Aktueller Stand der Sanktionen gegen Somalia
Überblick über die restriktiven Maßnahmen der EU
Der Beschluss 2010/231/GASP idgF enthält ein erweitertes Waffenembargo gegenüber Somalia. Damit sind die Lieferung und der Verkauf von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial an Somalia sowie sonstige Hilfestellungen, z.B. Ausbildung und technische Beratung sowie Finanzierung in Zusammenhang mit militärischen Tätigkeiten verboten. Ausnahmen bestehen für diverse genau bezeichnete humanitäre Verwendungen oder Ausstattungen im Zusammenhang mit diversen Friedensprogrammen und zu Schutzzwecken. (nach Genehmigung des UN-Sanktionenkomitees).
In Umsetzung der UN-Resolution 2142(2014) findet das Waffenembargo bis 25.10.2014 keine Anwendung auf Militärgüterlieferungen (samt Beratung, Ausbildung, Finanzierung), die ausschließlich zum Aufbau der Sicherheitskräfte der Bundesregierung Somalias und der Sicherheit der Bevölkerung dienen, soferne - als Voraussetzung der österreichischen Ausfuhrgenehmigung - zuvor eine Genehmigung des UN-Sanktionenausschusses eingeholt wurde.
Vom generellen Verbot ausgenommen ist weiters (Art 1 Abs 3f) die Lieferung von Militärgütern samt finanzieller, technischer schulungsbezogener Unterstützung für militärische Tätigkeiten, die zum Aufbau der Sicherheitskräfte Somalias und zur Gewährleistung der Sicherheit der Bevölkerung bestimmt sind, außer es handelt sich um im Anhang III der VO 432/2013 bezeichnete Militärgüter.
Es wird auch eine Vorabanmeldung aller Cargo-Sendungen angeordnet, die von oder nach Somalia befördert werden.
Ergänzend dazu wurden Finanzsanktionen gegen bestimmte Personen und Einrichtungen verhängt, die das Einfrieren deren Gelder und wirtschaftlicher Ressourcen in der Gemeinschaft und das Verbot des unmittelbaren oder mittelbaren Zurverfügungstellens von Geldern und wirtschaftlicher Ressourcen umfasst (ebenso ein Einreiseverbot in die EU).Art 4 Abs 1 der VO 356/2010 idgF enthält Ausnahmen für die dort beschriebenen humanitären Verwendungen.
Diese Personenliste findet sich in VO 356/2010 idgF.
Rechtsquellen:
Beschluss 2010/231/GASP (kons. Fassung), geändert durch Beschluss 2018/1945
VO 147/2003 (kons. Fassung),
VO 356/2010 (kons.Fassung), geändert durch VO 2018/1933
HINWEIS:
Neben den oben dargestellten besonderen embargorechtlichen Bestimmungen bleiben die allgemeinen Ausfuhrkontrollregelungen zusätzlich anwendbar (zB EU-Dual Use-Verordnung).
Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung der Wirtschaftskammern Österreichs ist ausgeschlossen.Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.