Nach Argentinien exportieren / aus Argentinien importieren
Grenzen engen uns ein: Wir helfen Ihnen dabei, Ihre geschäftlichenGrenzen zu überwinden und im Ausland Erfolg zu haben
- Das Exporthandbuch
- Wir unterstützen bei Export und Import
- Zoll- und Importbestimmungen
- Informationen zu Wirtschaft, Recht und Steuern sowie Reisen
Das Exporthandbuch
Warum exportieren? Ganz einfach: Der Markt in Österreich ist begrenzt. Allein der bayrische Markt ist eineinhalb Mal größer als der österreichische. Genauso einfach ist es aber, diese Grenze zu durchbrechen, denn Exportieren ist leichter als man denkt: Die Kolleginnen und Kollegen der Wirtschaftskammer Tirol haben in ihrem ausführlichen Exporthandbuch zusammengefasst, was Sie bei Ihren ersten Schritten über die Grenze beachten sollten. Von A wie Ausfuhrbeschränkungen bis Z wie Zollbestimmungen.
Dazu gibt es Startgeld für Mutige: Die Internationalisierungsoffensive go-international unterstützt Sie auch finanziell bei Ihren Internationalisierungsbestrebungen.
Sie wollen Ihr erstes Mal wagen? Unsere Fachleute aus den Landeskammern helfen Ihnen beim Schritt über die Grenze. Melden Sie sich einfach!
Wir unterstützen bei Export und Import
Damit Ihr geschäftlicher Grenzübertritt kein Sprung ins kalte Wasser wird, beraten wir Sie bei Ihren Export- und Importvorhaben. Und wir wollen, dass Sie möglichst weit springen: Die Internationalisierungsoffensive go-international bietet viele verschiedene Förderprogramme für Markteintritt, Marktbearbeitung und das Bezugsquellengeschäft im Ausland.
Starthilfe für Exporteurinnen und Exporteure
Wer ganz am Anfang steht, den nehmen unsere Fachleute aus den Landeskammern an der Hand und unter die Lupe. Sie prüfen mit Ihnen, ob Sie ausreichend auf Ihr Vorhaben vorbereitet sind, helfen bei der Einschätzung von Aufwand und Erfolgsaussichten und definieren mit Ihnen Zielgruppen und Testmärkte. Am Ende wird aus Ihrer Idee eine Strategie. Die macht dem AußenwirtschaftsCenter, das Ihren ersten Markteintritt begleitet, die Suche nach Partnerinnen und Partnern leicht.
Geben Sie den Kolleginnen und Kollegen in Ihrer Landeskammer Bescheid! Gemeinsam machen wir die ersten Schritte in den Export.
Exportfinanzierung
Nur wer sät, kann auch ernten. Gerade beim Geschäft über die Grenze dürfen Vorlaufkosten und Risiken nicht unterschätzt werden. Hausbanken, Exportfonds, Kontrollbank, AWS und private Exportversicherer haben viele Antworten auf Fragen zu Finanzierung, Absicherung von Exportgeschäften und Direktinvestitionen.
Unsere Expertinnen und Experten suchen mit Ihnen die beste Lösung und geeignete Partner. Melden Sie sich bei uns!
Exportförderungen
Sie wollen erstmalig exportieren oder einen neuen Exportmarkt erschließen? Sie möchten wissen, welche Fördermöglichkeiten dafür vorgesehen sind? Bei einem Beratungsgespräch evaluieren wir mit Ihnen die unterschiedlichen Fördermöglichkeiten und schnüren ein maßgeschneidertes Exportförderpaket für Ihr Exportvorhaben.
Wir haben den Überblick über alle Fördermaßnahmen und sorgen dafür, dass Sie sich im Förderdschungel zurechtfinden!
Auslandsaktivitäten absichern und finanzieren
Risiken kann man selten ausschließen. – Aber man kann sie minimieren: Mit den Exporthaftungen des Bundes und Refinanzierungen über Ihre Hausbank bietet die Österreichische Kontrollbank (OeKB) kräftige Instrumente, die Österreichs Unternehmen und ihre Partner im weltweiten Wettbewerb stärken.
Hier finden Sie die aktuellen Deckungsrichtlinien für Projektgeschäfte, Investitionsgüterlieferungen und Beteiligungen in Argentinien.
Exportabwicklung und Exportdokumente
Unsere Exportprofis
- beraten Sie bei Zollverfahren,
- helfen Ihnen bei den Exportdokumenten, die Ihre Exportware begleiten,
- wissen alles über Ausfuhrbestimmungen und Ausfuhrkontrolle und
- unterstützen Sie bei der Feststellung des Ursprungs Ihres Exportproduktes.
- Kurzum: Wir sind Ihre Berater in allen Fragen der Exportabwicklung!
Die Spezialistinnen und Spezialisten in den Landeskammern wissen über Ursprungszeugnisse, Carnet ATA und sonstige für den Export notwendige Dokumente Bescheid und beglaubigen diese auch gerne gleich für Sie.
Importberatung
Man kann sogar von Zuhause aus international tätig sein: Auch andere Märkte haben schöne Produkte und Dienstleistungen. Damit Ihre Lieferungen aus dem Ausland auch reibungslos zu Ihnen finden, haben die Kolleginnen und Kollegen der Wirtschaftskammer Tirol in ihrem ausführlichen Importhandbuch zusammengefasst, was Sie bei der Einfuhr oder Verbringung von Waren nach Österreich beachten müssen.
Sie wollen importieren? Die Spezialistinnen und Spezialisten in den Landeskammern helfen Ihnen dabei, alle Welt nach Österreich zu holen. Melden Sie sich einfach!
Bezugsquellen
Wer im Wettbewerb bestehen will, muss ständig sicherstellen, die notwendigen Vorprodukte in der notwendigen Qualität von verlässlichen Lieferantinnen und Lieferanten zu den bestmöglichen Preisen zuzukaufen. Wir identifizieren diese Lieferantinnen und Lieferanten, prüfen deren Bonität und Leistungsfähigkeit, übermitteln Ihre Spezifikationen und holen Angebote ein. Wenn Sie Wert auf Diskretion legen, können Sie sich dabei auch gerne am Anfang hinter uns verstecken. Und dass wir Sie dann auch bei der Abwicklung eines Beschaffungsgeschäftes unterstützen, versteht sich von selbst.
Sie wollen sich eines unserer AußenwirtschaftsCenter als Einkaufsorganisation an Bord holen? Hier gibt es Unterstützung auf den Beschaffungsmärkten dieser Welt.
Marktanalysen
Ein Überblick über die Absatz- und Konkurrenzsituation in einem Zielmarkt gehört ganz oben in den Werkzeugkasten einer Exporteurin und eines Exporteurs. Der Aufstieg zur Aussichtsplattform ist mit uns ein Spaziergang. Jede Warenlieferung über jede Grenze wird weltweit statistisch erfasst. Wir wissen, wie viele Bohrmaschinen Brasilien importiert oder wohin Belgien Babynahrung liefert.
Die Expertinnen und Experten in unserem Servicecenter in Wien werten den Zahlensalat einer riesigen Datenbanken für Sie aus, sagen Ihnen, welche Informationen Sie brauchen, und liefern maßgeschneiderte Warenstromanalysen, die Ihnen helfen, Ihre Nische zu finden.
Zoll- und Importbestimmungen
- Importbestimmungen
- Zollbestimmungen
- Sonstige Einfuhrabgaben
- Muster
- Geschenke
- Vorschriften für Versand per Post
- Verpackungsvorschriften
- Ursprungsbezeichnung, Produktkennzeichnung
- Begleitpapiere
- Restriktionen
- Artenschutz
Importbestimmungen
Importlizenzen
Für meisten Waren sowie Kapitalgüter wird eine „automatische“ Importlizenz (normalerweise innerhalb einer Bearbeitungszeit von 10 Tagen) erteilt, für eine Reihe verschiedener (derzeit rund 1.600) „sensibler“ Warengruppen sind jedoch „nicht-automatische“ Importlizenzen erforderlich, die einer Bearbeitungsdauer von bis zu 60 Tagen unterliegen.
Zahlungen für Warenimporte sowie für Dienstleistungen können – in Übereinstimmung mit dem Grundgeschäft – ohne Betragsobergrenze durchgeführt werden.
Verantwortlich für den Erhalt der entsprechenden Genehmigungen, die Verzollung sowie die Abwicklung sämtlicher mit der Einfuhr in Zusammenhang stehender Maßnahmen gegenüber den lokalen Behörden ist stets die argentinische Importfirma. Diese muss im Importeursregister der Zollbehörde („Registro de Exportadores e Importadores“ – Dirección General de Aduanas – DGA) registriert sein.
Der ausländische Lieferant bzw. das Mutterhaus hat auf die Erteilung der entsprechenden Genehmigungen bzw. das Einfuhrverfahren keine Einflussmöglichkeit.
Eine eventuelle Lieferung kann daher seitens des Exporteurs niemals „frei Haus“ bzw. zu einem bestimmten Termin garantiert werden, da die tatsächliche Einfuhr nicht vom Ausland aus beeinflusst werden kann. Dies gilt auch für Katalogmaterial und Mustersendungen!
Zahlungsverkehr allgemein
Überweisungen argentinischer Firmen ins Ausland sind grundsätzlich nur in Zusammenhang mit einem entsprechenden belegbaren Grundgeschäft (Import, Dienstleistungen, Dividendenzahlung, Kapitalrückführung, etc.) möglich.
MERCOSUR („gemeinsamer Markt des Südens“)
Seit dem 1.1.1995 besteht mit den Ländern Brasilien, Paraguay und Uruguay (Venezuela derzeit suspendiert) die Zollunion MERCOSUR mit weitgehend zollfreiem Warenaustausch unter den Mitgliedsländern. Der freie Warenverkehr betrifft aber nur in den MERCOSUR-Ländern hergestellte Waren (lokale Wertschöpfung meist mindestens 60%). Aus einem Nicht-MERCOSUR-Land importierte Waren können de facto nur bei nochmaliger Zahlung der Importabgaben in ein anderes MERCOSUR-Land verbracht werden. Auch Waren mit Ursprung außerhalb des MERCOSUR, die aus in den MERCOSUR-Ländern bestehenden Zollfreizonen versandt werden, sind normal zollpflichtig. Für einen Großteil der Importwaren wird bereits der gemeinsame Außenzoll des MERCOSUR angewandt.
Hinweis: Die o.a. Einfuhrbestimmungen bzw. allenfalls noch in Kraft befindlichen Restriktionen wie z.B. nicht-automatische Importlizenzen gelten auch Waren mit Mercosur-Ursprung!
Bolivien, Chile, Ecuador, Peru und Kolumbien sind assoziierte MERCOSUR-Mitglieder, mit denen ein stufenweiser vollständiger Zollabbau für Waren mit entsprechendem Ursprung vereinbart wurde.
Zollbestimmungen
Harmonisiertes System, Brüsseler Nomenklatur, Zollpräferenzen für ALADI Mitglieder, weitgehende Zollfreiheit für MERCOSUR-Länder. Die Zollsätze liegen zwischen 0 und 35% und werden vom CIF-Wert berechnet. In einigen wenigen Fällen bestehen für die Berechnung der Importabgaben offiziell festgelegte FOB-Minimalwerte. Bei einer Anzahl von Textilien gibt es alternativ anzuwendende Gewichtszölle.
Sonstige Einfuhrabgaben
Für weitere Informationen ist das AußenwirtschaftsCenter Buenos Aires gerne für Sie da.
Muster
Argentinien ist nicht Mitglied des Carnet ATA Abkommens.
Mustersendungen ohne kommerziellen Warenwert bzw. kleine Mustersendungen bis zu einem Warenwert von 100 USD CIF können zwar laut gültigen Bestimmungen abgabenfrei importiert werden, in der Praxis hängt die Behandlung von Produktmustern jedoch stark vom Ermessen der Zollbehörden ab und es kommt derzeit häufig zu Komplikationen.
Für größere Mustersendungen und bei temporärem Import von Waren und Kapitalgütern für Ausstellungs- und Produktionszwecke muss je nach Fall bei der Zollbehörde und/oder der "Secretaría de Industria y Comercio" (Industrieministerium) ein Antrag auf temporären Import gestellt und eine Garantie errichtet werden. Hierzu ist die Einschaltung eines Zollagenten unbedingt erforderlich, wobei in erster Linie jener des Vertreters, Importeurs oder Spediteurs empfohlen wird. Anderenfalls kann das AußenwirtschaftsCenter geeignete Zollagenten nennen.
Kataloge und Prospekte
Diese unterliegen sowohl einer „nicht-automatischen“ Importlizenz als auch der Abgabepflicht, soweit sie „kommerziellen Charakter“ (mehr als fünf bis zehn Stück) haben. Deshalb ist in jedem konkreten Fall zu klären, ob und wenn ja, welche Abgaben zu entrichten sind. Dies erfolgt in der Regel durch den Importeur oder den Vertreter in Absprache mit einem Zollagenten. In der Regel beträgt der zu entrichtende Zoll 16% (ZTN 4911.10.90).
Weiters fällt für Kataloge bzw. anderes Druckmaterial wird auch ein Prüfzertifikat bzw. eine eidesstattliche Erklärung bezüglich des Bleigehaltes der verwendeten Tinten (max. 0,06 %) verlangt.
Es fallen daher bei der Auslösung aus dem Zoll für den lokalen Empfänger zusätzliche Kosten und hoher administrativer Aufwand an (trotz anderslautender Zusage im Land des Versandes).
Es wird empfohlen, mit dem Vertreter oder Adressaten die jeweils beste Versandart (nach Möglichkeit Druck vor Ort) und die hierbei zu beachtenden Vorschriften abzuklären.
Tipps:
- Keine unverlangten Broschüren senden.
- Keine weiteren Werbematerialien (insbesondere keine Textilien, Kappen, etc.) mit Katalogen zusammen versenden.
Geschenke
Geschenksendungen an Private ohne kommerziellen Wert sind zwar theoretisch zollfrei, in der Praxis wird dieses Erfordernis von der Zollbehörde jedoch äußerst strikt ausgelegt, sodass die Auslösung für den Empfänger in der Regel mit hohem bürokratischen Aufwand und ggf. Nachzahlungen verbunden ist. Meist werden die gleichen Bestimmungen wie für eine Internet-Bestellung (siehe folgenden Abschnitt) angewandt.
Vorschriften für Versand per Post
Es werden theoretisch die internationalen Richtlinien anerkannt (Pakete bis 20 kg; internationale Paketkarten; 2 Zollinhaltserklärungen).
Für nicht kommerzielle Kleinsendungen bestehen keine besonderen Kennzeichnungspflichten. Für kommerzielle Sendungen ist die Post nicht geeignet (siehe unten)!
Bestimmungen für Käufe via Internet (Privatpersonen)
Die Bezahlung direkter Einkäufe aus dem Ausland via Internet sind de facto nur mittels Kreditkarte möglich.
Für Warenkäufe von Privatpersonen per Internet aus dem Ausland wird derzeit eine Einheitssteuer von 50% des Warenwerts ab einem Wert von 25 USD bei der Einfuhr eingehoben.
Da die Begleichung der anfallenden Abgaben und in Folge Genehmigung für die Zustellung im Wege der argentinischen Finanzbehörden erfolgt, kann nur ein argentinisches Steuersubjekt, sprich im Land residente Firma oder Privatperson, Empfänger einer derartigen Sendung aus dem Ausland sein.
Ab einem Warenwert von 1.000 USD unterliegen auch Online-Käufe Privater aus dem Ausland den regulären Importvorschriften. Bei Haus-zu-Haus-Zustellung kommt es nach wie vor in vielen Fällen zu Problemen und teils erheblichen Verzögerungen.
Verpackungsvorschriften
Holzverpackungen müssen den Bedingungen der ISPM-15 Vorschrift entsprechen. Sofern Sendungen aufgrund des geringen Volumens nicht containerweise versandt werden können, wird der Transport im Sammelcontainer empfohlen. Anderenfalls ist auf eine solide, seemäßige Verpackung wegen des langen Transportweges zu achten. Packstücke müssen die vollständige Anschrift des Empfängers sowie des Absenders aufweisen.
Ursprungsbezeichnung, Produktkennzeichnung
Laut Gesetz Nr. 22.802 müssen alle Produkte in Argentinien auf ihren Behältern, Etiketten oder Verpackungen folgende verpflichtende Angaben in spanischer Sprache aufweisen:
- Bezeichnung, Name des Produktes (Denominación)
- Ursprungsland (Europäische Union möglich, z.B. „fabricado en la Unión Europea“)
- Qualität, Reinheit oder Mischung (calidad, pureza o mezcla)
- Angaben zum Netto-Inhalt (medidas netas de su contenido)
Für Textilien, Bekleidung und Schuhe bestehen besondere Einfuhr- und Etikettierungs-bestimmungen. Sie betreffen insbesondere den Ursprungsnachweis sowie die Etikettierung der Waren.
Begleitpapiere
- Handelsfaktura
Ein Original und zwei Kopien in spanischer, sonst englischer Sprache mit allen handelsüblichen Angaben, firmenmäßige Fertigung. Im Zweifelsfalle kann der Zollbeamte den Warenwert festlegen. Zudem wird die folgende vom Verkäufer zu unterschreibende Bestätigung über die Richtigkeit der Handelsfaktura verlangt: “Declaro bajo juramento que todos los datos que contiene esta factura son el fiel reflejo de la verdad y que los precios indicados son los realmente pagados o/a pagarse. Declaro igualmente que no existen convenios que permitan alteraciones en estos precios.” - Ursprungszeugnis
ist bei Waren der Zollkapitel 51 bis 64 (Textilien, Bekleidung und Schuhe) vorgeschrieben. Auch für alle Waren, gegen die im Land ein Dumpingverfahren läuft, müssen Ursprungszeugnisse vorliegen. Ursprungszeugnisse müssen durch das für das jeweilige Ursprungsland zuständige argentinische Konsulat beglaubigt werden. - Packliste (nicht zwingend vorgeschrieben, nur auf Wunsch des Importeurs).
Ein Original, eine Kopie (in spanischer Sprache). - Konnossement
Voller Satz, in spanischer Sprache (meist drei Originale und zwei Kopien); keine Beglaubigung notwendig.
Anmerkung: Die Handelsfaktura sowie die restlichen Begleitpapiere müssen selbstverständlich mit den Angaben des Importantrags des lokalen Importeurs übereinstimmen.
Restriktionen
Für Textilien, Bekleidung und Schuhe bestehen komplizierte Einfuhrbestimmungen. Sie betreffen insbesondere den Ursprungsnachweis sowie die Etikettierung der Waren. Einfuhr gebrauchter Kleidung ist nicht möglich. Nähere Auskünfte erteilt das AußenwirtschaftsCenter Buenos Aires. Es wird dringend angeraten, VOR Versand der Ware detaillierte Instruktionen der Importeure einzuholen.
Elektrische und elektronische Geräte bis 1.500V DC bzw. 1.000V AC müssen den sehr speziellen argentinischen IRAM bzw. IEC Normen entsprechen. Da der ÖVE, der österreichische Verband für Elektrotechnik mit dem argentinischen Normungsinstitut IRAM ein Kooperationsübereinkommen geschlossen hat, kann dieses den für die Zulassung erforderlichen Prüfbericht erstellen.
Lebensmittel (und Produkte, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen) sowie Kosmetika müssen vor dem Import eine Zulassung durch die argentinischen Gesundheitsbehörden erhalten – diese kann nur über einen eigens hierzu autorisierten lokalen Importeur (nicht jedoch Branchenfremden wie Anwaltskanzleien, etc.) erwirkt werden. Bei Lebensmitteln, die Produkte tierischen Ursprungs enthalten, muss der Nachweis erbracht werden, dass diese aus Betrieben stammen, in denen nie ein Verdacht auf BSE bestand.
Die Einfuhr einer Reihe von gebrauchten Maschinen, die in einem eigenen Dekret einzeln angeführt sind, ist nicht gestattet. Für die Einfuhr von in diesem Dekret nicht erwähnten gebrauchten Maschinen und Anlagen ist ein vom Originalhersteller ausgestelltes, von einem technischen Institut überprüftes und vom argentinischem Konsulat beglaubigtes Zertifikat erforderlich, welches nachweist, dass die gebrauchte Maschine auf neuwertigem Zustand repariert wurde. Für bestimmte gebrauchte Kapitalgüter können auch vereinfachte Bestimmungen gelten, wenn der lokale Importeur gleichzeitig Endanwender ist.
Artenschutz
Argentinien ist dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen (CITES) im Jahr 1981 beigetreten.
Österreich ist 1982 dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen beigetreten. Die Ein- oder Ausfuhr, der im Übereinkommen gelisteten bedrohten Tier- (2.000) und Pflanzenarten (30.000) in die bzw. aus der Europäischen Union, unterliegt strengen Zollkontrollen. Viele Arten oder ihre Produkte daraus, erfordern Aus- und/oder Einfuhrdokumente. Nicht nur lebende Tiere und Pflanzen sind davon betroffen, sondern auch Präparate und Erzeugnisse daraus, wie z.B. Schmuck und Souvenirs aus Elfenbein, Ledertaschen (Krokodil, Waran), Krallen, Zähne, Felle, Schildkrötenpanzer, Schlangenhäute, etc.
Aufgrund der für Laien teils schwierigen Zuordnung, ob eine Art oder ein Produkt dokumentenpflichtig ist, ist es sicherlich das Beste – zum Schutz der gefährdeten Arten und der Vermeidung einer Beschlagnahme und möglicherweise hohen Geldstrafen bei der Einfuhr –, vom Kauf solcher Souvenirs abzusehen.
Ansonsten sollten schon vor der Abreise genaue Informationen über die erforderlichen Begleitpapiere (CITES-Papiere) eingeholt werden. Auf die Informationen der dortigen Händlerinnen und Händler, dass das angebotene Exemplar entweder nicht dem Artenschutzübereinkommen unterliegt oder die von den Händlerinnen und Händler vorgelegten Begleitpapiere genügen, sollte man sich – auch gutgläubig – nie verlassen.
Nähere Informationen sind beim Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus, Abteilung Natur- und Artenschutz, T +43(1)711 00 - 611402, W www.cites.at (Bereich Natur- und Artenschutz), erhältlich.