Wertgrenzen, Kosten und Eröffnung des Carnets ATA

Wertgrenzen innerhalb der die Wirtschaftskammern selbstentscheidend sind

Lesedauer: 3 Minuten

Die Ausgabe des Haftungsdokumentes erfolgt durch die Wirtschaftskammer des Bundeslandes, in dem das antragstellende Unternehmen seinen Sitz hat. Die Wirtschaftskammer Österreich ist der bürgende Verband und hat sich dieses Haftungsrisiko auch versichern lassen, da pro Jahr Warenwerte von mehr als 100 Mio. Euro von diesem Dokument erfasst werden. Die bei der Ausstellung anfallende Prämie wird dem Carnetwerber in Rechnung gestellt. Beachten Sie bitte, dass dies nur eine Versicherung des Haftungsrisikos der Wirtschaftskammer Österreich ist und Sie für allfällige Transport-, Diebstahl- und sonstige Versicherungen für die vom Carnet erfassten Waren selbst Sorge tragen müssen.

Allerdings hat der Versicherer der Wirtschaftskammer Selbstentscheidungsgrenzen vorgegeben, innerhalb derer die Ausgabestelle selbst entscheiden kann, ob ein Carnet ausgestellt werden kann. Wenn diese Grenze überschritten wird, möchte der Versicherer eine Risikoanalyse vornehmen.

Bei Überschreiten dieser Wertgrenzen setzen sie sich mit der Ausgabestelle in der Wirtschaftskammer ihres Bundeslandes in Verbindung, die sie gerne berät und auch individuell über die Kosten des Carnets informiert. Mit dem Versicherer des Haftungsrisikos der Wirtschaftskammer kann auch bei Bedarf individuell ein höherer Carnetrahmen vereinbart werden.

Die Wertgrenzen sind abhängig von der Rechtsform eines Unternehmens. Unter dem Begriff Wertgrenze ist der Wert aller noch offenen, d.h. noch nicht ordnungsgemäß erledigten und an die Ausgabestelle retournierten Carnets eines Antragstellers zu verstehen.

 
Dienststellen des Bundes, der Bundesländer, der Gemeinden und für inländische öffentlich-rechtliche Körperschaften

ohne

Wertbeschränkung

Privatperson, Vereine und sonstige Nichtkammermitglieder € 5.000,--

GmbH mit einem Stammkapital unter € 35.000,-- OG, KG oder Einzelperson, sofern diese Wirtschaftskammermitglieder sind

(Erstkunden)

€ 35.000,--
GmbH mit einem Stammkapital unter € 35.000,--, OG, KG oder Einzelperson, sofern diese Wirtschaftskammermitglieder sind - nach mehrmaliger ordnungsgemäßer Erledigung eines Carnetverfahrens. Dies führt ab dem fünften ordnungsgemäß erledigten Carnet zur Erhöhung der Selbstentscheidungsgrenze. € 50.000,--

GmbH mit einem Stammkapital ab € 35.000,-- und AG sofern diese Wirtschaftskammermitglieder sind.

(Erstkunden)

€ 125.000,--
GmbH mit einem Stammkapital ab € 35.000,--  und AG sofern diese Wirtschaftskammermitglieder sind – nach mehrmaliger ordnungsgemäßer Erledigung eines Carnetverfahrens. Dies führt ab dem fünften ordnungsgemäß erledigten Carnet zur Erhöhung der Selbstentscheidungsgrenze. € 250.000,--

Kosten des Carnet ATA für Mitglieder (Ausgabegebühr + Prämie) (ab 01.01.2024)

Ausgabegebühr – ab dem 1.1.2024 Prämie
70,-- € 0,4% vom Warenwert, mindestens € 60 für max. 4 Reisen
  0,8% vom Warenwert, mindestens € 60 für 5 – max. 8 Reisen


Kosten des Carnet ATA für Nichtmitglieder (Ausgabegebühr + Prämie) (ab 01.01.2024)

Tabellen Bezeichnung
Ausgabegebühr – ab dem 1.1.2024 Prämie
100,-- € 0,9% vom Warenwert, mindestens € 90 für max. 4 Reisen


Eröffnung des Carnet ATA

Nach der Ausstellung wird das Carnet ATA durch das Zollamt in dessen Bereich der Carnetinhaber seinen Firmensitz hat oder in dessen Bereich die Ware zur Ausfuhr verpackt oder verladen werden, eröffnet, d.h. für die nachfolgenden Zollverfahren gültig gemacht. Ohne Eröffnung durch die Zollverwaltung ist das Carnet ATA für Sie wertlos, da es von der ausländischen Zollverwaltung nicht akzeptiert wird.

Unter Eröffnung ist die Nämlichkeitssicherung der Carnetware zu verstehen, da im Carnetverfahren striktes Identitätsprinzip herrscht. Die Identität der Ware kann beispielsweise an Hand von Serien- bzw. Gerätenummern oder durch Anbringen eines Zollstempels oder einer Zollplombe gesichert werden. Auch eine genaue Warenbeschreibung mit Fotos sind Maßnahmen zur Identitätssicherung. Daher kann auch immer nur dieselbe Ware, die bei der Eröffnung der Zollverwaltung gestellt wurde, mit dem Carnet während der Gültigkeitsdauer von einem Jahr über die Zollgrenze verbracht werden. 

Nach der Bestätigung des Carnet ATA durch die Landeskammer, dürfen vom Carnetinhaber keinerlei Änderungen im Carnet ATA vorgenommen werden. Änderungen wären nur nach Zustimmung der ausstellenden Stelle und deren Überbeglaubigung möglich. Änderungen, die eine Erhöhung des Warenwertes nach sich ziehen sind nicht erlaubt. Nach der Eröffnung des Carnet ATA durch die Zollverwaltung, darf auch die ausstellende Landeskammer KEINERLEI Änderungen vornehmen. 

Stand: 03.01.2024

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