Blick auf die Skyline von Saudi Arabiens Hauptstadt Riyadh mit seinen modernen Wolkenkratzern und einer belebten Straße.
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Saudi-Arabien: Export und Import

Fundierte Expertise für Ihr Auslandsgeschäft: Geschäftsabwicklung, Exportwissen, Zoll

Lesedauer: 14 Minuten

11.10.2023

Export und Import: So geht's 

In welche Richtung Ihr Vorhaben auch geht: wir geben Ihnen Starthilfe bei den ersten Schritten über die Grenze. Bei uns finden Sie nicht nur die wichtigsten Basics für den Export, sondern auch neue Kund:innen und Lieferant:innen. Ob Zollverfahren, Exportdokumente, Ein- und Ausfuhrbestimmungen oder Ursprung – wir unterstützen Sie bei allen Fragen der Export- und Importabwicklung.

Weil ein Auslandsgeschäft immer zwei Seiten hat, sind wir in Österreich und weltweit für Sie da.

Kompakte Erstinformationen und umfangreiches Wissen zu Bestimmungen in Österreich geben Ihnen die Expert:innen in den Landeskammern.

Ihre Fragen zum Zielmarkt beantworten unsere AußenwirtschaftsCenter in aller Welt: ganz individuell und ohne Sprachbarriere. Melden Sie sich bei uns! 

Importbestimmungen

Im Allgemeinen bestehen keine besonderen Beschränkungen. Auf die Einhaltung saudi-arabischer Regeln ist aber dringend zu achten. Lebensmittel und Medikamente benötigen eine Genehmigung der Saudi Food and Drug Authority.

Die Einfuhr von Schweinefleisch und sämtlichen Produkten, die Teile vom Schwein enthalten (Lebensmittel, Leder etc.), sowie von Alkohol und sämtlichen Produkten, die Alkohol auch in geringsten Mengen enthalten (Getränke, Lebensmittel, Bonboniere, Medikamente etc.) aber auch Zeitschriften und Broschüren mit zu freizügigen Darstellungen von Personen ist streng verboten. Waren mit Herkunfts- oder Ursprungsland Israel dürfen nicht importiert werden.

Es empfiehlt sich in jedem Fall konkrete Abstimmung der einzelnen Schritte mit dem Importeur.

Zollbestimmungen

Saudi-Arabien ist Vertragspartei der Konvention über das Harmonisierte System (01.01.1991 in Kraft).

Saudi-Arabien ist seit Oktober 2018 Mitglied des T.I.R. Verfahrens. Ein Beitritt zum Carnet ATA ist in naher Zukunft geplant.

Saudi-Arabien ist Mitgied des Golf-Kooperationsrates (GCC). Mitglieder sind Bahrain, Kuwait, Oman, Katar, Saudi-Arabien und die V.A.E.

Die urprünglich für 2003 vorgesehene Implementierung der GCC Zollunion trat per 01.01.2015 in Kraft.

Die sechs GCC-Mitgliedstaaten sind formell Teil einer Zollunion. Der Freihandelsblock erhebt jetzt eine Standardabgabe von 5% auf Waren, die aus der EU eingeführt werden. Außerhalb des GCC gilt ein einheitliches Zugangssystem für eingeführte Waren, das von allen geteilt wird. Zollgebühren werden nur einmal am Einreisehafen entrichtet. Die Zölle auf in den GCC-Mitgliedstaaten hergestellte Waren wurden abgeschafft. Importe aus den anderen Mitgliedsstaaten des Golfkooperationsrates sind grundsätzlich zollfrei – nachdem diese am ersten Eintrittszollhafen in den GCC-Raum verzollt wurden – und können dann frei innerhalb des GCC-Raums bewegt werden.

Für die Einfuhr von Waren bestimmter Zolltarifpositionen, wie z.B. Grundnahrungsmittel, industrielle Rohstoffe, Investitionsgüter oder medizinische Geräte, wird Zollfreiheit gewährt.

Die Zollbehörden überprüfen stichprobenartig die auf den Verschiffungsdokumenten angeführten Warenpreise auf ihre Korrektheit.

Auf der Webseite der saudischen Zollbehörden finden Sie nähere Informationen, wie Zolltariflisten und andere.

Handelsabkommen

Seit 1990 verhandelt die EU mit dem Golfkooperationsrat über ein Freihandelsabkommen.

Sonstige Einfuhrabgaben

Obgleich diese technisch keine Einfuhrabgabe sind, sind aufgrund ihrer Relevanz auf den Endverbrauchspreis hier anzuführen:

Die mit Jahresbeginn 2018 erfolgte Einführung der Mehrwert-Steuer / Value Added Tax. Die MWSt in Höhe von 5% ist nach europäischem Muster gestaltet. Seit 1 Juli 2020 beträgt die VAT 15%.

Der Exporteur ist - abgesehen von seiner Preisgestaltung gegenüber dem Kunden - davon weiter prinzipiell nicht direkt betroffen. Die Verpflichtung zur Registrierung bei den saudischen Steuerbehörden GAZT (General Authority of Zakat and Taxes) betrifft daher prinzipiell lokale Unternehmen und damit den saudischen Geschäftspartner. Die VAT fällt beim Weiterverkauf in Saudi Arabien durch ein hiesiges Unternehmen (auch Tochterunternehmen ausländischer Firmen) an.

Im Sommer 2017 führte die saudische Regierung Verbrauchssteuern für Getränke ein (Basis Endverkauferpreis: Energydrinks 100%, Zucker enthaltende Getränke: 50%).

Muster

Im Allgemeinen können Mustersendungen ohne Geschäftswert zollfrei eingeführt werden. Bei Medikamentenmustern ist die Aufschrift 'Arzneimittel-Verkauf untersagt' (in Arabisch) vorgeschrieben. Eine Genehmigung des Ministry of Health im Wege der Saudi Food and Drug Authority durch Ihren saudischen Partner ist notwendig und wird bei der Zollabfertigung gefordert.

Muster, die nur zu Angebotszwecken oder für Messeteilnahmen eingeführt und anschließend wieder in das Ursprungsland zurückgesandt werden, können gegen Hinterlegung einer Zollgarantie durch den Importeur zollfrei importiert werden. Wiederausfuhrfrist ist sechs Monate mit Verlängerungsmöglichkeit. Dieses Verfahren ist jedoch sehr umständlich (ein bis drei Monate Bearbeitungszeit) und daher nur bedingt empfehlenswert.

Aufgrund der relativ geringen Einfuhrzoll-Belastung von meist 5% werden Muster oft besser auf regulärem Weg importiert, um das umständliche Zollgarantie-Verfahren zu vermeiden. Der lokale Verkauf bzw. die Zurücklassung von Mustern ist dadurch möglich. Dauer der Zollabwicklung: 1 - 2 Arbeitstage. Die Einschaltung eines Zollagenten ist notwendig.

Anlässlich von Geschäftsreisen sollte, bedingt durch die Dauer der Importabwicklung, der Versand der Muster so frühzeitig erfolgen, dass deren Eintreffen in Saudi-Arabien etwa eine Woche vor der Ankunft des Geschäftsreisenden gesichert ist.

E-Commerce

Im August 2021 veröffentlichte die Zakat-, Steuer- und Zollbehörde ("ZATCA") einen Leitfaden zum E-Commerce (derzeit nur auf Arabisch), in dem die Auswirkungen der Mehrwertsteuer auf Unternehmen im E-Commerce-Sektor erläutert werden. Der Leitfaden enthält Informationen über die mehrwertsteuerliche Behandlung von Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen auf elektronischem Wege, Lieferungen über Agenten sowie Indikatoren zur Bestimmung des Wohnsitzes des Kunden.

Zusammenfassung der mehrwertsteuerlichen Behandlung verschiedener Szenarien bei der Erbringung elektronischer Dienstleistungen:

Anbieter Ort der Nutzung Steuerstatus Kunde Steuerliche Behandlung
Saudi-Arabien Saudi-Arabien Nicht registriert Anbieter wendet Mehrwertsteuer zum Normalsatz von 15% an
Saudi-Arabien Außerhalb Saudi-Arabiens Nicht registriert Außerhalb des Anwendungsbereichs der Mehrwertsteuer
Außerhalb Saudi-Arabiens Saudi-Arabien Für VAT in Saudi-Arabien registriert Der Empfänger wendet die Mehrwertsteuer im Wege des „reverse charge mechanism“ an
Außerhalb Saudi-Arabiens Saudi-Arabien Nicht registriert Anbieter wendet Mehrwertsteuer zum Normalsatz von 15% an
Außerhalb Saudi-Arabiens Außerhalb Saudi-Arabiens Nicht registriert Außerhalb des Anwendungsbereichs der Mehrwertsteuer

 

Paketversand

Versand per Post wird zunehmend unüblich und unpraktisch. Begleitpapiere wie bei Frachtsendungen erforderlich, Höchstgewicht 20 kg, 1 internationale Paketkarte, 2 Zollinhaltserklärungen (Englisch oder Arabisch). Es empfiehlt sich ein Versand mittels internationaler Kurierdienste (z.B. DHL, UPS, TNT, ARAMEX etc.).

Verpackungsvorschriften, Ursprungsbezeichnung

Die Verpackung muss für die klimatischen Verhältnisse in Saudi-Arabien (Hitze, Feuchtigkeit) geeignet und im Hinblick auf die nicht selten unsachgemäße Behandlung der Ware beim Transport und bei der Lagerung besonders widerstandsfähig sein. Hinweise auf vorsichtige Behandlung sind auf den Packstücken zweckmäßigerweise auch in arabischer Sprache anzubringen. Zeitungspapier darf als Verpackungsmaterial nicht verwendet werden. Heu und Stroh sind zulässig.

Außer der üblichen Markierung ist auf allen Packstücken das Ursprungsland anzugeben, wobei das konkrete Herkunftsland zu nennen ist. Die Angabe „Made in the EU / European Union“ genügt nicht.

Die Markierung der Kolli muss unbedingt mit der in den Versandpapieren angegebenen Markierung übereinstimmen. Das Gewicht muss in brutto und netto kg pro Kolli angegeben werden. Weiters wird empfohlen, die konkreten Kontaktdaten (Firma, Kontaktperson, Adresse, Telefonnummer, Mailadresse) des Empfängers auf jedem Packstück anzugeben.

Es muss grundsätzlich auf allen Waren das Ursprungsland und der Name des Herstellers in einer Beschriftung, die nicht entfernt werden kann, erfolgen. Bei Kleinteilen wie Schrauben, Ersatzteilen etc. ist dies nicht erforderlich. In diesen Fällen genügt es, wenn auf der Verpackung das Ursprungsland angegeben ist. Einzelhandelspackungen und Waren, die einzeln verkauft werden, müssen auf jeder Einheit die Ursprungsbezeichnung "Made in..." (Aufdruck, nicht entfernbares Etikett) aufweisen.

Bei Bekleidung müssen das Etikett mit der Ursprungsangabe sowie die Pflegekennzeichnung eingenäht sein. Die Angabe des Ursprungslandes auf dem Überkarton genügt nicht.

Kreuzförmige Zeichen sind bei der Etikettierung unzulässig. Allen importierten Maschinen, Geräten, Werkzeugen und Instrumenten muss eine Gebrauchsanweisung in arabischer Sprache beigefügt sein.

Ursprungszeugnis

  • Mindestens 2-fach. Bei Waren mit österreichischem Ursprung muss das Ursprungszeugnis von der örtlich zuständigen österreichischen Landes-Wirtschaftskammer legalisiert werden. 
  • Handelt es sich um Waren nicht-österreichischen Ursprungs, ist das Ursprungszeugnis des Erzeugerlandes beizubringen. Transitursprungszeugnisse werden nur unter bestimmten Voraussetzungen anerkannt. Setzt sich die Lieferung aus Waren von zwei oder mehreren Ursprungsländern zusammen, ist dem Ursprungszeugnis das Formular 'Appended Declaration to Certificate of Origin' beizufügen, welches die prozentuelle Aufgliederung nach Ursprungsländern angibt.
  • Ein EU-Ursprungszeugnis muss das konkrete Herkunftsland (Beispiel: konketes EU-Mitgliedsland) und den Namen des Herstellers enthalten. Der bloße Hinweis im Ursprungszeugnis "Made in the EU" oder „Made in the European Union“ genügt offiziell nicht und führt zur Zurückweisung der Ware. 
  • Das Certificate of Origin kann auch in dem Land ausgestellt werden, von dem die Ware physisch exportiert wird, sofern das Land des Herstellers angegeben wird. Die Ware muss aber entweder weiter bearbeitet (tarifarischen Verarbeitungssprung) worden sein. 
  • Die „Israel Klausel“ auf Ursprungszeugnissen ist derzeit nicht erforderlich, aber weiter zu empfehlen. Sofern sie jedoch vom Kunden verlangt wird, ist sie auf der Rückseite einzusetzen und rechtsverbindlich gesondert zu unterzeichnen. Wortlaut derselben: 'This is to certify that the goods mentioned in this certificate are neither of Israeli origin nor do they contain Israeli materials.'
  • Hersteller-Erklärung: Sofern eine besondere Hersteller-Erklärung gefordert wird, ist auf dem Firmenpapier unter Bezugnahme auf die Handelsrechnung zu erklären, von wem die Ware hergestellt worden ist.

Konnossemente

Voller Satz reiner Bordkonnossemente, eine Legalisierung ist nicht erforderlich; Order-Konnossemente sind zugelassen, jedoch mit Angabe einer Notify-Adresse.

Reedereibestätigung

Sofern im Akkreditiv von der saudischen Bank vorgeschrieben, ist eine Erklärung ('Appended Declaration to the Bill of Lading') beizufügen, dass das Schiff nicht in Israel registriert ist, nicht  Eigentum israelischer Staatsbürger oder Bewohner Israels ist und keine israelischen Häfen auf dem Weg nach Saudi-Arabien anläuft.

Wortlaut: 'It is hereby declared that the vessel carrying these goods is not owned by Israel or by an Israeli subject and shall not call on any Israeli port.'

Diese Erklärung ist von der örtlich zuständigen Wirtschaftskammer zu bestätigen. Die Erklärung wird in der Regel von der Agentur der Reederei in Österreich zur Verfügung gestellt. Schiffe, die älter als fünfzehn Jahre sind, dürfen in saudi-arabischen Häfen nicht mehr entladen werden (Ausnahme: es wird eine Bescheinigung beigebracht, dass das Schiff den modernen Anforderungen entspricht und über taugliche Schiffsentladegeräte verfügt.)

Anmerkung

In der Vergangenheit haben sich aus dem Umstand, dass einige deutsche Handelskammern die Beglaubigung dieser Erklärung unter Hinweis auf eine Diskriminierung Israels verweigerten, Schwierigkeiten bei der Einlösung des Akkreditivs ergeben. Es empfiehlt sich daher, gegebenenfalls durch den Kunden bei dessen Bank die diesbezügliche Bestimmung im L/C dahingehend abändern zu lassen, dass für die Reedereibestätigung die Beglaubigung durch die (österreichische) Wirtschaftskammer ausreichend ist. ('appended declaration to the B/L legalized by an Austrian Chamber of Commerce only acceptable'). Als Verschiffungshafen sollte 'any European port' angeführt werden.

Bei Transport durch die „National Shipping Co. of Saudi Arabia“ (BAHRI) oder der „United Arabian Shipping Co.“ ist keine Appended Declaration erforderlich.

Auch hier empfiehlt sich konkrete Abstimmung mit dem Importeur.

Luftfrachtbrief/Erklärung der Fluggesellschaft

Bei Versand auf dem Luftweg ist ein entsprechender Luftfrachtbrief erforderlich. (Gegebenenfalls ist eine Erklärung der Fluggesellschaft, dass diese nicht im Eigentum einer israelischen Firma oder israelischer Staatsbürger steht, beizuschließen). Bei Versand mit Saudi Arabian Airlines (Saudia) oder anderen saudischen Linien (etwa: FlyNas) ist diese Erklärung der Fluggesellschaft nicht notwendig.

Versicherungspolizze

2-fach (bei CIF-Verträgen). Falls der Importeur eine konsularische Legalisierung der Versicherungspolizze fordert, ist eine Erklärung der Versicherungsgesellschaft ('Appended Declaration to Insurance Policy') vorzulegen, mit dem Inhalt, dass diese nicht unter die saudi-arabischen Israel-Boykott-Bestimmungen fällt (beglaubigt von der zuständigen Wirtschaftskammer und der saudi-arabischen Botschaft in Wien). Die Versicherungsgesellschaft muss über eine Vertretung in Saudi-Arabien verfügen, deren Namen und Adresse anzugeben ist.

Packlisten

Englischsprachige Packlisten mit genauer Angabe über Markierung, Nummer, Maße, Gewicht und Inhalt der einzelnen Packstücke sollten zweckmäßigerweise beigefügt werden.

Bitte beachten Sie besonders, dass die Dokumente als Empfänger der Ware immer eine Firma in Saudi-Arabien, die im Handelsregister registriert ist, ausweisen müssen (und nicht nur die ausländische Firma, die vom saudi-arabischen Unternehmen vertreten wird).

In der Vergangenheit haben einzelne saudi-arabische Banken die Beibringung weiterer von der saudi-arabischen Botschaft zu legalisierender Dokumente gefordert (z.B. Bestätigung über spezifikationsgetreue Lieferung), deren Beglaubigung die saudi-arabische Botschaft in Wien jedoch ablehnte. Es empfiehlt sich daher, vor Akkreditiv-Eröffnung seitens des Kunden, diesem und seiner Bank die über die üblichen Dokumente hinausgehenden Zertifikate abzuklären.

Die Versandpapiere, insbesondere Handelsrechnung, Ursprungszeugnis und Konnossement, sollten zeitgerecht vor dem Einlaufen des Schiffes sowohl beim Kunden als auch beim Schifffahrtsagenten eintreffen.

Konformitätszeugnis ('Certificate of Conformity')

Für die Einfuhr fast aller Waren,  mit Ausnahme von Lebensmitteln, pharmazeutischen Produkten, landwirtschaftlichen Produkten und Rohöl, muss den Versanddokumenten ein "Certificate of Conformity" angeschlossen sein, welches bestätigt, dass die Ware den in Saudi-Arabien geltenden Normen bzw. Qualitätsvorschriften entspricht. Aufgrund dieses Zertifikats sind bei der Einfuhr in Saudi-Arabien Qualitätskontrollen - bis auf Stichproben - nicht mehr erforderlich.

Zur Erleichterung der Abwicklung hat SASO 2019 das elektronische System SABER ein geführt. Dieses erleichtert in Abstimmung mit österreichischen Partnerorganisationen die Ausstellung des Zertifikats.

Merkmale des SABER-Systems
• Produktregistrierung und -genehmigung online
• Elektronischer Zugang zu Konformitätszertifikaten
• Beschleunigung des Ausstellungsprozesses
• Reduzierung von Manipulationen
• Zusätzlicher Verbraucherschutz durch Beseitigung fehlerhafter Produkte

Vorteile des SABER-Systems
SABER bietet Importeuren Vorteile, indem es den Ausstellungsprozess elektronischer Konformitätszertifikate für die von ihnen importierten Produkte beschleunigt
• Verkürzte Zeit für den Import von Produkten mit saudischen Zollkontrollen, die unter 24 Stunden liegen sollen
• Verknüpfung Ihrer Produktzulassung mit dem elektronischen Konformitätszertifikat während der gesamten Gültigkeitsdauer der Produktregistrierung

Drei Phasen von SABER bei vollständiger Umsetzung
Es gibt drei Phasen des SABER-Prozesses, die alle in die Verantwortung des Importeurs fallen
Phase 1: Der Importeur muss ein eigenes Konto einrichten und alle Produkte zu dem System hinzufügen, die er zu importieren beabsichtigt
Stufe 2: Der Importeur hat die Produktzertifikate und -genehmigungen zu beantragen (diese sind ein Jahr lang gültig)
Phase 3: Der Importeur hat die Rechnung hochzuladen und ein Sendungszertifikat (COC) zu beantragen

Wie wirken sich die Änderungen des SABER-Systems auf den Exporteur aus?
Die Einführung des SABER-Systems soll zu einer Verschiebung der Verantwortlichkeit für die Zollabfertigung der Waren führen. Es liegt nun in der Verantwortung des in Saudi-Arabien ansässigen Importunternehmens, dessen Unternehmen, Produkte und Sendungen im System zu registrieren.

Die saudi-arabischen Zollbehörden behalten sich das Recht vor, Stichproben durchzuführen und Dokumentationen zu den Tests anzufordern. Das Certificate of Conformity ist von der lokalen Wirtschaftskammer zu beglaubigen und muss für jede Warensendung neu ausgestellt werden. Eine Legalisierung ist nicht mehr erforderlich.

Es empfiehlt sich weiter Abstimmung mit den seitens der Saudi Arabian Standards Organisation akkreditierten Partnerorganisationen in Österreich.

Weitere Informationen: TÜV AustriaSGS Austria

Das AußenwirtschaftsCenter Riyadh steht für Rückfragen und Herstellung von Kontakten zu entsprechenden österreichischen Stellen gerne zur Verfügung.

Sonstige Begleitpapiere werden benötigt (nicht abschließend, das AußenwirtschaftsCenter Riyadh steht für konkrete Fragen zur Verfügung)

Gesundheitszeugnis

Für lebende Tiere und Erzeugnisse aus rohem Haar (z.B. Rasierpinsel), Fleischprodukte, Obst und Gemüse, menschliches Blut und andere:

AGES Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH
Spargelfeldstraße 191, 1220 Wien
T 05 0555-0
F 05 0555-22019
www.ages.at

  • Freiverkaufszertifikat (Gentechnische Veränderungen)
    Die Einfuhr von gentechnisch veränderten tierischen Lebensmitteln ist nicht erlaubt. Gentechnisch veränderte pflanzliche Lebensmittel benötigen ein Freiverkaufszertifikat (Certificate of Free Sale) bzw. ein Gesundheitszeugnis.
  • Desinfektionszeugnis
    für gebrauchte Kleidung
  • Analysenzertifikat
    für Nahrungsmittel, Getränke, Parfums, Rasierwasser, Lotionen
  • Zulassungszeugnis
    (Certificate of Free Sale) des Exportlandes für pharmazeutische Produkte und Medikamente, welche zur Registrierung in Saudi-Arabien angemeldet werden
  • Gütezertifikat
    für Baustahl
  • Pflanzenschutzzeugnis
    für Holz
  • Schlachtzertifikat (Halal-/Slaughter Certificate)
    für Fleisch und Geflügel, sowie deren Produkte, zur Bestätigung, dass die Schlachtung nach islamischem Ritus erfolgt ist.

Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich (IGGÖ)
Bernardgasse 5, 1070 Wien
T (01) 5263 122
F (01) 5263 122-2
office@derislam.at
www.derislam.at

Informationen der IGGÖ zu Halalregeln und -vorschriften.

Begleitpapiere

Es empfiehlt sich in jedem Fall konkrete Abstimmung mit dem Importeur.

Handelsfaktura

  • Mindestens 3-fach, wenn nicht im L/C anders vorgeschrieben, in englischer Sprache, firmenmäßige Fertigung;
  • Bestätigung durch die für Ihr Unternehmen zuständige Landes-Wirtschaftskammer. Gemäß Information der saudischen Zollbehörden und gemäß aktueller Praxis wird nunmehr auf die Legalisierung der Handelsfaktura und der „Appended Declaration to the Bill of Lading“ (siehe Konnossemente) durch die saudi-arabische Botschaft in Wien verzichtet.
  • Auf allen Rechnungen kann am Schluss folgende Klausel angeführt werden:
    ‘We hereby declare that the mentioned merchandise is being exported for our own account. The goods are neither of Israeli origin nor do they contain Israeli materials nor are they being exported from Israel.' Die sog. Israel Klausel ist derzeit auf Handelsrechnungen nicht zwingend vorgeschrieben, dies kann sich aber aufgrund der Nahostsituation weiterhin kurzfristig ändern – es empfiehlt sich eine Abklärung mit dem Importeur.
  • Die Rechnung muss den Typ, das Modell und die genaue Zusammensetzung des Produktes enthalten. Wenn die Faktura diese detaillierten Angaben nicht enthält, kann die Ware zurückgewiesen werden. Beispiele: die Rechnung für ein Gerät müsste daher den Typ, die Nummer, das Modell, die Marke, die Größe etc. enthalten. Bei Lebensmitteln müssen die Ingredienzen angegeben werden. Bei Textilien die genaue Zusammensetzung wie z.B. Baumwolle, Polyester etc. und deren Anteile, ebenfalls die Art der Naht sowie die Webart.
  • Des Weiteren hat die Rechnung die Markierung, Anzahl und Art der Packstücke, Brutto- und Nettogewicht, Ursprungsland, Versandart (Name des Schiffes) sowie den FOB und CIF-Wert zu enthalten.
  • Weiters müssen neben der Angabe des CIF-Warenwertes auch die Höhe der Fracht- und Versicherungskosten betragsmäßig getrennt ausgewiesen werden. Bei der Zollabfertigung müssen die Originalrechnung der Frachtgesellschaft für die Frachtgebühren und die Originalrechnung der Versicherungsgesellschaft für die Versicherungsprämie vorgelegt werden. Bei Verstoß gegen diese Formvorschriften bzw. nicht zeitgerechtem Nachreichen der entsprechenden Originaldokumente werden die CIF-Preisangaben als "FOB" betrachtet, und die Zollabgaben aufgrund einer um anteilige (geschätzte) Fracht- und Versicherungskosten erhöhten Berechnungsgrundlage festgesetzt.

Restriktionen

Ein offizielles bzw. informelles Einfuhrverbot besteht u.a. für folgende Waren: Alkoholische Getränke, Schweinefleisch, Glücksspiele, pornographische Artikel, Statuen und Abbildungen von Menschen, Waren mit christlichen Symbolen, Erzeugnisse von Firmen, welche in der Boykottliste der Arabischen Liga enthalten sind, Waren mit Herkunfts- oder Ursprungsland Israel.

Importbeschränkungen gelten bzw. genehmigungspflichtig sind unter anderen für Tiere, Tierfutter, chemische Produkte, Veterinärprodukte, Kunstdünger, Feuerwerkskörper, Schlüsselkopiermaschinen, Satelliteninternetempfangsgeräte, Audio- und Videonachrichtengeräte,  Telefonwertkarten, gepanzerte Fahrzeuge u.a.

Auf die Einfuhr und den Handel mit Drogen steht in Saudi-Arabien die Todesstrafe.

Saudi-Arabien ist 1996 dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen beigetreten, die Umsetzung erfolgt weiter schrittweise.

Steuer- und zollrechtliche Fragen erfordern eine exakte Klärung. Das AußenwirtschaftsCenter Riyadh hilft Ihnen hier gerne mit fachlicher Beratung weiter.