Basiswissen: Einfuhr von Waren in die EU

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Die Einfuhr von Waren
(=Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr)

Mit Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr (Einfuhrverzollung) erfolgt ein Statuswechsel der Ware. Die Nicht-Unionsware geht in den Wirtschaftskreislauf der EU ein und kann ohne zollrechtliche Beschränkungen zirkulieren. Sie hat somit den zollrechtlichen Status einer Unionsware. Dieser Status lässt aber keine Rückschlüsse über den Ursprung der Ware (das Herstellungsland) zu.

Beachten Sie bitte, dass es innerhalb der Europäi­schen Union nationale Beschränkungen und Steuern (z.B. Verbrauchsteuern) gibt, die zu beachten sind. So unterliegt in Österreich Wein keiner Verbrauchsteuer, in sehr vielen ande­ren Mitgliedstaaten ist Wein jedoch von einer Verbrauchsteuer erfasst. Der Versand innerhalb der EU ist daher nur im Rahmen bestimmter Verfahrensabläufe möglich.

Für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr werden im Zollkodex drei Grundprin­zipien festgelegt:

  • Anwendung der handelspolitischen Maßnahmen,
  • Erfüllung der übrigen für die Ware geltenden Einfuhrförmlichkeiten,
  • Erhebung der gesetzlich geschuldeten Einfuhrabgaben. 

Anwendung der handelspolitischen Maßnahmen

Unter handelspolitischen Maßnahmen sind Handlungen zu verstehen, die im Rahmen der ge­meinsamen Handelspolitik durch Regelung für die Ein- und Ausfuhr von Waren festgelegt worden sind. Es kann sich hierbei um Überwachungs- und Schutzmaßnahmen, mengenmäßige Beschränkungen oder Höchstmengenregelungen sowie Ein- und Ausfuhrverbote handeln. Die­se Maßnahmen des Außenhandelsrechts dienen der Durchsetzung unterschiedlichster Interes­sen und werden von der Zollbehörde bei der Überführung in die Verfahren administriert. So werden neben politischen Maßnahmen aber hauptsächlich rein wirtschaftliche Ziele durch die Anwendung der Schutzmechanismen verfolgt.

Als politische Maßnahmen sind die länderspezifischen Embargomaßnahmen anzusehen. Das Außenwirtschaftsrecht kann alle Rechtsgeschäfte und Handlungen mit diesem Land unter Bewilligungspflicht stellen. Hier spricht man von einem Vollembargo. Dies war in der Vergangen­heit gegenüber dem Irak und der Bundesrepublik Jugoslawien der Fall. Die Bewilligungspflicht kann aber auch nur auf ganz bestimmte Waren abgestellt werden. So zum Beispiel auf die Aus­fuhr von Waffen oder zur Zeit die Einfuhr von Diamanten aus afrikanischen Krisenregionen. Als weitere politische Maßnahmen sind personenbezogene Maßnahmen anzusehen, wo Rechtsge­schäfte und Handlungen mit einem in den entsprechenden Verordnungen der EU na­mentlich genannten Personenkreis untersagt sind. Dies kann seine Gründe darin haben, weil man diesen Personen Kontakte oder gar die Unterstützung terroristischer Vereinigungen nach­weisen kann oder diesen Personen Verletzungen der Menschenrechte vorgeworfen werden. (weitere Informationen)

Wirtschaftliche Ziele verfolgten hingegen sektorspezifische Einfuhrbeschränkungen.

Unter "handelspolitischen Maßnahmen“ sind auch die Kontrollen zu verstehen, die der Ein­haltung von Konsumentenschutzmaßnahmen, zum Schutz bedrohter Tiere und Pflanzen (Wa­shingtoner Artenschutzabkommen) und zur Überwachung der nationalen Verbote und Be­schränkungen dienen (z.B. für Suchtgifte, Medikamente, Lebensmittel, Umweltschutz, Produktpiraterie).

Die Zollstelle hat die Annahme der Zollanmeldung zur Überführung in den zoll- und steuer­rechtlich freien Verkehr abzulehnen, wenn Verbote und Beschränkungen nach nationalem Recht oder Gemeinschaftsrecht der Überführung in das Verfahren gegenüberstehen und die Abfertigungsvoraussetzungen (z.B. Bewilligungen oder Lizenzen) fehlen.

Schenken Sie bitte dem Umstand besondere Beachtung, dass zum Schutz der in der Union ansässigen Produzenten beim Import einer Reihe von Waren aus den unterschiedlichsten Ursprungsländern Antidumping- bzw. Antisubventionszölle eingehoben werden. Die Liste der davon betroffenen Waren reicht vom Rohstoff bis zum Fertigprodukt und ändert sich lau­fend. Grundsätzliche Informationen finden Sie unter folgendem Link (Was Importeure über Antidumpingmaßnahmen wissen sollten.) Die Liste der derzeit Anwendung findenden Maßnahmen ist auch auf der Website des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (BMDW) zu finden:

Erfüllung der übrigen für die Ware geltenden Einfuhrförmlich­keiten

Unter der Erfüllung der übrigen für die Ware geltenden Einfuhrförmlichkeiten versteht man die Abgabe einer Zollanmeldung. Bei der Abgabe der Zollanmeldung müssen dem Anmelder oder seinem Vertreter alle Unterlagen vorliegen, die benötigt werden, um die Ware in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen. Weitere Informationen finden sie im Dokument "Zollanmeldung“.

Einhebung der gesetzlich geschuldeten Abgaben

Im Rahmen der Einfuhr sind die auf den einzuführenden Waren lastenden Abgaben zu entrichten. Darunter sind in erster Linie der Zoll und die Einfuhrumsatzsteuer als Ausgleich für die im Inland erhobene Umsatzsteuer zu verstehen. Darüber werden noch Abgaben für agrarische Komponenten, die in der Ware enthalten sind und Verbrauchsteuern erhoben. Die Summe der Abgaben wird als Zollschuld bekannt gegeben.

Unter Zollschuld versteht man die Verpflichtung einer Person, vorgesehenen Einfuhrabgaben zu entrichten. Die Einfuhrzollschuld entsteht, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wird. Das Zollrecht kennt die Fiktion, dass die Zollschuld mit der Annahme der Anmeldung immer in der richtigen Höhe entsteht. Falls zu geringe Abgaben buchmäßig erfasst und entrichtet werden, hat das Zollrecht die Möglichkeit geschaffen, dass drei Jahre nach Entstehen der Zollschuld nach­träglich buchmäßig erfasst und nacherhoben werden kann. Überprüfen Sie daher bitte die Ihnen zugehenden Abgabenbescheide auf Plausibilität. Die Zollschuld erlischt mit der Entrichtung.

Zollschuldner ist grundsätzlich der Anmelder, der die Anmeldung in eigenem Namen abgibt. Im Falle der indirekten Vertretung ist auch die Person Zollschuldner, für deren Rechnung die An­meldung abgegeben wurde.

Die Zollsätze hängen von der Zuordnung der Ware zu einer Position des Zolltarifs der Union (TARIC) ab. Auf der Homepage der EU finden Sie eine Nachschlagmöglichkeit im TARIC.

Zahlungsaufschub

Über Antrag erteilt das zuständige Wirtschaftsraumzollamt bescheidmäßig die Bewilligung zum Zahlungsaufschub. Sicherheitsleistung ist zwingend vorgeschrieben. Die Abgabenverbindlichkeiten des Vormonates sind bis zum 15. des Folgemonates auf das dem Zollschuldner zugewiesene Aufschubkonto beim zuständigen Zollamt zu entrichten. Bei Säumnis von mehr als fünf Tagen sind Säumniszinsen zu entrichten.

Für Rückfragen stehen Ihnen ihre Ansprechpartner in den Wirtschaftskammern Österreichs gerne zur Verfügung. 

 

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Stand: 05.01.2023