Aktueller Stand der Sanktionen gegen den Sudan

Überblick über die restriktiven Maßnahmen der EU

Lesedauer: 6 Minuten

Finanzsanktionen/Personenbezogene Sanktionen

Einreise-/Durchreiseverbot in/durch die EU

Beschluss 2014/450/GASP idgF sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Maßnahmen treffen, die die Einreise in oder die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet der im Anhang des Beschlusses genannten Personen untersagen.

In Anbetracht des anhaltenden Ernstes der Lage im Sudan hat der Rat am 9. Oktober 2023 mit Beschluss (GASP) 2023/2135 einen neuen autonomen Rahmen der EU für gezielte restriktive Maßnahmen gegen Aktivitäten, die die Stabilität des Sudan und den Übergang zur Demokratie untergraben, angenommen. Damit wird das bestehende Reiseverbot zukünftig ausgeweitet (Hinweis: Die Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisation und Einrichtungen in Anhang I beinhaltet derzeit noch keine Namen, was sich aber jederzeit ändern kann).

Finanzsanktionen

Es werden alle Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren, die im Eigentum oder im Besitz der im Anhang der Verordnung 747/2014 idgF aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen sind oder von diesen direkt oder indirekt kontrolliert werden.

Diesen Personen, Organisationen und Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder ihnen zugutekommen. Dies gilt nicht für die Gutschrift auf den eingefrorenen Konten von

  1. Zinsen oder sonstigen Erträgen dieser Konten oder
  2. Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Datum, an dem die genannte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in den Anhang I der Verordnung 747/2014 idgF aufgenommen wurde, geschlossen wurden bzw. entstanden sind,
  3. Zahlungen aufgrund eines von einem Gericht, einer Verwaltungsstelle oder einem Schiedsgericht beschlossenen Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrechts oder einer gerichtlichen, behördlichen oder schiedsgerichtlichen Entscheidung gemäß Artikel 7 der Verordnung 747/2014 idgF,

sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung 747/2014 idgF eingefroren werden.

Diese Verbote finden keine Anwendung auf die Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen, die notwendig sind, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen, wenn diese Hilfe bzw. die anderen Tätigkeiten durchgeführt werden von

  1. den Vereinten Nationen, einschließlich ihrer Programme, Fonds und sonstigen Einrichtungen und Stellen, sowie ihren Sonderorganisationen und verwandten Organisationen;
  2. internationalen Organisationen;
  3. humanitäre Hilfe leistenden Organisationen mit Beobachterstatus in der Generalversammlung der Vereinten Nationen und Mitgliedern dieser Organisationen;
  4. bilateral oder multilateral finanzierten nichtstaatlichen Organisationen, die sich an den Plänen der Vereinten Nationen für humanitäre Maßnahmen, den Plänen für Flüchtlingshilfemaßnahmen oder anderen Appellen der Vereinten Nationen oder an vom Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) koordinierten humanitären ‚Clustern‘ beteiligen;
  5. den Beschäftigten, Zuschussempfängern, Tochtergesellschaften oder Durchführungspartnern der in den Buchstaben a bis d genannten Einrichtungen, während und soweit sie in dieser Eigenschaft tätig sind.

Abweichend davon können auch die zuständigen Behörden unter bestimmten Bedingungen die Freigabe oder die Bereitstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen.

Weits ist es verboten, wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der genannten Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird.

In Anbetracht des anhaltenden Ernstes der Lage im Sudan hat der Rat am 9. Oktober 2023 mit Verordnung (EU) 2023/2147 einen neuen autonomen Rahmen der EU für gezielte restriktive Maßnahmen gegen Aktivitäten, die die Stabilität des Sudan und den Übergang zur Demokratie untergraben, angenommen. Damit werden die bestehenden Finanzsanktionen zukünftig ausgeweitet (Hinweis: Die Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisation und Einrichtungen in Anhang I beinhaltet derzeit noch keine Namen, was sich aber jederzeit ändern kann).

Waffenembargo/Militärgüterembargo

Im Zusammenhang mit den restriktiven Maßnahmen angesichts der Lage im Sudan (Beschluss 2014/450/GASP idgF / Verordnung 747/2014 idgF) gilt nachfolgendes Verbot:

Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder Ausfuhr von Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern aller Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechenden Ersatzteilen an Sudan durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten aus oder durch Schiffe oder Flugzeuge unter ihrer Flagge, unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, wird untersagt.

Ebenfalls untersagt wird,

  • technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder sonstige Dienste im Zusammenhang mit den genannten Gütern oder der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung dieser Güter unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Sudan oder zur Verwendung in Sudan zu gewähren, zu verkaufen, zu liefern oder an diese weiterzugeben,
  • Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit den genannten Gütern, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, ebenso wie Versicherungen und Rückversicherungen, für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr dieser Güter oder für damit zusammenhängende technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder sonstige Dienste unmittelbar oder mittelbar für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Sudan oder zur Verwendung in Sudan bereitzustellen.

Sofern eine Genehmigung seitens der zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats erfolgt, findet dieses Verbot keine Anwendung auf

  1. den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von nichtletaler militärischer Ausrüstung, die ausschließlich für humanitäre Zwecke, für die Überwachung der Menschenrechtslage, für Schutzzwecke oder für die Programme der Vereinten Nation (VN), der Afrikanischen Union (AU) und der Europäischen Union zum Aufbau von Institutionen bestimmt ist, oder von Material, das für Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union, der VN und der AU bestimmt ist,
  2. den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von nicht zum Kampfeinsatz bestimmten Fahrzeugen, die bei der Herstellung oder nachträglich mit einer Kugelsicherung ausgerüstet wurden und nur zur Verwendung zum Schutz, in Sudan, durch Personal der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten oder durch Personal der VN oder der AU bestimmt sind,
  3. die Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten und sonstigen Diensten im Zusammenhang mit der Ausrüstung oder mit den Programmen und Operationen nach Buchstabe a,
  4. die Bereitstellung von Finanzmitteln und Finanzhilfen im Zusammenhang mit der Ausrüstung oder mit den Programmen und Operationen nach Buchstabe a,
  5. den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Minenräumungsgeräten und Material zur Verwendung bei Minenräumungsaktionen.

Das Verbot gilt ferner nicht für Schutzkleidung, einschließlich kugelsicherer Westen und Militärhelmen, die vom Personal der VN, der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitären Helfern, und Entwicklungshelfern sowie zugehörigen Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend nach Sudan ausgeführt wird.

Geltungsbereich

Die restriktiven Maßnahmen gelten

  1. im Gebiet der Union einschließlich ihres Luftraums,
  2. an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen,
  3. für alle natürlichen Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union,
  4. für alle nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen,
  5. für alle juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen hinsichtlich aller Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Union getätigt werden.

Umgehungsverbot

Es ist Verboten wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der restriktiven Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird.

Haftungsausschluss

Natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen sowie ihre Führungskräfte und Beschäftigten, die im guten Glauben und im Einklang mit den EU-Verordnungen, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen einfrieren oder ihre Bereitstellung ablehnen, können hierfür nicht haftbar gemacht werden, es sei denn, dass Einfrieren oder Zurückhalten der Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen ist nachweislich auf Fahrlässigkeit zurückzuführen.

Natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen können für ihr Handeln nicht haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und keinen vernünftigen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen die Maßnahmen nach den EU-Verordnungen verstoßen.

Rechtsquellen

Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Sudan

Sonstige Informationen

Antragstellung

BMAW, Abteilung V/2 Exportkontrolle: exportkontrolle@bmaw.gv.at

 

Hinweis

Neben den oben dargestellten besonderen embargorechtlichen Bestimmungen bleiben die personenbezogenen Embargos (Menschenrechtsverstöße, Terrorismus, Verbreitung/Einsatz von Chemiewaffen, Cyber-Angriffe gegen die EU und ihre Mitgliedsstaaten) sowie die allgemeinen Ausfuhrkontrollregelungen zusätzlich anwendbar (z.B. EU-Dual Use-Verordnung).

Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung der Wirtschaftskammern Österreichs ist ausgeschlossen. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

Stand: 24.01.2024

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