Stadtansicht von Bukarest mit historischen Häusern und Blick auf den  Universitätsplatz in Rumänien unter blauem Himmel.
© Augustin Lazaroiu | adobe.stock.com

Rumänien: Export und Import

Fundierte Expertise für Ihr Auslandsgeschäft: Geschäftsabwicklung, Exportwissen, Zoll

Lesedauer: 8 Minuten

Export und Import: So geht's 

In welche Richtung Ihr Vorhaben auch geht: wir geben Ihnen Starthilfe bei den ersten Schritten über die Grenze. Bei uns finden Sie nicht nur die wichtigsten Basics für den Export, sondern auch neue Kund:innen und Lieferant:innen. Ob Zollverfahren, Exportdokumente, Ein- und Ausfuhrbestimmungen oder Ursprung – wir unterstützen Sie bei allen Fragen der Export- und Importabwicklung.

Weil ein Auslandsgeschäft immer zwei Seiten hat, sind wir in Österreich und weltweit für Sie da.

Kompakte Erstinformationen und umfangreiches Wissen zu Bestimmungen in Österreich geben Ihnen die Expert:innen in den Landeskammern.

Ihre Fragen zum Zielmarkt beantworten unsere AußenwirtschaftsCenter in aller Welt: ganz individuell und ohne Sprachbarriere. Melden Sie sich bei uns!

Importbestimmungen

Der Warenverkehr zwischen Österreich oder einem anderen EU-Land und Rumänien unterliegt keiner Verzollung und es erfolgen daher keine Zollkontrollen an der Übergangsgrenze. Es handelt sich dabei um den freien Warenverkehr bei innergemeinschaftlichen Lieferungen und Beschaffungen unter Mitgliedsstaaten.

Rumänien ist seit 2007 Mitglied der Europäischen Union und daraus resultierend Teil des EU-Zollgebietes. Importe und Exporte von Waren im EU-Zollgebiet wurden durch den Zollkodex der Gemeinschaft geregelt. Seit dem EU Beitritt Rumäniens gelten grundsätzlich auch da die europarechtlichen Zollvorschriften, die vollständig implementiert wurden. Alle zukünftigen Maßnahmen auf diesem Gebiet werden ausnahmslos auch in Rumänien implementiert.

Importe aus Drittländern nach Rumänien unterliegen einer Verzollung gemäß dem gemeinsamen EU-Zolltarif (TARIC). Die Identifizierung der tarifären und nicht tarifären Maßnahmen, die bei Waren abhängig von deren tarifären Klassifizierung angewendet werden, kann auch durch Zugriff auf die Webpage der rumänischen Generalzolldirektion im Kapitel TARIF VAMAL INTEGRAT ROMAN – TARIC-RO gemacht werden. Da ist der gemeinsame Zolltarif mit den gemeinschaftlichen und nationalen Maßnahmen, den Zollsätzen, den Antidumping-Gebühren, Restriktionen, etc. ersichtlich. Alle genannten Informationen können durch Eingabe der 10-stelligen Zolltarifnummer der Ware erhalten werden. Zur Identifikation der Zolltarifnummer dient die Aufstellung abhängig vom Warenkapitel und –unterkapitel sowie von den Merkmalen der betreffenden Waren. Nachdem die Zolltarifnummer identifiziert wurde, sind die anzuwendenden Maßnahmen abrufbar. Die Maßnahmen sind unter folgender Reihenfolge präsentiert: Verbotsmaßnahmen, Restriktionen, die anzuwendende Zollgebühr erga omnes, Präferenzzollsätze, Akzisen, Umsatzsteuer. Jede Maßnahme ist gemeinsam mit dem Normungsakt, welches die betreffende Maßnahme regelt, mit den notwendigen Dokumenten, aufklärende Fußzeilenbemerkungen, zusätzliche Kodes präsentiert.

Bei der Einfuhr von beispielsweise lebenden Tieren, geschützten Pflanzenarten, Produkten, die der Luxussteuer unterliegen etc. werden die genauen Regeln der gemeinschaftlichen Zollunion angewendet bzw. können gewisse Zulassungen rumänischer Behörden zur Vorlage gefordert werden. So ist beispielsweise beim Import, Export oder Transit von Waren mit militärischem oder doppeltem Verwendungszweck (Dual Use Goods) eine Zulassung vom rumänischen Außenministerium über ANCEX notwendig. Nähere Informationen in englischer Sprache

Zollbestimmungen

Eine Verzollung erfolgt nur auf Waren, die aus Drittländern nach Rumänien entweder definitiv oder zeitweilig eingeführt werden sowie auf Transitwaren. Das Verzollungsverfahren setzt in der Regel eine EORI-Nummer des Exporteurs und Importeurs voraus, die die jeweilige nationale Zollbehörde dem Wirtschaftstreibenden zugeteilt hat.

Die Verzollung von Waren aus Drittländern kann über einen Zollkommissionär - beispielsweise ein vom Zollamt zugelassener Spediteur - abgewickelt werden. Die Zollkommissionäre sind bestens mit der Zollgesetzgebung betraut und beraten ihre Kunden bezüglich der vorzulegenden Verzollungsdokumente. Kontakte zu Zollkommissionären können vom AußenwirtschaftsCenter Bukarest erfragt werden.

Zuständig für die Umsetzung der Zollgesetzgebung ist die Zollgeneraldirektion mit ihren regionalen Niederlassungen, die der Steuerverwaltungsbehörde bzw. dem Finanzministerium unterstellt ist.

An gewissen Grenzstellen sind phytosanitäre Kontrollen organisiert. Die phythosanitären Inspektoren an den für die Einfuhr in Rumänien festgelegten Grenzstellen führen die phytosanitäre Kontrolle aufgrund des im Ausfuhrland ausgestellten phytosanitären Zertifikates und füllen ein Protokoll – ein phytosanitäres Importdatenblatt aus.

Waren, die nicht EU Reisenden gehören, gesetzmäßig erworben wurden und nicht für den Handel bestimmt sind, dürfen grundsätzlich zollfrei und in unbeschränkter Menge ein- und ausgeführt werden. Beschränkungen gibt es bei der Einfuhr von Alkohol- und Tabakprodukten, laut gültigen EU-Regelungen (z.B. maximal 40 Zigaretten, 100 Zigarillos, 50 Zigarren, 250 g Rauchtabak, 1 l hochprozentige alkoholische Getränke, 2 l Alkopops, 4 l Stillwein, 16 l Bier). Ferner können verschiedene Güter im Gesamtwert von 430 Euro per Flug- oder Schiffsreise und von max. 300 Euro bei anderen Transportmitteln mitgeführt werden.

Bargeld, aber auch in Form von beispielsweise Reiseschecks, kann in Höhe von umgerechnet bis 10.000 Euro pro Person ein- oder ausgeführt werden. Beträge, die über diese Grenze liegen, müssen deklariert werden.

Bei der Ausreise aus Rumänien in einen EU-Staat wie bei der Ausreise in einen Nicht-EU-Staat sind Reisende verpflichtet, für Kunstgegenstände und Gegenstände mit kulturellem oder historischem Wert ein von den lokalen Kulturbehörden ausgestelltes Ausfuhrzertifikat vorzulegen.

Handelsabkommen

Rumänien ist seit 1.1.2007 Mitglied der EU, allerdings noch nicht Mitglied des Euro- sowie des Schengenraumes.

Sonstige Einfuhrabgaben

Die Umsatzsteuer beträgt bei den meisten Waren 19 %. Es gibt allerdings auch eine Reihe von Produkten wie Lebensmittel, Arzneimittel, Bücher, Beinprothesen etc. für die ein ermäßigter 9%-iger oder 5%-iger Satz angewendet wird.

Verbrauchssteuerpflichtige Waren unterliegen denselben Regeln und Anmeldesystem wie in Österreich und zwar lassen sich Wirtschaftstreibende, die mit steuerpflichtigen Waren grenzüberschreitend handeln, in das EMCS-System registrieren. Voraussetzung für dieses Verfahren ist, dass Versender und Empfänger eine Bewilligung und eine Verbrauchssteueridentifikationsnummer (VID-Nummer) des Zollamtes besitzen. Wichtig ist ferner, dass der vom System automatisch vergebene ARC-Code auf der Rechnung, Lieferschein oder Frachtbrief, der die Lieferung von Alkoholika begleitet, vermerkt ist. Gewöhnlich ist die Sendung von einem Ausdruck des elektronischen Verwaltungsdokumentes (rumänische Abkürzung: e-DA) begleitet.

Das AußenwirtschaftsCenter Bukarest informiert Sie gerne über die aktuellen Luxussteuersätze.

Muster

Wenn die Warenmuster aus einem EU-Land importiert werden, können diese grundsätzlich frei zirkulieren und es fallen keine Zollabgaben an.

Für Nicht-EU-Waren: Rumänien hat die Abkommen betreffend Carnet ATA sowie das Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Berufsausrüstungen unterzeichnet.

Zollfrei können Warenmuster mit unbedeutendem Wert, Kataloge, Preislisten, Anwendungsanweisungen und Broschüren, die als gedruckte Werbematerialien dienen, eingeführt werden. Ferner werden Vorschriften des Reglements Nr. 1186/2009 auch in Bezug auf Waren, die anlässlich von Messen ausgestellt werden, angewandt.

E-Commerce

Seit 2021 gilt für alle EU-Staaten eine gemeinsame Umsatzschwelle. Die Umsatzgrenze liegt bei 10.000 EUR (ca. 50.000 RON) und gilt unter anderem für den innergemeinschaftlichen Fernverkauf (Onlinehandel) von Waren an Nichtsteuerpflichtige in anderen EU-Ländern. Ab dem Verkauf, der zur Überschreitung der Umsatzschwelle führt, muss die Besteuerung mit dem Mehrwertsteuersatz erfolgen, der in jenem Land gilt, in dem der Käufer seinen Sitz hat oder der Transport der Ware endet. Der Schwellenwert gilt nicht für Verkäufe in jedes einzelne EU-Land, sondern insgesamt.

Online-Händler finden im Unternehmensportal Informationen dazu, wie sie über den sogenannten EU-OSS die Mehrwertsteuer auf Waren und Dienstleistungen melden, die in andere EU-Ländern verkauft wurden.

Paketversand

Der Gesamtwert von in Paketen versandten Waren – einschließlich Tabakwaren (50 Zigaretten oder 25 Zigarillos oder 10 Zigarren oder 50g Tabak), alkoholische Getränke (1 l über 22 % Alkoholgehalt, 1 l unter 22 % Alkoholgehalt, 2 l Wein) Parfum (50 ml) oder Eau de Toilette (250 ml) darf 45 Euro nicht überschreiten. Bei höheren Werten sind die EU-üblichen Zölle zu entrichten. Infos zu den Verzollungstarifen der rumänischen Post (in englischer Sprache).

Verpackungsvorschriften, Ursprungsbezeichnung

Die wesentlichen Etikettierungs- und Verpackungsvorschriften sind in der Verordnung über den Konsumentenschutz Nr. 21/1992 in gültiger Fassung, aber auch in produktspezifischen Gesetzen (z.B. Spielwaren, Sprudelwasser, Textilien etc.) enthalten.

Auf allen Waren muss der Name des Herstellers oder Importeurs, eine Warenbeschreibung und Kontrollnummer, das Ursprungsland (nicht verpflichtend), die Warenzusammenstellung und weitere wesentliche Eigenschaften wie Gebrauchsanweisungen und Gebrauchsrisiken vermerkt sein. Die Beschriftung hat verpflichtend auf Rumänisch zu erfolgen. Im Übrigen ist es empfehlenswert, den Anweisungen des Importeurs zu folgen.

Ursprungszeugnisse werden sowohl für den rumänischen Direktexport als auch für die Programme mit Fremdfinanzierung auf nationaler Ebene ausgestellt. Der Ursprungsnachweis dient der definitiven Ausfuhr der Ware und bescheinigt deren Ursprung als Vorstufe zur Feststellung der Einfuhrabgaben.

Um gültig zu werden, muss ein Ursprungszeugnis vom Exporteur und der Industrie- und Handelskammer Rumäniens unterzeichnet werden. In einigen (sehr seltenen) Fällen muss die Bescheinigung auch vom Konsulat unterschrieben werden.

Viele Produkte müssen das CE-Zeichen tragen, um in der EU verkauft werden zu können – unabhängig von ihrem Herstellungsort. Es ist Pflicht für alle weltweit hergestellten Produkte, die in der EU vermarktet werden. Die CE-Kennzeichnung muss sichtbar, lesbar und unzerstörbar sein.

Bei Lebensmitteln und Getränken muss das Etikett den Ursprungs- oder Herkunftsort beinhalten, wenn dessen Weglassung geeignet wäre, bei den Verbrauchern hinsichtlich des tatsächlichen Ursprungs oder der tatsächlichen Herkunft des Lebensmittels Verwirrung zu stiften.

Detaillierte, produktbezogene Informationen erteilt das AußenwirtschaftsCenter Bukarest gerne auf Anfrage.

Begleitpapiere

Die Zollerklärung für den freien Verkehr ist von nachfolgenden Dokumenten begleitet:

Rechnung aufgrund deren der Wert der Ware bei der Zollabfertigung deklariert wird;

  • Falls beansprucht: Erklärung mit allen Elementen, die zur Festlegung des Zollwertes für die deklarierten Waren dienen;
  • Dokumente, die bei der Anwendung einer Präferenzbehandlung oder anderer Maßnahmen, die von den üblichen unterschiedlich sind, dienen;
  • Alle sonstigen von den Zollbeamten angeforderten Dokumente, die zur Anwendung der Vorschriften für den freien Verkehr dienen.

Bei der Warenlieferung wird die in der EU übliche Konformitätserklärung anerkannt. Produkte ohne CE-Kennzeichen benötigen gewöhnlich eine lokale Zertifizierung, wenn sie in Rumänien auf den Markt gebracht werden.

Restriktionen

Wie allgemein in der EU gibt es Restriktionen beim Außenhandel mit gewissen chemischen und pharmazeutischen Substanzen (Drogen, gefährliche chemische Substanzen), strategischen Produkten (Waffen, Munition, Waren mit doppeltem Verwendungszweck), radioaktiven Stoffen, chemischen und biologischen Waffen sowie gesundheitsschädlichen Substanzen und Abfällen.

Es ist verboten, Waren in die Union einzuführen, die ein Recht des geistigen Eigentums verletzen und aufgrund ihrer Menge oder Art deren Einführung zu gewerblichen Zwecken nahelegen.

Waren, die ein geistiges Eigentum betreffen, sind:

  • gefälschte Waren
  • Piratenware
  • Waren, die Patentrechte oder ein ergänzendes Schutzzertifikat oder eine geografische Angabe oder ein Sortenpatent betreffen.

Artenschutz: Rumänien hat das Washingtoner Artenschutzübereinkommen unterzeichnet. Zuständig für dessen Einhaltung ist das Umweltministerium:

Ministerul Mediului si Padurilor
Bd. Libertatii 12, RO-040129 Bucuresti
W www.mmediu.ro

Steuer- und zollrechtliche Fragen erfordern eine exakte Klärung. Das AußenwirtschaftsCenter Bukarest hilft Ihnen hier gerne mit fachlicher Beratung weiter.

Stand: 28.02.2023