Ferrosilizium

Antidumpingverfahren

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Produkt

Ferrosilizium, wird in Elektrolichtbogenöfen durch Reduktion von Quarz durch verschiedene Kohlenstoffverschleißprodukte hergestellt, wird in Form von Klumpen, Körnern oder Pulver verkauft

Land

China, Russland

KN-Code

7202 21 00, 7202 29 10, 7202 29 90

Verwendung

für verschiedene Qualitäten gibt es international anerkannte Spezifikationen auf der Grundlage des Verunreinigungsgehalts: Eisen, Aluminium, Kalzium

wird normalerweise in Verbindung mit einem Si-Gehalt von 45%, 65% oder über 75% verwendet, bei der Stahldeoxidation in der Eisen- und Stahlindustrie

Kläger

Verbindungsausschuss der Ferrolegierungsindustrien - EUROALLIAGES

 


Chronologie

Einleitung Antidumpingverfahren:

Bekanntmachung 2006/C 29/09 vom 30. November 2006

Einführung vorläufiger Antidumpingzölle:

Verordnung (EG) 994/2007 vom 28. August 2007

Einführung endgültiger Antidumpingzölle:

Verordnung (EG) 172/2008 vom 25. Februar 2008

Einleitung einer Auslaufüberprüfung:

Bekanntmachung 2019/C 123/13 vom 2. April 2019

Verlängerung Antidumpingmaßnahmen nach Auslaufüberprüfung:

Durchführungsverordnung 2020/909 vom 30. Juni 2020


Einleitung einer Auslaufüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen

Endgültige Antidumpingmaßnahmen bestehen für Einfuhren von Ferrosilizium der Tarifnummern 7202 21 00, 7202 29 10 und 7202 29 90 mit Ursprung in Russland mit Zollsätzen von 17,8 % bis 22,7 % sowie in China mit 15,6 % bis 31,1 % (VO 360/2014).

Die Europäische Kommission hat im Amtsblatt C 123/9 vom 2. April 2019 die Bekanntmachung der Einleitung einer Auslaufüberprüfung veröffentlicht, nachdem am 3.1.2019 von „Euroalliages“ im Namen von vier Unionsherstellern, welche 90 % Unionsproduktion repräsentieren, ein Antrag auf Auslaufüberprüfung der Maßnahmen mit dem Ziel der Weitergeltung erfolgte. 

„Euroalliages“ erklärte in seinem Antrag, dass die russischen und chinesischen Unternehmen über hohe Produktionskapazitäten verfügen würden und befürchtet folglich, dass die Einfuhrmengen zu gedumpten Preisen im Falle eines Wegfalls der Antidumpingmaßnahmen signifikant steigen würden. Im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen würde ein erheblicher Schaden für die Unionshersteller entstehen. 

Die derzeit in Kraft befindlichem Maßnahmen gegen Einfuhren aus Russland und China (VO 360/2014) wurden 2014 im Anschluss einer Auslaufüberprüfung nach Antrag von „Euroalliages“ verhängt. Die ursprünglichen Antidumpingmaßnahmen bestanden ab 2008 auf Einfuhren aus China, Ägypten, Kasachstan, der ehm. jugoslawischen Republik Mazedonien und Russland (VO 1297/2008 und 172/2008).

Die Untersuchung, ob die Maßnahmen entweder beendet oder verlängert werden, ist seitens der Europäischen Kommission nach der heutigen Veröffentlichung innerhalb von 15 Monaten abzuschließen, während dieser bleiben die bestehenden Antidumpingmaßnahmen weiterhin in Kraft. 

Europäische/Österreichische Unternehmen, die an der Herstellung/Verwendung/Einfuhr aus Russland und China von Ferrosilizium ein Interesse haben und am Verfahren beteiligt werden möchten, können innerhalb von 15 Tagen ab Veröffentlichung im Amtsblatt die Bekanntmachung und die Auswahl der HS-Codes kommentieren sowie innerhalb von 37 Tagen ihr Unionsinteresse an Ferrosilizium formfrei oder anhand eines vorgegeben Fragebogens mit folgender Dienststelle der Kommission teilen: Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion H, CHAR 04/039, B-1049 Brüssel,

Email:

trade-r698-fesi-dumping-china@ec.europa.eu

trade-r698-fesi-dumping-russia@ec.europa.eu

trade-r698-fesi-injury@ec.europa.eu 


Europäische Kommission verlängert Antidumpingmaßnahmen um weitere fünf Jahre

Für Einfuhren von Ferrosilizium der Tarifnummern 7202 21 00, 7202 29 10 und 7202 29 90 mit Ursprung in Russland mit Zollsätzen von 17,8 % bis 22,7 % sowie in China mit 15,6 % bis 31,2 % (VO 360/2014) bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen. Im April 2019 wurde eine Auslaufüberprüfung der bestehenden Antidumpingmaßnahmen auf Antrag von  „Euroalliages“ im Namen von vier Unionsherstellern, welche 90 % Unionsproduktion repräsentieren, eingeleitet. Der Antrag wurde damit begründet, dass russische und chinesische Unternehmen über hohe Produktionskapazitäten verfügen würden und folglich zu befürchten sei, dass die Einfuhrmengen zu gedumpten Preisen im Falle eines Wegfalls der Antidumpingmaßnahmen signifikant steigen würden. Im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen würde ein erheblicher Schaden für die Unionshersteller entstehen. 

Die Europäische Kommission hat in ihrer Untersuchung die Angaben des Klägers bestätigt. Sowohl die chinesischen als auch die russischen Ausführer verfügen über erhebliche Kapazitätsreserven, mit denen sie ihre Ausfuhren rasch erhöhen könnten. Auch ist der Unionsmarkt nach wie vor attraktiv für die Ausführer aus den beiden Ländern. Eine Verlängerung der Maßnahmen würde dem Wirtschaftszweig der Union folglich zugutekommen, weil die Unionshersteller in der Lage wären, ihre Verkaufsmengen, ihren Marktanteil, ihre Rentabilität sowie ihre positive wirtschaftlichen Situation zu halten.

Die Kommission gibt daher mit Durchführungsverordnung 2020/909 (Amtsblatt L 208 vom 1.Juli 2020) die Beibehaltung der Antidumpingmaßnahmen für weitere fünf Jahre in unveränderter Höhe bekannt.

Stand: 02.07.2020