikel 10e der Verordnung 267/2012 idgF verboten, für iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Iran unmittelbar oder mittelbar
- technische Hilfe oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit der in Anhang VIIa aufgeführten Software oder im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung der in Anhang VIIa (Anhang der Verordnung 2025/1975) der Verordnung 267/2012 idgF aufgeführten Güter zu erbringen,
- Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit der in Anhang VIIa (Anhang der Verordnung 2025/1975) der Verordnung 267/2012 idgF aufgeführten Software bereitzustellen.
Diese Verbote der Artikel 10d und 10e gelten nicht für die Erfüllung bis zum 1. Januar 2026 von vor dem 30. September 2025 geschlossenen Verträgen oder von akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung solcher Verträge erforderlich sind.
Ausrüstungen zur internen Repression gemäß Anhang III der Verordnung 359/2011 idgF
Gemäß Artikel 1a der Verordnung 359/2011 idgF ist es verboten, die in Anhang III der Verordnung 359/2011 idgF aufgeführte Ausrüstung mit oder ohne Ursprung in der Union
- unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Iran oder zur Verwendung in Iran zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen;
- für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Iran oder zur Verwendung in Iran unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit dieser Ausrüstung zu erbringen;
- Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Iran oder zur Verwendung in Iran unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfe, insbesondere in Form von Zuschüssen, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, bereitzustellen, die für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr dieser Ausrüstung oder für die Erbringung von damit verbundener technischer Hilfe verwendet werden könnten.
Abweichend davon können die zuständigen Behörden unter bestimmten Bedingungen Ausnahmegenehmigungen erteilen.
Ausrüstung, Technologie oder Software gemäß Anhang IV der Verordnung 359/2011 idgF
Anhang IV der Verordnung 359/2011 idgF enthält Ausrüstung, Technologie und Software, die für die Überwachung oder das Abhören des Internets oder des Telefonverkehrs verwendet werden kann.
Gemäß Artikel 1b der Verordnung 359/2011 idgF ist es verboten, die in Anhang IV der der Verordnung 359/2011 idgF aufgeführte Ausrüstung, Technologie oder Software mit oder ohne Ursprung in der Union ohne vorherige Genehmigung unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Iran oder zur Verwendung in Iran zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.
Weiteres ist es gemäß Artikel 1c der Verordnung 359/2011 idgF ohne eine vorherige Genehmigung verboten für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Iran oder zur Verwendung in Iran unmittelbar oder mittelbar
- technische Hilfe oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit dieser Ausrüstung, Technologie und Software, im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung der genannten Ausrüstung und Technologie oder im Zusammenhang mit der Bereitstellung, der Installierung, dem Betrieb oder der Aktualisierung von dieser Software zu erbringen,
- Finanzmittel oder Finanzhilfe im Zusammenhang mit dieser Ausrüstung, Technologie und Software bereitzustellen,
oder für die Regierung Irans, dessen öffentliche Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen oder Personen oder Organisationen, die in ihrem Namen oder auf ihre Weisung handeln, zu ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Nutzen Dienstleistungen zum Abhören oder zur Überwachung des Telefonverkehrs oder des Internets zu erbringen.
"Dienstleistungen zum Abhören oder zur Überwachung des Telefonverkehrs oder des Internets" bezeichnet in diesem Zusammenhang solche Dienstleistungen, die insbesondere unter Verwendung von in Anhang IV der Verordnung 359/2011 idgF aufgeführter Ausrüstung, Technologie oder Software den Zugriff auf den ankommenden und abgehenden Telekommunikationsverkehr einer Person und die Verbindungsdaten sowie ihre Übergabe zum Zwecke der Extrahierung, Entschlüsselung, Aufzeichnung, Verarbeitung, Analyse und Speicherung oder anderer damit zusammenhängender Tätigkeiten ermöglichen.
Güter und Technologien gemäß Anhang II der Verordnung 2023/1529 idgF
Gemäß Artikel 2 der Verordnung 2023/1529 idgF ist es verboten, in Anhang II der Verordnung 2023/1529 idgF (Anhang I der Verordnung 2024/2897) aufgeführte Güter und Technologien mit oder ohne Ursprung in der Union, die zur Fähigkeit Irans, unbemannte Luftfahrzeuge (UAV) oder Flugkörper herzustellen, beitragen könnten, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Iran oder zur Verwendung in Iran zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.
Die Durchfuhr der genannten Güter und Technologien, die aus der Union ausgeführt werden, durch das Hoheitsgebiet Irans ist verboten.
Weiters ist es im Zusammenhang mit diesen Gütern und Technologien verboten,
- technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter oder Technologien unmittelbar oder mittelbar für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Iran oder zur Verwendung in Iran zu erbringen,
- Finanzmittel oder Finanzhilfen für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr dieser Güter und Technologien oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste unmittelbar oder mittelbar für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Iran oder zur Verwendung in Iran zu gewähren.
- und im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung solcher Güter und Technologien Rechte des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnisse unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Iran oder zur Verwendung in Iran zu verkaufen, Lizenzen dafür zu erteilen oder solche Rechte und Geheimnisse anderweitig weiterzugeben sowie Rechte auf den Zugang zu oder die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen zu gewähren, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen.
Abweichend davon können die zuständigen Behörden unter bestimmten Bedingungen Ausnahmegenehmigungen erteilen
Grafit, Rohmetallen oder Metallhalberzeugnissen
In Anhang VIIb (Anhang der Verordnung 2025/1975) der Verordnung 267/2012 idgF sind Grafit und Rohmetalle oder Metallhalberzeugnisse wie Aluminium und Stahl aufgeführt, die für unter der direkten oder indirekten Kontrolle des Korps der Islamischen Revolutionsgarde stehende Branchen relevant sind oder die für das Nuklear- oder Militärprogramm Irans oder sein Programm für ballistische Raketen relevant sind.
Gemäß Artikel 15a der Verordnung 267/2012 idgF ist es verboten, Grafit und Rohmetalle oder Metallhalberzeugnisse, die in Anhang VIIb (Anhang der Verordnung 2025/1975) der Verordnung 267/2012 idgF aufgeführt sind, unmittelbar oder mittelbar an iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Iran zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.
Das Verbot gilt nicht für die Erfüllung bis zum 1. Januar 2026 von vor dem 30. September 2025 geschlossenen Verträgen oder von akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung solcher Verträge erforderlich sind.
Weiteres ist es gemäß Artikel 15b der Verordnung 267/2012 idgF verboten für iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Iran unmittelbar oder mittelbar
- technische Hilfe oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit diesen Gütern oder im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung der genannten Güter zu erbringen,
- Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit diesen Gütern bereitzustellen.
Die genannten Verbote gelten nicht für die in den Anhängen I, II und IIa der Verordnung 267/2012 idgF aufgeführten Güter.
Schlüsselausrüstung oder -technologie gemäß den Anhängen VI, VIa und VIb der Verordnung 267/2012 idgF
Die Anhänge VI und VIa (Anhang der Verordnung 2025/1975) der Verordnung 267/2012 idgF beinhalten Schlüsselausrüstung und -technologie für die folgenden Schlüsselbranchen der Öl- und Gasindustrie in Iran aufgeführt:
- Exploration von Erdöl und Erdgas,
- Förderung von Erdöl und Erdgas,
- Raffination,
- Verflüssigung von Erdgas.
sowie Schlüsselausrüstung und -technologie für die petrochemische Industrie in Iran. Sie beinhalten keine Artikel, die in der Gemeinsamen Militärgüterliste oder in Anhang I, II oder IIa der Verordnung 267/2012 idgF aufgeführt sind.
In Anhang VIb (Anhang der Verordnung 2025/1975) der Verordnung 267/2012 idgF sind wesentliche Schiffsausrüstung und -technologie für den Bau, die Instandhaltung oder die Umrüstung von Schiffen einschließlich Ausrüstung und Technologie für den Bau von Öltankschiffen aufgeführt.
Gemäß Artikel 8 der Verordnung 267/2012 idgF ist verboten, die in den Anhängen VI und VIa (Anhang der Verordnung 2025/1975) der Verordnung 267/2012 idgF aufgeführte Schlüsselausrüstung oder -technologie unmittelbar oder mittelbar an iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Iran zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.
Weiters ist es gemäß Artikel 9 der Verordnung 267/2012 idgF verboten, für iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Iran unmittelbar oder mittelbar
- technische Hilfe oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit Schlüsselausrüstung und -technologien, die in den Anhängen VI und VIa (Anhang der Verordnung 2025/1975) der Verordnung 267/2012 idgF aufgeführt sind, oder im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung der in Anhang VI und VIa (Anhang der Verordnung 2025/1975) der Verordnung 267/2012 idgF aufgeführten Güter zu erbringen,
- Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit der in den Anhängen VI und VIa aufgeführten Schlüsselausrüstung und -technologien bereitzustellen.
Die genannten Verbote gelten nicht für
- die Durchführung von Transaktionen bis zum 1. Januar 2026, die aufgrund eines Handelsvertrags, der vor dem 30. September 2025 geschlossen wurde und die in Anhang VI (Anhang der Verordnung 2025/1975) der Verordnung 267/2012 idgF aufgeführte Schlüsselausrüstung oder -technologie für die Exploration von Erdöl und Erdgas, die Förderung von Erdöl und Erdgas, die Raffination und die Verflüssigung
- von Erdgas betrifft, oder akzessorischer Verträge, die für die Erfüllung solcher Verträge erforderlich sind, oder aufgrund eines Vertrags oder einer Vereinbarung, der bzw. die vor dem 30. September 2025 geschlossen wurde und eine vor dem 30. September 2025 getätigte Investition in Iran betrifft, verpflichtend sind, und stehen auch nicht der Erfüllung von Verpflichtungen aus diesen Verträgen bzw. Vereinbarungen entgegen,
- die Durchführung von Transaktionen bis zum 1. Januar 2026, die aufgrund eines Handelsvertrags, der vor dem 30. September 2025 geschlossen wurde und die in Anhang VI aufgeführte Schlüsselausrüstung oder -technologie für die petrochemische Industrie betrifft, oder akzessorischer Verträge, die für die Erfüllung solcher Verträge erforderlich sind, oder aufgrund eines Vertrags oder einer Vereinbarung, der bzw. die vor dem 30. September 2025 geschlossen wurde und eine vor dem 30. September 2025 getätigte Investition in Iran betrifft, verpflichtend sind, und stehen auch nicht der Erfüllung von Verpflichtungen aus diesen Verträgen bzw. Vereinbarungen entgegen,
- die Durchführung von Transaktionen bis zum 1. Januar 2026, die aufgrund eines Handelsvertrags verpflichtend sind, der die in Anhang VIa aufgeführte Schlüsselausrüstung oder -technologie für die Exploration von Erdöl und Erdgas, die Förderung von Erdöl und Erdgas, die Raffination und die Verflüssigung von Erdgas und für die petrochemische Industrie betrifft, der vor dem 30. September 2025, geschlossen wurde und der eine Investition in Iran in die Exploration von Erdöl und Erdgas, die Förderung von Erdöl und Erdgas und die Raffination und Verflüssigung von Erdgas vor dem 30. September 2025 oder der eine vor dem 30. September 2025 getätigte Investition in Iran in die petrochemische Industrie betrifft, und stehen auch nicht der Erfüllung von Verpflichtungen aus diesen Verträgen bzw. Vereinbarungen entgegen, oder
- die Erbringung technischer Hilfe, die ausschließlich für den Aufbau von in Einklang mit den Buchstaben a, b und c gelieferter Ausrüstung oder Technologie bestimmt ist, sofern die natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die eine solche Transaktion vornehmen oder Hilfe zu einer solchen Transaktion leisten will, die Transaktion bzw. Hilfe mindestens 20 Arbeitstage vorher bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen ist, gemeldet hat.
Die genannten Verbote lassen die Erfüllung von Verpflichtungen aus den in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung 267/2012 idgF genannten Verträgen unberührt, sofern sich diese Verpflichtungen aus Dienstleistungsverträgen oder akzessorischen Verträgen, die für ihre Erfüllung erforderlich sind, ergeben und sofern die Erfüllung dieser Verpflichtungen vorher von der betreffenden zuständigen Behörde genehmigt wurde und der betreffende Mitgliedstaat den anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von ihrer Absicht, die Genehmigung zu erteilen, unterrichtet hat.
Darüber hinaus ist es gemäß Artikel 10a der Verordnung 267/2012 idgF verboten, die in Anhang VIb (Anhang der Verordnung 2025/1975) der Verordnung 267/2012 idgF aufgeführte Marine-Schlüsselausrüstung oder Technologie unmittelbar oder mittelbar an iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Iran zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.
Ebenfalls verboten ist es gemäß Artikel 10b der Verordnung 267/2012 idgF für iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Iran unmittelbar oder mittelbar
- technische Hilfe oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit der in Anhang VIb (Anhang der Verordnung 2025/1975) der Verordnung 267/2012 idgF aufgeführten Schlüsselausrü[1]stung und -technologie oder im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung der in Anhang VIb (Anhang der Verordnung 2025/1975) der Verordnung 267/2012 idgF aufgeführten Güter zu erbringen,
- Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit der in Anhang VIb (Anhang der Verordnung 2025/1975) der Verordnung 267/2012 idgF aufgeführten Schlüsselausrüstung und -technologie bereitzustellen.
Diese Verbote lassen die Lieferung von Schlüsselausrüstung und -technologie für Schiffe unberührt, die nicht im Eigentum oder unter der Kontrolle von iranischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen und die aufgrund höherer Gewalt einen Hafen in Iran anlaufen oder in die iranischen Hoheitsgewässer einlaufen mussten.
Die Verbote gemäß Artikel 10a und 10b gelten nicht für die Erfüllung bis zum 1. Januar 2026 von vor dem 30. September 2025 geschlossenen Verträgen oder von akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung solcher Verträge erforderlich sind.
Gemäß Artikel 39 der Verordnung 267/2012 idgF kann für die Zwecke der Artikel 8 und 9, des Artikels 17 Absatz 2 Buchstabe b, der Artikel 30 und 35 der Verordnung 267/2012 idgF gelten Einrichtungen, Organisationen oder Rechteinhaber, deren Bestehen ursprünglich auf einen von einem anderen souveränen Staat als Iran vor dem 30. September 2025 vergebenen Vertrag über die gemeinsame Produktion zurückgeht, nicht als iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen. In diesen Fällen und in Bezug auf Artikel 8 der Verordnung 267/2012 idgF kann die zuständige Behörde des Mitgliedstaats geeignete Endverwendergarantien von einer Organisation oder Einrichtung für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der in Anhang VI der Verordnung 267/2012 idgF aufgeführten Schlüsselausrüstung oder -technologie verlangen.“
Rohöl oder Erdölerzeugnisse gemäß Anhang IV der Verordnung 267/2012 idgF
Der Ausdruck „Rohöl und Erdölerzeugnisse“ bezeichnet die in Anhang IV (Anhang der Verordnung 2025/1975) der Verordnung 267/2012 idgF aufgeführten Erzeugnisse.
Gemäß Artikel 11 der der Verordnung 267/2012 idgF ist es verboten,
- Rohöl oder Erdölerzeugnisse in die Union einzuführen,
i. bei denen es sich um Ursprungserzeugnisse Irans handelt oder
ii. die aus Iran ausgeführt wurden, - Rohöl oder Erdölerzeugnisse zu erwerben, die sich in Iran befinden oder bei denen es sich um Ursprungserzeugnisse Irans handelt,
- Rohöl oder Erdölerzeugnisse zu befördern, bei denen es sich um Ursprungserzeugnisse Irans handelt oder die aus Iran in ein anderes Land ausgeführt werden, und
- unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen, einschließlich Finanzderivate, sowie Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit der Einfuhr, dem Erwerb oder der Beförderung von Rohöl und Erdölerzeugnissen, die iranischen Ursprungs sind oder aus Iran eingeführt wurden, bereitzustellen. Dieses Verbot gilt bis zum 1. Januar 2026 weder unmittelbar noch mittelbar für Haftpflicht- und Umwelthaftpflichtversicherungen sowie Rückversicherungen.
Diese Verbote gelten nicht für
- die Erfüllung bis zum 1. Januar 2026 von Handelsverträgen, die vor dem 30. September 2025 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen,
- die Erfüllung von vor dem 30. September 2025 geschlossenen Verträgen oder von akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind, wenn in einem solchen Vertrag ausdrücklich vorgesehen ist, dass die Lieferung iranischen Rohöls und iranischer Erdölerzeugnisse oder die Erlöse aus ihrer Lieferung der Zahlung ausstehender Beträge an Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen, dient,
- Rohöl oder Erdölerzeugnisse, die vor dem 30. September 2025 aus Iran ausgeführt wurden oder wenn die Ausfuhr gemäß Buchstabe a am oder vor dem 30. September 2025 erfolgte, oder wenn die Ausfuhr gemäß Buchstabe b erfolgte,
- den Erwerb von Bunkeröl, das von einem anderen Drittland als Iran hergestellt und geliefert wurde und das für den Antrieb von Schiffsmotoren bestimmt ist,
- den Erwerb von Bunkeröl für den Antrieb von Motoren eines Schiffs, das durch höhere Gewalt in einen Hafen in Iran oder in iranische Hoheitsgewässer verbracht worden ist, vorausgesetzt, die Person, Organisation oder Einrichtung, die den betreffenden Vertrag gemäß Buchstaben a, b und c erfüllen will, hat die Tätigkeit oder Transaktion mindestens 20 Arbeitstage vorher bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen ist, gemeldet.
Petrochemische Erzeugnisse gemäß Anhang V der Verordnung 267/2012 idgF
„Petrochemische Erzeugnisse“ bezeichnet die in Anhang V (Anhang der Verordnung 2025/1975) der Verordnung 267/2012 idgF aufgeführten Erzeugnisse.
Gemäß Artikel 13 der Verordnung 267/2012 idgF ist es verboten,
- petrochemische Erzeugnisse in die Union einzuführen,
i. bei denen es sich um Ursprungserzeugnisse Irans handelt oder
ii. die aus Iran ausgeführt wurden, - petrochemische Erzeugnisse zu erwerben, die sich in Iran befinden oder bei denen es sich um Ursprungserzeugnisse Irans handelt,
- petrochemische Erzeugnisse zu befördern, sofern es sich um Ursprungserzeugnisse Irans handelt oder sie aus Iran in ein anderes Land ausgeführt werden, und
- unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen, einschließlich Finanzderivate, sowie Versicherungen und Rückversicherungen, im Zusammenhang mit der Einfuhr, dem Erwerb oder der Beförderung von petrochemischen Erzeugnissen, bei denen es sich um Ursprungserzeugnisse Irans handelt oder die aus Iran eingeführt wurden, bereitzustellen. Dieses Verbot gilt nicht gilt bis zum 1. Januar 2026 weder unmittelbar noch mittelbar für Haftpflicht- und Umwelthaftpflichtversicherungen sowie Rückversicherungen.
Diese Verbote gelten nicht für
- die Erfüllung bis zum 1. Januar 2026 von vor dem 30. September 2025 geschlossenen Handelsverträgen oder von akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung solcher Verträge erforderlich sind,
- die Erfüllung von vor dem 30. September 2025 geschlossenen Verträgen und von akzessorischen Verträgen, einschließlich Beförderungs- und Versicherungsverträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind, wenn in einem Vertrag ausdrücklich vorgesehen ist, dass die Lieferung iranischer petrochemischer Erzeugnisse oder die Erlöse aus ihrer Lieferung der Zahlung ausstehender Beträge an Personen, Organisationen oder Einrichtungen dient, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen,
- petrochemische Erzeugnisse, die vor dem 30. September 2025, bzw. im Falle einer Ausfuhr nach Buchstabe a am oder vor dem 30. September 2025, aus Iran ausgeführt wurden, oder wenn die Ausfuhr gemäß Buchstabe b erfolgte, vorausgesetzt, die Person, Organisation oder Einrichtung, die den betreffenden Vertrag erfüllen will, hat die Tätigkeit oder Transaktion mindestens 20 Arbeitstage vorher bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen ist, gemeldet.
Erdgas gemäß Anhang IVa der Verordnung 267/2012 idgF
Der Ausdruck „Erdgas“ bezeichnet die in Anhang IVa (Anhang der Verordnung 2025/1975) der Verordnung 267/2012 idgF aufgeführten Erzeugnisse.
„Vornahme eines Tauschgeschäfts“ bedeutet den Austausch von Erdgasströmen unterschiedlichen Ursprungs.
Gemäß Artikel 14a der Verordnung 267/2012 idgF ist es verboten,
- Erdgas, bei dem es sich um ein Ursprungserzeugnis Irans handelt oder das aus Iran ausgeführt worden ist, zu erwerben, zu befördern oder in die Union einzuführen,
- Tauschgeschäfte mit Erdgas vorzunehmen, bei dem es sich um ein Ursprungserzeugnis Irans handelt oder das aus Iran ausgeführt worden ist,
- unmittelbar oder mittelbar Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfen, einschließlich Finanzderivate, sowie Versicherungen und Rückversicherungen und Vermittlungsdienste für Versicherungen und Rückversicherungen im
- Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach Buchstabe a oder b anzubieten.
Das Verbot gilt nicht für
- Erdgas, das aus einem anderen Staat als Iran ausgeführt worden ist, wenn das ausgeführte Gas mit Gas, bei dem es sich um ein Ursprungserzeugnis Irans handelt, innerhalb der Infrastruktur eines anderen Staates als Iran verbunden worden ist,
- den Erwerb von Erdgas innerhalb Irans durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten zu zivilen Zwecken, einschließlich Wohnraumbeheizung oder -stromversorgung oder zur Versorgung von diplomatischen Missionen, oder
- die Erfüllung von Verträgen für die Lieferung von Erdgas, bei dem es sich um ein Ursprungserzeugnis eines anderen Staates als Irans handelt, in die Union.
Gold, Edelmetalle und Diamanten gemäß Anhang VII der Verordnung 267/2012 idgF
Gold, Edelmetalle und Diamanten bezeichnet die in Anhang VII (Anhang der Verordnung 2025/1975) der Verordnung 267/2012 idgF aufgeführten Güter.
Gemäß Artikel 15 der Verordnung 267/2012 idgF ist es verboten,
- Gold, Edelmetalle und Diamanten, die in Anhang VII Anhang der Verordnung 2025/1975) der Verordnung 267/2012 idgF aufgeführt sind, mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an die iranische Regierung, ihre öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen, jegliche Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, oder Organisationen oder Einrichtungen, die in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehen, zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen,
- Gold, Edelmetalle und Diamanten, die in Anhang VII Anhang der Verordnung 2025/1975) der Verordnung 267/2012 idgF aufgeführt sind, mit oder ohne Ursprung in Iran unmittelbar oder mittelbar von der iranischen Regierung, ihren öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen, und jegliche Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, oder Organisationen oder Einrichtungen, die in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehen, zu erwerben, einzuführen oder zu befördern, und
- für die iranische Regierung, ihre öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen und jegliche Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, oder Organisationen oder Einrichtungen, die in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehen, unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit den unter den Buchstaben a und b genannten Gütern bereitzustellen.
Banknoten und Münzen
Gemäß Artikel 16 der Verordnung 267/2012 idgF ist es verboten, auf die iranische Landeswährung lautende neu gedruckte oder geprägte oder noch nicht ausgegebene Banknoten und geprägte Münzen unmittelbar oder mittelbar an die iranische Zentralbank oder zu deren Gunsten zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.
Finanzierungsbeschränkungen für bestimmte Unternehmen
Darlehen, Kredite, Beteiligungen, Joint Ventures
Gemäß Artikel 17 der Verordnung 267/2012 idgF ist folgendes verboten
- die Gewährung von Darlehen oder Krediten an in nachfolgend genannten iranischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen,
- der Erwerb oder die Ausweitung von Beteiligungen an in nachfolgend genannten iranischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen,
- die Gründung von Joint Ventures mit nachfolgend genannten iranischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen.
Für im Wege der oben genannten Transaktionen getätigte Investitionen in iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die an der Herstellung von in Anhang IIa (Anhang der Verordnung 2025/1975) der Verordnung 267/2012 idgF aufgeführten Gütern oder Technologien beteiligt sind, ist eine Genehmigung durch die zuständige Behörde erforderlich.
Die zuständigen Behörden erteilen die Genehmigung für die genannten Transaktionen nicht, wenn sie hinreichende Gründe für die Feststellung haben, dass die Handlung zu einer der folgenden Tätigkeiten beitragen würde:
- Tätigkeiten Irans im Zusammenhang mit Anreicherung, Wiederaufbereitung oder Schwerwasser,
- Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen durch Iran oder
- Tätigkeiten Irans im Zusammenhang mit anderen Fragen, bezüglich deren die IAEO Besorgnis geäußert hat oder die von ihr als noch offen bezeichnet werden.
Abweichend davon können die zuständigen Behörden für die oben genannten Transaktionen unter bestimmten Bedingungen Ausnahmegenehmigungen erteilen (siehe Artikel 19 der Verordnung 267/2012 idgF).
Das Verbot gilt für iranische Personen, Organisationen und Einrichtungen, die beteiligt sind
- an der Herstellung von in der Gemeinsamen Militärgüterliste oder in Anhang I oder II (Anhang der Verordnung 2025/1975) der Verordnung 267/2012 idgF aufgeführten Gütern oder Technologien
- an der Exploration oder Förderung von Erdöl und Erdgas, der Raffination von Brennstoffen oder der Verflüssigung von Erdgas (Gilt gemäß Artikel 20 der Verordnung 267/2012 idgF nicht für die Gewährung von Darlehen oder Krediten oder den Erwerb oder die Ausweitung von Beteiligungen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: die Transaktion ist aufgrund einer Vereinbarung oder eines Vertrags erforderlich, die bzw. der vor dem 30. September 2025 geschlossen wurde, und die zuständige Behörde ist über die Vereinbarung oder den Vertrag mindestens 20 Arbeitstage vorher unterrichtet worden)
- an der petrochemischen Industrie (Gilt gemäß Artikel 21 der Verordnung 267/2012 idgF nicht für die Gewährung von Darlehen oder Krediten oder den Erwerb oder die Ausweitung von Beteiligungen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: die Transaktion ist aufgrund einer Vereinbarung oder eines Vertrags erforderlich, die bzw. der vor dem 30. September 2025 geschlossen wurde, und die zuständige Behörde ist über die Vereinbarung oder den Vertrag mindestens 20 Arbeitstage vorher unterrichtet worden).
Weitere ist es verboten, eine Zusammenarbeit mit iranischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufzunehmen, die im Bereich des Erdgastransports (Förderung von Erdöl und Erdgas: siehe nachfolgende Begriffsbestimmung) tätig sind.
Es gelten folgende Begriffsbestimmungen
- „Exploration von Erdöl und Erdgas“ umfasst die Exploration, Prospektion und die Bewirtschaftung von Erdöl- und Erdgasvorkommen, sowie das Bereitstellen geologischer Dienstleistungen bezüglich solcher Vorkommen
- „Förderung von Erdöl und Erdgas“ umfasst Dienstleistungen des Erdgasferntransports zum Zwecke der Durchleitung oder Lieferung an unmittelbar miteinander verbundene Leitungsnetze;
- „Raffination“ bezeichnet die Verarbeitung, Aufbereitung oder Vorbereitung für den abschließenden Verkauf von Brennstoffen an den Endverbraucher;
- „Petrochemische Industrie“ bezeichnet die Produktionsanlagen zur Herstellung von Erzeugnissen in Anhang V (Anhang der Verordnung 2025/1975) der Verordnung 267/2012 idgF.
- „Zusammenarbeit“ bezeichnet
- die Teilung der Investitionskosten in einer integrierten oder gesteuerten Lieferkette für die Belieferung mit oder die Lieferung von Erdgas unmittelbar aus dem oder in das Hoheitsgebiet Irans und
- die unmittelbare Zusammenarbeit für die Zwecke der Tätigung von Investitionen in Erdgasverflüssigungsanlagen, die sich im Hoheitsgebiet Irans befinden oder direkt mit dem Hoheitsgebiet Irans verbunden sind.
Darüber hinaus ist es gemäß Artikel 22 der Verordnung 267/2012 idgF verboten durch Abschluss einer Vereinbarung oder auf sonstige Weise zu akzeptieren oder zu genehmigen, dass eine oder mehrere iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen einem Unternehmen, das eine der nachstehend aufgeführten Tätigkeiten ausübt, ein Darlehen oder einen Kredit gewähren, eine Beteiligung an einem solchen Unternehmen erwerben bzw. ausweiten oder ein Joint Venture mit einem solchen Unternehmen gründen:
- Abbau von Uran,
- Anreicherung von Uran und Wiederaufbereitung von Uran,
- Herstellung von Gütern oder Technologien, die in den Listen der Gruppe der Kernmaterial-Lieferländer oder des Trägertechnologie-Kontrollregimes aufgeführt sind.
Geldtransfers
Gemäß Artikel 30 der Verordnung 267/2012 idgF sind Verboten Geldtransfers zwischen einerseits Finanz- und Kreditinstituten, die gemäß Artikel 49 unter diese Verordnung fallen, und andererseits:
- Kredit- und Finanzinstituten und Wechselstuben (‚bureaux de change‘) mit Sitz in Iran,
- unter diese Verordnung fallenden Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften von Kredit- und Finanzinstituten und Wechselstuben (‚bureaux de change‘) mit Sitz in Iran,
- nicht unter diese Verordnung fallenden Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften von Kredit- und Finanzinstituten und Wechselstuben (‚bureaux de change‘) mit Sitz in Iran und
Kredit- und Finanzinstituten und Wechselstuben (‚bureaux de change‘), die ihren Sitz nicht in Iran haben, aber von Personen, Organisationen oder Einrichtungen mit Sitz in Iran kontrolliert werden,
es sei denn diese Transfers fallen in den Anwendungsbereich des Absatz 2 und sind gemäß Absatz 3 verarbeitet worden.
Gemäß Absatz 2 können die folgenden Transfers gemäß Absatz 3 genehmigt werden:
- Transfers betreffend Nahrungsmittel, Gesundheitsleistungen und medizinische Ausrüstung oder für landwirtschaftliche oder humanitäre Zwecke,
- Transfers betreffend Überweisungen persönlicher Gelder/Heimatüberweisungen,
- Transfers im Zusammenhang mit einem spezifischen Handelsvertrag, sofern die Transfers nicht nach dieser Verordnung verboten sind,
- Transfers betreffend diplomatische Missionen, konsularische Vertretungen oder internationale Organisationen, die nach dem Völkerrecht Befreiungen genießen, soweit solche Transfers für amtliche Zwecke der diplomatischen Missionen, konsularischen Vertretungen oder internationalen Organisationen, die nach dem Völkerrecht Befreiungen genießen, verwendet werden sollen,
- im Einzelfall Transfers betreffend Zahlungen zur Erfüllung von Ansprüchen von oder gegen eine iranische Person, Organisation oder Einrichtung oder Transfers ähnlicher Art, die nicht zu den nach dieser Verordnung verbotenen Tätigkeiten beitragen, sofern der betreffende Mitgliedstaat mindestens zehn Tage im Voraus seine Absicht, die Genehmigung zu erteilen, den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission gemeldet hat,
- Transfers, die für die Erfüllung von Verpflichtungen aus Verträgen gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b notwendig sind.
Geldtransfers, die nach Absatz 2 genehmigt werden können, werden wie folgt bearbeitet:
- Transfers, die aufgrund von Transaktionen betreffend Nahrungsmittel, Gesundheitsleistungen und medizinische Ausrüstung oder für landwirtschaftliche oder humanitäre Zwecke geschuldet sind, von unter 100 000 EUR oder einem entsprechenden Betrag, und Transfers, die aufgrund von Transaktionen betreffend Überweisungen persönlicher Gelder/Heimatüberweisungen geschuldet sind, von unter 40 000 EUR oder einem entsprechenden Betrag, werden ohne vorherige Genehmigung ausgeführt. Diese Transfers sind der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats vorher schriftlich zu melden, wenn sie mindestens 10 000 EUR oder einem entsprechenden Betrag entsprechen.
- Für Transfers, die aufgrund von Transaktionen betreffend Nahrungsmittel, Gesundheitsleistungen und medizinische Ausrüstung oder für landwirtschaftliche oder humanitäre Zwecke geschuldet sind, von mindestens 100 000 EUR oder einem entsprechenden Betrag, und für Transfers, die aufgrund von Transaktionen betreffend Überweisungen persönlicher Gelder/Heimatüberweisungen geschuldet sind, von mindestens 40 000 EUR oder einem entsprechenden Betrag, ist eine vorherige Genehmigung der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats nach Absatz 2 erforderlich. Die Mitgliedstaaten unterrichten einander in dreimonatigen Abständen über die erteilten Genehmigungen.
- Für sonstige Transfers von mindestens 10 000 EUR oder einem entsprechenden Betrag ist eine vorherige Genehmigung der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats nach Absatz 2 erforderlich. Die zuständigen Behörden unterrichten einander in dreimonatigen Abständen über die erteilten Genehmigungen.
Für Geldtransfers von unter 10 000 EUR oder einem entsprechenden Betrag ist keine vorherige Genehmigung oder Meldung erforderlich.
Weitere Bestimmungen zur Bearbeitung sowie zur Genehmigung (Meldungen und Anträge) finden sich finden sich in Artikel 30 Absätze 5 und 6, den Artikeln 30a, 30b, und 31.
Banknoten, Korrespondenzbeziehungen, Repräsentanzen und Joint Ventures
Gemäß Artikel 33 der Verordnung 267/2012 idgF ist es den unter Artikel 49 der Verordnung 267/2012 idgF fallenden Kredit- und Finanzinstituten ist es verboten,
- neue Bankkonten bei einem Kredit- oder Finanzinstitut mit Sitz in Iran oder bei einem in Artikel 30 Absatz 1 genannten Kredit- oder Finanzinstitut zu eröffnen,
- neue Korrespondenzbankbeziehungen zu einem Kredit- oder Finanzinstitut mit Sitz in Iran oder zu einem in Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung 267/2012 idgF genannten Kredit- oder Finanzinstitut aufzunehmen,
- neue Repräsentanzen in Iran zu eröffnen oder neue Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften in Iran zu gründen,
- neue Joint Ventures mit einem Kredit- oder Finanzinstitut mit Sitz in Iran oder mit einem in Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung 267/2012 idgF genannten Kredit- oder Finanzinstitut zu gründen.
Weiters ist verboten
- die Eröffnung einer Repräsentanz oder die Gründung einer Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft eines Kredit- oder Finanzinstituts mit Sitz in Iran oder eines in Artikel 30 Absatz 1 genannten Kredit- oder Finanzinstituts in der Union zu genehmigen,
- für oder im Namen eines Kredit- oder Finanzinstituts mit Sitz in Iran oder für oder im Namen eines in Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung 267/2012 idgF genannten Kredit- oder Finanzinstituts Vereinbarungen zu schließen, die die Eröffnung einer Repräsentanz oder die Gründung einer Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft in der Union betreffen,
- einer Repräsentanz, Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft eines Kredit- oder Finanzinstituts mit Sitz in Iran oder eines in Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung 267/2012 idgF genannten Kredit- oder Finanzinstituts die Genehmigung für die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit als Kreditinstitut oder für eine sonstige Tätigkeit, für die eine vorherige Genehmigung erforderlich ist, zu erteilen, wenn die Repräsentanz, Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft ihre Tätigkeit vor dem 30. September 2025 noch nicht aufgenommen hatte,
- ein in Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung 267/2012 idgF genanntes Kredit- oder Finanzinstitut eine Beteiligung an einem unter Artikel 49 der Verordnung 267/2012 idgF fallenden Kredit- oder Finanzinstitut zu erwerben oder auszuweiten oder ein sonstiges Eigentumsrecht an einem solchen Kredit- oder Finanzinstitut erwerben zu lassen.
Anleihen
Gemäß Artikel 34 der Verordnung 267/2012 idgF ist es verboten
- nach dem 30. September 2025 ausgegebene staatliche oder staatlich garantierte Anleihen unmittelbar oder mittelbar an die Folgenden zu verkaufen oder von ihnen zu kaufen:
i. Iran oder seine Regierung und seine öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen,
ii. Kredit- oder Finanzinstitute mit Sitz in Iran oder in Artikel 30 Absatz 1 genannte Kredit- oder Finanzinstitute,
iii. natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung einer unter Ziffer i oder ii genannten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung handeln,
iv. juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle einer unter Ziffer i, ii oder iii genannten Person, Organisation oder Einrichtung stehen, - für eine unter Buchstabe a genannte Person, Organisation oder Einrichtung Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit nach dem 30. September 2025 ausgegebenen staatlichen oder staatlich garantierten Anleihen zu erbringen,
- eine unter Buchstabe a genannte Person, Organisation oder Einrichtung bei der Ausgabe staatlicher oder staatlich garantierter Anleihen durch Vermittlungsdienste, Werbung oder sonstige Dienstleistungen im Zusammenhang mit diesen Anleihen zu unterstützen.
Versicherungen oder Rückversicherungen
Gemäß Artikel 35 der Verordnung 267/2012 idgF ist es verboten Versicherungen oder Rückversicherungen bereitzustellen oder die Bereitstellung von Versicherungen oder Rückversicherungen zu vermitteln für
- Iran oder seine Regierung und seine öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen,
- iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die keine natürlichen Personen sind, oder
- natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, wenn sie im Namen oder auf Anweisung einer unter Buchstabe a oder b genannten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung handeln.
Buchstaben a und b gelten weder für die Bereitstellung oder Vermittlung von Pflicht-, Haftpflichtversicherungen oder Rückversicherungen für iranische Personen, Organisationen und Einrichtungen in der Union noch für die Bereitstellung von Versicherungen für diplomatische oder konsularische Vertretungen Irans in der Union.
Buchstabe c gilt nicht für die Bereitstellung oder Vermittlung von Versicherungen, einschließlich Kranken- und Reiseversicherungen oder Rückversicherungen, für Privatpersonen, mit Ausnahme der in den Anhängen VIII und IX aufgeführten Personen.
Buchstabe c steht der Bereitstellung von Versicherungen oder Rückversicherungen oder Vermittlung von Versicherungen für die Eigentümer von Schiffen, Luftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen, die von einer in Absatz 1 Buchstabe a oder b genannten Person, Organisation oder Einrichtung gechartert bzw. angemietet wurden, nicht entgegen.
Für die Zwecke des Buchstaben c wird davon ausgegangen, dass eine Person, Organisation oder Einrichtung nicht auf Anweisung einer in Buchstabe a oder b genannten Person, Organisation oder Einrichtung handelt, wenn diese Anweisung dem Landen, Beladen, Entladen oder sicheren Transit von Schiffen oder Luftfahrzeugen dient, die sich vorübergehend in den Gewässern oder im Luftraum Irans aufhalten.
Dies verbietet die Verlängerung und Erneuerung von Versicherungs- und Rückversicherungsvereinbarungen, die vor dem 30. September 2025 geschlossen wurden, verbietet unbeschadet des Artikels 23 Absatz 3 der Verordnung 267/2012 idgF aber nicht, vor diesem Zeitpunkt geschlossene Vereinbarungen zu erfüllen.“
Verkehrsbeschränkungen
Gemäß Artikel 36 der Verordnung 267/2012 idgF ist es verboten zur Verhinderung der Weitergabe von Gütern und Technologien, die unter die Gemeinsame Militärgüterliste fallen oder deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe, Ausfuhr oder Einfuhr nach dieser Verordnung verboten ist, und zusätzlich zu der Verpflichtung, den zuständigen Zollbehörden Vorabinformationen über das Eintreffen oder den Abgang der Waren nach den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission über summarische Eingangs- und Ausgangsanmeldungen sowie Zollanmeldungen zu übermitteln, hat die Person, die Informationen (erforderliche zusätzliche Angaben sind entweder schriftlich oder gegebenenfalls unter Verwendung einer Zollanmeldung zu übermitteln) übermittelt, zu erklären, ob die Waren unter die Gemeinsame Militärgüterliste oder unter diese Verordnung fallen, und, falls ihre Ausfuhr genehmigungspflichtig ist, die Einzelheiten der für sie erteilten Ausfuhrgenehmigung anzugeben.
Gemäß Artikel 37 der Verordnung 267/2012 idgF ist
- die Erbringung von Bunker-, Versorgungs- oder Wartungsdiensten für im Eigentum oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle von iranischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehende Schiffe verboten,
- Erbringung von technischen und Wartungsdiensten für im Eigentum oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle von iranischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehende Frachtflugzeuge verboten,
sofern dem Leistungserbringer Informationen — einschließlich Informationen der zuständigen Zollbehörden auf der Grundlage der in Artikel 36 der Verordnung 267/2012 idgF genannten Vorabinformationen über das Eintreffen oder den Abgang der Waren — vorliegen, die hinreichende Gründe für die Feststellung liefern, dass ein Schiff/Frachtflugzeug Güter befördert, die unter die Gemeinsame Militärgüterliste fallen, oder Güter, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach Verordnung 267/2012 idgF verboten ist, es sei denn, die Erbringung dieser Dienste ist für humanitäre Zwecke oder aus Sicherheitsgründen erforderlich.
Diese Verbote gelten, bis die Ladung überprüft und erforderlichenfalls beschlagnahmt oder entsorgt worden ist.
Die durch die Beschlagnahme und Entsorgung entstehenden Kosten können im Einklang mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder dem Beschluss einer zuständigen Behörde dem Einführer auferlegt oder von jeder anderen Person oder Organisation eingefordert werden, die für die versuchte illegale Lieferung, den versuchten illegalen Verkauf oder die versuchte illegale Weitergabe oder Ausfuhr verantwortlich ist.
Dienstleistungen für Öltank- und Frachtschiffe
Gemäß Artikel 37a der Verordnung 267/2012 idgF ist die Erbringung der folgenden Dienstleistungen für Öltank- und Frachtschiffe, die unter der Flagge der Islamischen Republik Iran fahren oder im Eigentum von iranischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen oder von diesen gechartert werden oder unmittelbar oder mittelbar von diesen betrieben werden, ist verboten:
- die Erbringung von Klassifikationsdiensten jeder Art, unter anderem:
i. die Erstellung und Anwendung von Klassifikationsvorschriften oder technischen Spezifikationen für den Entwurf, den Bau, die Ausrüstung und ii. die Instandhaltung von Schiffen sowie von Schiffsmanagement-Systemen,
die Durchführung von Besichtigungen und Überprüfungen im Einklang mit Klassifikationsvorschriften und -verfahren,
iii. die Zuweisung eines Klassenzeichens und die Ausstellung, Bestätigung oder Erneuerung von Zertifikaten über die Einhaltung von Klassifikationsvorschriften oder Spezifikationen, - die Überwachung der Erarbeitung des Entwurfs, des Baus und der Reparatur von Schiffen und ihren Teilen, einschließlich der Blöcke, Elemente, Maschinen, elektrischen Anlagen und Steuerungsanlagen und die Teilnahme daran sowie damit zusammenhängende technische Hilfe, Finanzmittel oder Finanzhilfen,
- die Inspektion, Prüfung und Zertifizierung von Schiffsausrüstung, -material und -komponenten sowie die Überwachung des Einbaus an Bord und der Überwachung der Systemintegration,
- die Durchführung von Besichtigungen, Überprüfungen, Prüfungen und Besuchen und die Ausstellung, Erneuerung oder Bestätigung der relevanten Zertifikate und Zeugnisse über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften für die Verwaltung des Flaggenstaats im Einklang mit dem Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in der geänderten Fassung (SOLAS 1974) und dem dazugehörigen Protokoll von 1988, dem internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung von Meeresverschmutzung durch Schiffe, geändert durch das dazugehörige Protokoll von 1978, in der geänderten Fassung (MARPOL 73/78), dem Übereinkommen von 1972 über die Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See in der geänderten Fassung (COLREG 1972), dem Internationalen Freibord-Übereinkommen von 1966 (LL 1966) und dem dazugehörigen Protokoll von 1988, dem Internationalen Übereinkommen von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten in der geänderten Fassung (STCW) und dem Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommen von 1969 (TONNAGE 1969).
Das Verbot gilt ab dem 1. Januar 2026
Schiffe für die Beförderung oder Lagerung von Öl und petrochemischen Erzeugnissen
Gemäß Artikel 37a der Verordnung 267/2012 idgF ist es verboten, Schiffe, die für die Beförderung oder Lagerung von Öl und petrochemischen Erzeugnissen konstruiert sind, zur Verfügung zu stellen:
- an eine iranische Person, Organisation oder Einrichtung oder
- an jedwede andere Person, Organisation oder Einrichtung, es sei denn die Anbieter von Schiffen haben geeignete Maßnahmen ergriffen, um zu verhindern, dass das Schiff für die Beförderung oder die Lagerung von Öl oder petrochemischen Erzeugnissen, bei denen es sich um Ursprungserzeugnisse Irans handelt oder die aus Iran ausgeführt wurden, verwendet wird.
Das Verbot lässt die Erfüllung von Verpflichtungen aus den in Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung 267/2012 idgF und in Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung 267/2012 idgF genannten Verträgen und akzessorischen Verträge unberührt, sofern die Einfuhr und die Beförderung von iranischem Rohöl, Erdöl und petrochemischen Erzeugnissen der zuständigen Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung 267/2012 idgF oder Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung 267/2012 idgF gemeldet worden sind.
Transaktionen
Ansprüche
Gemäß Artikel 38 der Verordnung 267/2012 idgF werden Ansprüche im Zusammenhang mit Verträgen und Transaktionen, deren Erfüllung bzw. Durchführung von den mit dieser Verordnung verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise betroffen ist, einschließlich Schadensersatzansprüchen und ähnlichen Ansprüchen, wie etwa Entschädigungsansprüche oder Garantieansprüche, vor allem Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung einer insbesondere finanziellen Garantie oder Gegengarantie in jeglicher Form, nicht erfüllt, sofern sie von einer der folgenden Personen, Organisationen oder Einrichtungen geltend gemacht werden
- in den Anhängen VIII, IX, XIII und XIV der Verordnung 267/2012 idgF aufgeführte Personen, Organisationen und Einrichtungen,
- sonstigen iranischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, einschließlich der iranischen Regierung,
- sonstigen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die über eine der in Buchstaben a und b genannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder in deren Namen handeln.
Die Erfüllung eines Vertrags oder die Durchführung einer Transaktion gilt als von den mit der Verordnung 267/2012 idgF verhängten Maßnahmen betroffen, wenn das Bestehen oder der Inhalt des Anspruchs unmittelbar oder mittelbar auf diese Maßnahmen zurückgeht.
In Verfahren zur Durchsetzung eines Anspruchs trägt die Person, die den Anspruch geltend macht, die Beweislast dafür, dass die Erfüllung des Anspruchs nicht verboten ist.
Dies berührt nicht das Recht der oben genannten Personen, Organisationen und Einrichtungen auf gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Nichterfüllung vertraglicher Pflichten nach der Verordnung 267/2012 idgF
Gemäß Artikel 11 der Verordnung 2023/1529 idgF wird Ansprüchen im Zusammenhang mit Verträgen oder Transaktionen, deren Erfüllung bzw. Durchführung von den verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise berührt wird, einschließlich Schadensersatzansprüchen und jeglichen sonstigen Ansprüchen dieser Art, wie etwa Entschädigungsansprüchen oder Garantieansprüchen, insbesondere Ansprüchen auf Verlängerung oder Zahlung einer Obligation, einer Garantie oder eines Schadensersatzanspruchs oder einer finanziellen Garantie oder eines finanziellen Schadensersatzanspruchs in jeglicher Form, nicht stattgegeben, sofern sie von einer der folgenden Personen, Einrichtungen oder Organisationen geltend gemacht werden:
- den in Anhang III der Verordnung 2023/1529 idgF aufgeführten, benannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen,
- sonstigen iranischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen,
- jedweder natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die über eine der unter den Buchstaben a und b aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder in deren Namen handelt.
In Verfahren zur Durchsetzung eines Anspruchs trägt die natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die den Anspruch geltend macht, die Beweislast dafür, dass die Erfüllung des Anspruchs nicht verboten ist.
Diese Maßnahme lässt das Recht der genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen auf gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Nichterfüllung vertraglicher Pflichten entsprechend Verordnung 2023/1529 idgF unberührt.
Transaktionen mit Häfen und Schleusen
Gemäß Artikel 2a der Verordnung 2023/1529 idgF ist es verboten, unmittelbar oder mittelbar Transaktionen mit in Anhang IV der Verordnung 2023/1529 idgF (Anhang II der Verordnung 2024/2897) aufgeführten Häfen und Schleusen zu tätigen.
Dieses Verbot findet keine Anwendung, wenn ein Schiff, das Hilfe benötigt, einen Notliegeplatz sucht, bei einem Nothafenanlauf aus Gründen der maritimen Sicherheit oder zur Rettung von Menschenleben auf See oder für humanitäre Zwecke, bei der dringenden Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder bei der Bewältigung von Naturkatastrophen.
Geltungsbereich
Die restriktiven Maßnahmen gelten
- im Gebiet der Union einschließlich ihres Luftraums,
- an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen,
- für natürliche Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union,
- für nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragene juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union,
- für juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Bezug auf alle Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Union getätigt werden.
Umgehungsverbot
Es ist Verboten wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der restriktiven Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird.
Natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen sind verpflichtet,
- Informationen, die die Anwendung der restriktiven Maßnahmen erleichtern,
- wie etwa Informationen über die eingefrorenen Konten und Beträge, sofort den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie ihren Sitz bzw. Wohnsitz haben, und — direkt oder über die Mitgliedstaaten — der Kommission zu übermitteln und
- mit der zuständigen Behörde bei der Überprüfung dieser Informationen zusammenzuarbeiten.
Haftungsausschluss
Natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen oder ihre Führungskräfte und Beschäftigten, die im guten Glauben gemäß den EU-Verordnungen handeln, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen einfrieren oder ihre Bereitstellung ablehnen, können hierfür nicht haftbar gemacht werden, es sei denn, dass das Einfrieren oder Zurückhalten der Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen nachweislich auf Fahrlässigkeit zurückzuführen ist.
Natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen können für ihr Handeln nicht haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und keinen vernünftigen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen die Maßnahmen nach den EU-Verordnungen verstoßen.
Teilen unter der Verordnung 267/2012 idgF fallende Personen, Organisationen oder Einrichtungen bzw. Beschäftigte oder Führungskräfte dieser Personen, Organisationen oder Einrichtungen im guten Glauben nach den Artikeln 30 und 31 der Verordnung 267/2012 idgF die in diesen Artikeln genannten Informationen mit, so können die Personen, Organisationen oder Einrichtungen bzw. ihre Führungskräfte oder Beschäftigten hierfür nicht haftbar gemacht werden.
Rechtsquellen (EU-Verordnungen)
Restriktive Maßnahmen im Zusammenhang mit der Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen (MVW)
- Verordnung (EU) Nr. 267/2012 (Konsolidierter Text 13. September 2024), geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2025/1559, Verordnung (EU) 2025/1975, Durchführungsverordnung (EU) 2025/1980, Durchführungsverordnung (EU) 2025/1982
- Beschluss 2010/413/GASP (Konsolidierter Text 30. Juli 2024), geändert durch Beschluss (GASP) 2025/1558, Beschluss (GASP) 2025/1972, Beschluss (GASP) 2025/1978, Durchführungsbeschluss (GASP) 2025/1971
Restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Iran (Menschenrechtsverletzungen)
- Verordnung (EU) Nr. 359/2011 (Konsolidierter Text 14. April 2025)
- Beschluss 2011/235/GASP (Konsolidierter Text 14. April 2025)
Restriktive Maßnahmen angesichts der militärischen Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine durch Iran
- Verordnung (EU) 2023/1529 (Konsolidierter Text 18. November 2024), geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2025/1548
- Beschluss (GASP) 2023/1532 (Konsolidierter Text 18. November 2024), geändert durch Beschluss (GASP) 2025/1547
Sonstige Informationen
Antragstellung
BMWET, Abteilung II/2 Exportkontrolle: exportkontrolle@bmwet.gv.at
- Details/Infos zur Antragstellung
- Formulare als Beilage zur Antragstellung sowie Formulare in barrierefreier Form
Die Höhe der Abgaben und Gebühren und wann diese anfallen, finden Sie unter Details/Infos zur Antragstellung.
Zollrelevanten Informationen
Hinweis
Neben den oben dargestellten besonderen embargorechtlichen Bestimmungen bleiben
- die personenbezogenen Embargos (Menschenrechtsverstöße, Terrorismus, Verbreitung/Einsatz von Chemiewaffen, Cyber-Angriffe gegen die EU und ihre Mitgliedsstaaten) sowie
- die allgemeinen Ausfuhrkontrollregelungen (z.B. EU-Dual Use-Verordnung) sowie
- für bestimmte Güter und Technologien die „No re-export to Russia/Belarus-Clause"
zusätzlich anwendbar.
Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung der Wirtschaftskammern Österreichs ist ausgeschlossen. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
Stand: 14.10.2025