Aktueller Stand der Sanktionen gegen Libyen
Überblick über die restriktiven Maßnahmen der EU
Lesedauer: 13 Minuten
Finanzsanktionen/Personenbezogene Sanktionen
Einreise-/Durchreiseverbot in/durch die EU
Beschluss 2025/1333/GASP idgF sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen, um die im Anhang des Beschlusses genannten Personen an der Einreise in oder der Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet zu hindern.
Finanzsanktionen
Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in den Anhängen II und III der Verordnung 2016/44 idgF aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.
Diesen Personen, Organisationen und Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen. Dies gilt nicht für eine auf den eingefrorenen Konten erfolgte Gutschrift von
- Zinsen oder sonstigen Erträgen dieser Konten oder
- Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Datum, an dem die natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung nach Artikel 5 der Verordnung 2016/44 idgF vom Sanktionsausschuss, vom Sicherheitsrat oder vom Rat benannt wurde, geschlossen bzw. übernommen wurden,
- Zahlungen aufgrund eines von einem Gericht, einer Verwaltungsstelle oder einem Schiedsgericht beschlossenen Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrechts oder einer gerichtlichen, behördlichen oder schiedsgerichtlichen Entscheidung gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung 2016/44 idgF oder
- Zahlungen aufgrund von in der Union ergangenen oder in dem betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen, behördlichen oder schiedsgerichtlichen Entscheidung gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung 2016/44 idgF,
sofern die entsprechenden Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung 2016/44 idgF eingefroren werden.
Diese Bestimmungen finden keine Anwendung auf die Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen, die notwendig sind, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen, wenn die Hilfe bzw. die anderen Tätigkeiten durchgeführt werden von
- den Vereinten Nationen, einschließlich ihrer Programme, Fonds und sonstigen Einrichtungen und Stellen, sowie ihren Sonderorganisationen und verwandten Organisationen,
- internationalen Organisationen,
- humanitäre Hilfe leistenden Organisationen mit Beobachterstatus in der Generalversammlung der Vereinten Nationen und Mitgliedern dieser Organisationen,
- bilateral oder multilateral finanzierten nichtstaatlichen Organisationen, die sich an den Plänen der Vereinten Nationen für humanitäre Maßnahmen, den Plänen für Flüchtlingshilfemaßnahmen oder anderen Appellen der Vereinten Nationen oder an vom Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) koordinierten humanitären,Clustern ‘ beteiligen,
- den Beschäftigten, Zuschussempfängern, Tochtergesellschaften oder Durchführungspartnern der unter den Buchstaben a bis d genannten Einrichtungen, während und soweit sie in dieser Eigenschaft tätig sind, oder
- geeigneten sonstigen Akteuren, wie vom Sanktionsausschuss in Bezug auf die Anhänge II und VI der Verordnung 2016/44 idgF sowie vom Rat in Bezug auf Anhang III der Verordnung 2016/44 idgF bestimmt.
Abweichend davon können die zuständigen Behörden unter den bestimmten Bedingungen Ausnahmegenehmigungen erteilen.
Weiters ist es untersagt, Forderungen im Zusammenhang mit Verträgen oder Transaktionen, deren Erfüllung bzw. Durchführung von den mit der EU-Verordnung verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise betroffen ist, einschließlich Schadensersatzansprüchen und sonstiger derartige Ansprüche, wie etwa Entschädigungsansprüche oder Garantieansprüche, vor allem Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung einer Obligation, einer Garantie oder eines Schadensersatzanspruchs, insbesondere einer finanziellen Garantie oder eines finanziellen Schadensersatzanspruchs in jeglicher Form, zu erfüllen, sofern sie von einer der folgenden Personen, Organisationen oder Einrichtungen geltend gemacht werden:
- den in den Anhängen II oder III der Verordnung 2016/44 idgF aufgeführten benannten Personen, Organisationen und Einrichtungen,
- allen sonstigen libyschen Personen, Organisationen und Einrichtungen, einschließlich der libyschen Regierung
- sonstigen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die über eine der in Buchstaben a oder b genannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder in deren Namen handeln.
In Verfahren zur Durchsetzung eines Anspruchs trägt die Person, die den Anspruch geltend macht, die Beweislast dafür, dass die Erfüllung des Anspruchs nicht verboten ist.
Dieses Verbot berührt nicht das Recht der genannten Personen, Organisationen und Einrichtungen auf gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Nichterfüllung vertraglicher Pflichten nach Verordnung 2016/44 idgF.
Militärgüterembargo (Waffenembargo)
Eis gilt ein Waffenembargo für die Ein und Ausfuhr. Ausnahmen davon finden sich in Artikel 2 des Beschlusses (GASP) 2015/1333 idgF.
Gemäß Artikel 3 der Verordnung 2016/44 idgF ist es untersagt, die in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union aufgeführten Güter und Technologien sowie Feuerwaffen, deren Teile, wesentliche Komponenten und Munition im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Libyen oder zur Verwendung in Libyen zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.
Weiters ist es untersagt:
- für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Libyen oder zur Verwendung in Libyen unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit den in der Gemeinsamen Militärgüterliste aufgeführten Gütern und Technologien oder Feuerwaffen, dazugehörigen Teilen und wesentlichen Komponenten und Munition im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 oder im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung dieser Güter zu erbringen;
- für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Libyen oder zur Verwendung in Libyen unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit den in der Gemeinsamen Militärgüterliste aufgeführten Gütern und Technologien oder Feuerwaffen, dazugehörigen Teilen und wesentlichen Komponenten und Munition im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 für deren Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr oder für die Erbringung von damit verbundener technischer Hilfe oder von Vermittlungsdiensten bereitzustellen;
- für die Bereitstellung von bewaffneten Söldnern in Libyen oder zur Verwendung in Libyen unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Finanzmittel oder Finanzhilfen zur Verfügung zu stellen.
Diese Verbote gelten nicht für:
- den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von nichtletalem militärischem Gerät oder im Zusammenhang damit die Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder Finanzhilfen, die ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt sind;
- Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelme, die von Personal der VN, Personal der Union oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitärem Hilfspersonal und Entwicklungshilfepersonal sowie zugehörigem Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend nach Libyen ausgeführt wird;
- den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von nichtletalem militärischem Gerät oder im Zusammenhang damit die Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder Finanzhilfen, die ausschließlich für die Unterstützung der libyschen Regierung in Bezug auf Sicherheit oder Entwaffnung bestimmt sind.
- für die Bereitstellung technischer Hilfe nach Absatz 2 des Artikels 3 der der Verordnung 2016/44 idgF durch die Mitgliedstaaten für libysche Sicherheitskräfte, die ausschließlich dazu bestimmt ist, den Prozess der Wiedervereinigung der libyschen Militär- und Sicherheitseinrichtungen zu fördern, sowie für die vorübergehende Einfuhr von Gütern und Technologien gemäß Absatz 1 nach Libyen, die ausschließlich zur Verwendung durch nicht-libysche Erbringer solcher technischen Hilfe bestimmt sind, für die Bereitstellung dieser Hilfe oder für deren Einsatz zu Schutzzwecken, sofern der betreffende Mitgliedstaat dies dem Sanktionsausschuss im Voraus notifiziert hat.
- für Militärflugzeuge oder Marineschiffe, die von einem anderen Mitgliedstaat vorübergehend in das Hoheitsgebiet Libyens ausschließlich zu dem Zweck eingeführt werden, Gegenstände zu liefern oder Tätigkeiten zu erleichtern, die anderweitig von den Absätzen 1 und 2 des Artikels 3 der der Verordnung 2016/44 idgF ausgenommen oder nicht erfasst sind, einschließlich humanitärer Hilfe, sowie nicht für Güter und Technologien nach Absatz 1 des Artikels 3 der der Verordnung 2016/44 idgF zu Verteidigungszwecken, die während eines vorübergehenden Aufenthalts in Libyen die ganze Zeit über an Bord des Schiffes oder Flugzeugs bleiben, oder die sich in der Obhut von nicht-libyschem Personal befinden, das vorübergehend von Bord eines solchen Schiffes oder Flugzeugs gegangen ist.
Abweichend davon können die zuständigen Behörden unter den bestimmten Bedingungen Ausnahmegenehmigungen erteilen.
Darüber hinaus ist es gemäß Artikel 3a der Verordnung 2016/44 idgF untersagt, die in der Gemeinsamen Militärgüterliste aufgeführten Güter und Technologien sowie Feuerwaffen, deren Teile, wesentliche Komponenten und Munition im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates unmittelbar oder mittelbar aus Libyen einzuführen, zu erwerben oder weiterzugeben, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung im Hoheitsgebiet Libyens haben.
Um die Weitergabe von Gütern und Technologien zu verhindern, die unter die Gemeinsame Militärgüterliste fallen oder deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe, Ausfuhr oder Einfuhr nach der Verordnung 2016/44 idgF verboten ist, hat die Person, die die Informationen gemäß den Vorschriften über die Verpflichtung zur Übermittlung von Vorabinformationen über Eintreffen oder Abgang der Waren entsprechend den einschlägigen Bestimmungen über summarische Eingangs- und Ausgangsanmeldungen sowie Zollanmeldungen der Verordnungen (EG) Nr. 450/2008 und (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates übermittelt, für alle Waren, die aus Libyen in das Zollgebiet der Union oder aus dem Zollgebiet der Union nach Libyen verbracht werden, zu erklären, ob die Waren unter die Gemeinsame Militärgüterliste oder unter die vorliegende Verordnung fallen, und, falls die ausgeführten Güter genehmigungspflichtig sind, die Einzelheiten der für sie erteilten Ausfuhrgenehmigung anzugeben. Die zusätzlichen Angaben sind den zuständigen Zollbehörden der Mitgliedstaaten entweder schriftlich oder auf einer Zollanmeldung zu übermitteln.
Ausrüstungen zur internen Repression (Anhang I der Verordnung 2016/44 idgF)
Gemäß Artikel 2 der Verordnung 2016/44 idgF ist es untersagt:
- die in Anhang I aufgeführten Ausrüstungen mit oder ohne Ursprung in der Union, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Libyen oder zur Verwendung in Libyen zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen;
- für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Libyen oder zur Verwendung in Libyen unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit den aufgeführten Ausrüstungen bereitzustellen;
- für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Libyen oder zur Verwendung in Libyen unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit den aufgeführten Ausrüstungen für deren Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr oder für die Erbringung von damit verbundener technischer Hilfe bereitzustellen;
Dieses Verbot gilt nicht für Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelmen, die vom Personal der VN, Personal der Union oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitärem Hilfspersonal und Entwicklungshilfepersonal sowie zugehörigem Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend nach Libyen ausgeführt wird.
Weiters ist es untersagt, in Anhang I aufgeführte Ausrüstungen mit oder ohne Ursprung in Libyen, in Libyen zu erwerben, aus Libyen einzuführen oder zu befördern.
Abweichend davon können die zuständigen Behörden unter den bestimmten Bedingungen Ausnahmegenehmigungen erteilen.
Güter die bei der Schleusung von Migranten und beim Menschenhandel verwendet werden können (Anhang VII der Verordnung 2016/44 idgF)
Gemäß Artikel 2a der Verordnung 2016/44 idgF ist eine vorherige Genehmigung erforderlich für
- für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der in Anhang VII der Verordnung 2016/44 idgF aufgeführten Güter mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Libyen oder zur Verwendung in Libyen;
- die Bereitstellung von technischer Hilfe oder Vermittlungsdiensten im Zusammenhang mit den in Anhang VII der Verordnung 2016/44 idgF aufgeführten Gütern oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung dieser Güter unmittelbar oder mittelbar für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Libyen oder zur Verwendung in Libyen;
- die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit den in Anhang VII der Verordnung 2016/44 idgF aufgeführten Gütern, insbesondere die Bereitstellung von Zuschüssen, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr solcher Güter oder für die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder von Vermittlungsdiensten unmittelbar oder mittelbar für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Libyen oder zur Verwendung in Libyen.
Dieses Verbot gilt nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr — unmittelbar oder mittelbar — der in Anhang VII der Verordnung 2016/44 idgF aufgeführten Güter sowie die Bereitstellung von technischer Hilfe, von Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit derartigen Gütern durch Behörden der Mitgliedstaaten an die libysche Regierung.
Abweichend davon können die zuständigen Behörden unter den bestimmten Bedingungen Ausnahmegenehmigungen erteilen.
Verkehrsbeschränkungen für Schiffe
Gemäß Artikel 15 der Verordnung 2016/44 idgF ist es untersagt,
- dass benannte Schiffe unter der Fahne eines Mitgliedstaats Erdöl, darunter Rohöl und raffinierte Erdölerzeugnisse, aus Libyen laden, befördern oder entladen, sofern dies nicht von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats im Benehmen mit der Kontaktstelle der Regierung Libyens genehmigt wurde.
- benannte Schiffe in Häfen im Gebiet der Union zuzulassen oder ihnen Zugang zu diesen zu gewähren, sofern der Sanktionsausschuss dies festgelegt hat. Diese Maßnahme findet keine Anwendung, wenn das Einlaufen in einen Hafen im Gebiet der Union zum Zweck einer Überprüfung, im Notfall oder im Fall der Rückkehr nach Libyen erforderlich ist.
- Bunkerdienste oder Schiffsversorgungsdienste oder anderen Schiffswartungsdienste, einschließlich der Bereitstellung von Treibstoff oder Versorgungsgütern, für benannte Schiffe durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus, bereitzustellen, sofern der Sanktionsausschuss dies festgelegt hat. Die zuständigen Behörden können hierzu Ausnahmen gewähren, sofern dies aus humanitären oder Sicherheitsgründen erforderlich ist, oder im Fall der Rückkehr des Schiffes nach Libyen.
Weiters sind Finanztransaktionen, einschließlich des Verkaufs, der Verwendung für Kredite und des Abschlusses von Transportversicherungen, im Zusammenhang mit Erdöl, darunter Rohöl und raffinierte Erdölerzeugnisse, an Bord benannter Schiffe, untersagt, sofern der Sanktionsausschuss dies festgelegt hat. Dieses Verbot findet keine Anwendung auf die Annahme von Hafengebühren in den in Absatz 3 des Artikels 15 der Verordnung 2016/44 idgF genannten Fällen.
„Benannte Schiffe“ sind Schiffe, die vom Sanktionsausschuss der Vereinten Nationen nach Ziffer 11 der Resolution 2146 (2014) des VN- Sicherheitsrates benannt wurden und in Anhang V der Verordnung 2016/44 idgF aufgeführt sind.
In Anhang V sind derzeit keine Schiffe aufgeführt!
Geltungsbereich
Die restriktiven Maßnahmen gelten
- im Gebiet der Union einschließlich ihres Luftraums,
- an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen,
- für natürliche Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union,
- für nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragene juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union,
- für juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Bezug auf alle Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Union getätigt werden.
Umgehungsverbot
Es ist Verboten wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der restriktiven Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird.
Unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Anzeigepflicht, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis sind gemäß Artikel 18 der Verordnung 2016/44 idgF natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen verpflichtet,
- Informationen, die die Anwendung der Verordnung 2016/44 idgF erleichtern, wie etwa Informationen über die nach Artikel 5 der Verordnung 2016/44 idgF eingefrorenen Konten und Beträge, unverzüglich der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz bzw. Wohnsitz haben, und – direkt oder über den Mitgliedstaat – der Kommission zu übermitteln und
- mit der zuständigen Behörde bei der Überprüfung dieser Informationen zusammenzuarbeiten.
Haftungsausschluss
Natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen oder ihre Führungskräfte und Beschäftigten, die im guten Glauben gemäß den EU-Verordnungen handeln, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen einfrieren oder ihre Bereitstellung ablehnen, können hierfür nicht haftbar gemacht werden, es sei denn, es ist nachgewiesen, dass das Einfrieren oder das Zurückhalten der Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen auf Fahrlässigkeit beruht.
Natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen können für ihr Handeln nicht haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und keinen vernünftigen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen die Maßnahmen nach den EU-Verordnungen verstoßen.
Rechtsquellen (EU-Verordnungen)
- Verordnung (EU) 2016/44 (Konsolidierter Text 29. April 2025), geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2025/1583
- Beschluss (GASP) 2015/1333 (Konsolidierter Text 29. April 2025), geändert durch Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1705
Sonstige Informationen (Antragstellung, BMF-Arbeitsrichtlinie)
Antragstellung
BMWET, Abteilung II/2 Exportkontrolle: exportkontrolle@bmwet.gv.at
- Details/Infos zur Antragstellung
- Formulare als Beilage zur Antragstellung sowie Formulare in barrierefreier Form
Die Höhe der Abgaben und Gebühren und wann diese anfallen, finden Sie unter Details/Infos zur Antragstellung.
Zollrelevanten Informationen
Arbeitsrichtlinie des BMF: Libyen-Embargo (AH-2216)v
WICHTIGER HINWEIS
Neben den oben dargestellten besonderen embargorechtlichen Bestimmungen bleiben
- die personenbezogenen Embargos (Menschenrechtsverstöße, Terrorismus, Verbreitung/Einsatz von Chemiewaffen, Cyber-Angriffe gegen die EU und ihre Mitgliedsstaaten) sowie
- die allgemeinen Ausfuhrkontrollregelungen (z.B. EU-Dual Use-Verordnung) sowie
- für bestimmte Güter und Technologien die „No-Russia-Clause“ und „No-Belarus-Klausel“
zusätzlich anwendbar.
Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung der Wirtschaftskammern Österreichs ist ausgeschlossen. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
Stand: 31.07.2025