Stadtansicht von Algier: Blick auf die Ketchaoua Djamaa al-Djedid Moscheen in der Kasbah von Algier. Über das Bild wurde ein weißes Austria A gelegt.
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Algerien: Export und Import

Fundierte Expertise für Ihr Auslandsgeschäft: Geschäftsabwicklung, Exportwissen, Zoll

Lesedauer: 10 Minuten

Export und Import: So geht's 

In welche Richtung Ihr Vorhaben auch geht: wir geben Ihnen Starthilfe bei den ersten Schritten über die Grenze. Bei uns finden Sie nicht nur die wichtigsten Basics für den Export, sondern auch neue Kund:innen und Lieferant:innen. Ob Zollverfahren, Exportdokumente, Ein- und Ausfuhrbestimmungen oder Ursprung – wir unterstützen Sie bei allen Fragen der Export- und Importabwicklung.

Weil ein Auslandsgeschäft immer zwei Seiten hat, sind wir in Österreich und weltweit für Sie da.

Kompakte Erstinformationen und umfangreiches Wissen zu Bestimmungen in Österreich geben Ihnen die Expert:innen in den Landeskammern.

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Importbestimmungen

Die algerische Regierung beschloss im Budgetgesetz 2023 die Abschaffung des Zusatzzolls (Droit Additionnel Provisoire de Sauvegarde DAPS) in Höhe von 30% bis 200%, welcher im Rahmen des Budgetgesetzes 2018 beim Import von Fertigprodukten nach Algerien angesetzt wurde.

Dieser Zollsatz wurde bis dahin zusätzlich zum bestehenden Normalzoll erhoben für Importe im Rahmen der Präferenzabkommen zwischen Algerien und bestimmten Ländern bzw. Regionen, u.a. die Europäische Union, die arabische Freihandelszone und afrikanische Freihandelszone.

Jedoch liegt das Problem des Imports von Waren zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand weiterhin vor. Für den Import von Waren, die für den Weiterverkauf in unverändertem Zustand bestimmt sind, ist seit April 2022 ein sogenanntes ALGEX-Zertifikat erforderlich. Um die Importzahlung bei einer algerischen Geschäftsbank registrieren zu können, muss der algerische Importeur nachweisen, dass die einzuführende Ware weder lokal produziert wird noch auf dem algerischen Markt verfügbar ist. Dafür muss der Importeur eine Reihe von Unterlagen samt Listen des Lagerbestands (Produkte, die noch auf Lager sind) und eine Vorschau über die zu importierenden Mengen auf der elektronischen Plattform der ALGEX-Agentur einreichen. Erst nachdem die Agentur ALGEX alle Unterlagen geprüft hat, wird das ALGEX-Zertifikat erteilt, wobei dieser Prozess Wochen dauern kann.

Auf Anweisung Nr. 430 vom 9. Februar 2023 des algerischen Handelsministeriums hat das algerische Amt für Getreide OAIC die exklusiven Importrechte für Getreide, Reis und Hülsenfrüchte bekommen. Algerische Firmen, sei es „zum Weiterverkauf in unverändertem Zustand oder zum Eigenbedarf“ dürfen diese Güter nicht mehr importieren. Diese Entscheidung zielt darauf ab, die Einfuhr bestimmter Lebensmittelprodukte zu rationalisieren.

Für den Getreidesektor ist das OAIC (Office National des Céréales), das algerische Amt für Getreide, zuständig. Hauptaufgabe des OAIC ist der Import von Getreide und die Regulierung des nationalen Markts. Die Behörde ist einer der größten Importeure von Getreide weltweit und der einzige Getreide-Importeur Algeriens.

Der Beschaffungsweg, vor allem von staatlichen Behörden und Firmen, erfolgt primär über öffentliche Ausschreibungen bzw. Konsultationen. Das OAIC registriert interessierte Lieferanten auch unabhängig von Ausschreibungen – so können ausländische, registrierte Anbieter direkt kontaktiert werden.

Gemäß dem am 20. Februar 2023 vom algerischen Premierminister unterzeichneten Exekutivdekret Nr. 23-74 ist eine ansässige Person (jede natürliche Person mit Wohnsitz in Algerien) berechtigt, einmal alle drei Jahre ein Gebrauchtfahrzeug von natürlichen oder juristischen Personen zu erwerben. Diese Erlaubnis war seit 2005 mehrmals vorgesehen und immer wieder eingefroren.

Für bestimmte Waren wird eine Importgenehmigung bzw. Importlizenz verlangt:

Lebende Tiere und tierische Erzeugnisse, Tierarzneimittel, Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse, Suchtstoffe und psychotrope Stoffe, pharmazeutische Produkte, medizinische Geräte und chirurgisches Werkzeug, Messgeräte, Süßstoffe, Verbraucherprodukte, Kosmetik, Produkte mit erhöhtem Toxizitätsrisiko, einige Chemikalien, explosive Stoffe, Asbest, Schmierstoffe, radioaktive Stoffe, Waffen und Munition, renovierte Produktionsanlagen, Alkohol, Edelmetalle und geschützte wild lebende Tiere.

Die Einfuhr von Anlagen für Investitionsprojekte können vom Zoll- und Abgaben befreit werden. Der Auftraggeber bzw. Projektinhaber kann diese Abgabe- und Steuerfreiheit bei den zuständigen Stellen beantragen (zusätzlich beim Industrieministerium).  

Sonstige Einfuhrabgaben

Neben dem normalen Zollsatz und der Einfuhrumsatzsteuer von 19% können Verbrauchssteuern und andere Abgaben anfallen.

Die ermäßigte Mehrwertsteuer in Höhe von 9% gilt unter anderem für einige Arten lebender Tiere (Zuchtvieh), bestimmte Nahrungsmittel, einige Papiersorten, Bücher, Stabstahl, Wasserturbinen, bestimmte Gase, einige Maschinen für die Milchsammlung und Milchindustrie, Funkmessgeräte und orthopädische Hilfsmittel.

Einige Produkte (unter anderen Fleisch, Milchprodukte, Mehl, bestimmte pharmazeutische und veterinärmedizinische Produkte) sind von der Mehrwertsteuer befreit.

Die folgenden Zoll- und Steuersätze werden beim Export nach Algerien angewandt:

  • Zollsatz: % (gemäß Zolltarifnummer und Ursprung)
  • PRCT-Abzugsteuer: 2%
  • MwSt: 19% bzw. 09%
  • TCS/Solidaritätsbeitrag: 2%

Hinweis: Die PRCT-Steuer ist eine Vorsteuer, die als Einfuhrumsatzsteuer nur für Importe im Rahmen des Weiterverkaufs in unveränderter Form gilt.

Zollbestimmungen

Das in den 90er Jahren liberale Außenhandelsregime wird auf Grund einer strengen Devisenbewirtschaftung zunehmend restriktiver. 

Im Jahr 1992 wurde das Harmonisierte System (HS) in Algerien eingeführt. Der Zoll wird auf den angegebenen Warenwert bzw. einen vom Zoll geschätzten Wert berechnet. Die Exporte nach Algerien werden meistens auf CFR-Basis vereinbart. Die Zollsätze bzw. die Mehrwertsteuer werden daher aufgrund des vereinbarten Incoterms berechnet. 

Das Assoziierungsabkommen zwischen Algerien und der EU ist 2005 in Kraft getreten und sieht einen schrittweisen Abbau von Zöllen bis zum Erreichen einer Freihandelszone zwischen Algerien und den Staaten der EU vor. Im Jahr 2010 wurde das Abkommen seitens Algeriens ausgesetzt und nachverhandelt, seit 2012 ist es jedoch wieder in Kraft. Die geplante Freihandelszone ist noch nicht realisiert worden.  

Gemäß der Verordnung Nr. 05-2017 vom 22.10.2017 der algerischen Zentralbank müssen sämtliche Importgeschäfte für den direkten Weiterverkauf 30 Tage vor der Warenlieferung nach Algerien bei einer algerischen Geschäftsbank (Banque domiciliataire) domiziliert werden.  

Die vorläufige Einfuhr wird im Rahmen von laufenden Projekten, Messen, Leasing-Geschäften und Lohnveredelung (Outsourcing) angewendet. Algerien erkennt das Carnet ATA an. Die vorläufige Einfuhr wird vertraglich zwischen der Zollbehörde und dem betroffenen Unternehmen geregelt und kann maximal für ein Jahr erneuert werden.

Das algerische Zollgesetz sieht eine teilweise Befreiung von Zöllen und Abgaben für temporär eingeführte Anlagen und Waren vor, die für folgende Zwecke benutzt werden:

  • Produktion
  • Durchführung von Arbeiten
  • Interner Transport

Seit Oktober 2021 hat Algerien alle Bankdomizilierungen (Registrierung) von Importgeschäften für Produkte und Waren ausgesetzt, die unter der Zolltarifkategorie "Sonstige" im Zollsystem eingestuft und gekennzeichnet sind.

Dies hatte zur Folge, dass viele ausländische Waren nicht mehr importiert werden durften. Staatliche Unternehmen und öffentliche Stellen, die im Bereich der Einfuhr von Waren zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand tätig sind sowie Handelsunternehmen, die Arzneimittel und medizinische Geräte einführen, sind von dieser Maßnahme jedoch nicht betroffen.

Allerdings wurde eine Lockerung dieser Maßnahme ab Februar 2023 durch eine Note der Algerischen Zollbehörde eingeführt, indem der algerische Zoll die bisherige Kategorie „Sonstiges“, bestehend aus 375 Zolltarifnummern, den Produkten entsprechend in einzelne Zolltarifnummern aufgesplittet hat:

i. Schaffung von 295 neuen Zolltarifnummern, die einzelne Produkte genau beschreiben

ii. Umformulierung von 327 Zolltarifnummern, um die Bedeutung der gegenständlichen Tarifnummern festzulegen

iii. Abschaffung von 48 Zolltarifnummern aufgrund der vorgenommenen Unterteilung

Die neu geltenden Zolltarifnummern traten am 1. März 2023 in Kraft und die entsprechenden Produkte können seither wieder importiert werden.

Für Importe, die zum Weiterverkauf in unverändertem Zustand bestimmt sind, verlangen algerische Geschäftsbanken (seit Jänner 2018) ein Freihandelserklärungs-Dokument für jede Lieferung. Dies soll bestätigen, dass die nach Algerien gelieferten Waren den im Export- bzw. Ursprungs-Land geltenden internationalen Normen bzgl. Sicherheitsanforderungen und Konsumentenschutzvorgaben entsprechen.

Importe von Maschinenteilen und Halbfertigwaren zur weiteren Bearbeitung sind von der Voraussetzung der Freihandelsbestätigung nicht betroffen.

Das AußenwirtschaftsCenter Algier kann gerne die Vorlage dieses Dokuments zur Verfügung stellen. Dieses Dokument soll von der Exportfirma ausgefüllt werden und von der zuständigen Wirtschafts- bzw. Landeskammer abgestempelt werden.

Es wird empfohlen, vor allem bei Erstlieferungen nach Algerien, vorab mit dem Importeur bzw. dessen Spediteur Kontakt aufzunehmen, um sicherzustellen, dass die Zolltarifpositionen und Dokumente korrekt sind. Für diesbezügliche Beratung steht Ihnen das AußenwirtschaftsCenter Algier gerne zur Verfügung.

Handelsabkommen

Algerien hat ein Assoziationsabkommen mit der Europäischen Union abgeschlossen und ist Mitglied der Großen Arabischen Freihandelszone (Greater Arab Free Trade Area - GAFTA). Algerien wendet das Abkommen der GAFTA seit Januar 2009 an. Seit dem 1. Jänner 2005 gewähren sich die Mitglieder bzw. Vertragsparteien offiziell Zollfreiheit bei der Einfuhr ihrer industriellen und landwirtschaftlichen Ursprungswaren. Einige Produkte sind bei der Einfuhr nach Algerien von der Zollfreiheit ausgenommen (ALGEX_Liste négative GAZLE).

Algerien hat ebenso das Abkommen über die Schaffung einer afrikanischen kontinentalen Freihandelszone (African Continental Free Trade Area - AfCFTA) ratifiziert. Das Abkommen ist am 30. Mai 2019 in Kraft getreten.

Algerien hat ein bilaterales Präferenzzollabkommen mit Tunesien abgeschlossen. Auf der Website des algerischen Handelsministeriums sind Listen von Waren veröffentlicht, die von der präferenziellen Behandlung bei der Einfuhr in Algerien betroffen sind bzw. davon ausgenommen sind.

Algerien hat ein Präferenzzollabkommen mit Jordanien abgeschlossen. Auf der Website des algerischen Zollamts ist die Liste von Waren zu finden, die von der präferenziellen Behandlung bei der Einfuhr in Algerien profitieren betroffen sind, abrufbar.

Muster

Eine zollfreie Abfertigung liegt im Ermessen der jeweiligen Zollbeamtin oder des jeweiligen Zollbeamten, wird jedoch sehr restriktiv gehandhabt. Der Umfang von Musterlieferungen ist auf jeden Fall mit dem algerischen Kunden abzusprechen. Auf der Rechnung muss „Échantillon gratuit sans valeur commerciale“ (= Muster ohne kommerziellen Wert) angegeben werden. Bis zu einem Wert von Euro 140 ist die Einfuhr zollfrei, bei einer höheren Summe wird eine Pauschalverzollung in Höhe des halben Warenwertes angewandt.  

Geschenke sind als Mitbringsel bei Geschäftsbesuchen sehr begehrt und deren Einfuhr in vernünftigen Mengen und bei kleineren Werten - wieder je nach Ermessen des jeweiligen Zollbeamten - zollfrei möglich, wenn diese als „Geschenke“ deklariert werden. Von der Mitnahme importverbotener Gegenstände wird dringend abgeraten. 

Weitere Informationen können der Webseite der algerischen Zollbehörde entnommen werden.

E-Commerce

Der E-Commerce hat sich seit 2020 auch in Algerien rasch entwickelt. Gab es im Jahr 2020 noch 48 E-Commerce Web-Plattformen, so stieg diese Anzahl seither auf 105.

Obwohl ein großes Potenzial zur weiteren Entwicklung von E-Commerce besteht, gibt es weiterhin Schwierigkeiten bei Online-Zahlungssystemen. Die rechtlichen Rahmenbedingungen wurden noch nicht aktualisiert und algerische E-Commerce-Unternehmen dürfen z.B. keine Devisen ins Ausland zur Zahlung von Dienstleistungen überweisen und auch keine Devisen beim Verkauf von Services einnehmen.

Paketversand

Die Zuverlässigkeit der lokalen Post ist unterschiedlich. Verzögerungen können vorkommen, bei  Paketen existiert Diebstahlrisiko. Der private Kurierdienst DHL funktioniert zufriedenstellend. Erkundigen Sie sich beim AußenwirtschaftsCenter Algier nach der Möglichkeit von Kuriersendungen über die WKÖ. 

Verpackungsvorschriften, Ursprungsbezeichnung

„Made in“-Kennzeichung

In Algerien ist es verboten, Produkte oder Lösungen mit israelischem Ursprung nach Algerien zu importieren. Das gleiche Verbot gilt auch für Produkte mit Ursprung Spanien, denn Algerien hat seine diplomatischen und wirtschaftlichen Beziehungen mit Spanien aufgrund des West-Sahara-Konflikts mit Marokko seit März 2022 ausgesetzt.

Kundenvorschriften, auch in Form von Ausschreibungs- bzw. Vertragsbedingungen, sind genauestens zu beachten. Algerien akzeptiert für Holzverpackungen den ISPM-Standard. 

Konsumgüter (ausgenommen Lebensmittel und Medikamente) müssen in einer harten und wasserdichten Verpackung geliefert werden. Die Etikettierung muss auf der Verpackung entweder fest beklebt oder direkt aufgedruckt sein. Die Angaben müssen in arabischer und einer anderen Sprache (z.B. Französisch) angeführt sein.  

Sollte die arabische Sprache ursprünglich nicht vom Exporteur angeführt werden, so kann die arabische Etikettierung von Produkten für den direkten Weiterverkauf nachträglich vom algerischen Importeur vorgenommen werden. Folgende Informationen müssen angegeben werden: 

  • Produktkennzeichnung (zu unterscheiden von der Handels- bzw. Produktionsmarke)
  • Die Kennzeichnung muss es ermöglichen, die Art des Produktes zu erkennen 
  • Menge: Nettowert, ausgedrückt in Einheiten gemäß internationalen Normen
  • Name, Firmenwortlaut oder Handelsmarke, Anschrift de Herstellerfirma, sowie der Importfirma oder der Vertriebsfirma
  • Gebrauchsanweisung und besondere Gebrauchshinweise
  • Allfällige sonstige Angaben, die durch spezifische Gesetze vorgesehen sind
  • Bei Lebensmittelverpackungen müssen die Angaben aufgedruckt sein (Aufkleber sind nicht zulässig)

Für den Nachweis des Warenursprungs verlangt der algerische Zoll gemäß Artikel 14 des algerischen Zollgesetzes ein Ursprungszertifikat, welches vom Warenverkehrsbescheinigung „EUR1-Zertifikat“ zu unterscheiden ist: das EUR1-Zertifikat wird nur dann als Ursprungsnachweis anerkannt, wenn es sich um den zollfreien Import im Rahmen von Warenkontingenten des EU-Algerien-Abkommens handelt.

Beim regelmäßigen Import ohne Inanspruchnahme des EU-Vorzugszolls wird das Ursprungszertifikat (nicht das EUR1-Dokument) vom algerischen Zoll gefordert. 

Das Ursprungszertifikat soll von der Wirtschaftskammer bzw. Landeskammer des österreichischen Lieferanten ausgestellt werden. 

Begleitpapiere

Im algerischen Außenhandel werden grundsätzlich folgende Unterlagen verlangt: 

  • Freihandelsbestätigung für den Export von Waren: algerischen Banken verlangen seit Jänner 2018 für jede Lieferung eine sogenannte Freihandelsbestätigung. Wir empfehlen mit der Außenwirtschaftsabteilung der zuständigen Landeskammer in Kontakt zu treten, um die gegenständliche Freiverkehrsbescheinigung zu erhalten. Das AußenwirtschaftsCenter Algier kann gerne eine Musterbestätigung schicken, die von den algerischen Banken akzeptiert wurde. 
  • Warenverkehrs-/Ursprungszertifikat EUR 1
  • Qualitäts- und Konformitätszertifikat der (unabhängigen Prüfstelle)
  • Konformitätszertifikat des (Herstellers)
  • Sanitär- und Veterinärzertifikat (Landwirtschaftsministerium)
  • Analyseprotokolle
  • Kompletter Satz von Transportdokumenten: Original in dreifacher Abfertigung des Bill of Lading oder des Luftfrachtbriefs adressiert an die Hausbank des Kunden samt Kopie
  • 2 Packlisten
  • Allfällige Dokumente je nach Vereinbarung zwischen Kunden und Lieferanten 

Das AußenwirtschaftsCenter Algier kann diese zusätzlichen Erfordernisse mit der entsprechenden Zolltarifposition für Sie abklären. 

Restriktionen

Seit Anfang Jänner 2018 gelten in Algerien Einfuhrverbote für bestimmte Warengruppen. Das algerische Handelsministerium hat per 21. Mai 2018 mittels Verordnung 18-139 die Liste mit jenen Waren aktualisiert, die bisher schon einer Einfuhrbeschränkungsregelung unterlagen. 

Besondere Bestimmungen gelten aus gesundheitlichen, technischen, wirtschaftlichen oder religiösen Gründen bei Importen von Waren wie Fleisch, Lebendtieren, Pflanzenschutz- und Insektenvertilgungsmittel, Pharmazeutika, gefährlichen Gütern etc. 

Steuer- und zollrechtliche Fragen erfordern eine exakte Klärung. Das AußenwirtschaftsCenter Algier hilft Ihnen hier gerne mit fachlicher Beratung weiter.

Stand: 07.03.2023