Handelsabkommen der EU mit Japan

Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (Economic Partnership Agreement) und Strategisches Partnerschaftsabkommen (Strategic Partnership Agreement)

Lesedauer: 17 Minuten

Die Beziehungen der EU mit Japan basieren auf informellen Dialogen zu einer Vielzahl von Politikbereichen: Umwelt, Informationsgesellschaft, Wissenschaft & Technologie, Handel, Finanzdienstleistungen und Industriepolitik.

Um die Beziehungen mit Japan weiter zu vertiefen verhandelte die EU und Japan über ein Handelsabkommen (Wirtschaftspartnerschaftsabkommen und Investitionsschutzabkommen) sowie über ein Abkommen über eine Strategische Partnerschaft.

Das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen trat mit 1. Februar 2019 in Kraft.

Die Verhandlungen über das Investitionsschutzabkommen werden derzeit fortgesetzt und sollen so bald wie möglich abgeschlossen werden..

Das Abkommen über eine Strategische Partnerschaft wird seit 1. Februar 2019 vorläufig angewendet.


Wirtschaftspartnerschaftsabkommen EU-Japan

Economic Partnership Agreement, EPA - EU-Japan EPA

Am 1. Februar 2019 trat das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen der EU mit Japan gemäß der Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. 

Das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen enthält keine Bestimmungen zum Investitionsschutz. Die diesbezüglichen Verhandlungen der EU mit Japan über ein Investitionsschutzabkommen werden derzeit fortgesetzt und sollen so bald wie möglich abgeschlossen werden.

Nachfolgend finden Sie

Was bringt das EU-Japan Wirtschaftspartnerschaftsabkommen?

Bereits jetzt ist Japan nach China der zweitwichtigste Wirtschaftspartner für Österreich in Asien. Österreichische Firmen können sich zusätzliche Geschäftsmöglichkeiten vor allem im High-Tech-Bereich, bei Maschinen und Anlagen, Bio- und Holztechnologie sowie bei Nahrungs- und Genussmitteln ausrechnen. Für die österreichische Lebensmittelindustrie ist Japan zurzeit sogar der wichtigste Markt in Asien und nach den USA und Australien der drittwichtigste Überseemarkt. Darüber hinaus gilt Japan - weltweit größter Nettoimporteuer von Agrarwaren, Lebensmitteln und Getränken - als ein Markt mit hoher Kaufkraft der Konsumenten. 

  • Durch das Abkommen mit Japan, der viertgrößten Volkswirtschaft der Welt, dem zweitgrößten Handelspartner in Asien und dem weltweit sechswichtigsten Handelspartner der EU, wird der Großteil der von EU-Unternehmen zu entrichtenden Zölle (1 Mrd. EUR pro Jahr) abgeschafft. 
  • Darüber hinaus werden auch viele überkommene regulatorische Handelshemmnisse wie etwa Doppelprüfungen und Doppelbürokratie beseitigt. 
  • Das Abkommen wird auch den japanischen Markt für EU-Exporte von Agrarwaren, Lebensmittel und Getränke öffnen sowie über 200 geografische Angaben (GIs) von regionaltypischen europäischen Nahrungsmittel- und Getränkeerzeugnissen, u.a. Tiroler Speck, steirisches Kürbiskernöl, steirischer Kren, Inländerrum, Jägertee, schützen. 
  • Durch das Abkommen können europäische Unternehmen gleichberechtigt mit japanischen Unternehmen in vielen Städten Japans an Ausschreibungen teilnehmen.
  • Das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen mit Japan ist auch das erste Handelsabkommen der EU, dass ein ausdrückliches Bekenntnis zum Pariser Klimaschutzübereinkommen beinhaltet.

3 Jahre Handelsabkommen EU-Japan – Resilienz in der Pandemie

Vor drei Jahren ist das EU-Japan Handelsabkommen in Kraft getreten. Von dessen Vorteilen profitiert die österreichische Landwirtschaft ganz besonders – im Jahr 2020 wurden über 94 % der österreichischen Agrarprodukte, alkoholischen Getränke und Holzprodukte mit Zollpräferenzen nach Japan exportiert.

Auch insgesamt zeigte sich der österreichisch-japanische Handel krisenresistent: Trotz globaler Pandemie fiel der bilaterale Warenhandel 2020 nur um vergleichsweise milde -1,8 % (EU27: -11,8 %). 

Vom Schutz geographischer Angaben (GIs) über die Regeln für Kfz und Weinkelterverfahren bis zu Offshore-Wind planen die EU und Japan, ihre Zusammenarbeit in Zukunft weiter zu vertiefen.

Österreichische Unternehmen nutzen die Vorteile des EU-Japan Handelsabkommens durch direkte und indirekte Exporte besonders aktiv und profitieren dadurch auch von den EU-weit eingesparten Zöllen von knapp 500 Mio. Euro.

Zollersparnis Japan
© WKÖ
  zur Analyse


Fortschrittsbericht über das zweite Jahre der Umsetzung des EU-Japan EPA

Im Fortschrittsbericht über das zweite Jahr der Umsetzung des EU-Japan EPA werden die Diskussionen und Ergebnisse aller bilateralen Ausschüsse und Arbeitsgruppensitzungen im zweiten Jahr der Umsetzung des Handelsabkommens, d. h. vom 1. Februar 2020 bis zum 31. Januar 2021, im Einzelnen dargelegt und die abgeschlossenen und noch offenen Fragen kapitelweise untersucht.

Trotz eines vorübergehenden Handelsrückgangs im Jahr 2020 aufgrund der Covid-19-Pandemie war Japan der siebtgrößte Handelspartner der EU sowohl bei den Ausfuhren als auch bei den Einfuhren. 

Durch verstärkte Maßnahmen der EU und Japans konnten auch erheblich Fortschritte bei der Nutzung der vorgesehenen Zollpräferenzen erzielt werden. Die Gesamtnutzungsrate der Präferenzen für nach Japan eingeführte EU-Waren erreichte 2020 63,3 %, gegenüber 53,5 % im Jahr 2019.

Text des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens

Abkommen

Nachdem der Rat und das Europäische Parlament dem Abkommen zugestimmt haben, wurde dieses im Amtsblatt der Europäischen Union L 330 vom 27. Dezember 2018 zum Download (73 MB) veröffentlicht.

Die ersten drei Seiten des Dokuments beinhalten ein Inhaltsverzeichnis.

Nachfolgend finden Sie eine verkleinertes Dokument (4,6 MB) inklusive eines verlinkten Inhaltsverzeichnisses (Kapitel und Anhänge, z.B. Anhang 2-A Abbau und Beseitigung von Zöllen) zum Download:

Relevante Rechtsakte

Zollabbau EU und Japan

Für die Zwecke des Artikels 2.8 (ABl L 3330, Seite 10) beseitigen die EU und Japan am Tag des Inkrafttretens des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens, dem 1. Februar 2019, vollständig ihre Zölle auf die Ursprungswaren der anderen Vertragspartei, sofern im Anhang 2-A (ABl L 330, Seite 171 ff.) nichts anderes festgelegt ist.

Der Anhang 2-A beinhaltet folgende Kapitel:

  • Teil 1 Allgemeine Anmerkungen

  • Teil 2 Beseitigung und Abbau von Zöllen - die Europäische Union
    • Abschnitt A Anmerkungen zum Stufenplan der Europäischen Union
    • Abschnitt B Stufenplan der Europäischen Union

  • Teil 3 Abbau und Beseitigung von Zöllen – Japan
    • Abschnitt A Anmerkungen zum Stufenplan Japans
    • Abschnitt B Zollkontingente Japans
    • Abschnitt C Landwirtschaftsbezogene Schutzmaßnahmen
    • Abschnitt D Stufenplan Japans

Ursprungsregeln EU-Japan EPA

Die Präferenzursprungsregeln finden sich nicht – wie in Abkommen der EU bisher üblich – in einem Protokoll gebündelt, sondern zweigeteilt in Kapitel 3 des Abkommens (ABl L 330, Seite 19 ff.) und in Anhang 3 (ABl L 330, Seite 632 ff.).

Kapitel 3 – Ursprungsregeln und Ursprungsverfahren 

  • Abschnitt A - Ursprungsregeln (Art. 3.1 bis 3.15)
    Hervorzuheben ist zum einen, dass gemäß Artikel 3.5 neben der bilateralen Kumulierung mit Ursprungserzeugnissen auch volle Kumulierung möglich ist. Zum anderen fällt auf, dass das Abkommen kein Duty Drawback - Verbot enthält.

  • Abschnitt B - Ursprungsverfahren (Art. 3.16 bis 3.26)
    Gemäß Artikel 3.16 ist die Grundlage eines Antrags auf Präferenzbehandlung entweder eine vom Ausführer ausgestellte Erklärung zum Ursprung, welche die Ursprungseigenschaft des Erzeugnisses belegt, oder die Gewissheit des Einführers, dass das Erzeugnis die Ursprungseigenschaft besitzt („importer’s knowledge“).
    Das letztgenannte Konzept ist für die EU-Wirtschaftsbeteiligten neu und wird von der Verwaltung wohl noch näher zu erläutern sein.
    Eine Erklärung zum Ursprung kann gem. Artikel 3.17 Absatz 5 JEFTA mehrere Sendungen identer Erzeugnisse innerhalb eines 12 Monatszeitraums decken.

    Das BMF informiert über folgende Codes zur Beantragung der Präferenz des Abkommens beim Import in die EU:

    • auf Basis einer Erklärung zum Ursprung: Code “U110”,
    • auf Basis einer Erklärung zum Ursprung für Mehrfachsendungen identischer Ursprungserzeugnisse: Code “U111”,
    • auf Basis der Gewissheit des Einführers (“importer’s knowledge“): Code „U112”.

    Zum zweiten Mal (nach CETA, dem Abkommen mit Kanada) vereinbarte die EU in einer Präferenzregelung, dass die zuständige Behörde des Ziellandes der Lieferung endgültig über das Vorliegen der Präferenzursprungseigenschaft entscheidet. Die zuständige Behörde des Ziellandes der Lieferung bestimmt letztendlich auch, mit welchem Maß an Information und Dokumentation sie sich zufrieden gibt. 


    Jeder Exporteur, dessen japanischer Kunde die Präferenz des Abkommens nutzen möchte bzw. jeder Zulieferer im Binnenmarkt, dessen Kunde eine Lieferantenerklärung möchte, sollte sich zum Schutz seiner Geschäftsinteressen überlegen, welche vertraglichen Verpflichtungen er gegenüber seinem Abnehmer einzugehen bereit ist betreffend den Nachweis der Ursprungseigenschaft für Zwecke des EU-Japan EPA (Weiterleitung von Originaldokumenten). 

  • Abschnitt C - sonstige Bestimmungen (Art. 3.27 bis 3.29)
    Artikel 3.29 enthält Übergangsbestimmungen für Durchgangs- und Lagerwaren:
    Die Bestimmungen dieses Abkommens dürfen auch auf Erzeugnisse angewandt werden, welche die Bestimmungen dieses Kapitels erfüllen und die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens entweder im Durchgang von der Ausfuhrvertragspartei in die Einfuhrvertragspartei oder unter zollamtlicher Überwachung in der Einfuhrvertragspartei ohne Entrichtung von Einfuhrzöllen und Steuern befinden, sofern binnen 12 Monaten nach diesem Datum bei der Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei ein Antrag auf Zollpräferenzbehandlung nach Artikel 3.16 gestellt wird."

Anhang 3


Hintergrundinformation zu den Verhandlungen

Da Japan nach China der zweitwichtigste Handelspartner der EU in Asien ist und beträchtliche Investitionen in der EU tätigt, beschlossen die EU und Japan beim EU-Japan Gipfel im Mai 2011 Vorbereitungen für ein Freihandelsabkommen zu starten. 

Nach einem Jahr intensiver Diskussionen ("scoping exercise“) einigte man sich im Mai 2012 auf eine sehr ehrgeizige Agenda für die künftigen Verhandlungen sowie auf Fahrpläne für die Beseitigung von nicht-tarifären Handelshemmnissen und für die Öffnung des öffentlichen Beschaffungswesens des japanischen Eisenbahn- und Stadtverkehrs für europäische Unternehmen. Am 18. Juli 2012 legte die Europäische Kommission den EU-Mitgliedstaaten Verhandlungsrichtlinien für ein Freihandelsabkommen mit Japan vor, welche der Rat am 29. November 2012 einstimmig annahm und damit der Europäischen Kommission grünes Licht für die Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen mit Japan gab. 

Die Verhandlungen wurden offiziell am 25. März 2013 begonnen.

Es ist die Europäische Kommission, die Handelsabkommen im Namen der Europäischen Union und aller ihrer Mitgliedstaaten auf Basis eines im November 2012 einstimmig erteilten Mandates des Rates der EU (EU-Mitgliedstaaten) verhandelt.

Am 14. September 2017 wurde von den EU-Mitgliedstaaten (Rat der EU) beschlossen das Mandat für die Verhandlungen mit Japan über ein Handelsabkommen zu veröffentlichen. Die freigegebene Fassung der Verhandlungsrichtlinien (ST 15864/12 ADD 1 REV 2 DCL 1) steht ab sofort online zur Verfügung und beinhaltet sowohl die Grundsätze nach denen verhandelt wurde als auch die Ziele des Abkommens.

Die EU-Mitgliedstaaten und der Handelsausschuss des Europäischen Parlaments (INTA) haben Zugang zu den Verhandlungstexten und werden regelmäßig von der Europäischen Kommission informiert. Darüber hinaus stellte sich die Europäische Kommission im Rahmen des „Civil Society Dialogues“ den Fragen der Zivilgesellschaft.

Mehr Informationen zur Beteiligung der EU-Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments und der Zivilgesellschaft finden Sie unter Sitzungen und Dokumente auf der Homepage zum EU-Japan Wirtschaftspartnerschaftsabkommen.

Im Zusammenhang mit den Verhandlungen über Handelsabkommen wurde im Auftrag der Europäische Kommission eine unabhängige Studie, ein sogenanntes Sustainability Impact Assessment (SIA), die die wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Auswirkungen des zukünftigen Abkommens untersuchen soll, erstellt. Vor der Veröffentlichung wurde der Entwurf der Studie von der Zivilgesellschaft geprüft und in den "Civil Society Meetings" diskutiert. Die Ergebnisse der Folgeabschätzung wurden in den Vorbereitungen für die Verhandlungen einbezogen und während der Verhandlungen berücksichtigt. Der finale Bericht zur Nachhaltigkeitsfolgenabschätzung des Freihandelsabkommens EU-Japan (in Englisch) sowie eine Zusammenfassung der Ergebnisse (in Deutsch) wurden 2016 von der Europäischen Kommission online gestellt.

Besonderes Augenmerk wurde in den Verhandlungen auf den Abbau von nicht-tarifären Handelshemmnissen gelegt. Die besondere Bedeutung des Abbaus von nicht-tarifären Handelshemmnissen spiegelte sich auch in den Verhandlungsrichtlinien wider. Zum ersten Mal sieht ein Mandat der Europäischen Kommission vor, dass Verhandlungen innerhalb eines Jahres ab Verhandlungsbeginn abgebrochen werden, sollte in dieser Zeit keine Fortschritte des Handelspartners bei der Erreichung der während der scoping exercise festgelegten Ziele für die Beseitigung dieser Handelshemmnisse (Roadmap) erzielt werden. Da Japan in diesem Zeitraum ausreichend Fortschritte bei der Umsetzung der Roadmap erzielt hatte, wurden die Verhandlungen ohne Unterbrechung fortgesetzt.

Angestrebt wurde ein Abschluss der Verhandlungen mit Ende 2016.

Dieses Ziel wurde erneut am 26. Mai 2016 in einem "Joint Statement on the EU-Japan Economic Partnership Agreement/Free Trade Agreement" des japanischen Premierminister Shinzo Abe und des EU-Ratspräsidenten Donald Tusk, des Präsidenten der Europäischen Kommission Jean-Claude Juncker sowie des französischen Präsidenten François Hollande, der deutschen Bundeskanzlerin Angela Merkel, des italienischen Premierminister Matteo Renzi und des britischen Premierminister David Cameron betont.

Auch nach der 17. Verhandlungsrunde im September 2016 konnte bis Ende 2016 keine Einigung zu den noch offenen Themen (Lebensmittel, KFZ, Öffentliche Beschaffung, Investitionsschutz, etc.) erzielt werden.

Nach der 18. Verhandlungsrunde im April 2017 und intensiven Verhandlungen für eine Einigung zu den noch offenen Punkten (Lebensmittel, KFZ, Öffentliche Beschaffung, Investitionsschutz, etc.), konnte am 6. Juli 2017 eine politische Einigung (Grundsatzeinigung) zwischen der EU und Japan erzielt werden. Investitionsschutz ist von der Grundsatzvereinbarung nicht erfasst.

Am 8. Dezember 2017 wurden die Verhandlungen der EU mit Japan über ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen Großteils abgeschlossen. 

Nach dem Abschluss der rechtlichen Prüfung ("legal scrubbing") und der Übersetzung in alle EU-Amtssprachen legte die Europäische Kommission am 18. April 2018 den Wortlaut des Wirtschaftspartnerschaftsabkommen der EU mit Japan (beinhaltet keinen Investitionsschutz) gemeinsam mit den Beschlüssen zu dessen Abschluss und Unterzeichnung dem Rat vor. Damit stand nun auch der Text des Abkommens zum ersten Mal in deutscher Sprache zur Verfügung.

Nachdem der Rat am 6. Juli 2018 dem Beschluss zur Unterzeichnung zugestimmt hat, wurde das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen der EU mit Japan am 17. Juli 2018 unterzeichnet.

Am 12. Dezember 2018 gab auch das Europäische Parlament seine Zustimmung sowie der Rat am 20. Dezember 2018 seine Zustimmung zum Beschluss zum Abschluss des Abkommens. 

Am 21. Dezember 2018 notifizierten die EU und Japan den Abschluss der erforderlichen internen Verfahren.

Am 1. Februar 2019 trat das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen der EU mit Japan in Kraft.

Die Verhandlungen zum Investitionsschutz werden noch fortgeführt. Die EU und Japan wollen so bald wie möglich die Verhandlungen über ein Investitionsschutzabkommen abschließen.


Abkommen über eine strategische Partnerschaft EU-Japan

(Strategic Partnership Agreement, SPA)

Gemäß der Mitteilung im Amtsblatt der EU werden nachfolgende Teile des Abkommen über eine strategische Partnerschaft seit 1. Februar 2019 vorläufig angewendet:
  • Artikel 11, 12, 14, 16, 18, 20, 25, 28, 40 und 41;
  • Artikel 13 und 15 (mit Ausnahme von Absatz 2 Buchstabe b), Artikel 17, 21, 22, 23, 24, 26, 27, 29, 30, 31 und 37, Artikel 38 Absatz 1 und Artikel 39, soweit dadurch Bereiche berührt werden, bei denen die Union ihre Zuständigkeit bereits intern ausgeübt hat;
  • Artikel 1, 2, 3, 4, Artikel 5 Absatz 1, soweit dadurch Bereiche berührt werden, die in die Zuständigkeit der Union hinsichtlich der Festlegung und Durchführung einer gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik fallen;
  • Artikel 42 (mit Ausnahme von Absatz 2 Buchstabe c), Artikel 43 bis 47, Artikel 48 Absatz 3 und Artikel 49, 50 und 51, soweit diese Bestimmungen nur für den Zweck gelten, die vorläufige Anwendung des Abkommens sicherzustellen.

Das Abkommen über eine Strategische Partnerschaft bildet einen übergreifenden und verbindlichen Rahmen für die verstärkte Zusammenarbeit und für die Vertiefung der Beziehungen zwischen der der EU mit Japan.

Details zum Abkommen können der 

entnommen werden.

Rechtsakte Strategisches Partnerschaftsabkommen EU-Japan

Abkommen

Weitere Rechtsakte

  • Beschluss (EU) 2018/1197 des Rates vom 26. Juni 2018 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Abkommens über eine strategische Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Japan andererseits im Namen der Europäischen Union (ABl L 216 vom 24. August 2018)

Hintergrundinformation zum Strategischen Partnerschaftsabkommen EU-Japan

Beim Gipfel EU-Japan im Mai 2011 vereinbarten die EU und Japan auch ein politisches Rahmenabkommen zu schließen. Während der Vorbereitungsphase für die Verhandlungen konnte man sich darauf einigen, dass das Rahmenabkommen Themen wie die Außen-und Sicherheitspolitik und die Zusammenarbeit in allen globalen und sektoralen Fragen von beiderseitigem Interesse zum Inhalt haben soll.

Das Rahmenabkommen soll die Grundlage für eine verstärkte Zusammenarbeit und gemeinsame Aktionen in Bereichen wie Krisenmanagement, Entwicklungshilfe, Energie, Umwelt, Forschung und Innovation sein und auf gemeinsamen Werten und Prinzipien beruhen.

Im November 2012 wurde die Europäische Kommission von den EU-Mitgliedstaaten einstimmig ermächtigt ein Rahmenabkommen mit Japan zu verhandeln.

Die Verhandlungen wurden offiziell am 25. März 2013 begonnen.

Am 6. Juli 2017 konnte beim EU-Japan Gipfel eine politische Einigung über die Hauptelemente des strategischen Partnerschaftsabkommens erzielt werden.

Nachdem die Verhandlungen im April 2018 abgeschlossen wurden und der Rat im Juni 2018 zugestimmt hat, wurde das Strategische Partnerschaftsabkommen der EU mit Japan am 17. Juli 2018 unterzeichnet.

Nachdem das Europäische Parlament am 12. Dezember 2018 seine Zustimmung gegeben hat, muss das Abkommen noch von allen nationalen Parlamenten der EU-Mitgliedstaaten ratifiziert werden, bevor es in Kraft treten kann.

Nachdem der Rat im Juni 2018 seine Zustimmung gegeben hat, wurde das Abkommen über eine Strategische Partnerschaft der EU mit Japan am 17. Juli 2018 unterzeichnet.

Am 12. Dezember 2018 gab das Europäische Parlament seine Zustimmung.

Seit 1. Februar 2019 wird das Abkommen vorläufig angewendet.

Bevor das Abkommen über die Strategische Partnerschaft vollständig in Kraft treten kann, muss es noch von allen nationalen Parlamenten der EU-Mitgliedstaaten ratifiziert werden.

Stand: 09.02.2022

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