Russland FAQ: Informationen für Unternehmen
Antworten auf die häufigsten Fragen rund um den Ukraine-Krieg
FAQ - Fragen und Antworten
Stand: 10.3.2023 | 9:00 Uhr
Aktuelle Lage
Aufgrund der Sperre des Luftraums der Europäischen Union für russische Fluglinien und reziprok für europäische Fluglinien in Russland gibt es seit 28.2.2022 keine direkten Flugverbindungen mehr mit Russland. Auch Flüge zwischen Österreich und Russland sind ausgesetzt.
Flüge sind nur im Transit z.B. über Istanbul, Erewan, Dubai oder Belgrad möglich.
Aktuelle Informationen finden Sie auf der BMEIA-Infoseite Russische Föderation.
Sanktionen und Beschränkungen
- Übersicht über den aktuellen Stand der EU-Sanktionen gegen Russland und die besetzten Gebiete in der Ukraine
- Übersicht über den aktuellen Stand der EU-Sanktionen gegen Belarus
- Sanktionsübersicht des AußenwirtschaftsCenter Moskau
Für konkrete Fragen rund um Sanktionen sowie zur Exportkontrolle kontaktieren Sie bitte die Spezialisten in den Landeskammern oder das AußenwirtschaftsCenter Moskau.
Insgesamt wurde die Ausfuhr von rund 200 Warenarten aus der Russischen Föderation durch die russische Regierung ausgesetzt. Insbesondere betroffen sind technologische Ausrüstung und Telekommunikationsausrüstung, medizinische Geräte, Fahrzeuge, landwirtschaftliche Maschinen, elektrische Geräte, Eisenbahnwaggons und Lokomotiven, Container, Turbinen, Metall- und Steinbearbeitungsmaschinen, Monitore, Projektoren, Konsolen und Panels.
Bitte kontaktieren Sie uns unter moskau@wko.at für eine tagesaktuelle Auskunft.
Die Berufung auf „Force Majeure“ bzw. „höhere Gewalt“ setzt ein von außen her auf den Betrieb einwirkendes außergewöhnliches Ereignis voraus, das nicht in einer gewissen Häufigkeit und Regelmäßigkeit vorkommt und zu erwarten ist und durch äußerste zumutbare Sorgfalt weder abgewendet noch in seinen Folgen unschädlich gemacht werden kann.
Nach der österreichischen Rechtsprechung können Kriege bzw. eine nach Vertragsschluss unerwartet auftretende akute Kriegsgefahr oder bei Vertragsschluss nicht voraussehbare bürgerkriegsähnliche Zustände grundsätzlich Fälle von höherer Gewalt darstellen. Das unvorhersehbare, unabwendbare, nicht beherrschbare Ereignis muss ursächlich für das gegenständliche Leistungshindernis sein. Ob in einer Vertragsbeziehung ein Fall von „höherer Gewalt“ eingetreten ist bzw. welche Rechtsfolgen sich daran knüpfen, bedarf einer Einzelfallprüfung anhand des konkreten Sachverhalts.
Überdies gelten in manchen Branchen und Konstellationen Spezialregelungen bzw. können sich auch aus den zwischen den Parteien geschlossenen Verträgen spezielle Regelungen ergeben.
Aufenthalt und Beschäftigung in Österreich
Für drittstaatsangehörige Schlüsselkräfte, auch für russische Staatsangehörige, innerhalb eines Unternehmens oder einer Unternehmensgruppe ist es möglich, vorübergehend in einer Niederlassung in Österreich beschäftigt zu werden. Dafür ist die Aufenthaltsbewilligung als mobil/e unternehmensintern transferiert/e ArbeitnehmerIn möglich.
Als solche Schlüsselkräfte kommen in Frage: Führungskräfte, SpezialistInnen und Trainees. Ein solcher Aufenthaltstitel kann von der Schlüsselkraft bei der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde im Heimatstaat oder Staat der Niederlassung gestellt werden. Auch InhaberInnen der österreichischen Niederlassung können den Aufenthaltstitel bei der zuständigen Aufenthaltsbehörde im Inland beantragen. Ein solcher Aufenthaltstitel kann für längstens drei Jahre bzw. längstens ein Jahr für Trainees ausgestellt werden.
Weitere Voraussetzungen und Informationen finden Sie auf migration.gv.at und workinaustria.com.
Arbeitsrechtliche Konsequenzen
Die aktuell für die Pandemie geltende Kurzarbeit können auch Unternehmen in Anspruch nehmen, die vom Ukrainekrieg betroffen sind. Nähere Infos: Kurzarbeit – alle aktuellen Bestimmungen