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Aktueller Stand der Sanktionen gegen Afghanistan

Überblick über die restriktiven Maßnahmen der EU

In Umsetzung der Resolution des UN-Sicherheitsrates 1988(2011) hat die EU mit Verordnung (EU) 753/2011 (kons. Fassung), eine neu strukturierte Sanktionsregelung veröffentlicht, die jene Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen enthält, die mit der Situation in Afghanistan (Taliban) in Verbindung stehen und eine Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit darstellen.
 

Für diese Personen gilt:

  • Finanzsanktionen: Verbot des unmittelbaren und mittelbaren zur Verfügung Stellens von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen (die Definition von "Gelder“ und "wirtschaftliche Ressourcen“ findet sich in Art 1 der Verordnung (EU) 753/2011).
  • Gebot des Einfrierens der Konten in der EU
  • Ein- und Durchreiseverbot
  • Verbot, diesen Personen – direkt oder indirekt – Militärgüter, paramilitärische Ausrüstung, Ersatzteile dafür zu liefern, zu verkaufen oder weiterzugeben, verbunden mit dem Verbot der technischen Hilfe, Ausbildung oder Finanzierung hierfür (Militärgüterembargo).

Das Einfriergebot und Bereitstellungsverbot finden keine Anwendung auf die Zurverfügungstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen, die erforderlich sind, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe und anderer Tätigkeiten zur Deckung der Grundbedürfnisse der Menschen in Afghanistan zu gewährleisten oder diese Tätigkeiten zu unterstützen. 


Rechtsquellen:

Verordnung (EU) 753/2011 (kons. Fassung), geändert durch Verordnung 2022/148,

Beschluss 2011/486/GASP (kons. Fassung), geändert durch Beschluss 2022/153,


HINWEIS:

Neben den oben dargestellten besonderen embargorechtlichen Bestimmungen bleiben die allgemeinen Ausfuhrkontrollregelungen zusätzlich anwendbar (z.B. EU-Dual Use-Verordnung).

Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung der Wirtschaftskammern Österreichs ist ausgeschlossen.Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

Stand: