Aktueller Stand der EU-Sanktionen gegen Belarus

Überblick über die Maßnahmen der EU

Lesedauer: 24 Minuten

1. Finanzsanktionen/Personenbezogene Sanktionen

2. Militärgüterembargo

3. Weitere güter-, dienstleistungs- und sektorbezogene Sanktionen

4. Beschränkung des EU-Kapital -und Finanzmarktes sowie des Zahlungsverkehrs

5. Luftfahrtbezogene Verbote

6. Zollabfertigung/Ausführer- oder Einführererklärung

Rechtsquellen

Sonstige Informationen

Hinweis


1. Finanzsanktionen/Personenbezogene Sanktionen

Es bestehen Finanzsanktionen gegen die im Anhang I der Verordnung 765/2006 idgF gelisteten Personen und Einrichtungen. Es besteht ein Verbot der unmittelbaren und mittelbaren Bereitstellung von wirtschaftliche Ressourcen und von Geldern an diese Personen. Die Vermögenwerte der in den Anhängen gelisteten Personen in der EU sind eingefroren. 

Weitere natürliche und juristische Personen aus Belarus unterliegen im Rahmen der Russland-Sanktionensverordnung 269/2014 idgF personenbezogenen Sanktionen.

2. Militärgüterembargo

  • Es besteht ein Militärgüterembargo, wonach der Verkauf und die Ausfuhr von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial (Güter der Militärgüterliste) nach Belarus ebenso verboten sind wie die Unterstützung militärischer Aktivitäten durch technische Hilfe, Beratung oder die Bereitstellung von Finanzmitteln. Ausgenommen sind bestimmte Ausfuhren, die für humanitäre oder Schutzzwecke oder für Programme der UN/EU oder für Krisenbewältigungsoperationen bestimmt sind. Darüber hinaus besteht ein Verbot der Lieferung von Gütern zur sogenannten internen Repression (Güter nach Anhang III der Verordnung 765/2006 i.d.g.F.). Mit dem Inkrafttreten des erweiterten Militärgüterembargos am 25. Juni 2021 ist auch die sog. "catch-all"-Klausel der Dual-Use-Exportkontrolle wirksam, wonach die Ausfuhr und Bereitstellung aller zivil oder militärisch verwendbaren Güter, auch nicht gelisteter, melde- und genehmigungspflichtig ist, wenn der Ausführer Kenntnis hat, dass die Güter in Belarus eine militärische Endverwendung erfahren. Sind diese Güter für die belarussischen Streitkräfte oder andere militärische Endnutzer bestimmt gelten alle Güter als für eine militärische Endverwendung bestimmt. Als militärische Endverwendung gilt:
    • der Einbau/Zusammenbau in ein militärisches Gut
    • die Verwendung als Herstellungs-, Test oder Analyseausrüstung für die Entwicklung, Herstellung oder Wartung von militärischen Gütern
    • die Ausfuhr von unfertigen Erzeugnissen, die in einer Anlage zur Herstellung von militärischen Gütern verwendet werden sollen
    Als Ausnahme von diesem Verboten können die zuständigen Behörden (BMDW, Abt. III/2 Exportkontrolle) jedoch eine Genehmigung erteilen, wenn durch die Ausfuhr eine Verpflichtung aus einem Vertrag, der vor dem 25. Juni 2021 geschlossen wurde, oder aus akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung eines solchen Vertrags erforderlich sind, erfüllt wird.

  • Für militärische Endverwendungszwecke ist der direkte/indirekte Verkauf von Dual Use-Gütern und technische Hilfe, Beratung, Vermittlungstätigkeit oder die Bereitstellung von Finanzmitteln hierfür, an die in Anhang V der Verordnung 765/2006 idgF gelisteten Personen untersagt (Verteidigungsministerium Belarus). Eine Ausnahme gilt für die Erfüllung von Verträgen, die vor dem 25. Juni 2021 geschlossen wurden, oder von akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung solcher Verträge erforderlich sind, und der Bereitstellung der für die Erhaltung und Sicherheit vorhandener Kapazitäten innerhalb der Union erforderlichen Hilfe. Diese Verbote gelten auch nicht für die Erhaltung und Sicherheit vorhandener ziviler nuklearer Kapazitäten, für nichtmili­tärische Zwecke oder für nichtmilitärische Endnutzer.

  • Mitnahme von zivilen Waffen (Jagd, Biathlonausrüstung)
    Das Militärgüterembargo beinhaltet ein grundsätzliches Verbot der - auch vorübergehenden - Ausfuhr oder Mitnahme von allen Waffen oder Munition, die in der Militärgüterliste oder in der Liste von Gütern zur internen Repression erfasst sind, egal zu welchem Zweck die Waffe/Munition in Belarus verwendet werden soll. Praktisch bedeutet das, dass auch die Mitnahme von Waffen zur Jagd verboten ist. Seit 25. Juni 2021 ist die Ausnahme vom Mitnahmeverbot für Biathlon-Ausrüstung und sonstige nachstehend beschriebene Sportwaffen beendet.

3. Weitere güter-, dienstleistungs- und sektorbezogene Sanktionen 

Güterbezogene Verbote für Bereitstellung von Waren nach Belarus („Exportbezogene Verbote“)

Gelistete Dual Use Güter

Gemäß Artikel 1e der Verordnung 765/2006 idgF ist es verboten, Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.

Weiters ist es verboten für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus

  • unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit diesen Gütern und Technologien und mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter oder Technologien zu erbringen, oder
  • unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfe im Zusammenhang mit diesen Gütern und Technologien für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr dieser Güter und Technologien oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste bereitzustellen.

Unbeschadet der Genehmigungspflichten nach Verordnung (EU) 2021/821 gelten diese Verbote nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck oder für die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer, wenn die Güter und Technologien bestimmt sind für

  1. humanitäre Zwecke, gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen,
  2. medizinische oder pharmazeutische Zwecke,
  3. die vorübergehende Ausfuhr von Gegenständen zur Verwendung durch Nachrichtenmedien,
  4. Softwareaktualisierungen,
  5. die Verwendung als Verbraucherkommunikationsgeräte oder
  6. die persönliche Verwendung durch nach Belarus reisende natürliche Personen oder ihre mit ihnen reisenden unmittelbaren Familienangehörigen, beschränkt auf persönliche Gegenstände, Haushaltsgegenstände, Fahrzeuge oder Arbeitsmittel, die sich im Eigentum der betreffenden Personen befinden und nicht zum Verkauf.

Außer in den unter Buchstabe f genannten Fällen erklärt der Ausführer in der Zollanmeldung, dass die Güter im Rahmen der einschlägigen Ausnahmeregelung gemäß dem vorliegenden Absatz ausgeführt werden, und unterrichtet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer ansässig oder niedergelassen ist, innerhalb von 30 Tagen nach der ersten Ausfuhr über die erstmalige Anwendung der betreffenden Ausnahmeregelung.

Abweichend davon und unbeschadet der Genehmigungspflichten nach der Verordnung (EU) 2021/821 kann die zuständige Behörde unter bestimmten Bedingungen den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer genehmigen.

Güter und Technologien zur militärischen und technologischen Stärkung / Entwicklung seines Verteidigungs- und Sicherheitssektors (Anhang Va der Verordnung 765/2006 idgF)

Es ist gemäß Artikel 1f der Verordnung 765/2006 idgF verboten, in Anhang Va  (Anhang II der Verordnung (EU) 2023/1594) aufgeführte Güter und Technologien mit oder ohne Ursprung in der Union, die zur militärischen und technologischen Stärkung von Belarus und zur Entwicklung seines Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.

Weiters ist es verboten

  • für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 und mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter oder Technologien zu erbringen, oder
  • für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfe im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr dieser Güter und Technologien oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste bereitzustellen. 

Diese Verbote gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr dieser Güter und Technologien oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer, wenn die Güter und Technologien bestimmt sind für

  1. humanitäre Zwecke, gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen,
  2. medizinische oder pharmazeutische Zwecke,
  3. die vorübergehende Ausfuhr von Gegenständen zur Verwendung durch Nachrichtenmedien
  4. Softwareaktualisierungen,
  5. die Verwendung als Verbraucherkommunikationsgeräte oder
  6. die persönliche Verwendung durch nach Belarus reisende natürliche Personen oder ihre mit ihnen reisenden unmittelbaren Familienangehörigen, beschränkt auf persönliche Gegenstände, Haushaltsgegenstände, Fahrzeuge oder Arbeitsmittel, die sich im Eigentum der betreffenden Personen befinden und nicht zum Verkauf bestimmt sind.

Außer in den unter Buchstabe f genannten Fällen erklärt der Ausführer in der Zollanmeldung, dass die Güter im Rahmen der einschlägigen Ausnahmeregelung gemäß dem vorliegenden Absatz ausgeführt werden, und unterrichtet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem er ansässig oder niedergelassen ist, innerhalb von 30 Tagen nach dieser ersten Ausfuhr über die erstmalige Anwendung der betreffenden Ausnahmeregelung.

Abweichend davon können die zuständigen Behörden unter bestimmten Bedingungen den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr dieser Güter und Technologien oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer genehmigen, z.B. nachdem sie festgestellt hat, dass diese Güter oder Technologien oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe für die Abwicklung bis zum 6. Februar 2024 von zum 5. August 2023 laufenden Verträgen und Tätigkeiten bestimmt sind, die für die Erbringung von zivilen Telekommunikationsdiensten für die belarussische Zivilbevölkerung erforderlich sind.

Darüber hinaus kann die zuständige Behörde abweichend davon den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von in Anhang Va aufgeführten Gütern der KN-Codes 8536 69, 8536 90, 8541 30und 8541 60 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer oder finanzieller Hilfe bis zum 6. Februar 2024 genehmigen, wenn dies für die Verarbeitung dieser Güter in Belarus durch ein Gemeinschaftsunternehmen, das zum 5. August 2023 mehrheitlich im Eigentum eines Unternehmens mit Sitz in der Union liegt, zwecks anschließender Einfuhr in die Union und anschließender Herstellung von Gütern in der Union erforderlich ist, die zur Verwendung im Gesundheits- oder im Arzneimittelsektor oder im Bereich Forschung und Entwicklung bestimmt sind.

Ausrüstung, Technologie und Software für die Überwachung/das Abhören des Internets oder Telefons 

Genehmigungspflichtig ist die Ausfuhr, Lieferung, Weitergabe oder der Verkauf unmittelbar oder mittelbar nach Belarus oder zur dortigen Verwendung der in Anhang IV der Verordnung 765/2006 idgF gelisteten Güter; Genehmigungen werden von der zuständigen Behörde nicht erteilt, wenn vernünftige Gründe für die Feststellung bestehen, dass diese zur internen Repression durch öffentliche Stellen oder in deren Namen/auf deren Weisung verwendet würden (Art 1c Abs 2 Verordnung 756/2006 idgF). Analoges gilt für technische und finanzielle Hilfe, Vermittlungs- und Überwachungsdienstleistungen oder sonstige technische Unterstützungen für die oben genannten Zwecke zu erbringen.

Güter zur Erzeugung oder Verarbeitung von Tabakerzeugnissen 

Verboten ist der direkte/indirekte Export, Lieferung, Verkauf der in Anhang VI der Verordnung 765/2006 idgF gelisteten für die Herstellung von Tabakwaren geeigneten Güter. Anhang VI umfasst Filter (TARIC ex 4823 90 85), Zigarettenpapier (HS 4813), Aromen für Tabakerzeugnisse (HS ex 3302 90), sowie Maschinen und Apparate zur Aufbereitung oder Verarbeitung von Tabak (HS 8478). Die Altvertragsausnahmen für die Erfüllung von Verträgen, die vor dem 25. Juni 2021 geschlossen wurden, oder von akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung solcher Verträge erforderlich sind, wurden am 2. März 2022 gestrichen.

Maschinen, Geräte und Apparate (ex KN 84 und 85)

Verboten ist gemäß Artikel 1s der Verordnung 765/2006 idgF geändert die direkte/indirekte Export/Lieferung/Bereitstellung von Maschinen gemäß Anhang XIV mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar nach Belarus. Verboten ist auch die unmittelbare oder mittelbare technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfen, einschließlich Finanzderivaten sowie Versicherungen und Rückversicherungen, hierfür bereitzustellen.

Das Verbot gilt nicht für einen der Bestimmungszwecke gem. Art 1s Abs 2. Zudem gilt das Verbot gem. Abs 3 nicht für den direkten/indirekten Export/Lieferung/Bereitstellung bis 4. Juni 2022, wenn dies in Erfüllung von Verträgen, die vor dem 3. März 2022 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen, erfolgt.

Feuerwaffen, dazugehörigen Teilen, wesentlichen Komponenten und Munition

Gemäß Artikel 1ba der Verordnung 765/2006 idgF ist es unbeschadet des Artikels 1a der Verordnung 765/2006 idgF verboten, in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführte Feuerwaffen, dazugehörige Teile, wesentliche Komponenten und Munition sowie in Anhang XVI der Verordnung 765/2006 idgF (Anhangs II der Verordnung (EU) 2023/1594) aufgeführte Feuerwaffen und andere Waffen mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.

Darüber hinaus ist es verboten,

  • für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit diesen Gütern oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter zu erbringen.
  • für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfe im Zusammenhang mit diesen Gütern für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr dieser Güter oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste bereitzustellen.
  • für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit diesen Gütern und Technologien oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter und Technologien zu erbringen. Dieses Verbot gilt nicht für den Informationsaustausch, der dazu dient, im Rahmen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation technische Normen für die genannten Güter und Technologien festzulegen.
  • für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfe im Zusammenhang mit diesen Gütern und Technologien für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr dieser Güter und Technologien oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste bereitzustellen.

Die genannten Verbote gelten nicht für die Erfüllung — bis zum 4. September 2023— von Verträgen, die vor dem 5. August 2023 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.

Abweichend davon können die zuständigen nationalen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Erfüllung von vor dem 5. August 2023 geschlossenen Finanzierungsleasingverträgen für Luftfahrzeuge genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass

  1. dies für die Zahlung der Leasingraten an eine nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete oder eingetragene juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die unter keine der restriktiven Maßnahmen nach dieser Verordnung fällt, unbedingt erforderlich ist und
  2. dem belarussischen Vertragspartner keine wirtschaftlichen Ressourcen zur Verfügung gestellt werden, mit Ausnahme der Übertragung des Eigentums an dem Luftfahrzeug nach vollständiger Begleichung der Leasingverbindlichkeiten.

Darüber hinaus können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der in Anhang XVII aufgeführten Güter der KN-Codes 8517 71 00, 8517 79 00und 9026 00 00 oder damit zusammenhängende technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass dies für medizinische oder pharmazeutische Zwecke oder für humanitäre Zwecke wie die Durchführung oder die Erleichterung von Hilfsleistungen einschließlich der Versorgung mit medizinischen Hilfsgütern und Nahrungsmitteln oder für den Transport von humanitären Helfern und damit verbundener Hilfe oder für Evakuierungen erforderlich ist.

Güter und Technologien, die für die Verwendung in der Luftfahrt oder der Raumfahrtindustrie geeignet sind

Gemäß Artikel 1sa Verordnung 765/2006 idgF ist es verboten, in Anhang XVII aufgeführte Güter und Technologien, die für die Verwendung in der Luftfahrt oder der Raumfahrtindustrie geeignet sind, mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.

Weiters ist es verboten,

  • für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus unmittelbar oder mittelbar Versicherungen und Rückversicherungen in Bezug auf die in Anhang XVII aufgeführten Güter und Technologien bereitzustellen.
  • eine der folgenden Tätigkeiten oder eine Kombination dieser Tätigkeiten durchzuführen: Überholung, Reparatur, Inspektion, Ersatz, Modifizierung oder Behebung von Mängeln an einem Luftfahrzeug oder einer Komponente, mit Ausnahme der Vorflugkontrolle, unmittelbar oder mittelbar für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus, wenn sich die Tätigkeit auf die in Anhang XVII aufgeführten Güter und Technologien bezieht.

Güterbezogene Verbote für Gütern mit Ursprung oder Ausfuhr aus Belarus („Importbezogene Verbote“)

Mineralölerzeugnisse 

Verboten ist der Import in die EU, die Beförderung sowie der Erwerb von Mineralölerzeugnissen mit Ursprung in Belarus oder Mineralölerzeugnisse, gelistet in Anhang VII der Verordnung 765/2006 idgF, die aus Belarus ausgeführt werden. Zudem ist die direkte/indirekte Bereitstellung von technischer Unterstützung, Vermittlungstätigkeit, Finanzmittel hierfür verboten. Dieses Verbot gilt nicht für den Erwerb von Mineralölerzeugnissen in Belarus, die benötigt werden, um den Grundbedarf des Käufers in Belarus oder humanitärer Projekte in Belarus zu decken. Die Altvertragsausnahme für die Erfüllung von Verträgen, die vor dem 25. Juni 2021 geschlossen wurden, oder von akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung solcher Verträge erforderlich sind, wurde am 2. März 2022 gestrichen.

Kaliumchlorid-Produkte 

Es ist verboten, Kaliumchlorid-Produkte (gelistet nach KN-Codes in Anhang VII der Verordnung 765/2006 idgF) mit oder ohne Ursprung in Belarus unmittelbar oder mittelbar aus Belarus einzuführen, zu erwerben oder zu verbringen. Die Altvertragsausnahme für die Erfüllung von Verträgen, die vor dem 25. Juni 2021 geschlossen wurden, oder von akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung solcher Verträge erforderlich sind, wurde am 2. März 2022 gestrichen.

Holzerzeugnisse (Holz und Holzwaren; Holzkohle, KN 44)

Verboten ist gemäß Artikel 1o der Verordnung 765/2006 idgF der direkte/indirekte Einfuhr in die EU, die Beförderung außerhalb der EU und der Erwerb von Holzerzeugnissen gelistet in Anhang X mit Ursprung in Belarus oder ausgeführt aus Belarus. Verboten ist es hierfür technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfe, einschließlich Finanzderivaten sowie Versicherungen und Rückversicherungen, bereitzustellen. Ausgenommen vom Verbot ist gemäß Art 1o Abs 2 die Einfuhr/die Beförderung/der Erwerb von Holzerzeugnissen bis 4. Juni 2022, wenn dies in Erfüllung von Verträgen, die vor dem 2. März 2022 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen, erfolgt.

Kautschukerzeugnisse (Luftreifen aus Kautschuk, KN 4011)

Verboten ist gem. Artikel 1r der Verordnung 765/2006 idgF die direkte/indirekte Einfuhr in die EU, die Beförderung außerhalb der EU und der Erwerb von Kautschukerzeugnissen gem. Anhang XIII mit Ursprung in Belarus oder ausgeführt aus Belarus. Verboten ist es hierfür technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfe, einschließlich Finanzderivaten sowie Versicherungen und Rückversicherungen, bereitzustellen. Ausgenommen vom Verbot ist die Einfuhr/die Beförderung/der Erwerb von Kautschukerzeugnissen bis 4. Juni 2022, wenn dies in Erfüllung von Verträgen, die vor dem 3. März 2022 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen, erfolgt.

Zementerzeugnisse (Zement, einschl. Zementklinker, auch gefärbt 2523 Waren aus Zement, Beton oder Kunststein, auch bewehrt 6810)

Verboten ist gemäß Artikel 1p der Verordnung 765/2006 idgF die direkte/indirekte Einfuhr in die EU, die Beförderung außerhalb der EU und der Erwerb von Zementerzeugnissen gem. Anhang XI mit Ursprung in Belarus oder ausgeführt aus Belarus. Verboten ist es hierfür technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfe, einschließlich Finanzderivaten sowie Versicherungen und Rückversicherungen, bereitzustellen. Ausgenommen vom Verbot ist die Einfuhr/die Beförderung/der Erwerb von Zementerzeugnissen bis 4. Juni 2022, wenn dies in Erfüllung von Verträgen, die vor dem 3. März 2022 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen, erfolgt.

Eisen- und Stahlerzeugnisse (KN 72 und 73)

Verboten ist gemäß Artikel 1q der Verordnung 765/2006 idgF die direkte/indirekte Einfuhr in die EU, die Beförderung außerhalb der EU und der Erwerb von Eisen- und Stahlerzeugnisse gem. Anhang XII mit Ursprung in Belarus oder ausgeführt aus Belarus. Verboten ist es hierfür technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfe, einschließlich Finanzderivaten sowie Versicherungen und Rückversicherungen, bereitzustellen. Ausgenommen vom Verbot ist die Einfuhr/die Beförderung/der Erwerb von Eisen- und Stahlerzeugnissen bis 4. Juni 2022, wenn dies in Erfüllung von Verträgen, die vor dem 2. März 2022 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen, erfolgt.

Verbot des Gütertransports, einschl. der Durchfuhr, in der EU für in Belarus niedergelassene Kraftverkehrsunternehmen

Verboten ist es gem. Artikel 1zc Verordnung 765/2006 idgF in Belarus niedergelassenen Kraftverkehrsunternehmen, im Gebiet der Union Güter auf der Straße, einschließlich zu Zwecken der Durchfuhr, zu befördern.

Abweichend vom Verbot können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Beförderung von Gütern durch ein in Belarus niedergelassenes Kraftverkehrsunternehmen genehmigen, wenn die zuständigen Behörden festgestellt haben, dass eine solche Beförderung erforderlich ist für den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von Erdgas und Erdöl, einschließlich raffinierter Erdölerzeugnisse, sowie von Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz in die Union, den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von pharmazeutischen, medizinischen und landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, einschließlich Weizen und Düngemittel deren Kauf, Einfuhr oder Transport nach diesem Beschluss gestattet ist, humanitäre Zwecke oder die Tätigkeit der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Union und der Mitgliedstaaten in Russland, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, oder internationaler Organisationen in Russland, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen.

4. Beschränkung des EU-Kapital -und Finanzmarktes sowie des Zahlungsverkehrs

„SWIFT-Ausschluss“ (Verbot der Bereitstellung von spezialisierten Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr)

Verboten ist es gem. Art 1zb Verordnung 765/2006 idgF spezialisierte Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr, die für den Austausch von Finanzdaten verwendet werden, für die in Anhang XV (Belagroprombank, Bank Dabraby, Entwicklungsbank der Republik Belarus) sowie für in Belarus niedergelassene juristische Personen deren Eigentumsrechte zu mehr als 50 % unmittelbar oder mittelbar bei einer in Anhang XV aufgeführten Finanzinstitutionen liegt.

Kapitalmarktbezogene Beschränkungen

Es ist untersagt übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente mit einer Laufzeit von mehr als 90 Tagen unmittelbar oder mittelbar zu handeln oder Wertapierdienstleistungen/Hilfsdienste bei der Begebung zu erbringen, die nach dem 29. Juni 2021 von der Republik Belarus, ihrer Regierung und zugehörigen Organisationen oder den in Anhang IX der Verordnung 765/2006 idgF aufgeführten Finanzinstitute (Belarusbank, Belinvestbank, Belagroprombank) begeben wurden. Das Verbot gilt auch für Wertpapiere und Geldmarktinstrumente von juristischen Personen außerhalb der EU, die sich unmittelbar oder mittelbar im Mehrheitseigentum der in Anhang IX gelisteten Finanzinstitutionen befinden und gegenüber Personen, die im Namen oder auf Weisung einer zuvor genannten Person handeln.

Vergabe von Darlehen oder Krediten

Es ist gemäß Artikel 1k der Verordnung 765/2006 idgF verboten, unmittelbar oder mittelbar Vereinbarungen zu treffen oder an Vereinbarungen beteiligt zu sein, die die Neuvergabe von Darlehen oder Krediten mit einer Laufzeit von mehr als 90 Tagen nach dem 29. Juni 2021 an

  • die Republik Belarus, ihre Regierung, ihre öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen, sowie
  • die in Anhang IX der Verordnung 765/2006 idgF aufgeführten Finanzinstitute (Belarusbank, Belinvestbank, Belagroprombank),
  • eine juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die außerhalb der EU niedergelassen ist, die sich unmittelbar oder mittelbar im Mehrheitseigentum der in Anhang IX gelisteten Finanzinstitutionen befinden oder
  • eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die im Namen oder auf Weisung der zuvor genannten Einheit handelt.

Das Verbot gilt nicht für Darlehen oder Kredite, die spezifisch und nachweislich zur Finanzierung nicht verbotener Einfuhren oder Ausfuhren von Gütern und nicht finanzieller Dienstleistungen zwischen der Union und einem Drittstaat bestimmt sind, einschließlich der Finanzierung von Ausgaben für Güter und Dienstleistungen aus einem anderen Drittstaat, die zur Erfüllung der Ausfuhr- oder Einfuhrverträge erforderlich sind. 

Versicherungs- und Rückversicherungsverträge

Es ist verboten, Versicherungen oder Rückversicherungen bereitzustellen für die belarussische Regierung, ihre öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen oder natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Weisung dieser juristischen Person, Organisation oder Einrichtung handeln.

Ausnahmen vom Verbot gelten für Pflichtversicherungen oder Haftpflichtversicherungen für ein in der EU belegenes Risiko. Das Verbot gilt auch nicht für die Bereitstellung von Versicherungsleistungen für diplomatische oder konsularische Vertretungen von Belarus innerhalb der EU.

Europäische Investitionsbank

Die Europäische Investitionsbank (EIB) darf weder Auszahlungen noch Zahlungen im Rahmen von oder in Verbindung mit bestehenden Vereinbarungen tätigen, die zwischen der Republik Belarus oder einer ihrer Behörden und der EIB geschlossen wurden. Die EIB setzt alle bestehenden Dienstleistungsverträge über technische Hilfe für Projekte zum mittelbaren oder unmittelbaren Vorteil der Republik Belarus oder einer ihrer Behörden in Belarus finanziert werden.

Transaktionsverbot mit belarussischer Zentralbank

Verboten sind gemäß Artikel 1ja Verordnung 765/2006 idgF Transaktionen im Zusammenhang mit der Verwaltung von Reserven sowie von Vermögenswerten der belarussischen Zentralbank einschließlich Transaktionen mit juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung der belarussischen Zentralbank handeln. Abweichend können die zuständigen Behörden (in Österreich OeNB) eine Transaktion genehmigen, sofern diese zur Gewährleistung der Finanzstabilität der Union insgesamt oder des betroffenen Mitgliedstaats unbedingt erforderlich ist.

Börsenhandel mit belarussischen staatlichen oder teilstaatlichen juristischen Personen

Gemäß Artikel 1jb Verordnung 765/2006 idgF ist es ab dem 12. April 2022 in der Union registrierten oder anerkannten Handelsplätzen verboten, übertragbare Wertpapiere von in Belarus niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die sich zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft befinden, zu notieren und Dienstleistungen dafür zu erbringen.

Bereitstellung von öffentlichen Finanzmitteln oder Finanzhilfen (staatliche Zuschüsse, Darlehen, Garantien, Bürgschaften etc.) für den Handel mit Belarus oder Investitionen in Belarus

Es ist staatlichen Einrichtungen untersagt, öffentliche Finanzmittel oder Finanzhilfen gem. Artikel 1t Verordnung 765/2006 idgF für den Handel mit Belarus oder für Investitionen in Belarus bereitzustellen. Ausgenommen vom Verbot sind 

  • „Altverträge“: Verpflichtungen von vor dem 26. Februar 2022
  • Öffentliche Finanzmittel oder Finanzhilfen bis zu einem Gesamtwert von 10.000.000 EUR pro Projekt für in der Union niedergelassene kleine und mittlere Unternehmen oder für den Handel mit Lebensmitteln sowie für landwirtschaftliche, medizinische oder humanitäre Zwecke.

Entgegennahme von Bankkontoeinlagen und Notifizierungspflicht über Bankkontoeinlagen

Gemäß Artikel 1u der Verordnung 765/2006 idgF ist es verboten von belarussischen Staatsangehörigen oder in Belarus ansässigen natürlichen Personen oder von in Belarus niedergelassenen juristischen Personen, Einlagen entgegenzunehmen, wenn der Gesamtwert der Einlagen pro Kreditinstitut 100.000 EUR übersteigt. Das Verbot gilt nicht für Einlagen, die für den nicht verbotenen grenzüberschreitenden Handel mit Gütern und Dienstleistungen zwischen der Union und Belarus erforderlich sind. Auch gilt das Verbot nicht für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, eines dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Landes oder der Schweiz und nicht für natürliche Personen mit einer befristeten oder unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung in einem Mitgliedstaat, einem dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Land oder der Schweiz. Abweichend vom Verbot können die zuständigen Behörden (in Österreich: OeNB) die Entgegennahme einer solchen Einlage unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen. Zudem ist gemäß Artikel 1z der zuständigen nationalen Behörde des Mitgliedstaats, in dem Kreditinstitute angesiedelt sind, oder der Kommission - unbeschadet des Bankgeheimnissen - spätestens bis zum 27. Mai 2022 eine Liste der 100.000 EUR übersteigenden Einlagen von belarussischen Staatsangehörigen oder in Belarus ansässigen natürlichen Personen oder von in Belarus niedergelassenen juristischen Personen zu übermitteln und alle zwölf Monate aktuelle Informationen über die Höhe dieser Einlagen mitzuteilen. Diese Informationen über 100.000 EUR übersteigende Einlagen von belarussischen Staatsangehörigen oder in Belarus ansässigen natürlichen Personen, ist auch für solche Personen, die im Rahmen einer Staatsbürgerschafts- oder Aufenthaltsregelung für Investoren die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats bzw. Aufenthaltsrechte in einem Mitgliedstaat erworben haben, zu übermitteln.

Zentralverwahrung von übertragbaren Wertpapieren

Gemäß Artikel 1x der Verordnung 765/2006 idgF ist es Zentralverwahrern der Union verboten, Dienstleistungen im Sinne des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 für übertragbare Wertpapiere zu erbringen, die nach dem 12. April 2022 an belarussische Staatsangehörige oder in Belarus ansässige natürliche Personen oder an in Belarus niedergelassene juristische Personen ausgegeben wurden. Absatz 1 gilt nicht für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats und für natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel eines Mitgliedstaats verfügen.

Verkauf von Wertpapieren

Gemäß Artikel 1y der Verordnung 765/2006 idgF ist es verboten, auf in einer amtlichen Währung eines EU-Mitgliedsstaats lautende übertragbare Wertpapiere, die nach dem 12. April 2022 begeben wurden, oder mit einem Engagement hinsichtlich solcher Wertpapiere verbundene Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren an belarussische Staatsangehörige oder in Belarus ansässige natürliche Personen oder an in Belarus niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu verkaufen. Das Verbot gilt nicht für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats und für natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel eines Mitgliedstaats verfügen.

Verbot des Exports oder der Bereitstellung von Banknoten in einer amtlichen Währung eines EU-Mitgliedsstaats („Bargeld“)

Verboten ist es gem. Art 1za Verordnung 765/2006 idgF auf Euro lautende Banknoten an Belarus oder an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus — einschließlich der Regierung und der Zentralbank von Belarus — oder zur Verwendung in Belarus zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen. Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für den persönlichen Gebrauch natürlicher Personen, die nach Belarus reisen oder von deren mitreisenden unmittelbaren Familienangehörigen oder amtliche Tätigkeiten diplomatischer Missionen, konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen in Belarus, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen. 

5. Luftfahrtbezogene Verbote

Seit 5. Juni 2021 umfassen die Sanktionen gegen Belarus ein Lande-, Start- und Überflugverbots in der EU für von belarussischen Luftfahrunternehmen betriebenen Luftfahrzeugen, einschl. wenn das belarussische Luftfahrunternehmen als Vertriebsunternehmen eines Luftfahrzeugs auftritt. Die Verbote gelten nicht, wenn es sich um eine Notlandung oder einen Notüberflug handelt. Die Mitgliedsstaaten können die Landung, den Start und den Überflug für humanitäre Zwecke oder für einen anderen im Einklang mit den Zielen der Sanktionen gegen Belarus stehen Grund genehmigen.

Rechtsquellen

Verordnung (EG) Nr. 765/2006 (Konsolidierter Text 05. August 2023), geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2024/768

Beschluss des Rates 2012/642/GASP (Konsolidierter Text 05. August 2023), geändert durch Beschluss (GASP) 2024/769

Sonstige Informationen

Antragstellung

BMAW, Abteilung V/2 Exportkontrolle: exportkontrolle@bmaw.gv.at

Wichtige Formulare sowie Formulare in barrierefreier Form

Zollrelevanten Informationen

Arbeitsrichtlinie des BMF: Belarus (Weißrussland)-Embargo (AH-2073) 

Hinweis:

Neben den oben dargestellten besonderen embargorechtlichen Bestimmungen bleiben die personenbezogenen Embargos (Menschenrechtsverstöße, Terrorismus, Verbreitung/Einsatz von Chemiewaffen, Cyber-Angriffe gegen die EU und ihre Mitgliedsstaaten) sowie die allgemeinen Ausfuhrkontrollregelungen zusätzlich anwendbar (z.B. EU-Dual Use-Verordnung).

Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung der Wirtschaftskammern Österreichs ist ausgeschlossen. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

Stand: 29.02.2024

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