Stadtansicht von Mailand:  Panorama der belebten Piazza del Duomo in Mailand mit dem berühmten Mailänder Dom.  Über das Bild wurde ein weißes Austria A gelegt.
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Italien: Export und Import

Fundierte Expertise für Ihr Auslandsgeschäft: Geschäftsabwicklung, Exportwissen, Zoll

Lesedauer: 10 Minuten

08.03.2024

Export und Import: So geht's 

In welche Richtung Ihr Vorhaben auch geht: wir geben Ihnen Starthilfe bei den ersten Schritten über die Grenze. Bei uns finden Sie nicht nur die wichtigsten Basics für den Export, sondern auch neue Kund:innen und Lieferant:innen. Ob Zollverfahren, Exportdokumente, Ein- und Ausfuhrbestimmungen oder Ursprung – wir unterstützen Sie bei allen Fragen der Export- und Importabwicklung.

Weil ein Auslandsgeschäft immer zwei Seiten hat, sind wir in Österreich und weltweit für Sie da.

Kompakte Erstinformationen und umfangreiches Wissen zu Bestimmungen in Österreich geben Ihnen die Expert:innen in den Landeskammern.

Ihre Fragen zum Zielmarkt beantworten unsere AußenwirtschaftsCenter in aller Welt: ganz individuell und ohne Sprachbarriere. Melden Sie sich bei uns! 

Importbestimmungen

Es gelten die Regelungen des EU-Binnenmarktes.

Zollbestimmungen 

In Italien gilt vollinhaltlich das Zollregime der EU. Umfangreiche Informationen in englischer Sprache enthält die Homepage der italienischen Zollbehörde (siehe auch Traveller customs card) sowie des Europäischen Verbraucherzentrums auf Deutsch.

Steuer- und zollrechtliche Fragen erfordern eine exakte Klärung im Einzelfall. Das AußenwirtschaftsCenter Mailand unterstützt österreichische Unternehmen mit fachlicher Beratung zusammen mit einem umfassenden Experten-Netzwerk.

Die einfuhrbedingten Obliegenheiten, wie Melde-, Abgaben- und Kennzeichnungspflichten hängen u.a. von den folgenden Kriterien ab:

  • Art, Menge, Alter & Verwendungszeck der Ware,
  • Dauer der Ein- bzw. Ausfuhr und vom
  • Verwender selbst 

Für die vorübergehende Ausfuhr aus Italien kann auch das Zollpassierscheinheft (ATA Carnet) verwendet werden:

Bei Kunst- und Kulturgütern bspw. bedarf es einer besonderen Genehmigung.

Zollrechtlich relevant ist zudem das Warenlager, wonach Waren eines österreichischen Unternehmens von Österreich nach Italien in ein Depot gebracht und dort für den Verkauf an verschiedene Kunden gelagert und in einem zweiten Schritt an die Kunden geliefert oder von den Kunden selbst aus dem Depot abgeholt werden. Hier ist eine MwSt.-Registrierung notwendig. Beim Konsignationslager (consigment stock) hingegen wird die Ware für einen einzigen Kunden gelagert, der sich die Ware nach Bedarf aus dem Depot holt. In diesem Fall ist eine MwSt.-Aussetzung oder ein besonderer Aufschub der Mehrwertsteuerpflichten möglich und der österreichische Lieferant benötigt keine eigene italienische MwSt.-Nummer. Die Ware verbleibt so lange im Eigentum des Lieferanten, bis der Kunde sie aus dem Lager entnimmt. Erst zum Zeitpunkt der Entnahme findet eine Lieferung statt.

Ein weiterer Ausnahmetatbestand betrifft bspw. den Fall, dass ein Schiff vorübergehend zur Bearbeitung nach Italien (folglich in die EU) eingeführt wird, was an bestimmte Voraussetzungen geknüpft ist. In diesem Fall darf der vorübergehende Zeitraum 18 Monate nicht überschreiten (termine di appuramento), was entsprechend belegt werden muss. Nach diesem Zeitraum müssen die EU Hoheitsgewässer verlassen werden. Bei Nichteinhaltung drohen strafrechtliche Konsequenzen (siehe EU Zollkodex Art 215 / 257). Gerade bei Operationen mit registrierten Fahr- oder Flugzeugen gelten zumeist besondere Bestimmungen. Hier ist bspw. entscheidend, ob es sich um Neu- oder Gebrauchtfahrzeuge (besonderer Fall Oldtimer) handelt, und wer diese wie nutzt und auf wen sie wo zugelassen sind. Bei Firmenfahrzeugen ist bspw. nicht nur zu klären, wo und auf wen diese zugelassen sind, sondern wer sie über welchen Zeitraum in Italien nutzen darf, d.h. privat u./o. dienstlich.

Ein weiteres Thema in Italien ist die Schmierölbesteuerung. Die Steuer auf Schmieröl ist selbst dann geschuldet, wenn das Öl in anderen Produkten verarbeitet bzw. in sehr kleinen Mengen enthalten ist (Fahrzeuge, Maschinen, Pumpen usw.). Der Import von Schmierölen und anderen Ölen inkl. deren Versteuerung, darf in Italien in der Regel nur von einem zertifizierten Schmieröl-Händler durchgeführt werden können. Für das Schmieröl muss die entsprechende Verbrauchsteuer abgeführt werden. Für die Lieferungen genügt ein Begleitdokument wie z.B. ein CMR.

Darüber hinaus gibt es mit bestimmten Gebietskörperschaften besondere bi- oder multilaterale Verträge und Abkommen mit Italien, die hier besonders hervorgehoben werden sollen. Das gilt natürlich in erster Linie für die beiden eigenständigen Stadtstaaten San Marino und Vatikan aber eben auch für die ital. Enklaven der Schweiz Livigno und Campione d’Italia. Lieferungen und Leistungen in die beiden o.g. Stadtstaaten (bzw. umgekehrt) sind von der MwSt ausgenommen – siehe VAT-exempt goods or services.

Umfassende Informationen zu Mehrwertsteuerbestimmungen im Zusammenhang mit Ein- und Ausfuhrbestimmungen sind in der Fachinformation Mehrwertsteuer und MwSt-Registrierung erläutert, die Ihnen das AußenwirtschaftsCenter Mailand gern zukommen lässt.

Mengenmäßige Einschränkungen gibt es beim Import aus Drittländern nur bei Produkten, bei denen die EU ein Kontingent festgesetzt hat. Einfuhrlizenzen gibt es für bestimmte Waren wie einige Agrarprodukte, Erdölderivate, militärische und Dual-Use-Produkte.

Warenspezifische Regelungen betreffen bspw. den Import/ Export folgender Kategorien:

Sonstige Einfuhrabgaben

Hervorzuheben in diesem Zusammenhang sind die Verbrauchssteuern (Akzisen) ­Verbrauchssteuer für Energieprodukte & Alkohol und die Conai-Abgabe (Verpackungen).

Muster

Bei bestimmten Waren müssen aus gewerbe- und steuerrechtlichen Gründen auch bei Mustersendungen entsprechende Begleitpapiere beigelegt werden. Die anwendbaren Bestimmungen sollten im Einzelfall vorab abgeklärt werden.

E-Commerce

Beim Verkauf über Internet in Italien sind neben österreichischen und europäischen Regelungen auch italienische Rechtsvorschriften zu berücksichtigen. Dies betrifft insbesondere die italienischen Bestimmungen zum Verbraucherschutz bei E-Commerce-Geschäften gegenüber Privatpersonen. In Italien wurde die EU-Verbraucherschutzrichtlinie im sogenannten Verbraucherkodex umgesetzt. Der Verbraucherkodex (Legislativdekret Nr. 206 vom 6. September 2005) enthält u. a. spezifische Vorgaben:

  • zu den Informationen, die ein Unternehmen der Kundschaft vor Abschluss des Kaufvertrages zur Verfügung stellen muss,
  • zum Widerrufs- und Rückgaberecht der Kundschaft,
  • zu Gewährleistungsfristen.

WICHTIG: Ihr Internetauftritt, die AGBs und die Vertragsbedingungen sollten immer von Rechtsexperten geprüft werden.

Ein weiterer zu beachtender Aspekt bei Online-Verkäufen ist die Verrechnung der Umsatzsteuer:

  • Bei Geschäften zwischen Unternehmen (B2B) gelten die allgemeinen Regeln für Lieferungen innerhalb der EU nach dem Reverse Charge System. 
  • Bei B2C-Umsätzen (mit Privatpersonen/Schwellenerwerbern) aus innergemeinschaftlichen grenzüberschreitenden Fernverkäufen erfolgt seit 1. Juli 2021 die Umsatzbesteuerung im Bestimmungsland (d.h. dort, wo die Versendung/Beförderung endet bzw. der Verbrauch stattfindet). Ausgenommen sind lediglich Kleinstunternehmer, deren Gesamtumsätze in anderen EU-Mitgliedsstaaten die Umsatzgrenze von 10.000 Euro pro Jahr nicht überschreiten.

Bei E-Commerce-Geschäften zwischen EU-Mitgliedsstaaten sind keine besondere Zollverpflichtungen zu beachten; es ist lediglich das Begleitdokument zu erstellen.

Bei Detailfragen steht Ihnen das AußenwirtschaftsBüro Padua gerne zur Verfügung.

Paketversand

Detaillierte Informationen zu den standardisierten Produkten finden Sie auf der englisch-sprachigen Webseite von Poste Italiane.

Verpackungsvorschriften, Ursprungsbezeichnung

Mit 1. Jänner 2023 ist die italienische Verpackungsverordnung, welche die Umweltkennzeichnung von Verpackungen vorschreibt, in Kraft getreten. Ziel dieser Maßnahme ist es, den Anteil der wiederverwendbaren Verpackungen über eine bessere Trennung und Entsorgung zu steigern.

Die o.g. Verordnung unterscheidet zwischen Verpackungen für B2C und B2B.

Auf den B2C-Verpackungen, die an den Endkunden gehen, müssen die folgende Angaben aufscheinen:

  • Identifikation des Materials (mittels Anwendung des alphanumerischen Kennzeichnungssystems für Verpackungsmaterialien gemäß der Richtlinie 97/129/EG, wie z.B. PET ; PAP 20, etc.) 
  • Art der Verpackung (wie z.B. „scatola“ - Schachtel auf Italienisch)
  • korrekte Entsorgung

Verpackungen, die für den B2B-Bereich bestimmt sind (v.a. für den Transport von Waren), müssen ausschließlich die Angabe zur Identifikation des Materials (mittels Anwendung des alphanumerischen Kennzeichnungssystems für Verpackungsmaterialien gemäß der Richtlinie 97/129/EG, Bsp. PET ; PAP 20 etc.) verpflichtend enthalten.

Darüber hinaus können die Angaben zur

  • Art der Verpackung (durch ausgeschriebenen Text oder bildliche Darstellung, z.B. „scatola“ (Schachtel) sowie zur
  • korrekten Entsorgung, z.B. „raccolta carta“ (Altpapier)

freiwillig angebracht werden. Die Angabe dieser Informationen wird aber empfohlen, um den Konsumenten bzw. Geschäftspartner zusätzlich auf die korrekte Entsorgung bzw. das Recycling aufmerksam zu machen.

Die Informationen zur korrekten Sammlung und Entsorgung der Verpackungen

  • müssen auf Italienisch mitgeteilt werden,
  • dürfen direkt auf die Verpackung gedruckt oder
  • auf einem aufgeklebten Etikett oder
  • über einen Link bzw. QR-Code kommuniziert werden
  • dürfen über die Transportunterlagen mitgeteilt werden unter der Voraussetzung, dass der Lieferant mit dem Empfänger vereinbart hat, dass letzterer die Umweltetikettierung durchführt (z.B. wenn der Empfänger die Verpackungen nicht nur in Italien, sondern in verschiedenen Ländern verwenden wird).

Die Verpackungen, die vor dem Inkrafttreten der o.g. Verordnung eingekauft wurden, dürfen bis Erschöpfung des Lagerbestandes verwendet werden.

Produzenten von Verpackungsmaterial, Hersteller, Verarbeiter und Importeure von leeren Verpackungen und Verpackungsmaterialien sowie Händler, Distributoren, Abfüller und die Importeure von (mit Waren gefüllten) Verpackungen können bei Nicht-Einhaltung der Bestimmungen rechtlich belangt werden.

Um die Umsetzung der Verordnung zu vereinfachen, hat das dafür zuständige Konsortium Conai eine detaillierte FAQs Sektion, die auch auf Englisch und Deutsch verfügbar ist, veröffentlicht. Einen kompakten Überblick zu den wichtigsten Fragen rund um das Thema finden Sie auch im Webinar-Mitschnitt des AußenwirtschaftsCenter Mailand.

Allgemeine Informationen zum Thema Etikettierung bietet die Verbraucherzentrale Südtirol (siehe bspw. zur Textiletikettierung) sowie die Handelskammer Bozen (siehe auch Verantwortung des Herstellers, Importeurs und Händlers).

Weitere Informationen in englischer Sprache im Hinblick auf Textilien finden sich bei Tessile e Salute. Die Etikettierung muss folgende Angaben in italienischer Sprache enthalten:

  • Firma oder Marke des Erzeugers oder Importeurs oder Händlers. Verantwortlich ist in erster Linie derjenige, der die Ware unmittelbar an den Konsumenten bringt, in gleicher Weise aber auch alle anderen Parteien, die am Inverkehrbringen der Ware beteiligt sind.
  • genaue Materialzusammensetzung des Produktes in %: Stoffkomponenten nach prozentmäßigem Gewichtsanteil geordnet in italienischer Sprache (zusätzlich können auch fremdsprachige Bezeichnungen verwendet werden).

Bei „Made in“ Bezeichnungen ist darauf zu achten, dass diese der Wahrheit entsprechen, zumal die italienischen Behörden insbesondere die Kennzeichnung „Made in Italy“ sehr genau überprüfen. Detaillierte Hinweise in deutscher Sprache enthält die Homepage des Institut zur Zertifizierung von Made in Italy. Weitere Informationen finden Sie auch auf der Seite des Ministeriums für wirtschaftliche Entwicklung, welches unter der Regierung Meloni 2022 den Zusatz „Made in Italy“ führt.

Begleitpapiere

Es gelten die Regelungen des EU-Binnenmarktes.

Bei bestimmten Waren müssen aus gewerbe- und steuerrechtlichen Gründen auch bei Mustersendungen entsprechende Begleitpapiere beigelegt werden. Die anwendbaren Bestimmungen sollten im Einzelfall vorab abgeklärt werden.

Grundsätzlich muss der Transporteur die folgenden Dokumente bei sich führen:

  • Fahrzeugdokumente (Zulassung – Versicherung)
  • Dokumente des Fahrers (Führerschein)
  • Warenbegleitpapiere, D.d.t (CMR – Frachtbrief)

Mit Gesetzesdekret D.P.R. Nr. 472/1996 wurde der vielfach "gefürchtete" Warenbegleitschein (bolla di accompagnamento) für die meisten Kategorien von Unternehmen abgeschafft und durch das neue Transportdokument (D.d.t.) ersetzt. Während beim Warenbegleitschein zwingende Formvorschriften gelten, ist für das Transportdokument die Form frei. Das Transportdokument ist eine wichtige Grundlage für die Fakturierung.

Der Transportschein (D.D.T.) ist in zweifacher Ausführung auszustellen und muss folgende Mindestangaben aufweisen:

  • progressive Nummerierung;
  • Datum des Transports;
  • anagrafische Daten des Verkäufers sowie des Käufers;
  • falls der Transport von einem Dritten durchgeführt wird, auch dessen anagrafische Daten;
  • Natur, Anzahl und Qualität der Waren;
  • Grund des Transports (Verkauf, Lagerung, Verarbeitung, Reparatur, Leihgabe, ...).

Die Regelung betreffend das Inverkehrbringen von ausländischen PKWs in Italien wurde durch eine Gesetzesänderung verschärft. Anknüpfungspunkt für die Meldung des Fahrzeuges ist nunmehr der Fahrer bzw. Fahrerin des jeweiligen PKWs. Ist diese/r länger als 60 Tage in Italien, darf er/sie nicht mehr mit einem ausländischen PKW fahren. Bei Nichtbeachtung kann das Fahrzeug konfisziert werden. Dies bedeutet in der Praxis, dass ein Inländer (Italiener) nie mit einem PKW mit ausländischem Kennzeichen verkehren darf.

Eine Ausnahme stellen Fahrzeuge dar, welche von einem Unternehmen aus der europäischen Union geleast oder angemietet sind. Wichtig dabei ist, dass der jeweilige Leasing- oder Mietvertrag an Bord des Fahrzeuges mitgeführt wird.

Weitere Sonderfälle sind nachfolgend aufgeführt:

Restriktionen

Neben den internationalen und EU-Bestimmungen gibt es für Italien in einer Reihe von Bereichen besondere Vorgaben, die österreichische Exporteure berücksichtigen sollten – siehe ital. Zollbehörde und o.g. Zollbestimmungen.

Steuer- und zollrechtliche Fragen erfordern eine exakte Klärung. Das AußenwirtschaftsCenter Mailand hilft Ihnen hier gerne mit fachlicher Beratung weiter.