Blick auf die Skyline von Downtown Sao Paulo, Hauptstadt von Brasilien, wolkiger Himmel und Gewässer im Vordergrund
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Brasilien: Export und Import

Fundierte Expertise für Ihr Auslandsgeschäft: Geschäftsabwicklung, Exportwissen, Zoll

Lesedauer: 14 Minuten

Export und Import: So geht's 

In welche Richtung Ihr Vorhaben auch geht: wir geben Ihnen Starthilfe bei den ersten Schritten über die Grenze. Bei uns finden Sie nicht nur die wichtigsten Basics für den Export, sondern auch neue Kund:innen und Lieferant:innen. Ob Zollverfahren, Exportdokumente, Ein- und Ausfuhrbestimmungen oder Ursprung – wir unterstützen Sie bei allen Fragen der Export- und Importabwicklung.

Weil ein Auslandsgeschäft immer zwei Seiten hat, sind wir in Österreich und weltweit für Sie da.

Kompakte Erstinformationen und umfangreiches Wissen zu Bestimmungen in Österreich geben Ihnen die Expert:innen in den Landeskammern.

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Importbestimmungen

Da immer wieder neue Bestimmungen über den Warenimport erlassen werden, empfiehlt es sich, beim Importeur vor Verschiffung nachzufragen und bei Unklarheiten das AußenwirtschaftsCenter zu kontaktieren. 

Lieferungen dürfen erst nach Vorliegen sämtlicher Genehmigungen versandt werden. Der Importeur muss unbedingt den Zugang für das brasilianische Online-Zollanmeldesystem SISCOMEX besitzen. Der Antrag dafür muss bei der Bundessteuer- und Zollbehörde gestellt werden. In diesem System werden die Unternehmen in verschiedene Kategorien unterteilt, je nach Umsatz und besondere Eigenschaften. Zur Einfuhrverzollung müssen die Zolldeklaration, die Handelsrechnung, der internationale Frachtbrief und eine Warenliste vorliegen. Bestimmte Warengruppen erfordern zusätzlich eine Importlizenz, ein Ursprungszeugnis, Prüfzertifikate, phytosanitäre Bescheinigungen oder Analysezertifikate zur Bestätigung der Seuchenfreiheit. 

Die Zolldeklaration (DECLARAÇÃO DE IMPORTAÇÃO - D.I.) darf nur vom Inhaber oder Prokuristen der Importfirma oder einem staatlich geprüften und registrierten Zollagenten unterschrieben werden. Formalrechtlich sind alle Importe genehmigungspflichtig (Importlizenz), der Großteil der Waren wird jedoch automatisch lizensiert, d.h. es reicht die elektronische Zolldeklaration und die Genehmigung erfolgt umgehend durch das System SISCOMEX, zu dem Importeure und deren Zollagenten Zugang haben. Das System gibt Auskunft darüber, ob die Zollanmeldung reicht oder eine Importlizenz einzuholen ist. Die gesamte Zollabwicklung erfolgt seit 1997 elektronisch.

Achtung auf die Reihenfolge: Es müssen immer zuerst die diversen allenfalls notwendigen Dokumente wie etwa Genehmigung der Gesundheitsbehörde ANVISA oder des Landwirtschaftsministeriums vorliegen, damit dann die Importlizenz eingeholt werden kann. Erst wenn die Importlizenz beim Importeur vorliegt, darf verschifft werden! Bereits schwimmende Ware wird nicht abgefertigt, auch wenn es sich bei der Lizenz um eine reine Formsache handelt. Die Importlizenz hat eine Gültigkeit von 60 Tagen. Spätestens am 60. Tag nach Erteilung der Lizenz muss die Ware entweder verschifft oder via Flugsendung abgefertigt worden sein, ansonsten verfällt die Lizenz. Zu beachten ist v.a. auch das Versanddatum. Es darf weder vor Ausstellungsdatum noch nach Verfallsdatum der Importlizenz verladen werden. Ausschlaggebend ist das Datum des internationalen Frachtpapiers. Die Nichtbeachtung kann zu empfindlichen Geldstrafen führen. Der Exporteur muss sich rechtzeitig vom Importeur schriftlich bestätigen lassen, ob eine Lizenz vor dem Versand erforderlich ist und ob eine Proforma-Rechnung (Original) eingereicht werden muss.

Vereinfachtes Einfuhrregime

Für Waren mit einem Wert bis zu USD 3.000 FOB wurde ein vereinfachtes Importregime eingeführt. Es reicht eine sogenannte DSI (DECLARAÇÃO SIMPLIFICADA DE IMPORTAÇÃO), wodurch ein unkomplizierter und zeitsparender Importvorgang sichergestellt wird. Die Steuern sind die gleichen, es werden also die normalen Zollsätze eingehoben. Es muss sich aber um Waren handeln, die sonst keinen Importrestriktionen oder zusätzlichen Importbedingungen unterliegen (wie z. B. Medikamente).

Reiseverkehr

Waren bis zu einem Gegenwert von USD 1000 pro Person bei Einreise auf dem Luft oder Seeweg bzw. USD 500 bei Einreise auf dem Landweg dürfen steuerfrei eingeführt werden,

wenn es sich um Güter für den persönlichen Gebrauch (oder Geschenke) und nicht zum gewerblichen Verkauf handelt. Waren mit einem höheren Wert müssen bei der Einfuhr anhand eines Zollformulars deklariert werden. Die Warenmenge darf keinen Zweifel über den nicht- kommerziellen Zweck aufkommen lassen.

Gemäß brasilianischer Gesetzgebung dürfen bei internationalen Reisen bis zu zwölf Liter alkoholische Getränke zollfrei eingeführt werden. Der Gesamtwert aller Geschenke und Waren, die nicht für den persönlichen Bedarf bestimmt sind, darf USD 1.000 jedoch nicht übersteigen.

Zollbestimmungen

In Brasilien gilt der gemeinsame Außentarif des MERCOSUL (TEC), der wie die kombinierte Nomenklatur der EU auf dem Harmonisierten System basiert. Es stimmen damit die ersten sechs Stellen des Mercosul-Zolltarifs mit dem EU Tarifsystem überein. Präferenzzölle gibt es im Normalfall nur für Mitgliedsstaaten des Mercosul-Abkommens (meist Zollfreiheit) und des ALADI (Lateinamerikanische Integrationsvereinigung).

Der eigentliche Zoll (Imposto de Importação, II) ist nur einer von mehreren Steuer- und Abgabenposten, die beim Import in Brasilien anfallen. Im Außenhandel tätige Unternehmen müssen über eine entsprechende Berechtigung des Finanzministeriums (Receita Federal) verfügen und können dadurch auch bei der Zentralbank Devisen zur Begleichung von Importrechnungen ankaufen. Die geltenden Bestimmungen werden von den brasilianischen Behörden in der Regel sehr streng angewandt und kontrolliert. Fehler bei der Dokumentenerstellung, unrichtige Angaben oder Verstöße gegen die Devisenbestimmungen können zu Verzögerungen (verbunden mit zusätzlichen Lagerkosten), Geldstrafen und sogar zum Verlust der Ware oder Entzug der Handelsberechtigung führen.

Handelsabkommen

Nach fast 20 Jahren Verhandlungsdauer wurde 2019 das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und den Staaten des MERCOSUR (Argentinien, Brasilien, Paraguay und Uruguay) abgeschlossen. Das Abkommen beinhaltet Bestimmungen zu politischem Dialog, Kooperation und Handel und befindet sich derzeit in der formaljuristischen Prüfung und muss noch vom Rat der Europäischen Union und dem Europäischen Parlament angenommen werden. Abschließend müssen im Rahmen der Ratifizierung alle nationalen Parlamente dem Abkommen zustimmen.

Sonstige Einfuhrabgaben

IPI - Imposto sobre produtos industrializados, ist eine nationale Steuer mit Mehrwertsteuercharakter, besteuert also die Wertschöpfung und fällt bei der Produktion in Brasilien sowie beim Import von (meist) industriell-gewerblichen Erzeugnissen an. Der Steuersatz ist produktabhängig und beträgt durchschnittlich circa 10%. Bemessungsgrundlage für den IPI ist der Warenwert plus Transport plus Versicherung plus Abgaben plus Zoll.

PIS/PASEP und COFINS - Hier ist die wörtliche Übersetzung der Steuern irreführend. Es handelt sich um keine „Sozialabgaben“ im eigentlichen Sinne, sondern um zwei weitere (Einfuhr-) Umsatzsteuern der Union, die seinerzeit mit dem Ziel eingeführt wurden, das Sozialversicherungssystem zu finanzieren.

COFINS - Contribuição para o financiamento da Seguridade Social, Normalsatz = 10,65% bei importierten Waren auf den CIF Wert.

PIS - Programas de integração social, Normalsatz = 2,1%. Berechnungsbasis ist der CIF Wert.

ICMS - Imposto sobre circulação de mercadoria e serviços, ist eine „Warenumsatzsteuer“. Im Gegensatz zu den oben erwähnten Steuern der Union (nationale Seuern) ist es eine lokale Steuer, die im Wesentlichen der österreichischen Umsatzsteuer entspricht. ICMS fällt beim Import sowie bei jedem weiteren Verkauf einer Ware und mancher Dienstleistungen an. Die Vorsteuerrückerstattung erfolgt bei Handelswaren im Prinzip wie in der EU, allerdings werden Steuerkredite nicht bar ausbezahlt. Die Vorschriften zur ICMS und anderen Steuern sind äußerst komplex und sollten nur unter Beiziehen eines Steuerexperten interpretiert werden. Schon die Berechnung des ICMS ist irritierend, die „nominellen“ Steuersätze von meist zwischen 17% und 20% sind in Wahrheit höher, weil die Bemessungsgrundlagen künstlich erhöht werden. Wenn etwa von „18% ICMS“ die Rede ist, heißt das üblicherweise, dass 18% des Endbetrages an ICMS abzuführen sind, also in Wahrheit 21,95%. 

AFRMM - Adicional ao frete para renovação da marinha mercante - „Frachtzuschlagsgebühr zur Erneuerung der Handelsmarine“ - Steuer in Höhe von 8% der Seefrachtkosten.

Muster

Die Verwendung des Carnet ATA ist in Brasilien seit 01.01.2022 nicht mehr möglich.

Der temporäre Import von Waren ist daher nur über die klassische temporäre Einfuhr zulässig.

Die Zollfreischreibung und Ausstellung der temporären Importbewilligung erfolgt aufgrund einer Verpflichtungserklärung (TERMO DE RESPONSABILIDADE) des brasilianischen Importeurs, der in dieser die Haftung für die Ausfuhr der Musterware vor Ablauf der Importlizenz bzw. für die Entrichtung der vorgeschriebenen Einfuhrabgaben samt anfallender Zollstrafen übernimmt.

Sollten die importierten Waren doch in Brasilien verbleiben, muss ein Antrag auf Nationalisierung der Waren vor Ablauf der Frist der temporären Importlizenz gestellt werden. In der Praxis gibt es bei der persönlichen Mitnahme von Mustern oder Ausstellungsgütern im Fluggepäck kaum Probleme mit den Zollbeamten, sofern es klar Muster oder offensichtlich Ausstellungsgüter ohne Handelswert (!) sind, der Umfang „normales“ Reisegepäck nicht wesentlich überschreitet und etwa die Messebeteiligung auch glaubhaft dargestellt werden kann (Ausstellerausweis, Korrespondenz,..). Es gelten sonst die analogen Vorschriften wie für Geschenke (siehe unten). 

Bei Geschenksendungen und kostenlosen Warenmustern muss der Frachtbrief der verschlossenen Sendung folgende Angaben enthalten: Name und Adresse des Absenders und des Empfängers (einschl. Steuernummer CNPJ des Importeuers bei juristische Personen bzw. Personalnummer CPF des Empfängers bei physischen Personen), Warenbeschreibung und Menge, Bruttogewicht. Dem Antrag ist eine Proforma-Rechnung beizufügen. Diese muss zusätzlich zu den beim Frachtbrief notwendigen Angaben noch folgendes aufweisen:

“SEM VALOR COMERCIAL - CORTESIA“ (ohne kommerziellen Wert – Geschenke)

“SEM COBERTURA CAMBIAL” (Bestätigung, dass kein Devisenabfluss erfolgt)

“VALOR PARA FINS DE ADUANA USD ...” (Angabe eines Warenwertes für Zollzwecke; Achtung: Steuerfreiheit nur bis max. USD 50)

Voraussetzungen: Es darf kein Devisenabfluss erfolgen und Versandmenge sowie Versandhäufigkeit dürfen keinen Zweifel über einen kommerziellen Zweck aufkommen lassen.

Für die Weineinfuhr (auch als Kleinmuster oder Geschenk) im Versandwege ist zu beachten, dass diese Sendung nicht mehr als 6 Flaschen umfassen sollte. Geschenksendungen sind nur an physische Personen unter Angabe deren CPF Nummer möglich.

E-Commerce

E-Commerce-Lieferungen aus dem Ausland sind in Brasilien logistisch komplex und aufgrund der hohen Einfuhrzölle meist unrentabel. Das AußenwirtschaftsCenter rät deshalb österreichischen Unternehmen dazu, E-Commerce über Partnerunternehmen vor Ort oder wenn möglich eine eigene Niederlassung im Land abzuwickeln.

Paketversand

Der Postversand hat gemäß den internationalen Vorschriften zu erfolgen. Es werden Pakete bis zu 20 kg mit Paketkarte und Zollinhaltserklärung akzeptiert (grundsätzlich nur in portugiesischer Sprache). In einigen Bundesstaaten wie São Paulo sind die Zollinhaltserklärungen normalerweise auch in englischer, französischer oder spanischer Sprache möglich. Für lizenzpflichtige Waren ist eine Einfuhrgenehmigung beizulegen.

  1. Waren im Wert von bis zu USD 50 sind steuerfrei, wenn Absender und Empfänger physische Personen sind (die brasilianische Personalnummer CPF des Empfängers muss angeführt werden!).
  2. Importe durch den Endverbraucher (z.B. auch Katalogversand!) im Wert über USD 50 unterliegen einem pauschalen Unions-Einfuhrabgabensatz in Höhe von 60% (RTS) plus ICMS des jeweiligen Bundesstaats auf den Warenwert plus Transportkosten und eine eventuelle Versicherung.

Achtung: C.O.D. (Nachnahmesendungen) nach Brasilien sind nicht möglich. Postversand ohne Angabe der Personalnummer CPF oder der Firmennummer CNPJ werden oft nicht zugestellt!

Kurierdienstsendungen/Eilsendungen unterliegen ebenfalls dem pauschalierten Zollabfertigungssystem (RTS) mit einem pauschalen Einfuhrabgabensatz in Höhe von 60% auf den Warenwert plus Transportkosten. Dazu kommt die bundesstaatliche ICMS (Berechnungsbasis ist Warenwert plus Fracht plus die darauf erhobenen 60%). Also kommt es zu Einfuhrabgaben, die meist in Höhe des ursprünglichen Warenwerts liegen!

Für folgende Waren ist der Kurierdienstversand nicht erlaubt:

  • Waren, deren Import oder Export ausgesetzt oder verboten ist, gebrauchte oder wiederverwertete Konsumgüter (mit Ausnahme persönlicher Gegenstände),
  • alkoholische Getränke, Bargeld, Waffen und Munition, Tabak und Tabakwaren
  • sonstige Waren, für welche der Lufttransport unter Berücksichtigung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen verboten ist.

Eine zollfreie Einfuhr mittels Kurierdienstsendungen (DHL, UPS, etc.) gilt für Bücher, Zeitungen und Zeitschriften ohne kommerziellen Wert. Die Wiedereinfuhr mittels Kurierdienstsendung von Fertigprodukten, Teilen oder Ersatzteilen, welche zwecks Reparatur, Restaurierung oder Ersatz aufgrund von Garantieansprüchen ins Ausland versandt wurden und den Wert USD 500 nicht übersteigen, ist bei entsprechendem Nachweis erlaubt.

Verpackungsvorschriften, Ursprungsbezeichnung

Die Markierung von Packstücken muss aus gut lesbaren Buchstaben, Zahlen und Referenznummern bestehen. Die in einer Handelsrechnung aufgeführten Packstücke müssen mit der gleichen Marke gekennzeichnet und laufend nummeriert sein. Die laufende Nummer des Packstücks ist immer rechts von der Marke anzugeben, und zwar außerhalb des die Marke umschließenden Kreises oder Rechtecks. Die Wiederholung einer Nummer ist verboten. Die laufende Nummerierung ist nicht notwendig, wenn die Sendung aus mehr als 50 gleichartigen Stücken besteht, oder bei Sendungen, die üblicherweise lose oder unverpackt verschifft werden. Die Sendung muss mit dem Bestimmungshafen markiert sein. 

Konsumgüter: In Brasilien muss auf Konsumgütern das Ursprungsland, z.B. „Österreich“ (nicht bloß „EU“), in portugiesischer Sprache sowohl auf dem Produkt als auch auf der Einzelhandelsverpackung angegeben sein. Beispiel: „Fabricado na Áustria“ oder „Fabricado na Áustria (UE)“

Holzverpackungen - Die ISPM Richtlinie Nr. 15 gilt in Brasilien seit 2006. Damit muss kein nationales phytosanitäres Zeugnis oder Zertifikat über die Behandlung der Holzverpackung mehr vorgelegt werden. Echtholzverpackungen benötigen also kein Pflanzenschutzzeugnis sobald diese die entsprechende internationale Markierung gemäß ISPM 15 aufweisen.

Äußere Verpackung - Sondervorschriften werden hinsichtlich der Verpackung getroffen.

So sind folgende Informationen anzugeben:

  • der Handelsname bei fertigen Produkten,
  • der Wirkstoff bei Medikamenten,
  • die Inhaltsstoffe bei Lebensmitteln,
  • die Produktionsnummer der verpackten Güter,
  • der Name des Herstellers,
  • spezielle Lagerungsvoraussetzungen (Temperatur, Feuchtigkeit, Lichteinstrahlung)

Diese Angaben sind von denen auf dem Warenetikett zu unterscheiden, wo wiederum über den Handelsnamen, das Fabrikationsdatum und über die Haltbarkeit zu informieren ist. Erwähnenswert ist weiterhin, dass die Zollbehörden nach ihrem Ermessen eine amtliche Übersetzung der durch den Importeur vorgelegten Angaben verlangen können, dies insbesondere bezüglich der Zertifikate, Warenetiketten und anderer Dokumente.

Begleitpapiere

Handelsfaktura - mindestens 4-fach (Originale für die Zollbehörde, Versicherung und den Importeur; Kopien für die Zollbehörde und die Zentralbank), in portugiesischer, spanischer oder englischer Sprache. Für bestimmte Waren bestehen eigene Klauseln. Weiters ist anzugeben, ob es sich um eine Gesamt- oder um eine Teilverladung handelt. Rechnungen dürfen nicht berichtigt oder ergänzt werden, also keine Durchstreichungen, handschriftliche Zusätze etc. Zur Vermeidung erhöhter Zollabgaben müssen Spesen und Gebühren stets einzeln und nicht in einem Gesamtbetrag als „sonstige Spesen” angeführt sein.

Die Handelsfaktura sollte nachstehende Punkte beinhalten und muss vom Exporteur unterschrieben und abgestempelt werden:

I – Name und Anschrift des Exporteurs

II – Name, Anschrift (einschl. Steuernummer, sog. CNPJ) des Importeurs, ggf. des Käufers oder Auftraggebers

III – Beschreibung der Waren (einschl. Zolltarifnummer) in portugiesischer, spanischer oder englischer Sprache, unter Angabe der kommerziellen Bezeichnungen sowie sämtlicher für die genaue Identifizierung der Waren wesentlichen Merkmale

IV - Marke, Nummerierung und etwaige Referenznummern der Kolli

V – Menge und Art der Kolli

VI – Bruttogewicht der Kolli, d.h., Ware einschl. Verpackungen

VII - Nettogewicht der Ware

VIII – Ursprungsland (país de origem, Land, in dem die Ware hergestellt oder der letzten substantiellen Verarbeitung unterzogen wurde)

IX – Erwerbsland (país de aquisição, Land, in dem der Erwerb stattfand bzw. in dem der Lieferant/Verkäufer ansässig ist, ungeachtet des Ursprungslandes der Ware oder deren Komponenten)

X – Lieferland (país de procedência, Land, in dem sich die Ware zum Zeitpunkt des Erwerbes befand)

XI – Einzelpreis und Gesamtpreis der einzelnen Warenarten, ggf. Angabe der Höhe und Art etwaiger Rabatte

XII – Fracht- und Versicherungskosten (einschl. Transportkosten am Hafen oder Flughafen)

XIII – Zahlungsbedingungen und Währung

XIV – Verkaufsbedingungen (INCOTERMS)

Konnossement (B/L) – Airway Bill (AWB)

Voller Satz (3 Originale plus 3 Kopien bei der Schiffsfracht - 3 Ausfertigungen bei Luftfracht); genaue Bezeichnung der Ware in portugiesischer, englischer oder spanischer Sprache. U.a. Angabe der Importlizenznummer (falls Importlizenz erforderlich war), der Steuernummer CNPJ des Empfängers, einer Notify-Adresse bei Orderkonnossement sowie, ob es sich um eine Gesamt- oder eine Teillieferung handelt. Die B/L-Originale sollten mindestens fünf Werktage vor Schiffsankunft im brasilianischen Hafen beim Importeur vorliegen.

Packliste

Neben der Rechnung und der Airway Bill oder B/L muss der Sendung eine Packliste beigelegt werden mit folgenden Informationen:

  • Nummer der Packliste
  • Produktbeschreibung der Waren
  • Netto- und Bruttogewichte
  • Gesamtvolumen
  • Daten des Exporteurs
  • Daten des Importeurs einschl. Steuernummer
  • Verpackungsnummern
  • Gesundheitszeugnisse

Phytosanitäre Zeugnisse sind für Pflanzen und pflanzliche Produkte, tierärztliche Zeugnisse für Tiere und tierische Produkte erforderlich und müssen von der konsularischen Vertretung Brasiliens im Ursprungsland beglaubigt werden (siehe auch Verpackungsvorschriften!).

Wertangaben sind nicht erforderlich.

Ursprungszeugnis

Nur für gewisse Zolltarifnummern vorgeschrieben. Wenn aufgrund des Warenursprungs Einfuhrzollbegünstigungen in Anspruch genommen werden sollen, muss die Herkunft der Ware mittels eines Ursprungszeugnisses nachgewiesen werden.

Restriktionen

Es dürfen grundsätzlich keine Gebrauchtmaschinen importiert werden. Die Einfuhr von gebrauchten Anlagen ist nur in ganz speziellen Einzelfällen möglich, dann aber auch sehr zeitaufwändig und höchst kompliziert. Importe von gebrauchten Maschinen, Ausrüstungen, Instrumenten, Werkzeugen, Formen und Containern in gebrauchtem Zustand werden überhaupt nur genehmigt, sofern sie kumulativ folgende Anforderungen erfüllen:

Keine Inlandsproduktion und keine Substitutionsmöglichkeit durch inländische Produkte. Zur Überprüfung werden die Anträge publiziert und die nationale Industrie hat 30 Tage Zeit, dazu Stellung zu nehmen, um den Nachweis der Herstellung am Inlandsmarkt zu erbringen.

Die zu importierenden Waren müssen am Tage der Registrierung des Importantrages ein (ganz wesentlich) geringeres Alter aufweisen als ihre normale Lebenszeit beträgt.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Gebrauchtmaschinenexport nach Brasilien in den meisten Fällen aussichtslos ist. Es gibt jedoch vereinzelt Möglichkeiten, besonders wenn es sich um die Produktionsanlagen verbundener Unternehmen handelt.

Sanitäre Restriktionen

Die Einfuhr von Medikamenten, Kosmetikwaren, Nahrungsmitteln, Chemikalien u. ä. ist (abgesehen von persönlichem Bedarf bei Medikamenten und Kosmetika) von der Zustimmung der brasilianischen Gesundheitsbehörde Agência Nacional de Vigilância Sanitária (ANVISA) abhängig. Die Überprüfung der Produkte umfasst auch Aspekte des Produktionsprozesses, der Verpackung, des Transportes und des Verbrauchs. Für diese Produkte ist in der Regel eine Importlizenz wie oben angeführt erforderlich. Im Falle einer kommerziellen Einfuhr der oben genannten Waren muss eine Registrierung des Produktes bei der ANVISA durch einen bei ANVISA registrierten brasilianischen Importeur vorliegen (am besten eine lokale Vertriebstochterfirma des Lieferanten). Die Anforderungen bezüglich Dokumentation für eine Registrierung hängen sehr stark vom Produkt ab. Die Registrierung des Produktes bei ANVISA kann erhebliche Zeit beanspruchen. Es ist jedenfalls Vorsicht geboten bei der Wahl Ihres Agenten oder Distrubutors (wenn Sie nicht über eine eigene Niederlassung verfügen). Es nimmt im Falle eines Vertreterwechsels selbst bei gutem Willen aller Beteiligten viel Zeit in Anspruch, die Registrierung eines Produktes auf eine andere Person zu übertragen. Unter Umständen ist eine erneute Registrierung des Produktes zu beantragen.

Waffen benötigen für die Einfuhr einer schriftlichen Genehmigung des brasilianischen Verteidigungsministeriums.

Steuer- und zollrechtliche Fragen erfordern eine exakte Klärung. Das AußenwirtschaftsCenter São Paulo hilft Ihnen hier gerne mit fachlicher Beratung weiter.

Stand: 07.03.2023