Stahl, korrosionsbeständig

Antidumpingverfahen

Lesedauer: 20 Minuten

Produkt

flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder legiertem oder nicht legiertem Stahl; aluminiumberuhigt; schmelztauchbeschichtet mit Zink und/oder Aluminium, jedoch nicht mit anderen Metallen; chemisch passiviert; mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,015 GHT bis 0,170 GHT, einem Aluminiumgehalt von 0,015 GHT bis 0,100 GHT, einem Niobgehalt von 0,045 GHT oder weniger, einem Titangehalt von 0,010 GHT oder weniger sowie einem Vanadiumgehalt von 0,010 GHT oder weniger; aufgerollt, als auf Länge zugeschnittene Bleche und als Schmalband („narrow strip“) angeboten.

Die folgenden Waren sind ausgenommen:

  • Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, aus Silicium-Elektrostahl und aus Schnellarbeitsstahl
  • nur warm- oder nur kaltgewalzte Erzeugnisse

Land

China, Russland, Türkei

KN-Code

ex 7210 41 00, ex 7210 49 00, ex 7210 61 00, ex 7210 69 00, ex 7212 30 00, ex 7212 50 61, ex 7212 50 69, ex 7225 92 00, ex 7225 99 00, ex 7226 99 30, ex 7226 99 70

Im Rahmen der Erfassung von geringfügig veränderte korrosionsbeständig Stähle für „alle übrigen Unternehmen: KN-Codes ex 7210 41 00, ex 7210 49 00, ex 7210 61 00, ex 7210 69 00, ex 7210 90 80, ex 7212 30 00, ex 7212 50 61, ex 7212 50 69, ex 7212 50 90, ex 7225 92 00, ex 7225 99 00, ex 7226 99 30 und ex 7226 99 70 (TARIC-Codes: 7210410030, 7210490030, 7210610030, 7210690030, 7210908092, 7212300030, 7212506130, 7212506930, 7212509014, 7212509092, 7225920030, 7225990023, 7225990041, 7225990093, 7226993030, 7226997013, 7226997093 

Verwendung

hauptsächlich für Verkleidungen am Bau, in Haushaltsgeräten, kleine geschweißte Rohre, bei Fertigungsprozessen wie Tiefziehen bzw. Tiefstanzen

Kläger

European Steel Association - EUROFER 


Chronologie China

Einleitung Antidumpingverfahren:
Bekanntmachung 2016/C 459/11 vom 9. Dezember 2016

Einführung vorläufiger Antidumpingmaßnahmen:
Durchführungsverordnung (EU) 2017/1444 vom 9. August 2017

Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen:
Durchführungsverordnung (EU) 2018/186 vom 7. Februar 2018 

Einleitung Umgehungsuntersuchung (Produktveränderung):
Durchführungsverordnung (EU) 2019/1948 vom 25. November 2019

Ausweitung Antidumpingzoll auf weitere Waren (Produktveränderung):
Durchführungsverordnung (EU) 2020/1156 vom 4. August 2020

Berichtigung DurchführungsVO zur Ausweitung Antidumpingzoll:
Durchführungsverordnung (EU) 2020/1994 vom 4. Dezember 2020

Einleitung Antidumpingverfahren:
Bekanntmachung 2021/C 245/17 vom 24. Juni 2021 

Bevorstehendes Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen:
Bekanntmachung 2022/C 197/04 vom 16. Mai 2022

Beibehaltung endgültiger Antidumpingmaßnahmen nach Auslaufuntersuchung:
Durchführungsverordnung (EU) 2024/819 vom 11. März 2024


Einführung vorläufiger Antidumpingmaßnahmen

Bei korrosionsbeständigen Stählen handelt es sich um flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder legiertem oder nicht legiertem Stahl; aluminiumberuhigt; schmelztauchbeschichtet mit Zink und/oder Aluminium, jedoch nicht mit anderen Metallen; chemisch passiviert; mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,015 GHT bis 0,170 GHT, einem Aluminiumgehalt von 0,015 GHT bis 0,100 GHT, einem Niobgehalt von 0,045 GHT oder weniger, einem Titangehalt von 0,010 GHT oder weniger sowie einem Vanadiumgehalt von 0,010 GHT oder weniger; aufgerollt, als auf Länge zugeschnittene Bleche und als Schmalband („narrow strip“) angeboten.

Ausgenommen sind:

  • Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, aus Silicium-Elektrostahl und aus Schnellarbeitsstahl,
  • nur warm- oder kaltgewalzte Erzeugnisse.

Die betroffene Ware wird unter den KN-Codes ex 7210 41 00, ex 7210 49 00, ex 7210 61 00, ex 7210 69 00, ex 7212 30 00, ex 7212 50 61, ex 7212 50 69, ex 7225 92 00, ex 7225 99 00, ex 7226 99 30 und ex 7226 99 70 eingereiht.

Die Europäische Kommission kommt in ihrer Untersuchung zu dem Schluss, dass die Unionsindustrie eine bedeutende Schädigung durch die gedumpten Importe aus China erlitten hat. Die Leistungsindikatoren (Umsatzrendite, etc.) machten während des gesamten Bezugszeitraums eine negative Entwicklung durch; diese verbesserten sich zwar, jedoch aufgrund des chinesischen Preisdruckes nicht in ausreichendem Maß. Die Preisunterbietung ist mit 17% bis 28% beträchtlich und mit äußerst schädigenden Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union verbunden. Da Einfuhren aus anderen Drittländern keine nennenswerten Auswirkungen auf die Unionsindustrie haben, werden alleine die gedumpten Importe aus China für die prekäre Lage der Unionsindustrie verantwortlich gemacht. 

Um wieder faire Handelsbedingungen auf dem Unionsmarkt herzustellen, gibt die Europäische Kommission mit Durchführungsverordnung (EU) 2017/1444, Amtsblatt L 207 vom 10.8.2017 die Einführung vorläufiger Antidumpingmaßnahmen bekannt. Diese betragen 28,5%, für kooperieren Hersteller (siehe Anhang) 23,4%. Für einige Unternehmen wurden unternehmensspezifische Antidumpingzollsätze zwischen 28,5% und 17,2% festgelegt. Voraussetzung für die Gewährung dieser ist die Vorlage einer gültigen Handelsrechnung. Die Verordnung tritt mit 11.8.2017 in Kraft und gilt für die Dauer von sechs Monaten. Die Untersuchung durch die Europäische Kommission wird in der Zwischenzeit fortgeführt.

Anfang Juli 2017 ordnete die Europäische Kommission die zollamtliche Erfassung aller Einfuhren der gegenständlichen Ware aus China an, damit, falls die Untersuchungsergebnisse zur Einführung von Antidumpingzöllen führen, diese Zölle auf die zollamtlich erfassten Einfuhren rückwirkend, ab dem Tag des Inkrafttretens der zollamtlichen Erfassung (9.7.2017) erhoben werden können. Über eine allfällige rückwirkende Einhebung wird die Europäische Kommission anlässlich der Entscheidung über endgültige Antidumpingmaßnahmen urteilen.


Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen

Im August 2017 wurden vorläufige Antidumpingmaßnahmen gegen Einfuhren korrosionsbeständiger Stähle verhängt. Bei korrosionsbeständigem Stahl handelt es sich um flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, aluminiumberuhigt, schmelztauchbeschichtet mit Zink und/oder Aluminium, jedoch nicht mit anderen Metallen, chemisch passiviert, mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,015 GHT bis 0,170 GHT, einem Aluminiumgehalt von 0,015 GHT bis 0,100 GHT, einem Niobgehalt von 0,045 GHT oder weniger, einem Titangehalt von 0,010 GHT oder weniger sowie einem Vanadiumgehalt von 0,010 GHT oder weniger; aufgerollt, auf Länge zugeschnittene Bleche oder als Schmalband („narrow strip“) verhängt. Die betroffene Ware wird unter folgenden KN-Codes eingereiht: ex 7210 41 00, ex 7210 49 00, ex 7210 61 00, ex 7210 69 00, ex 7212 30 00, ex 7212 50 61, ex 7212 50 69, ex 7225 92 00, ex 7225 99 00, ex 7226 99 30 und ex 7226 99 70.

Folgenden Waren sind ausgenommen:

  • Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, aus Silicium-Elektrostahl und aus Schnellarbeitsstahl,
  • nur warm- oder nur kaltgewalzte Erzeugnisse

Anfang Juli 2018 ordnete die Europäische Kommission die zollamtliche Erfassung aller Einfuhren von korrosionsbeständigem Stahl aus China an.

Die Europäische Kommission hat in ihrer Untersuchung die Einfuhrmengen aus China um 15% berichtigt. Die berichtigten Einfuhrstatistiken zeigen weiterhin einen deutlichen Anstieg der Einfuhren sowohl in absoluten Zahlen als auch in Bezug auf den Marktanteil.

Die Europäische Kommission hat den ursächlichen Zusammenhang zwischen der von den Unionsherstellern erlittenen Schädigung und den gedumpten Einfuhren aus China bestätigt. Obwohl der Rückgang der Rohstoffkosten zur Erholung des Wirtschaftszweigs der Union hätte beitragen sollen, verzeichnete dieser im gesamten Überprüfungszeitraum Verluste. Auch wenn die Verluste in diesem Zeitraum geringer waren als im Zeitraum 2013-2015, führten sie eindeutig dazu, dass sich die Lage der Unionsindustrie weiter verschlechterte.

Die Europäische Kommission gibt daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2018/186, Amtsblatt L 34 vom 8.2.2018 die Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen für Einfuhren von korrosionsbeständigem Stahl aus China bekannt. Diese betragen 27,9%, für kooperierende Hersteller 26,1%. Für eine Reihe von Unternehmen wurden unternehmensspezifische Zölle (bei Vorlage einer gültigen Handelsrechnung) festgelegt.

Die Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Antidumpingzoll werden endgültig vereinnahmt. Die die endgültigen Zollsätze übersteigenden Sicherheitsleistungen werden freigegeben.

Da während der Untersuchung zusätzlich zu der Höhe der Einfuhren im Untersuchungszeitraum kein erheblicher Anstieg der Einfuhren zu verzeichnen war und eine Untersuchung der Schadensindikatoren keine Beweise dafür erbrachte, dass die Abhilfewirkung der vorläufigen Maßnahmen in der Zeit nach dem Untersuchungszeitraum beeinträchtigt gewesen wäre, gelangt die Europäische Kommission zu dem Schluss, dass die rückwirkende Einführung der Maßnahmen nicht gerechtfertigt ist.

Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/186 tritt am 9.2.2018 in Kraft und gilt für die Dauer von fünf Jahren.


Europäische Kommission leitet von Amts wegen Umgehungsuntersuchung aufgrund Produktveränderungen ein 

Seit Anfang Februar 2018 bestehen endgültige Antidumpingzölle für Einfuhren von korrosionsbeständigem Stahl (das sind flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, aluminiumberuhigt, schmelztauchbeschichtet mit Zink und/oder Aluminium, jedoch nicht mit anderen Metallen, chemisch passiviert, mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,015 GHT bis 0,170 GHT, einem Aluminiumgehalt von 0,015 GHT bis 0,100 GHT, einem Niobgehalt von 0,045 GHT oder weniger, einem Titangehalt von 0,010 GHT oder weniger sowie einem Vanadiumgehalt von 0,010 GHT oder weniger; aufgerollt, auf Länge zugeschnittene Bleche oder als Schmalband („narrow strip“). Die betroffene Ware wird unter folgenden KN-Codes eingereiht: ex 7210 41 00, ex 7210 49 00, ex 7210 61 00, ex 7210 69 00, ex 7212 30 00, ex 7212 50 61, ex 7212 50 69, ex 7225 92 00, ex 7225 99 00, ex 7226 99 30 und ex 7226 99 70.

Folgende Waren sind von den bestehenden Antidumpingmaßnahmen ausgenommen:

  • Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, aus Silicium-Elektrostahl und aus Schnellarbeitsstahl,
  • nur warm- oder nur kaltgewalzte Erzeugnisse

Der Europäischen Kommission liegen Informationen vor, wonach die geltenden Antidumpingmaßnahmen durch geringfügige Veränderung der betroffenen Ware umgangen werden, beispielsweise durch eine dünne Ölauflage, mit einem leicht erhöhten Kohlenstoff-, Aluminium-, Niob-, Titan- oder Vanadiumgehalt oder mit einer Zink- Magnesium-Aluminium-Beschichtung anstelle einer einfachen Zink- oder Aluminiumbeschichtung.

Die Statistiken zeigen, dass es zu einer erheblichen Veränderung des Handelsgefüges bei den Ausfuhren aus China seit Einführung der endgültigen Antidumpingmaßnahmen gekommen ist. Für diese Veränderung scheint es keine andere hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung zu geben als die Einführung des Antidumpingzolls.

Die Abhilfewirkung der Antidumpingzölle wird sowohl quantitativ als auch preislich unterlaufen.

Die Europäische Kommission gibt daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2019/1948 (Amtsblatt L 304 vom 26.11.2019) von Amts wegen die Einleitung einer Umgehungsuntersuchung für das veränderte Produkt bekannt. Die Untersuchung soll innerhalb von neun Monaten abgeschlossen werden. Für die Dauer der Untersuchung werden die Einfuhren der veränderten Produkte (Definition siehe Artikel 1 der erwähnten Verordnung) zollamtlich erfasst.

Interessierte Unternehmen müssen innerhalb von 37 Tagen Kontakt mit der Kommission aufnehmen, um ihren Standpunkt schriftlich darzulegen sowie ihre Antworten auf den Fragebogen zu übermitteln:

Kontaktdaten der Europäischen Kommission:

Generaldirektion Handel
Direktion H
Büro: CHAR 04/039
Bruxelles/Brüssel
BELGIQUE/BELGIË


Europäische Kommission weitet Antidumpingzölle auf weitere Waren aus

Seit Anfang Februar 2018 bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen für Einfuhren von korrosionsbeständigem Stahl (das sind flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, aluminiumberuhigt, schmelztauchbeschichtet mit Zink und/oder Aluminium, jedoch nicht mit anderen Metallen, chemisch passiviert, mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,015 GHT bis 0,170 GHT, einem Aluminiumgehalt von 0,015 GHT bis 0,100 GHT, einem Niobgehalt von 0,045 GHT oder weniger, einem Titangehalt von 0,010 GHT oder weniger sowie einem Vanadiumgehalt von 0,010 GHT oder weniger; aufgerollt, auf Länge zugeschnittene Bleche oder als Schmalband („narrow strip“)). Die betroffene Ware wird unter folgenden KN-Codes eingereiht: ex 7210 41 00, ex 7210 49 00, ex 7210 61 00, ex 7210 69 00, ex 7212 30 00, ex 7212 50 61, ex 7212 50 69, ex 7225 92 00, ex 7225 99 00, ex 7226 99 30 und ex 7226 99 70.

Folgende Waren sind ausgenommen:

  • Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, aus Silicium-Elektrostahl und aus Schnellarbeitsstahl,
  • nur warm- oder nur kaltgewalzte Erzeugnisse

Im November 2019 leitete die Europäische Kommission auf Antrag von EUROFER eine Umgehungsuntersuchung ein. Grund dafür war, dass die geltenden Maßnahmen durch geringfügige Veränderungen der betroffenen Ware umgangen wurden (zB durch eine dünne Ölbeschichtung oder eine Zink-Magnesium-Aluminium-Beschichtung) und sie dann unter einen andere KN-Code fielen und somit nicht von den Antidumpingmaßnahmen erfasst wurden.

Die Europäische Kommission kommt in ihrer Untersuchung zu dem Schluss, dass es für die Veränderung des Handelsgefüges außer der Umgehung der Antidumpingzölle keine andere Begründung oder Rechtfertigung gäbe und dass die Abhilfewirkung des Zolls dadurch untergraben würde.

Sie gibt daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2020/1156 (Amtsblatt L 255 vom 5. August 2020) die Ausweitung des Antidumpingzolls auf folgende Waren bekannt: 

Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder legiertem oder nicht legiertem Stahl; schmelztauchbeschichtet mit Zink und/oder Aluminium und/oder Magnesium, auch mit Siliciumlegierung, chemisch passiviert, auch mit zusätzlicher Oberflächenbehandlung wie Ölung oder Versiegelung, mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,5 GHT oder weniger, einem Aluminiumgehalt von 1,1 GHT oder weniger, einem Niobgehalt von 0,12 GHT oder weniger, einem Titangehalt von 0,17 GHT oder weniger sowie einem Vanadiumgehalt von 0,15 GHT oder weniger, aufgerollt, als auf Länge zugeschnittene Bleche und als Schmalband („narrow strip“) angeboten, die derzeit unter den KN-Codes ex 7210 41 00, ex 7210 49 00, ex 7210 61 00, ex 7210 69 00, ex 7210 90 80, ex 7212 30 00, ex 7212 50 61, ex 7212 50 69, ex 7212 50 90, ex 7225 92 00, ex 7225 99 00, ex 7226 99 30 und ex 7226 99 70 (TARIC-Codes: 7210410030, 7210490030, 7210610030, 7210690030, 7210908092, 7212300030, 7212506130, 7212506930, 7212509014, 7212509092, 7225920030, 7225990023, 7225990041, 7225990093, 7226993030, 7226997013, 7226997093) eingereiht werden und ihren Ursprung in der Volksrepublik China haben.

Die Ausweitung gilt nicht für Einfuhren von Beijing Shougang Cold Rolling Co. Ltd. und Shougang Jingtang United Iron and Steel Co. Ltd. Die Anwendung der Befreiung vom Antidumpingzoll setzt die Vorlage einer gültigen Handelsrechnung, die den Vorgaben in Artikel 1 Absatz 3 der erwähnten Verordnung entsprechen muss, voraus.

Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/156 tritt mit 6. August 2020 in Kraft. 


Europäische Kommission stellt Höhe der Antidumpingzollsätze vom 5. August 2020 klar

Seit Anfang Februar 2018 bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen für Einfuhren von bestimmtem korrosionsbeständigem Stahl (das sind flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, aluminiumberuhigt, schmelztauchbeschichtet mit Zink und/oder Aluminium, jedoch nicht mit anderen Metallen, chemisch passiviert, mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,015 GHT bis 0,170 GHT, einem Aluminiumgehalt von 0,015 GHT bis 0,100 GHT, einem Niobgehalt von 0,045 GHT oder weniger, einem Titangehalt von 0,010 GHT oder weniger sowie einem Vanadiumgehalt von 0,010 GHT oder weniger; aufgerollt, auf Länge zugeschnittene Bleche oder als Schmalband („narrow strip“)) mit Ursprung in China.

Folgende Waren sind ausgenommen:

  • Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, aus Silicium-Elektrostahl und aus Schnellarbeitsstahl,
  • nur warm- oder nur kaltgewalzte Erzeugnisse

Anfang August 2020 wurden die Antidumpingmaßnahmen auf Einfuhren bestimmter geringfügig veränderter korrosionsbeständiger Stähle ausgeweitet, da diese zum Zweck der Umgehung der Antidumping-Maßnahmen eingeführt wurden. Es handelt sich um: 

Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder legiertem oder nicht legiertem Stahl; schmelztauchbeschichtet mit Zink und/oder Aluminium und/oder Magnesium, auch mit Siliciumlegierung, chemisch passiviert, auch mit zusätzlicher Oberflächenbehandlung wie Ölung oder Versiegelung, mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,5 GHT oder weniger, einem Aluminiumgehalt von 1,1 GHT oder weniger, einem Niobgehalt von 0,12 GHT oder weniger, einem Titangehalt von 0,17 GHT oder weniger sowie einem Vanadiumgehalt von 0,15 GHT oder weniger, aufgerollt, als auf Länge zugeschnittene Bleche und als Schmalband („narrow strip“) angeboten, die derzeit unter den KN-Codes ex 7210 41 00, ex 7210 49 00, ex 7210 61 00, ex 7210 69 00, ex 7210 90 80, ex 7212 30 00, ex 7212 50 61, ex 7212 50 69, ex 7212 50 90, ex 7225 92 00, ex 7225 99 00, ex 7226 99 30 und ex 7226 99 70 (TARIC-Codes: 7210410030, 7210490030, 7210610030, 7210690030, 7210908092, 7212300030, 7212506130, 7212506930, 7212509014, 7212509092, 7225920030, 7225990023, 7225990041, 7225990093, 7226993030, 7226997013, 7226997093 eingereiht werden.

Im Zuge der Ausweitung v. 5. August wurde nicht ausdrücklich festgehalten, welcher Zollsatz für die geringfügig veränderten korrosionsbeständigen Stähle gelten würde. Dieser beträgt - wie die Kommission nun mit Durchführungsverordnung (EU) 2020/1994 (Amtsblatt L 410 vom 7. Dezember 2020) feststellt, für „alle übrigen Unternehmen“ 27,9 % rückwirkend mit 6. August 2020. Befreit von der Ausweitung bleiben die Einfuhren von „Beijing Shougang Cold Rolling Co. Ltd” (TARIC-Zusatzcode C229) und “Shougang Jingtang United Iron and Steel Co. Ltd“ (TARIC-Zusatzcode C164). 


Europäische Kommission gibt bevorstehendes Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen bekannt

Für Einfuhren von flachgewalzten Erzeugnissen aus Eisen oder legiertem oder nicht legiertem Stahl; schmelztauchbeschichtet mit Zink und/oder Aluminium und/oder Magnesium, auch mit Siliciumlegierung, chemisch passiviert, auch mit zusätzlicher Oberflächenbehandlung wie Ölung oder Versiegelung, mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,5 GHT oder weniger, einem Aluminiumgehalt von 1,1 GHT oder weniger, einem Niobgehalt von 0,12 GHT oder weniger, einem Titangehalt von 0,17 GHT oder weniger sowie einem Vanadiumgehalt von 0,15 GHT oder weniger, aufgerollt, als auf Länge zugeschnittene Bleche und als Schmalband („narrow strip“) angeboten, eingereiht unter den KN-Codes ex 7210 41 00, ex 7210 49 00, ex 7210 61 00, ex 7210 69 00, ex 7210 90 80, ex 7212 30 00, ex 7212 50 61, ex 7212 50 69, ex 7212 50 90, ex 7225 92 00, ex 7225 99 00, ex 7226 99 30 und ex 7226 99 70 mit Ursprung in China bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen.

Folgende Waren sind ausgenommen: Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, aus Silicium-Elektrostahl und aus Schnellarbeitsstahl, nur warm- oder nur kaltgewalzte Erzeugnisse. 

Mit Bekanntmachung 2022/C 197/04 (ABl. C 197 vom 16. Mai 2022) teilt die Europäische Kommission mit, dass die Antidumpingmaßnahmen fristgemäß zum 9. Februar 2023 auslaufen. 

Die Unionshersteller können einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen. Dieser Antrag muss ausreichende Beweise dafür enthalten, dass das Dumping und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Er muss bis 9. November 2022 bei der Europäischen Kommission (GD Handel, Referat G-1, CHAR 4/39, B-1049 Brüssel, E-Mail: TRADE-Defence-Complaints@ec.europa.eu eingehen.


Europäische Kommission gibt die Beibehaltung der Antidumpingmaßnahmen im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung bekannt

Im Februar 2023 leitete die Europäische Kommission nach Antrag von EUROFER eine Auslaufüberprüfung der geltenden Antidumpingmaßnahmen für China ein.

Aufgrund der Untersuchungsergebnisse stellt die Europäische Kommission fest, dass ein Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen sehr wahrscheinlich zu einem erheblichen Anstieg gedumpter Waren führen und somit die Wirtschaftslage des Wirtschaftszweigs der Union verschlechtern würde. Außerdem gelangte die Europäische Kommission zu dem Schluss, dass keine zwingenden Gründe hinsichtlich des Unionsinteresses gegen die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen sprechen. Aufgrund der Schlussfolgerung der Europäischen Kommission zum Anhalten des Dumpings, zum erneuten Auftreten der Schädigung und zum Unionsinteresse sollten die Antidumpingmaßnahmen aufrechterhalten werden.

Die Europäische Kommission gibt daher mit der Durchführungsverordnung (EU) 2024/819 (Amtsblatt L vom 11. März 2024) die Beibehaltung der Antidumpingmaßnahmen bekannt.

Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren flachgewalzter Erzeugnisse aus Eisen oder legiertem oder nicht legiertem Stahl; aluminiumberuhigt, schmelztauchbeschichtet mit Zink und/oder Aluminium, jedoch nicht mit anderen Metallen, chemisch passiviert, mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,015 GHT bis 0,170 GHT, einem Aluminiumgehalt von 0,015 GHT bis 0,100 GHT, einem Niobgehalt von 0,045 GHT oder weniger, einem Titangehalt von 0,010 GHT oder weniger sowie einem Vanadiumgehalt von 0,010 GHT oder weniger, aufgerollt, als auf Länge zugeschnittene Bleche und als Schmalband („narrow strip“) angeboten.

Die betroffene Ware wird derzeit unter den KN-Codes ex 7210 41 00, ex 7210 49 00, ex 7210 61 00, ex 7210 69 00, ex 7212 30 00, ex 7212 50 61, ex 7212 50 69, ex 7225 92 00, ex 7225 99 00, ex 7226 99 30 und ex 7226 99 70 (TARIC-Codes: 7210 41 00 20, 7210 49 00 20, 7210 61 00 20, 7210 69 00 20, 7212 30 00 20, 7212 50 61 20, 7212 50 69 20, 7225 92 00 20, 7225 99 00 22, 7225 99 00 92, 7226 99 30 10, 7226 99 70 94) eingereiht, mit Ursprung in China.

Die folgenden Waren sind ausgenommen:

  • Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, aus Silicium-Elektrostahl und aus Schnellarbeitsstahl,
  • nur warm- oder nur kaltgewalzte Erzeugnisse.

Der endgültige Antidumpingzoll beträgt weiterhin zwischen 17,2% – 27,9%. 

Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.


Chronologie Russland, Türkei

Einleitung Antidumpingverfahren:

Bekanntmachung 2021/C 245/17 vom 24. Juni 2021 

Endgültige Antidumpingmaßnahmen:
Durchführungsverordnung (EU) 2022/1395 vom 11. August 2022


Europäische Kommission leitet Antidumpingverfahren ein 

Für Einfuhren von flachgewalzten Erzeugnissen aus Eisen oder legiertem oder nicht legiertem Stahl; schmelztauchbeschichtet mit Zink und/oder Aluminium und/oder Magnesium, auch mit Siliciumlegierung, chemisch passiviert, auch mit zusätzlicher Oberflächenbehandlung wie Ölung oder Versiegelung, mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,5 GHT oder weniger, einem Aluminiumgehalt von 1,1 GHT oder weniger, einem Niobgehalt von 0,12 GHT oder weniger, einem Titangehalt von 0,17 GHT oder weniger sowie einem Vanadiumgehalt von 0,15 GHT oder weniger, aufgerollt, als auf Länge zugeschnittene Bleche und als Schmalband („narrow strip“) angeboten, eingereiht unter den KN-Codes ex 7210 41 00, ex 7210 49 00, ex 7210 61 00, ex 7210 69 00, ex 7210 90 80, ex 7212 30 00, ex 7212 50 61, ex 7212 50 69, ex 7212 50 90, ex 7225 92 00, ex 7225 99 00, ex 7226 99 30 und ex 7226 99 70 mit Ursprung in China bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen. 

Folgende Waren sind ausgenommen:

  • Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, aus Silicium-Elektrostahl und aus Schnellarbeitsstahl, nur warm- oder nur kaltgewalzte Erzeugnisse 

Anfang Mai 2021 ging von EUROFER nun auch ein Antrag auf Einleitung eines Antidumpingverfahrens für Einfuhren mit Ursprung in Russland und der Türkei ein. Der Antragsteller legte Informationen vor, die den eindeutigen Zusammenhang zwischen den stark gestiegenen Einfuhren, zu gedumpten Preisen aus den beiden genannten Ländern und der schwierigen Lage der Unionsindustrie. Die Situation der Unionsindustrie sei kritisch. 

Die Europäische Kommission gibt daher mit Bekanntmachung 2021/C 245/17 vom 24. Juni 2021 die Einleitung eines Antidumpingverfahrens gegen Einfuhren aus Russland und der Türkei. 

Interessierte Firmen, die zum Antrag (zum Beispiel zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Schädigung oder der Schadensursache) oder zu Aspekten im Zusammenhang mit der Einleitung der Untersuchung (zum Beispiel zu der Frage, inwieweit der Antrag unterstützt wird) Stellung nehmen möchten, müssen dies binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung tun. Anträge auf Anhörung, die die Einleitung der Untersuchung betreffen, müssen binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung gestellt werden. 

Kontaktdaten:

Europäische Kommission
Generaldirektion Handel
Direktion G
Büro: CHAR 04/039
1049 Brüssel
BELGIEN 

E-Mail Adressen:

Die Untersuchung ist seitens der Kommission innerhalb von 13 Monaten, spätestens jedoch binnen 14 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung abzuschließen.


Europäische Kommission führt endgültige Antidumpingzölle ein

Am 24. Juni 2021 leitete die Europäische Kommission eine Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren bestimmter korrosionsbeständiger Stähle mit Ursprung in Russland und der Türkei ein.

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder legiertem oder nicht legiertem Stahl, schmelztauchbeschichtet mit Zink und/oder Aluminium und/oder Magnesium, auch mit Siliciumlegierung, chemisch passiviert, auch mit zusätzlicher Oberflächenbehandlung wie Ölung oder Versiegelung, mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,5 GHT oder weniger, einem Aluminiumgehalt von 1,1 GHT oder weniger, einem Niobgehalt von 0,12 GHT oder weniger, einem Titangehalt von 0,17 GHT oder weniger sowie einem Vanadiumgehalt von 0,15 GHT oder weniger, aufgerollt, als auf Länge zugeschnittene Bleche und als Schmalband angeboten, mit Ursprung in Russland und der Türkei, die derzeit unter den KN-Codes ex 7210 41 00, ex 7210 49 00, ex 7210 61 00, ex 7210 69 00, ex 7210 90 80, ex 7212 30 00, ex 7212 50 61, ex 7212 50 69, ex 7212 50 90, ex 7225 92 00, ex 7225 99 00, ex 7226 99 30, ex 7226 99 70(TARIC-Codes: 7210 41 00 20, 7210 41 00 30, 7210 49 00 20, 7210 49 00 30, 7210 61 00 20, 7210 61 00 30, 7210 69 00 20, 7210 69 00 30, 7210 90 80 92, 7212 30 00 20, 7212 30 00 30, 7212 50 61 20, 7212 50 61 30, 7212 50 69 20, 7212 50 69 30, 7212 50 90 14, 7212 50 90 92, 7225 92 00 20, 7225 92 00 30, 7225 99 00 22, 7225 99 00 23, 7225 99 00 41, 7225 99 00 92, 7225 99 00 93, 7226 99 30 10, 7226 99 30 30, 7226 99 70 13, 7226 99 70 93, 7226 99 70 94) eingereiht werden. Ausgenommen davon sind:

  • Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, aus Silicium-Elektrostahl und aus Schnellarbeitsstahl,
  • nur warm- oder nur kaltgewalzte Erzeugnisse.

Aufgrund der Untersuchungsergebnisse zu Dumping, Schädigung, Schadensursache und Unionsinteresse kommt die Europäische Kommission zu dem Schluss, dass endgültige Antidumpingmaßnahmen eingeführt werden sollen, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware zu verhindern. 

Die Europäische Kommission führt daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2022/1395 (Amtsblatt L 211 vom 12. August 2022) endgültige Antidumpingzölle ein:

  • für kooperierende russische Unternehmen von 10,3 % bis 36,6 % sowie für "alle übrigen Unternehmen" aus Russland von 37,4 % und
  • für die kooperierende türkischen Unternehmen von 2,4 % bis 11,0 % sowie für "alle übrigen Unternehmen" aus der Türkei von 11,0 % ein.

Da die betroffene Ware in eine der Warenkategorien der Schutzmaßnahme für bestimmte Stahlerzeugnisse fällt, beschloss die Europäische Kommission für die Geltungsdauer des Schutzzolls eine gleichzeitige Anwendung des Antidumpingzolls und des außerhalb des Kontingents geltenden Zollsatzes zu verhindern.

Dies bedeutet, dass in Fällen, in denen der in Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/159 genannte, außerhalb des Kontingents geltende Zollsatz auf die betroffene Ware anwendbar wird und die Höhe der Antidumpingzölle gemäß der vorliegenden Verordnung übersteigt, nur der gemäß Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/159 für außerhalb des Kontingents geltende Zollsatz erhoben wird. Für die Dauer der gleichzeitigen Anwendung der Schutzzölle und der Antidumpingzölle wird die Erhebung der gemäß der vorliegenden Verordnung eingeführten Zölle ausgesetzt. Wird der in Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/159 genannte, außerhalb des Kontingents geltende Zollsatz auf die betroffene Ware anwendbar und ist dieser in einer Höhe festgesetzt, die niedriger ist als die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Antidumpingzölle, so wird der in Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/159 genannte, außerhalb des Kontingents geltende Zollsatz zuzüglich der Differenz zwischen diesem Zoll und den höheren mit der vorliegenden Verordnung eingeführten Antidumpingzöllen erhoben. Der anteilige Betrag der nicht erhobenen Antidumpingzölle wird ausgesetzt.

Stand: 11.03.2024