Rechtsbehelfe im Zollrecht

Grundlagen, Informationen, Details

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Rechtsgrundlagen
Wichtige Erstinformationen

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Warnhinweise
Die Einbringung von Rechtsbehelfen (Rechtsmittel) ist zu meist an die Einhaltung von Fristen gebunden.

Rechtsgrundlagen
Zollkodex Art. 243 ff;
§§ 85a bis 85f Zollrechtsdurchführungsgesetz; Bundesabgabenordnung (BAO), soweit sie nicht im Widerspruch zum EG-Recht steht.

Wichtige Erstinformationen
Wer sich in seinem Recht verletzt fühlt, dem steht ein zweistufiges Rechtsbehelfsverfahren zur Durchsetzung seiner Ansprüche zur Verfügung:

die Berufung beziehungsweise

die Beschwerde an den unabhängigen Finanzsenat.

Die Berufung bzw. Beschwerde sind Rechtsschutzeinrichtungen, welche unabhängig vom Rechtsinstitut der Erstattung bzw. des Erlasses von Abgaben gem. Art. 235- 242 Zollkodex oder der Antragstellung auf Ungültigerklärung der Anmeldung gem Art. 66 Zollkodex bestehen.

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Rechtsbehelf der ersten Stufe

Berufung

Die Berufung steht als Rechtsbehelf der ersten Stufe zur Verfügung gegen:

  • Entscheidungen von Zollbehörden,
  • Ausübung unmittelbarer Befehls- oder Zwangsgewalt
  • Verletzung der Entscheidungspflicht.

Aktiv legitimiert

Das Recht zur Einbringung hat der Adressat einer Entscheidung bzw. der, gegen den sich eine Befehls- oder Zwangsgewalt gerichtet hatte oder derjenige, über dessen Antrag nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten entschieden worden ist. Eine Berufung gegen einen Eingangsgangsabgabenbescheid kann neben dem Anmelder auch der gesamtschuldnerische Warenempfänger erheben, welcher die Waren vom Anmelder übernommen hat.

Berufungsfrist

Die Berufungsfrist gegen Entscheidungen und die Ausübung unmittelbarer Befehls- oder Zwangsgewalt beträgt einen Monat; für die Einbringung einer Berufung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gibt es keine Frist.


Inhalt der Berufung

In der Berufung gegen Entscheidungen bzw. Akte der Ausübung unmittelbarer Befehls- oder Zwangsgewalt ist der angefochtene Verwaltungsakt bzw. soweit dies zumutbar ist, das Organ, welches den angefochtenen Verwaltungsakt gesetzt hat, zu bezeichnen, die fristgerechte Einbringung der Berufung zu belegen, der Sachverhalt und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt darzulegen sowie der Antrag zu stellen, den angefochtenen Verwaltungsakt ganz oder teilweise für rechtswidrig zu erklären.

In der Berufung wegen einer Pflichtverletzung sind die säumige Behörde und der unerledigte Antrag zu bezeichnen, der Fristablauf glaubhaft zu machen und der Antrag auf Entscheidung zu stellen.

Wo ist die Berufung einzubringen?

Berufungen gegen Entscheidungen bzw. wegen ausgeübter Befehls- oder Zwangsgewalt können beim örtlich zuständigen Zollamt, Berufung gegen Entscheidungen sonstiger Zollbehörden aber bei dieser eingebracht werden.
Bei der Verletzung einer Entscheidungspflicht ist die Berufung beim örtlich zuständigen Zollamt, bei Säumigkeit des Bundesministers für Finanzen bei diesem einzubringen.

Wirkung der Berufung

Die Einbringung einer Berufung hemmt die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht. Die Vollziehung eines angefochtenen Bescheides ist jedoch ganz oder teilweise auszusetzen, wenn begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen oder dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte.
Soll die Zahlungsverpflichtung hinausgeschoben werden, ist unter Leistung einer Sicherheit ein Antrag auf Stundung zu stellen.

Berufungsvorentscheidung

Die Behörde hat innerhalb der Sechsmonatsfrist mit Berufungsvorentscheidung zu entscheiden. Die angefochtene Entscheidung kann nach jeder Richtung abgeändert werden. Wird der Berufung gegen einen Akt unmittelbarer Zwangsgewalt stattgegeben, ist dieser Verwaltungsakt für unzulässig zu erklären. Bei Verletzung der Entscheidungspflicht hat die Behörde über den gestellten Antrag abzusprechen.

Rechtsbehelf der zweiten Stufe

Beschwerde

Gegen eine Berufungsvorentscheidung sowie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Berufungsbehörde ist als Rechtsbehelf die Beschwerde an den unabhängigen Finanzsenat zulässig.
Die Beschwerde ist bei einer der Außenstellen des unabhängigen Finanzsenates einzubringen; im Fall der Beschwerde gegen eine Berufungsvorentscheidung kann sie auch bei der Berufungsbehörde der 1. Stufe, die diese Entscheidung erlassen hat, eingebracht werden.

Das Recht zur Beschwerde hat der, an den die Berufungsvorentscheidung ergangen ist oder über dessen Berufung nicht fristgerecht entschieden wurde.

Beschwerdefrist

Die Beschwerde gegen eine Berufungsvorentscheidung ist innerhalb eines Monates bei einer der Außenstellen des unabhängigen Finanzsenates einzubringen.

Unabhängiger Finanzsenat

Für das gesamte Bundesgebiet werde ein unabhängiger Finanzsenat als unabhängige Verwaltungsbehörde errichtet. Dieser umfasst auch den Geschäftsbereich Zoll (Zollämter) und Finanzstrafrecht (Zollämter als Finanzstrafbehörden I. Instanz). Für jeden Geschäftsbereich werden im Rahmen der Geschäftsverteilung eine erforderliche Anzahl Berufungssenate gebildet. Der Sitz des unabhängigen Finanzsenates befindet sich in Wien; Außenstellen bestehen in Feldkirch, Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Linz, Salzburg und Wien.

Parteien des Verfahrens sind der Antragsteller (der sich vertreten lassen kann) und die belangte Behörde. Es besteht kein Neuerungsverbot. Die Verhandlung erfolgt auf Antrag mündlich.

Vorabentscheidung

Ist zur Entscheidung EG-Recht auszulegen, sind die sich ergebenden Fragen dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen. Nach österreichischer Auffassung besteht für den unabhängigen Finanzsenat keine Verpflichtung, ein Vorabentscheidungsverfahren einleiten zu müssen. Allerdings stellt sich die Frage, ob nicht durch ein Nichttätigwerden eine Verletzung des verfassungsrechtlich geschützten Rechtes auf den gesetzlichen Richter vorliegt.

Wiederaufnahme; Wiedereinsetzung; Verwaltungsgerichtshofbeschwerde

Gegen eine Berufungsentscheidung kann ein Antrag auf Wiederaufnahme gemäß § 303 ff (BAO) bzw. Wiedereinsetzung gemäß § 308 ff gestellt werden.

Eine Aufhebung der Entscheidung durch die Oberbehörde gemäß § 299 Bundesabgabenordnung ist nicht möglich.

Gegen die Entscheidung des unabhängigen Finanzsenates selbst steht innerhalb einer Frist von sechs Wochen die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof offen. 

Berufungszinsen

Seit Jahresbeginn 2012 gibt es die Möglichkeit, Berufungszinsen gem. § 205a BAO zu beantragen: Wurde eine Abgabe entrichtet und erweist sich die bezahlte Abgabe im Berufungsverfahren als rechtswidrig, so hat der Steuerpflichtige seit Jahresbeginn die Möglichkeit, Berufungszinsen gemäß § 205a BAO zu beantragen.

 
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Berufungszinsen gem. § 205a BAO :
 
•          die Abgabe wurde bereits entrichtet;
•          die Höhe der bereits entrichteten Abgaben hängt von der Berufung ab;
•          die Abgabe wird infolge der Berufung herabgesetzt;
•          Antrag des Steuerpflichtigen.
 
Wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt sind, kommt es zur Verzinsung des Herabsetzungsbetrages. Der Zinszeitraum läuft ab Entrichtung der Abgabe bis zur Bekanntgabe des neuen Bescheides mit der Herabsetzung der Abgabe. Der Zinssatz beträgt jährlich 2 % über dem Basiszinssatz, wobei Zinsbeträge unter 50 Euro nicht festgesetzt werden (Bagatellgrenze).
Die Zinsen sind nur dann festzusetzen, wenn ein Bescheid in jenen Punkten angefochten wird, in denen er vom zugrunde liegenden Antrag abweicht oder ein Bescheid angefochten wird, dem kein Anbringen zugrunde liegt. Die Berufungszinsen sind mit dem Abgabenbescheid festzusetzen.
 

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Stand: 05.01.2023