Kollektivvertrag Baugewerbe und Bauindustrie, Angestellte, gültig ab 1.5.2017

Gilt für:
Österreichweit

          

KOLLEKTIVVERTRAG

   

FÜR ANGESTELLTE

DER BAUGEWERBE

UND DER BAUINDUSTRIE

vom 28. September 1948

     

in der Fassung vom

1. Mai 2017

    

Alle Rechte vorbehalten

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Haftungsausschluss:

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IMPRESSUM:

Medieninhaber, Verleger: Service-GmbH der

Wirtschaftskammer Österreich

 

Herausgeber:

Geschäftsstelle Bau der Bundesinnung Bau

und des Fachverbands der Bauindustrie

Schaumburgergasse 20, 1040 Wien

 

Herstellung:

Universitätsdruckerei Klampfer Druck GmbH

8181 St. Ruprecht/Raa

 

§ 1.      Vertragschliessende

§ 2.      Geltungsbereich

§ 3.      Geltungsdauer

§ 4.      Anstellung

§ 5.      Einstellungsbeschränkung

§ 6.      Arbeitszeit

§ 6a.    Andere Verteilung der Normalarbeitszeit

§ 6b.    Arbeitszeiteinteilung kurze/lange Woche

§ 6c     Dekadenarbeit

§ 7.      Aufzahlungen für Überstunden-, Sonntags-, Feiertags-, Nacht- und Schichtarbeit

§ 8.      Beschäftigungsgruppeneinteilung

§ 9.      Begriffsbestimmungen

§ 10.    Gehaltstafel

§ 11.    Höhe der Entlohnung

§ 12.    Weihnachtsgeld und Urlaubszuschuss
(13. und 14. Gehalt)

§ 13.    Abfertigung im Todesfall

§ 13a.  Abfertigung bei Vollendung des 65. Lebensjahres bei Männern und des
60. Lebensjahres bei Frauen

§ 13b. Rücktrittsmöglichkeit bei Übertritt in MVK

§ 13C. Beiträge zur Betrieblichen Altersvorsorge (§ 26 Z 7 EStG)

§ 13D. Fälligkeit der Abfertigung nach den §§ 23 und 23a AngG

§ 14.    Arbeit unter besonderen Erschwernissen

§ 15.    Pauschalentgelt

§ 16    Begriffe

§ 17    Taggeld

§ 18    Nächtigung

§ 19    Heimfahrt

§ 20    Fahrtauslagen und sonstige Kosten

§ 20A. Fahrtkostenvergütung für Poliere

§ 21    Dienstreisestunden

§ 22    Dienstreisen und Entsendungen ins Ausland

§ 23.    Arbeitsverhinderung

§ 23A. Kündigung wegen lang dauernder Krankheit

§ 24.    Urlaub – Anrechnung von Vordienstzeiten – Zusatzurlaub

§ 24A. Anrechnung von Karenzzeiten

§ 24B. Karenz und Kinderbetreuungsgeld

§ 24C. Qualitätsprämie für Lehrlinge

§ 24d.  Anrechnung von Konzernvordienstzeiten

§ 25.    Diensterfindungen

§ 26.    Sonstige Bestimmungen

§ 27.    Schlichtung von Streitigkeiten

§ 28.   Aufhebung geltender Vorschriften

     

§ 1.    Vertragschließende

Der Kollektivvertrag wird vereinbart zwischen der Bundesinnung Bau und dem Fachverband der Bauindustrie einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Ge­werkschaft der Privat­angestellten, Wirtschaftsbe­reich Bau, Wohnbau, andererseits.


§ 2.    Geltungsbereich

1.  Örtlicher Geltungsbereich: Der Kollektivvertrag gilt für alle Bundesländer der Republik Öster­reich.

2.  Fachlicher Geltungsbereich: Der Kollektivvertrag gilt für alle Betriebe, deren Inhaber Mitglieder der Bundesinnung Bau oder des Fachverbandes der Bauindustrie im Sinne der Fachgruppenord­nung, BGBl. Nr. 223/1947, in der jeweils gelten­den Fassung sind.

3.  Persönlicher Geltungsbereich: Der Kollektivver­trag gilt für alle dem Angestelltengesetz unter­liegenden Arbeitnehmer der unter 2. genannten Betriebe sowie für Lehrverträge der Lehrberufe Bürokaufmann, Bautechnischer Zeichner, Infor­mationstechnologie-Informatik und Informations­technologie-Technik.

Er gilt nicht:

a)  für Geschäftsführer von GmbH und Vostands­mitglieder;

b)  für Direktoren und Prokuristen, soweit sie nicht arbeiterkammerumlagepflichtig sind;

c)  für Volontäre.

    Volontäre sind Personen, die zum Zwecke ei­ner (technischen, kaufmänni­schen oder admi­nistrativen) Ausbildung im Rahmen eines Stu­diums an einer Fachhochschule oder Universität für ein Pflichtpraktikum beschäftigt werden, sofern dieser Um­stand bei der Einstellung ausdrücklich festge­legt worden ist und sie nicht länger als ein halbes Jahr in einer Firma beschäftigt wer­den.

 

§ 3.    Geltungsdauer

1.  Die Bestimmungen dieses Kollektivvertrages tre­ten mit 1. Mai 2017 in Kraft.

2.  Er kann von beiden Teilen unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu jedem Monats­letzten mittels eingeschriebenen Briefes gekün­digt werden.

3.  Die Bestimmungen des Kollektivvertrages über die Höhe

a) der Mindestgrundgehälter laut § 10 Ziffer 3,

b) der Lehrlingsentschädigungen laut § 10 Ziffer 4,

c) der Zulage für Schichtarbeit laut § 7 Absatz 7,

d) der Erschwerniszulage laut § 14 Absatz 2,

können mit einmonatiger Frist zu jedem Monats­letzten mittels eingeschrie­benen Briefes gekün­digt werden.

4.  Während der Kündigungsfristen sollen Verhand­lun­gen wegen Erneuerung bzw. Abänderung des Kollektivvertrages geführt werden.

 

§ 4     Anstellung

1.  Jedem Angestellten ist bei seiner Aufnahme ein Dienstzettel auszufolgen, aus welchem unter an­derem das Eintrittsdatum, die Einstufung und etwa gebührende Sachleistungen zu ent­nehmen sind.

2.  Die Einstufung umfasst die Feststellung der Beschäftigungsgruppe, des Bruttomonatsgehaltes und des Gruppenalters.

 

§ 5.    Einstellungsbeschränkung

1.  Bewerber, die das 16. Lebensjahr noch nicht voll­endet haben, können als Angestellte nicht eingestellt werden.

2.  Es dürfen nur Angestellte mit einer mindestens zweijährigen Fachschulbildung oder mindestens 6 Klassen Mittelschule bzw. abgeschlossener kaufmännischer Lehrzeit neu eingestellt werden. Ausgenommen hievon sind Arbeitnehmer mit Spezialkenntnissen oder besonderen Fachkennt­nissen auf Grund langjähriger Berufserfahrung.

3.  Kaufmännische Lehrlinge sowie bautechnische Zeichnerlehrlinge dürfen nur zu Lehr- und Aus­bildungszwecken nach Maßgabe des Berufsaus­bildungsgesetzes und der dazu erlassenen Ver­ordnungen eingestellt werden.

4.  Dienstverhältnisse zu Arbeitsgemeinschaften kön­nen nicht begründet werden. Die Beschäfti­gung von Arbeitnehmern bei Arbeitsgemein­schaf­ten ist nur zulässig, wenn ein Dienstver­hältnis zu einer an der Arbeitsgemeinschaft beteiligten Part­nerfirma vorliegt.

 

§ 6     Arbeitszeit

1.  Die regelmäßige Normalarbeitszeit der Angestell­ten ist gleich der kollektivvertraglich vereinbar­ten regelmäßigen Arbeitszeit der Arbeiter, darf aber nicht mehr als 39 Stunden wöchentlich be­tragen.

2.  Wird im Kollektivvertrag der Arbeiter für die Win­termonate und aus Gründen von Lichtein­schrän­kung, Kälteperioden oder ähnlichen Grün­den ei­ne Herabsetzung der Arbeitszeit festge­legt, so bleibt eine derartige terminisierte Ar­beits­zeit­kürzung für die Angestellten ohne Wir­kung.

3.  Bei abwechselnder Beschäftigung sowohl auf Bau­stellen, Materialplätzen oder in Werken als auch in Haupt- oder Zweigniederlassungen gilt für die Dauer der Tätigkeit außerhalb der Haupt- oder Zweigniederlassung die Arbeitszeit auf den Baustellen und Materialplätzen.

4.  Soweit nicht durch Schichteinteilung eine andere Arbeitszeit erforderlich ist, hat die Arbeit an Samstagen spätestens um 13 Uhr zu enden. Fällt der 24. und 31. Dezember auf einen Arbeitstag, so sind diese Tage für den Angestellten unter Fortzahlung des Entgeltes arbeitsfrei. Hinsicht­lich der urlaubsrechtlichen Auswirkungen gelten der 24. und 31. Dezember als Feiertag.

5.  Bei Gleitzeit beträgt die tägliche Normalarbeits­zeit bis zu 10 Stunden je Tag.

6.  Durch Betriebsvereinbarung, in Betrieben ohne Betriebsrat durch Einzelvereinbarung, kann die Aufteilung der Arbeitszeit auf 4 Tage in der Woche vereinbart werden.

7.  Der Durchrechnungszeitraum nach § 19d Abs 3b AZG für Teilzeitbeschäftigte wird gemäß § 19d Abs 3f AZG auf einen Zeitraum von einem Jahr ausgedehnt. Dieser Zeitraum ist mit dem Ar­beitsjahr ident, kann aber durch Betriebsverein­barung oder Einzelvereinbarung auf einen an­deren Zeitraum, der ein Jahr nicht überschreiten darf, verlegt werden.

 

§ 6a.   Andere Verteilung der Normalarbeitszeit

1.  Allgemeines

In den Betrieben ist neben der regelmäßigen wö­chentlichen Normalarbeitszeit gemäß § 6 von 39 Stunden eine andere Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit unter Anwendung der jeweiligen Mitwirkungsrechte und Zustimmungserfordernisse mög­lich.

Im Sinne des § 11 Absatz 2a Kinder- und Jugend­be­schäftigungsgesetz ist eine andere Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die Angestell­ten und Lehrlinge unter 18 Jahren zulässig.

2.  Ausdehnung der Normalarbeitszeit bei Wo­chen- ar­beitszeit und Zeitausgleich

Die regelmäßige wöchentliche Normalarbeitszeit kann bis zu 40 Stunden ausgedehnt werden. Zur Er­reichung der kollektivvertraglichen wöchentlichen Normalarbeitszeit von 39 Stunden hat der Zeitaus­gleich in ganzen Tagen zu erfolgen.

Der Zeitausgleich hat innerhalb eines Durchrech­nungszeitraumes zu erfolgen. Bei einem Durchrech­nungszeitraum von mehr als 13 Wochen bis höchs­tens 52 Wochen (1 Jahr) ist zur Festlegung eine Be­triebsvereinbarung und dort, wo kein Betriebsrat besteht, eine schriftliche Einzelvereinbarung not­wendig.

Steht die Lage des Zeitausgleiches nicht von vorn­herein durch Vereinbarung fest, ist der Zeit­punkt der Konsumation im Einvernehmen zwischen Arbeit­geber und Arbeitnehmer festzulegen. Im Falle der Nichteinigung hat der Zeitausgleich vor Ende des Durchrechnungszeitraumes zu erfolgen, wobei in diesem Falle bei Urlaub, Feiertag und bezahlter Ar­beitsverhinderung vor Ende des Durchrechnungs­zeit­raumes der Zeitausgleich unmittelbar vor oder nachher zu erfolgen hat. Ist dies aus wichtigen Gründen im Sinne des § 20 AZG nicht möglich, kann er in den nächsten Kalendermonat vorgetragen wer­den. Ist die Lage des Zeitausgleiches nicht im Vor­aus festgelegt, entsteht für die Tage des Gebüh­ren­urlaubes kein Anspruch auf Zeitausgleich (d. h. keine Zeitgutschrift für Zeitausgleich). Kann der Zeit­ausgleich aus Gründen, die auf Seiten des Ar­beitgebers liegen, nicht erfolgen, ist mit Ablauf des vereinbarten Durchrechnungszeitraumes die über 39 Stunden pro Woche geleistete Zeit als Überstunde zu werten und zu bezahlen; in den übrigen Fällen der Normalstundenteiler ohne Überstundenzuschlag. Mit Ausnahme von einvernehmlich vereinbartem Ur­laub, Feiertagen und Ersatzruhe gemäß Arbeitsru­hegesetz bleibt in allen Fällen einer bezahlten und unbezahlten Dienstverhinderung eine bereits getrof­fene zeitliche Festlegung von Zeitausgleich auf­recht. Ein festge­legter Zeitausgleich gilt in diesen Fällen als konsu­miert.

3.  Schichtarbeit

Bei Schichtarbeit kann die durchschnittliche Wo­chenarbeitszeit im Schichtturnus bis zu 40 Stunden betragen. Wird die sich ergebende Zeitdifferenz ge­genüber der durchschnittlichen kollektivvertragli­chen wöchentlichen Normalarbeitszeit nicht von vornher­ein im Schichtplan berücksichtigt, ist für Zeitgutha­ben ein Zeitausgleich in Form von Frei­schichten in­nerhalb der auf dem Schichtturnus fol­genden 13 Wochen zu gewähren. Durch Betriebs­ver­einbarung bzw. schriftliche Individualvereinbarung kann dieser Zeitraum bis zu 52 Wochen (1 Jahr) ausgedehnt werden. In Schichtbetrieben kann für den Zeitraum der Gel­tungsdauer der zuschlagsfreien Mehrarbeit durch Betriebsvereinbarung bzw. in Be­trieben ohne Be­triebsrat durch schriftliche Einzel­verein­ba­rung zugelassen wer­den, dass ein Anspruch auf Zeitausgleich, dessen Verbrauch in Freischich­ten nicht möglich ist, finan­ziell im Verhältnis 1:1 abgegolten wird.

4.  Mitteilung der jeweiligen Wochenarbeitszeit

Im Rahmen der für den Durchrechnungszeitraum vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit ist das Ausmaß und die Lage unter Bedachtnahme auf § 97 Absatz 1 Ziffer 2 Arbeitsverfassungsgesetz je­weils 2 Wochen im vorhinein festzulegen und den betroffenen Arbeitnehmern in geeigneter Form mit­zuteilen, soweit nicht wichtige und unvorher­seh­bare Ereignis­se, die vom Arbeitgeber nicht beein­flusst werden können, eintreten. In diesem Falle ist Arbeitszeit­einteilung ehest möglich zu treffen.

5.  Mehrarbeit

Das Ausmaß der Verkürzung der wöchentlichen Nor­malarbeitszeit (bei bisher 40 Stunden 1 Stunde in jeder Woche) ist Mehrarbeit; diese Mehrarbeit wird auf das erlaubte Überstundenausmaß nicht an­ge­rechnet. Dieser Grundsatz gilt auch bei anderer Verteilung der Normalarbeitszeit. Für Mehrarbeit gebührt ein Zuschlag von 50%, wobei als Grundlage für die Be­rechnung der Mehrarbeit bzw. des Zuschlages 1/146 heranzuziehen ist.

Durch die Mehrarbeit darf mit Ausnahme jener Fälle, in denen eine längere als 9stündige tägliche Normalarbeitszeit auf Grund der gesetzlichen Be­stimmungen zulässig ist, eine tägliche Arbeitszeit von 9 Stunden nicht überschritten werden. Weiters darf durch die Mehrarbeit, ausgenommen bei Schichtarbeit, Einarbeitung in Verbindung mit Feier­tagen gemäß § 4 Absatz 3 AZG und in Fällen einer längeren Normalarbeitszeit im Kollektivvertrag eine Wochenarbeitszeit von 40 Stunden nicht über­schritten werden. Für die Anordnung von Mehrarbeit gelten dieselben Bestim­mungen wie für die Anord­nung von Überstunden nach § 6 (2) AZG. Mehrar­beitsstunden sind im vor hinein anzuordnen und als solche zu bezeichnen; eine rückwirkende Bezeich­nung ist unzulässig.

Arbeitszeiten, für die auf Grund des Kollektiv­ver­trages ein höherer als 50%iger Überstundenzu­schlag zu zahlen ist, gelten nicht als Mehrarbeit, sondern als Überstunden.

6.  Günstigkeitsklausel

Festgehalten wird, dass die Bestimmungen dieses Paragraphen über die andere Verteilung der Nor­malarbeitszeit und die Verkürzung der kollektiv­ver­traglichen Normalarbeitszeit auf 39 Stunden gegen­über dem Arbeitszeitgesetz insgesamt die günstige­re Regelung darstellen. Abweichungen einzelner Be­stimmungen gegenüber den gesetzli­chen Regelun­gen sind durch die Absenkung der Normalarbeitszeit auf 39 Stunden sowie den da­für vereinbarten Lohn­ausgleich abgegolten.

7. Wird eine Viertagewoche vereinbart, kann unter Anwendung der vorherstehenden Grundsätze die wöchentliche Normalarbeitszeit auf bis zu 40 Stunden ausgedehnt werden. Der Zeitausgleich auf durchschnittlich 39 Stunden pro Woche innerhalb des Durchrechnungszeitraums hat nach den oben stehenden Grundsätzen zu erfolgen.

 

§ 6b.   Arbeitszeiteinteilung kurze/lange Woche

a) Gemäß § 4 Abs. 9 AZG wird zugelassen, dass in­nerhalb eines Zeitraumes von zwei Wochen die Arbeitszeit durch Betriebsvereinbarung bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat durch gleich lau­tende schriftliche Einzelvereinbarungen so ver­teilt werden kann, dass im wöchentlichen Durch­schnitt die Normalarbeitszeit von 39 Stunden nicht überschritten wird. Die Arbeitszeiteintei­lung muss den Arbeitnehmern spätestens 2 Wo­chen vor Beginn des Durchrechnungszeitraumes bekannt gemacht werden.

b) Im Fall einer Arbeitszeiteinteilung nach lit. a) hat der Durchrechnungszeitraum von 2 Wochen aus einer Woche mit 5 Arbeitstagen („lange Wo­che“, Arbeitstage Montag bis Freitag) und einer Woche mit 4 Arbeitstagen („kurze Woche“, Ar­beitstage Montag bis Donnerstag) zu bestehen. Die Festlegung von Normalarbeitszeit für den Freitag der kurzen Woche und für den Samstag ist unzulässig.

c)  Für die „kurze/lange Woche“ beträgt die Ober­grenze der wöchentlichen Normalarbeitszeit 43 Stunden und die Untergrenze 35 Stunden. Die Möglichkeit einer Einarbeitung nach § 4 Absatz 3 Arbeitszeitgesetz bleibt aufrecht.

    Wird die betrieblich festgelegte wöchentliche Normalarbeitszeit überschritten, so besteht bis zur ersten darüber hinausgehenden Stunde An­spruch auf Mehrarbeitsvergütung und für jede weitere Arbeitsleistung Überstundenbezahlung.

d)  Unter Beachtung der Grundsätze nach lit. a bis c ist es auch zulässig, im Zwei-Wochen-Zeitraum eine durchschnittliche Normalarbeitszeit von 40 Stunden festzulegen. Die Obergrenze der wö­chentlichen Normalarbeitszeit beträgt dann 44 Stunden.

    Die Bestimmungen der Arbeitszeiteinteilung „Aus­dehnung der Normalarbeitszeit und Zeitaus­gleich gemäß § 6a“ des Rahmenkollektivvertra­ges für Bauindustrie und Baugewerbe sind analog anzuwenden; d.h. insbesondere, dass innerhalb eines Ausgleichszeitraumes von höchstens 52 Wochen durch Zeitausgleich in ganzen Tagen eine durchschnittliche wöchentliche Normalar­beitszeit von 39 Stunden zu erreichen ist.

e) Wird eine Vereinbarung nach lit. a - d getroffen, so gilt in Ergänzung zu den bestehenden gesetz­lichen und kollektivvertraglichen Bestimmungen Folgendes:

    1.   (entfällt)

    2.   Feiertagsentgelt

Fällt ein Feiertag auf einen Freitag, so ist die Ver­einbarung über einen Durchrechnungszeit­raum bzw. mehrere Durchrechnungszeiträume so zu gestalten, dass in dieser Kalenderwoche eine lange Woche vorgesehen wird.

    3.   Entfällt in einem Durchrechnungszeitraum die Ar­beitsleistung in der kurzen Woche wegen des Verbrauches von Urlaub oder der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung des Arbeit­gebers, unverschuldeter Entlassung, berechtig­ten Austritt des Arbeitnehmers oder einver­nehmlicher Auflösung, so gebührt für jene Stun­den der langen Woche, die die kollektiv­vertragli­che Normalarbeitszeit von 39 Stunden über­schreiten, bis zur 40. Stunde Mehrarbeits­ver­gü­tung und für darüber hinaus­gehende Arbeits­leis­tung Überstundenbezahlung. Bei Be­ziehern einer Überstundenpauschale sind diese Arbeitsstunden abgegolten, wenn sie in Zeiten fallen, die durch die Überstundenpauschal­verein­barung abgedeckt sind. Dies gilt für den Fall des Urlaubsverbrau­ches nicht, wenn durch gemein­same Betrachtung mit dem unmittelbar voran­gehen­den oder an­schließenden Durchrechnungs­zeitraum, wobei jede Urlaubswoche mit 39 Stun­den zu bewerten ist, eine durchschnittliche wöchentliche Arbeits­zeit von 39 Stunden nicht überschritten wird.

    Es gebührt ebenso bis zur 40. Stunde Mehr-arbeits­abgeltung und für darüber hinaus ge-leistete Arbeitsstunden Überstundenbezah­lung, wenn aufgrund einer Weisung des Arbeit­gebers, etwa Überstellung zu einer Arbeitsge­meinschaft, die 39 Stunden übersteigende Nor­malarbeitszeit einer Woche nicht durch eine ent­sprechende kürzere Normalarbeitszeit der ande­ren Woche ausgeglichen wird.

    4.   Urlaubsverbrauch

Bei Urlaubsverbrauch in der kurzen Woche gilt der Freitag als Urlaubstag.


f)   Mehrarbeit

Das Ausmaß der Verkürzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit (bei bisher 40 Stunden 1 Stunde in jeder Woche) ist Mehrarbeit; diese Mehrarbeit wird auf das erlaubte Überstundenausmaß nicht angerechnet. Dieser Grundsatz gilt auch bei anderer Verteilung der Normalarbeits­zeit. Es gebührt ein Zuschlag von 50%, wobei als Grundlage für die Berechnung der Mehrarbeit bzw. des Zuschlages 1/146 heranzuziehen ist.

 

§ 6c    Dekadenarbeit

Für Arbeitnehmer, die auf im öffentlichen Interesse betriebenen Großbaustellen oder Baustellen der Wildbach- und Lawinenverbauung eingesetzt wer­den, kann durch Betriebsvereinbarung vereinbart werden, dass die wöchentliche Ruhezeit für einzelne Wochen gekürzt werden oder zur Gänze entfallen kann, wenn in einem 4-wöchigen Durch­rechnungszeitraum eine durchschnittliche wöchent­liche Ruhezeit von 36 Stunden gesichert ist und dass die wöchentliche Normalarbeitszeit mehr als 40 Stunden betragen kann, wenn innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 2 Wochen die wöchentliche Normalarbeitszeit im Durchschnitt 39 Stunden nicht überschreitet.

 

§ 7.    Aufzahlungen für Überstunden-, Sonntags-, Feiertags-, Nacht- und Schichtarbeit

1.  Überstunden sind ausdrücklich angeordnete Ar­beits­stunden, die über die kollektivvertragliche wöchentliche Arbeitszeit (§ 6 Abs. 1 bis 4) sowie Mehrarbeit gemäß § 6a Ziffer 5 hinausgehen. Sie sind nur in Fällen dringender Notwendigkeit zu­lässig. Nicht witterungsbedingte Einarbeitungs­stun­den sind keine Überstunden.

2.  Die Überstunden sind mit einem Zuschlag von 50% zu entlohnen.

3.  Arbeiten, die in die Zeit von 20 bis 5 Uhr fallen, und Arbeiten an Sonntagen – ausgenommen Schicht­arbeit – sind mit einem Zuschlag von 100% zu entlohnen.

4.  Fällt ein gesetzlicher Feiertag auf einen Werk­tag, so darf der Monatsgehalt trotz Ausfallens der Arbeitszeit nicht gemindert werden. Wird jedoch an einem solchen Feiertag gearbeitet, so ist die betreffende Arbeitsleistung mit dem Grundstundenlohn 1/146 und mit einem Zuschlag von 50%, für die Zeit von 20 bis 5 Uhr mit einem Zuschlag von 100%, zu entlohnen.

5.  Grundlage für die Berechnung der vor bezeich­ne­ten Überstunden ist 1/146 des Monatsge­haltes, für die Mehrarbeit gemäß § 6a Ziffer 5 bis 30. Juni 1994 1/169, ab 1. Juli 1994 1/146 des Mo­natsgehaltes.

Mit der Festsetzung obiger Überstundengrund­la­gen erscheinen alle über 12 Monatsgehälter hi­nausgehenden Sonderzahlungen für die Zwecke der Überstundenentlohnung bereits berücksich­tigt.

6.  Bei Zusammentreffen mehrerer Zuschläge gilt je­weils nur der höhere Zuschlag.

7.  Fällt bei Schichtarbeit auf Grund der im Betrieb festgesetzten Arbeitszeiteinteilung die Normal­ar­beits­zeit regelmäßig zur Gänze oder zum Teil in die Nachtzeit, so ist für jede in die Zeit von 22 bis 6 Uhr fallende Arbeitsstunde an Werk-, Sonn- und Feiertagen ein Zuschlag je Stunde zu be­zahlen. Die Höhe des Zuschlages ist im Anhang enthalten.

8.  Angehörige der Berufsgruppe der Poliere und Meister haben über Auftrag des Arbeitgebers vor Arbeitsbeginn und nach Arbeitsschluss Kontroll­gänge bis zur Dauer von zwei Wochenstunden zu leisten. Diese Zeiten gelten als Überstunden im Sinne der Absätze 1 und 2.

9.  Überstunden müssen binnen 4 Monaten nach dem Tag der Überstundenleistung geltend gemacht werden, widrigenfalls der Anspruch erlischt.

 

ENTLOHNUNG

§ 8.    Beschäftigungsgruppeneinteilung

1.  Die Angestellten im Sinne dieses Kollektiv­ver­tra­ges werden in Gruppen eingeteilt. Es sind dies die fünf Gruppen der technischen und kauf­män­nischen Angestellten und die Gruppen der Meis­ter, Poliere, Obermeister und Hauptpoliere. Die Gruppen der technischen und kaufmänni­schen Angestellten werden mit A1, A2, A3, A4 und A5 und die Gruppen der Meister, Poliere, Obermeis­ter und Hauptpoliere mit M1, M2, P1, P2, OM und HP bezeichnet.

2.  Für die Einreihung in eine bestimmte Beschäfti­gungs­gruppe bzw. die Belassung in derselben müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:

a)  Nachweis der für die Aufnahme in eine be­stimmte Gruppe geforderten Mindestbe­rufs­tä­tigkeit, der fachlichen Ausbildung oder Schul­bildung oder eine letztere ersetzende Praxis als Angestellter;

b)  Beherrschung der für die Erledigung dieser Ar­beiten unerlässlichen Kenntnisse und Fer­tig­keiten;

c)  tatsächliche und überwiegende Beschäftigung mit den die betreffende Gruppe kennzeich­nenden Arbeiten.

d)  wenn es sich um Belassung von Angestellten in der Gruppe A4 bzw. um die Einreihung oder Belassung von Angestellten in der Gruppe A5 handelt, sicheres Auftreten und Gewandtheit im Umgang mit Untergebenen, Vertretern der Bauauftraggeber, Behörden, Unternehmun­gen, Wirtschafts- und Berufsorganisationen und anderen mehr, soziale Haltung, gute Auf­fassung und besondere Urteilsfähigkeit.

3.  Fachliche und schulmäßige Ausbildung sowie be­rufliche Dienstzeiten sind durch Zeugnisse nach­zuweisen, die entweder im Original oder in Form von beglaubigten Abschriften vorzulegen sind.

4.  Welche Voraussetzungen im Einzelnen erfüllt sein müssen, um einer bestimmten Gruppe zuge­ord­net zu werden, ist den Beschreibungen der verschiedenen Beschäftigungsgruppen zu entneh­men. Werden die dort geforderten Bedingungen nicht erfüllt, so besteht kein Anrecht auf Ein­rei­hung in die betreffende Beschäftigungs­grup­pe. Berufliche Bezeichnungen sind für die Ein­reihung belanglos. Für sie ist in erster Linie die tatsäch­li­che und überwiegende Beschäftigung mit den im Gruppenverzeichnis enthaltenen Ar­bei­ten maß­gebend.

5.  Die Beschreibung der die einzelnen Beschäfti­gungsgruppen kennzeichnenden Verrichtungen ist keine erschöpfende. Dasselbe gilt von den an­geführten Berufsbezeichnungen.

6.  Angestellte, deren Tätigkeit in der Beschäfti­gungs­gruppenbeschreibung nicht verzeichnet ist, werden jener Beschäftigungsgruppe zugewiesen, die der tatsächlichen Tätigkeit am nächsten kommt.

7.  Leistet ein Angestellter Arbeiten, die für zwei oder mehrere Beschäftigungsgruppen charak­teris­tisch sind, dann ist er jener Gruppe zuzu­teilen, deren Aufgabe er vorwiegend erledigt.

8.  Die in diesem Kollektivvertrag enthaltenen Be­rufs­bezeichnungen gelten als Normen. Sie sind in Dienstverträgen, Dienstzetteln, Bestellungs­schrei­ben, Zeugnissen und dergleichen zu ver­wen­den. Die Definition dieser Begriffe im Kollek­tivvertrag umreißt Ausmaß und Inhalt der beruf­lichen Tätigkeit des betreffenden Angestellten.

Die Zahl dieser Berufsbezeichnungen und Berufs­beschreibungen kann durch Vereinbarung der beiden Vertragsteile jederzeit erweitert werden.

9.  Aushilfsweise Tätigkeit in einer höheren Be­schäf­ti­gungs­gruppe oder vorübergehende Stellvertre­tung eines Angestellten einer höheren Beschäfti­gungs­gruppe durch einen Angehörigen einer nie­drigeren Beschäftigungsgruppe bedingt keinen Anspruch auf Einreihung in die höhere Gruppe, wenn diese Beschäftigung nicht länger als zwei Monate dauert.


§ 9.    Begriffsbestimmungen

Gruppe A1: Hilfskräfte

Tätigkeit: Schematische und mechanische Arbei­ten.

In diese Gruppe gehören alle Angestellten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und vorwiegend zu einfachen Vervielfältigungs-, Schreib- und son­sti­gen Büroarbeiten bzw. zu technischen oder kauf­männischen Hilfsarbeiten herangezogen wer­den.

In dieser Gruppe sind unter anderem Hilfskräfte aller Art, wie

     Kassenboten,

     Schreibkräfte,

     EDV-Hilfskräfte

aufzunehmen.

Schreibkräfte sind Angestellte, die mit den Vorarbeiten für Lohn- und Gehaltslisten bzw. dem Anlegen von Geräte-, Maschinen-, Materiallisten und anderem mehr beschäftigt werden und einfache Re­chenoperationen auszuführen haben. Zu dieser Gruppe zählen auch jene Angestellten, die Ar­beits­papiere entgegennehmen oder ausfolgen und sons­tige in den Büros, Ma­ga­zinen und an Betriebs­stätten vorkommende Schreibarbeiten verrichten und einfache Ablagen von Schriftstücken, Zeichnun­gen und Plänen besorgen.

       EDV-Hilfskräfte sind jene Angestellte, die Daten zur elektronischen oder automationsunter­stützten Datenerfassung eingeben oder übertragen oder solche Daten überprüfen.

Gruppe A2: Gehilfen

Tätigkeit: Arbeiten nach Anweisung und Richt­li­nien, wobei die Arbeit im Wesentlichen nicht mehr rein schematisch oder mechanisch erfolgt.

In diese Gruppe gehören alle Angestellten, die das 18. Le­bensjahr vollendet haben und technische, kauf­män­nische oder Büroarbeiten nach Anweisung oder be­sonderen Richtlinien unter Aufsicht leisten. Abge­se­hen von seiner tatsächlichen Tätigkeit muss jeder Angestellte – Telefonisten und Telefonistinnen aus­genommen –, um in die Gruppe A2 eingereiht zu wer­den, eine der folgenden Voraussetzungen erfül­len:

a)  Erfolgreich bestandene Prüfung nach ord­nungs­gemäß beendeter Lehre im Bau- oder in einem der Baunebengewerbe oder in einem mit dem Baugeschehen zusammenhängenden Beruf, wie beispielsweise Schlosser, Tischler, Elektriker, Gas- und Wasserleitungsinstalla­teure usw., bzw. in einem der Angestellten­berufe.

b)  Erfolgreich abgeschlossener Besuch einer niederen Fachschule mit mindestens zwei­jähriger Unterrichtsdauer.

c)  Erfolgreich bestandene Mittelschulreifeprü­fung.

d)  Erfüllt der Angestellte keine der unter lit. a) bis einschließlich c) genannten Vorausset­zungen, so muss er, um in die Gruppe A2 eingereiht werden zu kön­nen, eine mindes­tens dreijährige Berufstätig­keit als Angestell­ter nachweisen.

In die Gruppe A2 gehören unter anderem die

bautechnischen Gehilfen,

bautechnische Zeichner,

Bürokaufleute: wie:

   Buchhaltungsgehilfen,

   Fakturanten,

   Kalkulationsgehilfen,

   Verwaltungsgehilfen,

   Lohn- und Gehaltsverrechnungsgehilfen,

   Magazinsgehilfen,

Telefonisten und Telefonistinnen,

Lagerführer,

EDV-Gehilfe.

Bautechnischer Gehilfe ist jener Ange­stellte, der unter Aufsicht eines Bautechnikers, Bau­in­ge­ni­eurs oder Bauleiters Baubeschreibungen und Aus­züge aus Bewehrungsplänen für die Eisenbieger an­fer­tigt, statische Berechnungen abschreibt, ein­fa­che technische Übersichten oder den Bauzeitplan war­tet, die Bautagesberichte schrei­bt, Hilfsarbeiten bei Vermessungs- und Abrech­nungs­arbeiten leistet, Ma­terialuntersuchungen vor­be­rei­tet und einfache Ma­terialprüfungen vornimmt, kurz, den bautechni­schen Angestellten der Gruppen A3 bis A5 als Ge­hilfe zur Seite steht.

Bautechnischer Zeichner ist ein Angestell­ter, welcher unter Aufsicht eines bautechnischen Ange­stellten der Gruppe A3 bis A5 Pläne abzeichnet, Maßskizzen durchzeichnet, Zeichnungen auszieht und anlegt, Pläne beschriftet, Zeichnungen in an­dere Maßstäbe überträgt, einfache Schalungs­zeich­nungen und ein­fache grafische Darstellungen an­fertigt, Baupläne nach Skizzen ohne besondere An­leitung aufträgt und kotiert.

Bürokaufleute

Buchhaltungsgehilfen sind Angestellte, die andere als reine Abschreibarbeiten, jedoch keine selbständigen Arbeiten in der Finanz- und Be­triebs­buchhaltung verrichten. Sie haben die Buchung aller vorkommenden Geschäftsfälle nach Anweisung ent­weder handschriftlich oder maschinell durchzu­füh­ren. Buchungsbelege und Auszüge aus den Konten anzufertigen, den Inhalt der Buchungs­unter­lagen mit den Eintragungen zu vergleichen, oder  einfache Abstimmungsarbeiten zu erledigen.

Fakturanten sind Angestellte, die Rechnungen jeder Art, insbesondere jene für Gerätemieten, her­stellen, wobei sie die Rechnungsunterlagen ohne fremde Hilfe auszuwerten haben und den ein­schlä­gigen Schriftverkehr entweder nach Diktat, oder, wo es sich um gleich bleibende, sich stetig wieder­ho­lende Fälle handelt, selbst erledigen.

Lohn- und Gehaltsverrechnungsgehilfen sind Angestellte, die ohne be­sondere Anleitung die Bezüge der Lohn- und Gehaltsempfänger errechnen und die Lohn- und Gehaltslisten und Lohn- und Ge­haltszettel ausfertigen, das Entgelt, die Zuschläge und Abzüge usw. ermitteln, alle Formalitäten vor, bei und nach Aufnahmen, Kündigungen und der­gleichen, die An­gestellte betreffen, erledigen und die einschlägi­gen Karteien führen bzw. die Arbeits­papiere der Lohn- und Ge­haltsempfänger verwalten und den Schriftverkehr ihres engeren Fachgebietes, sofern es sich um re­gelmäßig wiederkehrende, gleich bleibende Fälle handelt, selbst, ansonsten aber nach Diktat er­ledi­gen.

Kalkulationsgehilfen werden jene Angestell­ten genannt, die, ohne als Bautechniker oder als Bauingenieure tätig zu sein, für Kostenvoranschläge und Nachkalkulation rechnerische Arbeit leisten.

Verwaltungsgehilfen sind Angestellte, die Bezugs­quellen-, Preis- und Tarifverzeichnisse, Über­sichten betreffend Geräte, Maschinen, Material und Werk­zeuge, Fuhrwerke und Betriebsmittel usw. sowie statistische Aufzeichnungen jeglicher Art führen, Zahlen und Werte auf Grund von Karteien bzw. Dateien, statis­ti­schem Material oder Meldungen zusammenstellen und den mit ihrem Aufgabenkreis zusammen­hän­genden Schriftverkehr, sofern es sich um Regelfälle handelt, selbst, ansonsten nach Diktat, erledigen.

Magazinsgehilfen sind Angestellte, die auf Großbaustellen oder Zentrallagerplätzen das Ein­la­gern, Verwalten und Ausfolgen von Material, Werk­zeug, Gerät, Maschinen usw. nach Weisung und un­ter Aufsicht der örtlichen Vorgesetzten besorgen und die hiezu erforderlichen Aufzeichnungen füh­ren. Sie können auch selbständig auf kleineren Bau­stellen mit der Materialverwaltung betraut werden.

Telefonisten und Telefonistinnen sind Ange­stellte, deren Hauptaufgabe in der Verrichtung der Arbeiten an Telefonanlagen mit drei Staatsan­schlüs­sen oder mehr als zehn Nebenstellen besteht.

Lagerführer sind Angestellte, die als Gehilfen des Lagerverwalters tätig sind und alle in die Lager­verwaltung einschlägigen Arbeiten nach dessen Wei­sungen verrichten und selbständig mit der Ver­wal­tung kleinerer Lager betraut sind.

EDV-Gehilfen sind jene Angestellten, die Pro­grammiertätigkeiten Operatortätigkeiten, Netz­werkadministratortätigkeiten oder Tätigkeiten für Hardware/Software-Installation, Helpdesk oder Support erbringen nach Anweisung und Richtlinien, wobei die Arbeit im Wesentlichen nicht mehr rein schematisch oder mechanisch erfolgt, vornehmen.

Gruppe A3: Fachkräfte

       Tätigkeit: Selbständiges und verantwortliches Ar­bei­ten nach allgemeinen Richtlinien und Weisun­gen.

In diese Gruppe gehören alle Angestellten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und nach allge­meinen Richtlinien und Weisungen technische, kauf­männische und Büroarbeiten im Rahmen des ih­nen erteilten Auftrages selbständig erledigen. Ab­ge­sehen von der tatsächlichen Beschäftigung mit den vorgenannten Arbeiten muss jeder Angestellte, um in die Gruppe A3 eingereiht zu werden, eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a)  Erfolgreich bestandene Prüfung nach ordnungs­ge­mäß beendeter Lehre im Bau- oder in einem der Baunebengewerbe oder in einem mit dem Bau­geschehen zusammenhängenden Beruf, wie bei­spielsweise Schlosser, Tischler, Elektriker, Gas- und Wasserleitungsinstallateure usw. bzw. in einem der Angestelltenberufe und mindestens vierjährige Berufstätigkeit als Angestellter, wo­von ein Jahr auf Tätigkeit im Baugewerbe oder in der Bauindustrie ent­fallen muss, wenn es sich um Lohnbuchhalter oder Lagerverwalter handelt.

b)  Erfolgreich abgeschlossener Besuch einer nie­de­ren Fachschule mit mindestens zweijähriger Un­terrichtsdauer und mindestens vierjähriger Be­rufstätigkeit als Angestellter, wovon ein Jahr auf Tätigkeit im Baugewerbe oder in der Bauindus­trie entfallen muss, wenn es sich um Lohn- und Gehaltsverrechner oder Lager­ver­walter handelt.

c)  Erfolgreich bestandene Mittelschulreifeprüfung und einjährige Berufstätigkeit als Angestellter im Baugewerbe. Die von Absolventen einer bau­technischen Mittelschule auf Grund der Stu­dien­ord­nung erworbene Ferialpraxis wird auf das ge­forderte Angestelltenjahr angerechnet.

d)  Ordnungsgemäß abgeschlossenes Hochschulstu­dium.

e)  Erfüllt der Angestellte keine der unter lit. a) bis einschließlich d) genannten Voraussetzungen, so muss er, um in die Gruppe A3 aufgenommen werden zu können, mindestens fünf Jahre in ei­nem Angestellten­be­ruf tätig gewesen sein, wo­von mindestens drei Jahre auf das Baufach ent­fallen müssen.

Angestellte, bei denen sich das Schulorgani­sa­ti­onsgesetz 1962 noch nicht auswirkt, haben zur Ein­reihung in die Gruppe A3,

wenn sie unter lit. a) und b) fallen, fünf Jahre,

wenn sie unter lit. c) fallen und eine nicht­tech­ni­sche Mittelschule absolviert haben, zwei Jahre, und

wenn sie unter lit. e) fallen, sechs Jahre Praxiszeit nachzuweisen.

In die Gruppe A3 gehören folgende Angestellte:

Bauingenieure und Bautechniker für

   Abrechnung,

   Bauführung,

   Entwurf,

   Kalkulation,

   Konstruktion (Statik),

   Vermessung,

Baumaschineningenieure und

   Baumaschinentechniker,

Buchhalter,

Einkäufer,

Lohn- und Gehaltsverrechner,

Kassiere,

Lagerverwalter,

Materialverwalter,

Sekretärinnen,

EDV-Fachkräfte.

Bauingenieure siehe unter Bautechniker.

Baumaschineningenieure siehe unter Bauma­schinen­techniker.

Baumaschinentechniker sind Angestellte, die Geräte- und Maschinenkarteiblätter anlegen, Maß­skizzen, Zeichnungen und Pläne von Geräten und Baumaschinen, deren Teilen, von Konstruk­tions­än­derungen und Baumaschinenersatzteilen sowie für den maschinellen Teil der Baustellen­ein­richtung an­fertigen, baumaschinentechnische Be­rechnungen vornehmen, Vorbereitungsarbeiten für die Repara­turen und den Versand bzw. Einsatz von Baugeräten und Baumaschinen und sonstige bau­maschinen­tech­nische Arbeit leiten, Anweisungen für die Repara­tur der Geräte und Baumaschinen ertei­len und alle mit den vorerwähnten Aufgaben zusam­menhän­gen­den Büroarbeiten verrichten.

Bautechniker sind Angestellte, die für Ab­rech­nung, Bauführung, Entwurf, Kalkulation, Konstruk­tion (Statik) und Vermessung gemeinsam oder für einzelne bzw. mehrere dieser Aufgaben Verwen­dung finden. Sie haben je nach dem Umfang ihres Aufgabenbereiches alle oder einen Teil der folgen­den Arbeiten zu verrichten:

Vorarbeiten und Aufstellung der Bauabrechnung, also zum Beispiel Aufmessen, zeichnerisches Fest­halten, Ausrechnen und Auswerten der Bauleis­tun­gen, Anfertigung von Bauabrechnungen auf Grund von durch andere Personen gelieferten Baustellen­ausmaßen, Überwachung von Bauausführungen nach Weisungen des Arbeitgebers oder eines Beauf­trag­ten, Anfertigung von Bauberichten, Vornahme von Geländeaufnahmen, Absteckungen, zeich­ner­ische oder rechnerische Darstellung von Bauleis­tungen, Durchführung von Ausmessungen, Anferti­gen von Unterlagen für die Nachkalkulation und Aus­schrei­ben von Professionistenarbeiten.

Bautechnisches Entwerfen einfacher baulicher Anlagen, Anfertigen der Pläne hiezu, verfassen ein­facher Baubeschreibungen und Ausarbeiten bau­technischer Einzelheiten, Ermitteln von Preisen für Bauausführungen, Ausarbeiten von Stundenkalku­la­tionen, Führen aller notwendigen Aufzeichnungen für die Baupreisbildung.

Bearbeiten einfacher Baukonstruktionen, Auf­stel­len von einfachen statischen Berechnungen, An­fertigen von Schalungs-, Bewehrungs- und Biege­plä­nen, Ausarbeiten von Detailzeichnungen aller Art und Vornahme der hiefür notwendigen statischen Be­rechnungen, Durchführen von Vermessungs- und Absteckarbeiten und deren zeichnerisches und form­gerechtes Darstellen.

Buchhalter sind Angestellte, die alle in der Fi­nanz- und Betriebsbuchhaltung vorkommenden Ar­beiten – ausgenommen die Jahresschlussbilanz – ver­richten. In Betrieben jedoch, die ständig nicht mehr als fünf Angestellte beschäftigen, haben sie über Verlangen des Arbeitgebers auch die Jahres­ab­schlussbilanz selbständig aufzustellen. Wird die­ses Verlangen gestellt, ist der Angestellte in die Be­schäftigungsgruppe A4 einzustufen.

Zu den Arbeiten des Buchhalters gehören: Kon­tieren des Aufwandes, der Kosten und Erlöse gemäß dem Kontenplan, Führen der Kontokorrente, Ab­stim­men der Konten, Führen der Bau-, Sach- und Ne­benkonten sowie der steuerlichen Aufzeich­nun­gen, Erledigung des Mahn- und Zahlungs­dienstes, Auf­stellung und Weiterführung von Über­sichten über Ver­bindlichkeiten und Forde­rungen, Bearbeiten und Ver­buchen von allen Bu­chungs­fällen, die eine Grup­pe mehrerer Betriebsstätten (Sektoren) oder eine Arbeitsgemeinschaft betreffen.

Einkäufer sind Angestellte, die Preis-, Lieferan­ten- und Tarifverzeichnisse für den ge­samten oder wesentlichen Teil des Baubedarfes und Bestell­kar­teien führen, den Einkauf der gesamten oder we­sent­licher Teile des Baubedarfes besorgen und den sich aus diesen Tätigkeiten ergebenden Schrift­ver­kehr einschließlich aller mit der Bewirt­schaftung der Baustoffe usw. zusam­menhängenden Formali­tä­ten abwickeln.

Lohn- und Gehaltsverrechner sind Ange­stellte, denen die Durchführung der gesamten Lohn- und Ge­haltsabrechnung und aller damit zu­sam­menhängen­den Arbeiten an­ver­traut ist. Sie führen die Kasse für die Lohn- und Ge­haltsauszahlungen und etwaige Vorschüsse und nehmen die Kon­tierungen auf Grund der Lohn- und Ge­halts­lis­ten sowie die Verrechnung der Abzüge, Bei­trags- und Steuerleistungen mit den Gemeinden, Steuer­be­hörden, Sozialversicherungsträgern, Arbei­terkam­mern, Gewerkschaften usw. vor und veran­lassen die Zahlungen an diese Institutionen oder führen sie selbst durch. Sie haben alle mit der Be­schäftigung von Arbeitnehmern zusammenhängen­den statis­ti­schen und betrieblichen Aufzeichnungen zu führen, dies­bezügliche Übersichten zusammenzu­stellen und Mel­dungen auszuarbeiten sowie die Verwaltung der Arbeitspapiere der Arbeitnehmer zu besorgen. Erfül­len sie ihre Aufgabe mit Hilfe von Angestellten der Gruppe A1 oder A2, so haben sie dieselben anzu­lei­ten und deren Arbeiten zu über­wachen.

Kassiere sind Angestellte, denen die Kasse am Sitz der Firma oder Kassen mit außerordentlich ge­steigertem Geld- und Zahlungsmittelverkehr in Zweig­niederlassungen oder auf Großbaustellen an­ver­traut sind. Sie haben den gesamten aus ihrem Arbeits­gebiet sich ergebenden Schriftverkehr zu er­le­digen und ihrer Kasse etwa angegliederte Neben­kassen zu überwachen.

Lagerverwalter sind Angestellte, die mit dem Einrichten, der Verwaltung und dem Betrieb von La­gern für Arbeiter und Angestellte samt der damit verbundenen Verpflegs- und Versorgungseinrichtun­gen und Hilfsbetriebe sowie der Erledigung aller ein­schlägigen Büro- und kaufmännischen Arbeiten betraut sind. Erfüllen sie ihren Pflichtenkreis mit Hilfe von Lagerführern oder sonstigen Angestellten und Arbeitern, so haben sie deren Arbeit einzu­tei­len, zu lenken und zu überwachen.

Materialverwalter sind Angestellte, die alle nachstehenden Arbeiten oder einen wesentlichen Teil derselben aufgrund ihrer Erfahrungen und Sachkenntnisse erledigen. Es handelt sich dabei um den Einkauf von Baustoffen, Werkzeugen, Kleinge­rät und Betriebsmittel aller Art, deren Lagerung, Verwaltung und Ausgabe, die Führung von Aufzeich­nungen, aus denen Mengen, Preise, Güte und Zu­stand der Baustoffe, Werkzeuge, Kleingeräte, Be­triebsmittel usw. zu entnehmen sind, die Über­nahme und quantitative sowie qualitative Prüfung der Baustoffe, Werkzeuge usw., die Inventarauf­nahme und Frachtkontrolle und die Erledigung des gesamten einschlägigen schriftlichen und rechneri­schen Verkehrs.

Wenn dem Materialverwalter Angestellte der Grup­pen A1 oder A2 bzw. Arbeiter zur Dienst­leis­tung zur Verfügung stehen, hat er sie bei der Arbeit anzuleiten und dieselben zu überwachen. Es obliegt ihm auch die Überprüfung der Lieferanten­rechnun­gen.

Sekretärinnen sind Angestellte, die in Büros der Betriebsabteilung, Geschäftsführung und ande­ren Betriebsbereichen sowie im Büro auf Großbau­stellen ständig mit der Erledigung aller Büroarbei­ten ihres Aufgabenbe­reiches betraut sind. Sie müs­sen in der Lage sein, mit gängigen Textverarbei­tungsprogrammen zu arbeiten sowie nach Stichwor­ten oder kurzen Angaben Schriftstücke zu verfassen.

EDV-Fachkräfte sind jene Angestellten, die Pro­grammiertätigkeiten, Systemanalysetätigkeiten, Netzwerkadministratortätigkeiten Operatortätigkei­ten oder Datenschutztätigkeiten erbringen, oder die Netzwerksicherung vornehmen, sowie mit Hard­ware/Software-Installation, Helpdesk oder Support befasste Angestellte, die nach allgemeinen Richtli­nien und Weisungen selbständig arbeiten

Gruppe A4:
Fachkräfte in gehobener Stellung

Tätigkeit: Selbständige, besonders verantwort­li­che und gehobene kaufmännische, technische oder Büroarbeiten, die in der Regel mit der Führung von Arbeitsgruppen verbunden sind.

In diese Beschäftigungsgruppe sind alle Ange­stell­ten einzureihen, die besondere, über das von Angestellten der Beschäftigungsgruppe A3 zu Leis­tende wesentlich hinausgehende kaufmännische, tech­nische oder Büroarbeiten verrichten, deren Ar­beit bereits eigene Initiative voraussetzt und die in der Regel auch Betriebseinheiten oder Gruppen von Arbeitnehmern zu leiten haben.

Abgesehen von der Ausübung dieser Tätigkeit muss jeder Angestellte, der in die Gruppe A4 ein­ge­reiht werden soll, eine der folgenden Voraus­setzun­gen erfüllen:

a)  Ordnungsgemäß abgeschlossenes Hochschulstu­dium und mindestens einjährige Berufstätigkeit als Angestellter im Baufach.

b)  Erfolgreich abgelegte Baumeisterprüfung und min­destens einjährige Berufstätigkeit in der Be­schäftigungsgruppe A3.

c)  Erfolgreich abgelegte Reifeprüfung an einer Mit­tel­schule und mindestens fünfjährige Berufs­tä­tig­keit im Baufach.

d)  Erfüllt ein Angestellter keine der drei Bedin­gun­gen, so muss er eine mindestens achtjährige Tä­tig­keit als Angestellter im Baufach nachweisen können.

Angestellte, bei denen sich das Schulorgani­sa­ti­ons­gesetz 1962 noch nicht auswirkt, haben zur Ein­reihung in die Gruppe A4,

wenn sie unter lit. a) oder b) fallen, 1 1/2 Jahre, und

wenn sie unter lit. d) fallen, 8 1/2 Jahre Praxiszeit

nachzuweisen.

Der Beschäftigungsgruppe A4 gehören an:

Baukaufleute,

Bauleiter von mittleren, aber selbständigen Bau­stellen oder von Teilen von Großbaustellen,

erste Baumaschineningenieure,

Bilanzbuchhalter,

Konstrukteure (Statiker),

EDV-Fachkräfte in gehobener Stellung.

Baukaufleute sind jene Angestellte, denen in Zweigniederlassungen oder auf selbständigen Groß­baustellen die Leitung des Büros einschließlich Ver­waltung und Gebarung mit den Baustoffen, Werk­zeugen, Geräten, Maschinen, Betriebsmitteln und Fuhrwerken übertragen ist und der für die ord­nungsgemäße Abwicklung sämtlicher Arbeiten ihres Aufgabenbereiches durch die ihnen unter­stellten Arbeitnehmer die Verantwortung tragen. Bau­kauf­leute können mit demselben Aufgabenkreis auch am Betriebssitz beschäftigt werden.

Baukaufleute können aus dem geschilderten Wir­kungskreis herausgehoben und mit der Kontrolle der Arbeiten an den verschiedenen Betriebsstätten ei­ner Bauunternehmung betraut werden, soweit es sich nicht um technische Belange handelt.

Je nach ihrer Verwendung unterstehen sie dem Arbeitgeber, der Geschäftsleitung, dem Leiter der Zweigniederlassung oder dem verantwortlichen Bauleiter unmittelbar.

Bauleiter der Beschäftigungsgruppe A4 sind An­gestellte, denen entweder

a)  die Leitung mittlerer, jedoch selbständiger Bau­stellen (Bauvorhaben) in technischer, kaufmänni­scher und personeller Hinsicht oder

b)  die Leitung namhafter Abschnitte auf Großbau­stel­len in technischer, kaufmännischer und per­soneller Hinsicht, soweit sich die Wahr­nehmung dieser Aufgaben nicht der Arbeitgeber selbst, ein Organ der Geschäftsleitung oder der verant­wort­liche Leiter der Großbaustelle vorbehalten ha­ben, anvertraut ist. Die Bauleiter haben ihren Auftrag gemäß den Weisungen und Richtlinien, die ihnen vom Arbeitgeber oder der Geschäfts­lei­tung bzw. eines Beauftragten dieser Organe er­teilt werden, unter gleichzeitiger Beachtung der jeweils geltenden Gesetze, Rechtsvor­schrif­ten und branchenüblichen Gepflogenheiten durchzu­führen.

Sie müssen imstande sein, Preisermittlungen für alle Bauarbeiten und Schwierigkeitsgrade ein­schließlich der Kostenermittlung für Baustellen­einrichtung und Baustellenräumung sowie die Ab­rechnung der von ihnen ausgeführten Bau­arbei­ten selbständig vorzunehmen.

Der Bauleiter ist verantwortlich:

a)  für die bautechnisch einwandfreie und auftrags­gemäße Ausführung der ihm übertragenen Bau­auf­gaben;

b)  für die reibungslose Abwicklung des Geschäfts­ver­kehrs mit der Bauherrschaft und deren Ver­tretern, mit Ämtern, Behörden, Organisationen, Verbänden, Lieferanten, Subunternehmern, Pro­fessio­nisten und dergleichen mehr sowie mit den einzelnen Abteilungen und Betriebsstätten des Unternehmens oder der Arbeitsgemeinschaft, der er angehört;

c)  für den zweckmäßigen Einsatz der ihm unter­stell­ten Arbeitnehmer, deren Lenkung und Über­wachung bei der Arbeit und deren gerechte und soziale Behandlung;

d)  für die Einhaltung aller ansonsten dem Bau­unter­nehmer bei Ausübung seines Gewerbes obliegen­den Pflichten, soweit dieselben mit der Ausfüh­rung des dem Bauleiter erteilten Auf­tra­ges zu­sammenhängen.

Verfall von Ansprüchen

Ansprüche aus einer unrichtigen Einstufung we­gen vermeintlicher Bauleitertätigkeit oder wegen Nichtberücksichtigung von Vordienstzeiten als Bau­leiter im Sinne dieses Vertrages müssen bei son­sti­gem Verfall binnen 6 Monaten, vom Zeitpunkt ihres Entstehens an gerechnet, dem Arbeitgeber gegen­über schriftlich geltend gemacht werden. Diese schriftlich erhobenen Ansprüche sind ver­wirkt, wenn sie nicht innerhalb eines Monates nach Been­digung des Dienstverhältnisses gerichtlich gel­tend gemacht werden.

Erster Maschineningenieur ist jener Ange­stellte, dem der gesamte Geräte- und Baumaschi­nen­park an­vertraut ist. Er trägt die Verantwortung für die sach­gemäße Pflege, Lagerung, Instandhal­tung, Be­triebs­bereitschaft und Betriebssicherheit der Ge­räte und Maschinen und erlässt die nötigen Anwei­sungen. Er verfertigt Entwürfe und Berech­nungen sowie Konstruktionen für Baumaschinen, Baugeräte und maschinelle Anlagen und hat die technischen Vor­arbeiten für den Einkauf von Ge­rä­ten und Bau­ma­schinen zu leisten bzw. diese Arbei­ten einzutei­len, zu lenken und zu überwachen.

Bilanzbuchhalter ist jener Angestellte, der in Betrieben, die ständig mehr als fünf kaufmännische Angestellte beschäftigen, nach betrieblichen Richt­linien und unter Beobachtung der jeweils geltenden Rechtsvorschriften Bilanzen aller Art und Erfolgs­über­sichten allein oder mit Hilfe von anderen Ange­stellten aufstellt, die Arbeiten der Buch­hal­tungs­kräfte vorbereitet, einteilt, lenkt, überwacht und auswertet. Zu seinen Aufgaben zählt auch die Kas­sen-, Bilanz-, Buchhaltungs- und Rechnungs­prü­fung im weitesten Sinne. Er hat sie entsprechend den Anweisungen, die ihm von der Geschäftsin­habung erteilt werden, auszuüben.

Konstrukteure (Statiker) sind Angestellte, die selbständig alle statischen Berechnungen ent­wi­ckeln oder bauliche Anlagen aller Art bautech­nisch entwerfen, die Planverfassung durchführen und Baubeschreibungen jeden Schwierigkeitsgrades selbständig verfassen. Sie haben die in ihr Fach­ge­biet einschlagenden Verhandlungen mit Bauauf­trag­gebern, Behörden und Bauleitern zu führen, den sich daraus ergebenden schriftlichen Verkehr abzu­wickeln und die mit Arbeiten ihres Aufgaben­be­rei­ches befassten Angestellten der Gruppen A1, A2 und A3 zu lenken, einzuteilen und zu überwachen.

EDV-Fachkräfte in gehobener Stellung sind selb­ständige EDV-Spezialisten mit besonderen Fach­kenntnissen und umfassender Aufgaben­stel­lung, einschließlich der EDV-Organisationsentwick­lung oder solche EDV-Fachkräfte, die zur Führung von mehreren EDV-Fachkräften berufen sind.

Gruppe A5: Bauleiter von Großbaustellen und Lei­ter selbständiger Abteilungen

Tätigkeit: Leitende, verantwortungsreiche und schöpferische Arbeit.

In diese Gruppe gehören jene Angestellten, die gemäß den Weisungen des Arbeitgebers oder der Geschäftsleitung selbständig, große Verantwortung tragend, schöpferisch arbeiten und in der Regel auch Gruppen von Arbeitnehmern führen.

Abgesehen von der tatsächlichen Ausübung einer derartigen Beschäftigung muss jeder Angestellte, der in die Beschäftigungsgruppe A5 eingereiht wer­den soll, eine der folgenden Voraussetzungen er­füllen:

a)  Ordnungsgemäß abgeschlossenes Hochschulstu­dium und mindestens vierjährige Berufstätigkeit als Angestellter im Baufach.

b)  Erfolgreich abgelegte Baumeisterprüfung und min­destens zweijährige Tätigkeit als Bauleiter von mittleren Baustellen oder als Bauleiter von namhaften Teilen einer Großbaustelle.

c)  Erfolgreich abgelegte Reifeprüfung an einer Mit­telschule und mindestens zehnjährige Berufs­tä­tig­keit im Baufach.

d)  Fehlen die unter a) bis c) angeführten Voraus­set­zungen, so muss der Angestellte mindestens 15 Jahre Berufstätigkeit als Angestellter, davon 10 Jahre im Baufach, nachweisen.

In die Gruppe A5 werden demnach eingereiht:

Die Bauleiter selbständiger Großbaustellen und die Leiter von selbständigen Abteilungen, wie:

    Einkauf, Geräte und Maschinen,

Geräte- und Maschinenverwaltung,

Konstruktionsbüro,

Lohn- und Personalbüro,

Materialverwaltung,

Zentralbuchhaltung,

sofern diesen Angestellten nicht die Prokura erteilt worden ist.

Bauleiter der Beschäftigungsgruppe A5 sind An­gestellte, denen die Leitung einer selbständigen Groß­baustelle in technischer, kaufmännischer und personeller Hinsicht anvertraut ist. Sie haben ihren Auftrag gemäß den Weisungen und Richtlinien, die vom Arbeitgeber oder der Geschäftsleitung bzw. ei­nem Beauftragten dieser Organe erteilt werden, un­ter gleichzeitiger Beobachtung der jeweils gel­ten­den Gesetze, Rechtsvorschriften und branchen­übli­chen Gepflogenheiten durchzuführen. Sie müs­sen imstande sein, Preisermittlungen für Bauar­beiten aller Art und Schwierigkeitsgrade einschließ­lich der Kostenermittlung für Baustelleneinrichtung und Bau­stellenräumung sowie die Abrechnung der von ihnen ausgeführten Bauarbeiten selbständig vorzu­nehmen.

Der Bauleiter ist verantwortlich:

a)  für die bautechnisch einwandfreie und auftrags­gemäße Ausführung der ihm überantworteten Bau­aufgabe;

b)  für die reibungslose Abwicklung des Geschäfts­ver­kehrs mit den Bauauftraggebern und deren Vertretern, mit Ämtern, Behörden, Organi­sa­tio­nen, Verbänden, Lieferanten, Subunter­neh­mern, Professionisten und dergleichen mehr sowie mit den einzelnen Abteilungen und Be­triebsstätten des Unternehmens oder der Arbeitsgemein­schaft, der er angehört;

c)  für den zweckmäßigsten Einsatz der ihm unter­stellten Arbeitnehmer, deren Lenkung und Über­wachung bei der Arbeit und deren gerechte und soziale Behandlung und

d)  für die Einhaltung aller ansonsten dem Bau­unter­nehmer bei Ausübung seines Gewerbes oblie­gen­den Pflichten, soweit dieselben mit der Aus­füh­rung des ihm erteilten Auftrages zusam­men­hän­gen.

Leiter von selbständigen Abteilungen sind Ange­stellte in Betrieben, die den Arbeitern und Ange­stellten ihres engeren Arbeitsgebietes vor­stehen, deren Arbeiten gemäß den Weisungen der Ge­schäftsleitung bzw. eines Organes derselben ein­teilen, lenken, überwachen und auswerten. Sie sind für die Arbeitsleistung, Beurteilung und fachliche Aus­bildung, soweit diese Aufgabe dem Betrieb zu­fällt, und für die soziale und gerechte Behandlung der ihnen unterstellten Arbeitnehmer dem Arbeit­geber oder der Geschäftsleitung gegenüber verant­wortlich.

Sie müssen von einem dieser Organe schriftlich zum Leiter der betreffenden Abteilung, wobei die­selbe näher zu bezeichnen ist, bestellt sein. Das Be­stellungsschreiben bedarf der firmenmäßigen Zeich­nung.

Gruppe M, P, OM und HP: Meister, Po­liere, Obermeister und Hauptpoliere

Tätigkeit: In der Regel an Baustellen gebundene Beschäftigung als Hilfsorgan des Arbeitgebers oder eines Bauleiters bei der Bauausführung oder an sonstigen Betriebsstätten. In diese Gruppe gehören alle Angestellten, die

a)  als aus dem Baufacharbeiterstande hervorgegan­gene Hilfsorgane des Arbeitgebers oder Bau­lei­ters nach mindestens zehnjähriger Baupraxis und schriftlicher Bestellung zum Polier auf Baustellen des Hoch-, Tief-, Wasser-, Brücken-, Straßen- und Eisenbetonbaues sowie Eisenbahnbaues hö­here, nicht kaufmännische Arbeiten bei der Bau­ausführung leisten. Die Dauer der Lehrzeit ist auf die zehnjährige Praxis anzurechnen;

b)  als Hilfsorgane des Arbeitgebers oder Bauleiters nach mindestens zehnjähriger Baupraxis und schriftlicher Bestellung zum Tiefbaupolier auf Baustellen des Tief-, Wasser-, Straßen- und Ei­senbahnbaues höhere, nicht kaufmännische Arbeiten leisten;

c)  als Meister anderer als der eigentlichen Bau­fach­berufe nach schriftlicher Bestellung auf Bau­stellen oder sonstigen Betriebsstätten als Hilfs­organe des Arbeitgebers oder eines seiner Beauf­trag­ten ihrem erlernten Berufe entsprechend höhere, nicht kaufmännische Arbeiten leisten.

In die Gruppe gehören:

Meister, Obermeister,

Poliere und Tiefbaupoliere,

Hauptpoliere.

Meister sind Angestellte, die als Hilfsorgane des Arbeitgebers oder seines Beauftragten die Arbeiten des ihnen unterstellten Werkstätten- und Masch­inen­personals einteilen, diese Arbeiter bei ihrer Tä­tigkeit anleiten und überwachen, die Auf­zeich­nun­gen für die Entlohnung der ihnen unter­stellten Ar­beitskräfte führen und für die Einhaltung der Un­fallverhütungsvorschriften und Ordnung an der Ar­beitsstätte, wie auch für die weisungsgemäße und fachlich einwandfreie Ausführung der ihnen erteil­ten Aufträge verantwortlich sind.

Poliere sind Angestellte, die auf Baustellen die ihnen vom Arbeitgeber oder Bauleiter erteilten Auf­träge auf Grund der ihnen zur Verfügung ge­stellten Pläne oder nach Angaben dadurch aus­führen, dass sie die Arbeiten der ihnen unterstellten Arbeiter einteilen, diese bei ihrer Tätigkeit anleiten und überwachen, die Schichtbücher und sonstigen Auf­zeichnungen, aus denen die tägliche Arbeits­leistung und Verwendung jedes einzelnen durch sie beauf­sichtigten Arbeiters zu entnehmen sind, führen, für die Einhaltung der Unfallver­hütungs­vor­schriften und Ordnung an der Arbeitsstätte sowie für die wei­sungsgemäße und fachgerechte Ausfüh­rung der ih­nen anvertrauten Bauaufgaben die Ver­ant­wortung tragen.

Zu den Pflichten des Poliers gehört es, dafür zu sorgen, dass die Arbeiter ihrer Eignung und ihrem Können entsprechend eingesetzt und die ma­schi­nellen Einrichtungen auf der Baustelle ord­nungsge­mäß und zweckmäßig installiert und instand gehal­ten werden.

Er hat jenen Teil der Baustelle, der ihm anver­traut ist, so einzurichten, dass die Sicherheit des Verkehrs gewährleistet ist. Er hat auch dafür zu sorgen, dass die aus der Haftpflicht des Arbeit­ge­bers sich ergebenden Maßnahmen an der Ar­beits­stätte getroffen werden. Es obliegt ihm ferner die vorschriftsmäßige und fachgerechte Anlage aller sa­nitären und hygienischen Einrichtungen.

Wo er Baustoffe zu übernehmen oder zu prüfen hat, ist er dafür verantwortlich, dass ungeeignete und unbrauchbare Baustoffe nicht verwendet wer­den.

Er hat für die rechtzeitige Anforderung von Ar­beitskräften, Verkehrs- und Betriebsmitteln, Bau­stoffen, Bau-, Gerüst- und Schalungsholz, Gerüsten, Maschinen und Werkzeugen sowie Bereitstellung durch die hiefür vorgesehenen Stellen bzw. die rechtzeitige Reduzierung der Zahl der Arbeitskräfte bei abnehmendem Bauumfang zu sorgen. Er hat weiters alle Vorkehrungen zu treffen, dass die Ab­rechnungen klaglos abgewickelt werden können und daher mit den dazu beauftragten Organen stetig und einvernehmlich zusammenzuarbeiten.

Der Polier hat auf Grund der ihm erteilten all­gemeinen Angaben und Fixpunkte in Bezug auf Höhe und Richtung sowie an Hand der Ausführungspläne die Bestimmung der Höhen- und Tiefenlinien der Bau­werksteile selbst vorzunehmen und deren fach­ge­mäße Anbringung zu veranlassen. Dazu ge­hört un­ter anderem das Anlegen für den Aushub, das Auf­stellen von Schnurgerüsten und die Vor­nah­me von Bauwaagrissen (Aufstichen).

Ferner hat er für die fachgemäße Anlage aller Arten von Pölzungen, Abstützungen, Abspreizungen, Unterfangungen, Gerüstungen und Überbrückungen nicht nur im Hinblick auf die richtige Holzver­bin­dung, sondern auch unter Bedachtnahme auf die Bo­denbeschaffenheit und die Sicherheit des Bau­wer­kes und der ihm unmittelbar unterstellten oder im Bau­stellenbereich tätigen Personen zu sorgen und diese Einrichtungen ständig zu überprüfen.

Er sorgt außerdem für die Einteilung des Ziegel­verbandes, die den Ausführungsplänen entspre­chen­de Durchführung der Schalungs-, Eisenbiege- und Ver­legungsarbeiten und dergleichen mehr.

Hat der Polier, der die Sprengmeisterprüfung er­folgreich abgelegt hat, Sprengungen durchzuführen, so ist er für die Einhaltung aller behördlichen Vor­schriften und die fachgemäße Ausführung der Sprengungen verantwortlich.

Tiefbaupoliere sind Angestellte, die auf Grund ihres beruflichen Werdeganges (siehe Punkt b) auf Baustellen des Tief-, Wasser-, Straßen- und Eisen­bahnbaues sinngemäß die gleichen Aufgaben und Pflichten zu erfüllen haben wie die Poliere laut vor­stehender Beschäftigungsbeschreibung.

Auf das Mindestgrundgehalt M2 haben Anspruch:

       Meister, die ein Zeugnis über den erfolgrei­chen Abschluss eines Lehrganges von vier Semestern mit mindestens acht Wochenstunden für Werkmeis­ter der einschlägigen Fachrichtung bei den Wirt­schaftsförderungsinstituten der Kammern der ge­werblichen Wirtschaft oder der Arbeiterkammern bzw. einer drei- oder vierjährigen Handwerker­schule bzw. einschlägigen Fachschule vorlegen oder die Reifeprüfung an einer höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt bestanden haben und in allen Fällen drei Praxisjahre nachweisen können.

Auf das Mindestgrundgehalt P2 haben Anspruch:

       Poliere, die ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines Lehrganges von vier Semestern mit mindestens acht Wochenstunden für Werkmeister und Poliere im Baugewerbe bei den Wirtschaftsför­derungsinstituten der Kammern der gewerblichen Wirtschaft oder der Arbeiterkammern bzw. einer dreijährigen oder vierjährigen Bauhandwerkerschule bzw. einschlägigen Fachschule vorlegen oder die theoretische Bau- oder Maurermeisterprüfung bzw. die Reifeprüfung an einer höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt bestanden haben und in allen Fällen drei Praxisjahre nachweisen können.

Obermeister sind aus dem Meisterstand gemäß Punkt c) hervorgegangene Angestellte, die von der Firma schriftlich unter firmenmäßiger Zeichnung wegen ihrer besonderen Qualifikation dazu bestellt wurden.

Hauptpoliere sind aus dem Polierstand gemäß Punkt a) hervorgegangene Angestellte, die von der Firma schriftlich unter firmenmäßiger Zeichnung wegen ihrer besonderen Qualifikation dazu bestellt wurden.

Gruppe F: Ferialarbeitnehmer

Ferialarbeitnehmer sind Personen, die keine Volontäre sind, und in Zeiten von Schulferien oder studienfreien Zeiten vorübergehend beschäftigt werden. Die §§ 17 und 18 gelten für diese Personen nicht.

 

§ 10.   Gehaltstafel

1. Beschäftigungsgruppen

Die Gehaltstafel umfasst folgende Beschäfti­gungs­gruppen der Angestellten:

A1 Hilfskräfte,

A2 Gehilfen,

A3 Fachkräfte,

A4 Fachkräfte in gehobener Stellung,

A5 Bauleiter von Großbaustellen und Leiter selb­ständiger Abteilungen,

M1, M2, P1, P2, OM und HP: Meister, Poliere, Obermeister und Hauptpoliere.

2. Gruppenalter

Unter Gruppenalter versteht man

a) entweder die tatsächliche Dauer der Zuge­hö­rigkeit zu einer bestimmten Beschäftigungsgruppe oder

b) die Summe von angerechneten und in einer Beschäftigungsgruppe tatsächlich zurückgelegten Jah­ren.

Angestellten ist das bei anderen Arbeitgebern erworbene nachweisbare Gruppenalter der gleichen oder einer höheren Beschäftigungsgruppe hinsicht­lich der Einstufung in das Gehaltsschema voll anzu­rechnen. Voraussetzung für diese Anrechnung ist je­doch, dass der Angestellte diese Zeiten der Firmen­leitung schon beim Eintritt bekannt gibt und tun­lichst sofort, spätestens aber innerhalb von zwei Monaten, durch entsprechende Zeugnisse oder Ar­beits­papiere bei sonstigem Verfall des Anrechnungs­anspruches nachweist. Die fristgerechte Vorlage der Nachweise ist dem Angestellten auf dem im § 4 an­geführten Dienstzettel zu bescheinigen. Wird ein Dienstzettel nicht ausgestellt, so tritt der Verfall nicht ein.

Bei Einreihung in die Beschäftigungsgruppe A1 erhalten Lehrlinge oder Jugendliche, die bisher in demselben Betrieb beschäftigt waren, den Gehalt der Beschäftigungsgruppe A1 im ersten und zweiten Jahr der Gruppenzugehörigkeit.

3. Mindestgrundgehaltstafel

Die Mindestgrundgehaltstafel ist im Anhang ent­halten, der einen integrierenden Bestandteil dieses Kollektivvertrages bildet.

Die festgesetzten Sätze der Lehrlingsentschädi­gung verändern sich prozentuell im gleichen Ausmaß und zum gleichen Zeitpunkt, als sich das Anfangsge­halt der Beschäftigungsgruppe A1, 1. und 2. Jahr ändert.

Die Sätze sind im Anhang enthalten.


§ 11.   Höhe der Entlohnung

1. Monatsgehalt

Die Höhe des einem Angestellten gebührenden Mindestgrundgehaltes ist der Mindestgrundgehalts­tafel zu entnehmen. Welcher der darin verzeich­ne­ten Mindestgrundgehälter im Einzelnen gebührt, richtet sich

a) nach Gruppenzugehörigkeit,

b) nach Gruppenalter.

2. Höhe der Entlohnung bei Vorrückung

Rückt ein Angestellter in die nächst höhere Be­schäftigungsgruppe vor, erhält er das gegenüber seinem bisherigen Bruttomonatsgehalt nächst hö­here Mindestgehalt der neuen Beschäftigungs­grup­pe. Das Gruppenalter und damit die weitere Vor­rü­ckung richtet sich jedoch nach der tatsächlichen Dauer der Zugehörigkeit zur neuen Beschäftigungs­gruppe.

Hat ein Angestellter auf Grund seiner Gruppen­zuge­hörigkeitsjahre Anspruch auf Vorrückung in eine höhere Mindestgehaltsstufe seiner Beschäfti­gungs­gruppe, tritt die Gehaltserhöhung am Ersten jenen Monates ein, in dem er die erhöhte Anzahl der Gruppenzugehörigkeitsjahre erreicht.

3. Entlohnung bei Ein- oder Austritt während des Mo­nates

Bei Eintritt oder Ausscheiden eines Angestellten während eines Monates ist zur Ermittlung des ali­quoten Gehaltsteils das für den betreffenden Monat gebührende Bruttomonatsgehalt durch 30 zu divi­dieren und das Resultat mit der Anzahl der Kalen­dertage zu multiplizieren.

4. Zeitvorrückung innerhalb der Verwen­dungs­gruppe

a) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, soweit sich nicht aus folgenden Bestimmungen Ausnahmen er­geben können, zum Zeitpunkt der Vorrückung in den Verwendungsgruppen das Ist-Gehalt um 60 Prozent des kollektivvertraglichen Biennalsprunges zu er­hö­hen. Unter dem kollektivvertraglichen Bien­nal­sprung ist der betragsmäßige Unterschied zwischen dem Kollektivvertragsgehalt jener Gehaltsstufen, in die der Angestellte vor und nach der Zeitvorrückung eingestuft ist, zu verstehen.

b) Von der sich nach Anwendung von § 11 Ziff. 4 lit. a ergebenden Anzahl jener Angestellten, für die eine Zeitvorrückung anfällt, können im Kalenderjahr 5 Prozent ausgenommen werden.

In Betrieben bis zu fünf Angestellten können je­denfalls in zwei Kalenderjahren ein Angestellter, in Betrieben mit mehr als fünf Angestellten, zwei An­gestellte ausgenommen werden.

Jeweils am Beginn des Ermittlungszeitraums ist die Zahl der möglichen Ausnahmen festzulegen. Mit dem Betriebsrat kann auch ein anderer Termin für diese Festlegung vereinbart werden.

c) Im Einvernehmen mit dem Betriebsrat können weitere Ausnahmen von § 11 Ziff. 4 lit. a festgelegt werden.

d) Fällt der Geltungsbeginn einer neuen kollek­tiv­vertraglichen Gehaltsordnung mit einer Zeitvor­rückung zusammen, ist der Biennalsprung auf Grund der neuen Gehaltsordnung zu ermitteln.

e) Bestehende günstigere Vereinbarungen blei­ben aufrecht.

 

§ 12.   Weihnachtsgeld und Urlaubszuschuss (13. und 14. Gehalt)

1. Allen Angestellten ist zwischen dem 1. und 15. Dezember eines jeden Jahres ein Weihnachtsgeld als 13. Monatsgehalt in Höhe des Novem­bergehaltes auszuzahlen.

2. Allen Angestellten gebührt – neben dem 13. Monatsgehalt – einmal in jedem Kalenderjahr ein Urlaubszuschuss als 14. Monatsgehalt in Höhe des im Monat der Auszahlung gebührenden Monatsgehaltes.

3. Den während des Kalenderjahres ein- und aus­tretenden Angestellten (Lehrlingen) gebührt der aliquote Teil des 13. bzw. 14. Monatsgehaltes ent­sprechend der im Kalenderjahr zurückgelegten Dienst­zeit.

4.  Lehrlingen gebührt analog den Bestimmungen der Absätze (1) bis (3) als Weih­nachtsgeld bzw. Urlaubszuschuss die Lehr­lingsent­schädigung.

5. Der Urlaubszuschuss ist bei Antritt des ge­setz­lichen Urlaubes in den Monaten Mai bis Sep­tember, spätestens am 30. September eines jeden Jahres, auszubezahlen. Angestellten, die nach dem 30. Sep­tember eintreten, ist der aliquote Teil des 14. Mo­natsgehaltes für dieses Kalenderjahr ge­mein­sam mit dem gebührenden Weihnachtsgeld auszu­zahlen. Werden im Kalenderjahr mehrere Ur­laubsteile kon­sumiert, so gebührt der Urlaubs­zu­schuss bei Antritt des längeren Urlaubsteiles, bei gleichen Ur­laubsteilen ist er mit Antritt des ersten Urlaubstei­les fällig.

6. Angestellten (Lehrlingen), die den Urlaubs­zu­schuss bereits erhalten haben, aber noch vor Ab­lauf des Kalenderjahres ausscheiden, ist der ver­hält­nis­mäßig zuviel bezahlte Anteil des Urlaubs­zuschusses, der auf den restlichen Teil des Ka­lenderjahres ent­fällt, bei der Endabrechnung in Abzug zu bringen.

7. Über das 13. Gehalt hinausgehende Zahlungen können auf das 14. Gehalt angerechnet werden, doch gelten Leistungs-, Ersparnis- oder Erfolgs­prä­mien, die im Hinblick auf eine bestimmte Leis­tung einmal oder mehrmals jährlich ausbezahlt werden, ferner echte Bilanzgelder, die nur den einzelnen Angestellten für die Mitarbeit bei der Bilanzerstel­lung gewährt werden, nicht als an­rechenbare Son­derzahlungen im Sinne des Absatzes 2.

8. Bei Änderungen des vereinbarten Ausmaßes der Normalarbeitszeit innerhalb eines Jahres gebühren das 13. und 14. Gehalt jeweils aliquot entsprechend dem Ausmaß der vereinbarten Normalarbeitszeit für die jeweilige Beschäftigungsdauer. Ein bereits bezahlter – nach dieser Aliquotierungsbestimmung überhöhter – Urlaubszuschuss ist mit dem Weihnachtsgeld rückzuverrechnen. Sollte der Urlaubszuschuss nach dieser Aliquotierungsbestimmung zu niedrig ausbezahlt worden sein, ist der Differenzbetrag gemeinsam mit dem Weihnachtsgeld auszubezahlen.

 

§ 13.   Abfertigung im Todesfall

Diese Bestimmung ist nur auf Arbeitsverhältnisse anzuwenden, die nicht dem BMSVG unterliegen:

Wird das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Angestellten aufgelöst, so gebührt die nach § 23 Abs. 6 AngG gebührende Abfertigung nicht in der halben, sondern in der vollen Höhe.

Besteht kein Anspruch nach § 23 Abs 6 AngG, so steht die volle Abfertigung den nichtunterhalts­be­rechtigten Kindern der 1. Parentel (§ 731 ABGB) und dem Ehegatten gemeinsam zu.


§ 13a. Abfertigung bei Vollendung des 65. Lebensjahres bei Männern und des 60. Lebensjahres bei Frauen

Hinsichtlich der Abfertigung bei Vollendung des 65. Lebensjahres bei Männern und des 60. Lebens­jahres bei Frauen gelten die Bestimmungen des § 23a Absätze 1, 2, 4 und 5 des Angestellten­gesetzes mit folgenden Ergänzungen: An Stelle der Voraus­setzung einer zehnjährigen Dauer des Dienst­ver­hältnisses gemäß § 23a Abs. 1 des Ange­stellten­ge­setzes tritt die Voraussetzung einer fünf­jährigen Dauer des Dienstverhältnisses.

 

§ 13b. Rücktrittsmöglichkeit bei Übertritt in MVK

Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer ei­nen Übertritt aus dem Abfertigungsrecht des Ange­stellten­gesetzes in jenes des BMVG (Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz), sind sowohl der Arbeit­nehmer als auch der Arbeitgeber berechtigt, binnen einem Monat ab Unterzeichnung der Übertritts­ver­einbarung ohne Angabe von Gründen von dieser zu­rückzutreten. Dies gilt nicht, sofern die Über­tritts­vereinbarung inhaltlich durch eine Betriebs­verein­barung gemäß § 97 Abs. 1 Z 26 ArbVG (Fest­legung von Rahmenbedingungen für den Übertritt in das Abfertigungsrecht des BMVG) bestimmt ist.

 

§ 13c. Beiträge zur Betrieblichen Altersvorsorge (§ 26 Z 7 EStG)

1. Gemäß § 26 Z 7 EStG (lohngestaltende Vor­schrift) können Arbeitgeber im Einvernehmen mit den Arbeitnehmern Beiträge für Arbeitnehmer zur Betrieblichen Altersvorsorge anstelle eines Tei­les des bisher gezahlten Gehalts oder der Gehalts­erhöhungen, auf die jeweils Anspruch besteht, leisten.

2. In diesem Zusammenhang ist sicherzustellen, dass die in den §§ 9 bis 11 in Verbindung mit dem Anhang des Kollektivvertrags festgelegten Mindest-grundgehälter (inkl. der jährlichen KV-Erhöhungen) jedenfalls zur Auszahlung gelangen müssen. Bei­tragsleistungen infolge von Gehaltsumwandlungen oder Gehaltserhöhungen sind für den Anwartschafts­berechtigten sofort unverfallbar zu stellen.

3. In Betrieben mit Betriebsrat ist nach § 97 Abs. 1 Z 18a oder Z 18b ArbVG eine Betriebsvereinbarung abzuschließen. Diese Betriebsvereinbarung ersetzt nicht die Zustimmung des Arbeitnehmers. In Betrieben ohne Betriebsrat kann der Beitrag durch eine schriftliche Einzelvereinbarung festgelegt werden.

 

§ 13d. Fälligkeit der Abfertigung nach den §§ 23 und 23a AngG

Anstelle des § 23 Abs 4 AngG tritt folgende Regelung: Die Abfertigung wird, soweit sie den Betrag des Sechsfachen des Monatsentgeltes nicht übersteigt, mit der Auflösung des Dienstverhältnisses fällig; der Rest wird vom siebenten Monat an in monatlichen im Voraus zahlbaren Teilbeträgen abgestattet.

 

§ 14.   Arbeit unter besonderen Erschwernissen

1. Für die Dauer der Beschäftigung unter den im Anhang aufgezählten Erschwernissen gebührt dem Angestellten eine Zulage.

2. Die Höhe der Zulage ist im Anhang festgelegt.

3. Die Regelung bezüglich der Höhenzulage gilt nur für Baustellen, die mehr als 200 m über einer geschlossenen Wohnsiedlung liegen. Diese Ein­schränkung der 200 m gilt nicht für Baustellen über 1600 m. Für Baustellen bis zu 200 m über einer ge­schlossenen Wohnsiedlung zwischen 1600 m und 2000 m sowie über 2000 m besteht Anspruch auf Höhenzulage in dem im Anhang festgesetzten Aus­maß. Für Bauzwecke errichtete Wohnlager gelten nicht als geschlossene Wohnsiedlung. Für Aus­nah­mefälle sind Sonderregelungen zulässig.

4. Der Anspruch auf Bezahlung der vorgenannten Erschwerniszulagen muss binnen vier Monaten, vom Tage der Leistung an gerechnet, dem Arbeitgeber gegenüber geltend gemacht werden, widrigenfalls der Anspruch erlischt.

Empfehlung betreffend Bildschirmarbeit:

1. Bildschirmarbeitsplätze sind Arbeitsplätze, bei denen das Bildschirmgerät und die Datenein­gabe­tastatur sowie gegebenenfalls ein Informa­tions­trä­ger eine Funktionseinheit bilden und bei denen die Arbeit mit dem Bildschirmgerät und die Arbeit am Bildschirmgerät bestimmend für die gesamte Tätig­keit sind.

2. Bildschirmarbeitsplätze sollen – soweit es die sonstigen Verhältnisse gestatten – nach arbeits­wis­sen­schaftlichen und arbeitsmedizinischen Er­kennt­nissen eingerichtet werden.

3. Organisation und Ablauf sollen so gestaltet werden, dass längere ununterbrochene Arbeits­pha­sen am Bildschirm vermieden werden. Sollte dies nicht möglich sein, sollen kurze Unter­brechungen der Arbeit am Bildschirmgerät zur Entspannung der Körperhaltung und der Augen ermöglicht werden.


§ 15.   Pauschalentgelt

1. Die Entgelte gemäß § 7 Absatz 2 und 3 (Über­stunden) sowie die Zulagen gemäß § 14 (Erschwer­niszulagen) können in Pauschalbeträgen festgesetzt werden.

2. Die Pauschalbeträge sind zwischen dem Arbeitgeber und dem Angestellten schriftlich zu ver­einbaren, wobei im Falle einer Vereinbarung über die Entgelte gemäß § 7 die durchschnittliche Über­stundenleistung entweder in Stunden oder fixen Prozentsätzen vom Gehalt oder einem fixen Betrag festzulegen ist. Dabei ist eine Trennung der Pau­schalien in 50prozentige (§ 7 Abs. 2) und 100pro­zentige (§ 7 Abs. 3 und 4) Zuschläge vorzunehmen. Im Falle einer Vereinbarung über die Zulagen gemäß § 14 ist die durchschnittliche Dauer der Leistung zugrunde zu legen.

3. Die Pauschalbeträge sind für den Zahlungs­zeitraum eines Monates zu bemessen.

 

DIENSTREISEN

(§ 16 bis § 22)

 

§ 16 Begriffe

1.   Aufnahmeort und Wohnort des Arbeit­nehmers

Der Aufnahmeort und der Wohnort des Arbeit­nehmers sind im Arbeitsvertrag oder im Dienstzettel festzuhalten. Wohnort ist das Gemeindegebiet des Ortes, in dem der Arbeitnehmer seinen Hauptwohn­sitz in Österreich hat.

Der Nachweis des Hauptwohnsitzes, an dem der Arbeitnehmer seinen tatsächlichen Mittelpunkt der Lebensinteressen hat, erfolgt durch Vorlage einer amtlichen Bestätigung durch den Arbeitnehmer. Eine Änderung dieses Hauptwohnsitzes ist dem Arbeitgeber unverzüglich bekannt zu geben. Erfolgt kein Nachweis durch den Arbeitnehmer oder be­steht kein Hauptwohnsitz in Österreich, so gilt der Erstaufnahmeort beim jeweiligen Arbeitgeber in Österreich als Anknüpfungspunkt.

2.   Dienstreise

Eine Dienstreise liegt vor, wenn der Arbeitneh­mer im Auftrag des Arbeitgebers eine Arbeits­leistung auf einer Baustelle oder an einem anderen Ort („sonstige Dienstreise“) als dem Aufnahmeort erbringt.

3. Weit entfernte Baustelle

Eine weit entfernte Baustelle im Sinne des Dienstreiserechts liegt vor, wenn die Baustelle sowohl vom Wohnort als auch vom Aufnahmeort mehr als 120 km entfernt ist oder der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung auf einer Baustelle erbringt, die zwar nicht 120 km vom Wohnort als auch dem Auf­nahmeort entfernt ist, aber der Arbeitgeber die auswärtige Nächtigung angeordnet hat.

4. Fälligkeit

Die Dienstreisevergütungen werden mit der Gehaltsauszahlung für das Folgemonat, in dem die Dienstreise stattgefunden hat, fällig.

5. Verfall

Forderungen jeglicher Art einschließlich des Ent­geltes für im Verlauf einer Dienstreise geleistete, angeordnete Überstunden sind spätestens drei Mo­nate nach Beendigung der Dienstreise, bei sonsti­gem Erlöschen des Anspruchs, dem Arbeitgeber gegenüber schriftlich geltend zu machen.

Zur Geltendmachung genügt die nachweisbare Einbringung der Reiserechnung.

 

§ 17 Taggeld

Anspruchsberechtigt sind alle Arbeitnehmer, denen im Zuge einer Dienstreise ein Mehraufwand entsteht. Der Anspruch besteht

1.  bei Dienstreisen auf weit entfernte Baustellen in Höhe von 28 Euro;

2.  bei Dienstreisen auf Baustellen außerhalb der politischen Gemeinde, in der weder der ständige Arbeitsplatz noch der Wohnort des Arbeitneh­mers liegen, (auch wenn diese nicht weit entfernt sind) und die Dienstreise mehr als 11 Stunden dauert in Höhe von 28 Euro;

3.  bei Dienstreisen auf Baustellen (auch wenn diese nicht weit entfernt sind) bei einer Dauer von mehr als 6 Stunden in Höhe von 15,10 Euro;[1]

[1] Ab 1.5.2018 15,20 Euro.

4.  bei sonstigen Dienstreisen außerhalb der poli­tischen Gemeinde, in der weder der ständige Arbeitsplatz noch der Wohnort des Arbeitneh­mers liegen,

a.  bei einer Dauer von mehr als 6 Stunden in Höhe von 15,10 Euro[2] und

b.  bei einer Dauer von mehr als 11 Stunden in Höhe von 28 Euro.

[1] Ab 1.5.2018 15,20 Euro.

Das Taggeld steht je Kalendertag, an dem eine Arbeitsleistung erfolgt, zu.

 

§ 18 Nächtigung

1. Der Arbeitnehmer hat bei Dienstreisen auf weit entfernte Baustellen, sofern kein Quartier zur Verfügung gestellt wird, einen Anspruch auf Vergü­tung der tatsächlich entstandenen Kosten für eine angemessene Unterkunft; die Kosten sind mit Beleg nachzuweisen. Nicht notwendige Mehrausgaben sind zu vermeiden.

2. Der Arbeitnehmer hat bei sonstigen Dienst­reisen, sofern kein Quartier zur Verfügung gestellt wird und sofern der Zielort mehr als 120 km vom Aufnahmeort und vom Wohnort des Arbeitnehmers entfernt ist oder der Arbeitgeber die Nächtigung angeordnet hat, einen Anspruch auf Vergütung der tatsächlich entstandenen Kosten für eine ange­messene Unterkunft; die Kosten sind mit Beleg nachzuweisen. Nicht notwendige Mehrausgaben sind zu vermeiden.

 

§ 19 Heimfahrt

1. Angestellte, die auf weit entfernten Bau­stellen tätig sind, haben nach fünf Arbeitstagen An­spruch auf Bezahlung der Reisekosten für die Hin- und Rückfahrt mittels eines Verkehrsmittels zum billigsten Tarif zu ihrem Wohnort (§ 16 Z 1). Der eingearbeitete Freitag der kurzen Woche wird für die Berechnung des Heimfahrtanspruchs als Arbeits­tag gewertet.

2. Im Falle einer Beförderung des Arbeitnehmers vom und zum auswärtigen Ort durch den Arbeit­geber entfällt für diese Strecke die Heimfahrtsver­gütung.

 

§ 20 Fahrtauslagen und sonstige Kosten

I. Fahrtauslagen

Dem Arbeitnehmer sind die im Zuge einer sonstigen Dienstreise entstandenen tatsächlichen Fahrtkosten gegen Nachweis (Beleg) zu ersetzen. Der Arbeitnehmer soll nach Tunlichkeit Fahrpreisermäßigungen in Anspruch nehmen.

II. Anspruch auf Kilometergeld

1. Ein Anspruch auf Verrechnung einer Fahrtkos­tenentschädigung für Kilometergeld im Zuge einer Dienstreise entsteht nur dann, wenn die Genehmi­gung zur Verrechnung eines Kilometergeldes vor An­tritt der Dienstreise erteilt wird.

Das Kilometergeld dient zur Abdeckung des durch die Haltung des Kraftfahrzeuges und die Benützung entstehenden Aufwandes. Über das Kilo­metergeld hinaus besteht keinerlei Anspruch gegen den Arbeitgeber aus einer Benützung eines Motor­fahrrades, Motorrades, sowie eines Personen- oder Kombinationskraftwagens.

2. Die Höhe des Kilometergeldes für Motorfahr­räder, Motorräder, sowie für Personen- und Kombi­nationskraftwagen bestimmt sich nach den jeweili­gen Reisegebührenvorschriften für die Bundesbe­diensteten.

Im Falle eines Unfalls kommen die Bestimmun­gen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes zur An­wendung.

3. Die Abrechnung der Kilometergelder hat schriftlich in Form einer Aufzeichnung über die gefahrenen Kilometer zu erfolgen. Über Aufforder­ung des Arbeitgebers hat der Angestellte diese Abrechnung entweder nach jeder Fahrt oder in bestimmten Zeitabständen (zB Monat) zu erstellen. Über die gefahrenen Kilometer im Sinne der Z 1 dieses Abschnitts ist ein Fahrtenbuch zu führen, das über Aufforderung, jedenfalls aber am Ende des Kalender- oder Geschäftsjahres bzw beim Ausschei­den des Arbeitnehmers vor Ablauf des Kalender- oder Geschäftsjahres zur Abrechnung zu übergeben ist. Die Führung eines Nachweises kann der Arbeit­geber auch verlangen, wenn eine Pauschalregelung mit dem Angestellten vereinbart wurde.

4. Der Angestellte kann je Dienstreise anstelle des Kilometergeldes ihm tatsächlich entstandene Parkgebühren verrechnen. Dies hat er durch einen entsprechenden Beleg nachzuweisen. Diese Regelung gilt nur für öffentlich-rechtliche Parkgebühren im Zuge der Parkraumbewirtschaftung und nicht für private Parkplätze, Parkgaragen und ähnliches.

III. Sonstige Auslagen

Sonstige Aufwendungen, wie beispielsweise Kosten für betriebliche Nachrichtenübermittlungen, Gepäcksbeförderung und dergleichen sind gegen Nachweis (Beleg) zu ersetzen, wobei der Ange­stellte vorrangig die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Betriebsmittel benützen soll.

 

§ 20a Fahrtkostenvergütung für Poliere

Poliere erhalten den Ersatz der Fahrtkosten für die tägliche Hin- und Rückfahrt vom Wohnort zur Baustelle mit einem Massenbeförderungsmittel zum billigsten Tarif. Der Anspruch entfällt, wenn

a.  der Arbeitgeber für die Kosten für die Beförderung aufkommt (zB Firmenwagen, Werksverkehr)

b.  bei Bezug von Nächtigungsgeld (§ 18).

 

§ 21 Dienstreisestunden

Arbeitet ein Angestellter während einer Dienst­reise (§ 16 Z 2) außerhalb seiner regelmäßigen nor­malen Arbeitszeit über Anordnung des Arbeitgebers oder eines hiezu bevollmächtigten Vertreters des Arbeitgebers, so ist ihm diese Mehrarbeit als Über­stundenleistung nach den Bestimmungen dieses Ver­trages zu bezahlen. Für Dienstreisestunden außer­halb der normalen regelmäßigen Arbeitszeit, in de­nen keine Mehrarbeit im Sinne des vorhergehenden Satzes geleistet wird, ist kein Entgelt zu bezahlen.

Ausgenommen sind reine Reisezeiten außerhalb der Normalarbeitszeit als Lenker eines Fahrzeuges im Zuge einer Dienstreise. Diese Reisestunden sind Arbeitsstunden, für welche pro Lenkstunde ein Be­trag von 10,60 Euro je Stunde, maximal jedoch für drei Lenkstunden pro Reisetag, vergütet wird. Bei Beziehern einer Überstundenpauschale sind diese Lenkstunden durch die Überstundenpauschale ab­gegolten, wenn sie in Zeiten fallen, die durch die Überstundenpauschalvereinbarung abgedeckt sind.

 

§ 22 Dienstreisen und Entsendungen ins Ausland

1.   Dienstreisen

Bei Dienstreisen (§ 16 Z 2) ins Ausland kommen die Bestimmungen der §§ 16 bis 22 zur Anwendung. An die Stelle des in § 17 Z 1, Z 2, Z 4 lit b ge­nannten Betrags treten jedoch die jeweils gültigen Sätze der Bundesbediensteten.

An die Stelle des in § 17 Z 4 lit a genannten Betrags tritt ein Betrag von 60% des jeweils gültigen vollen Tagessatzes der Bundesbediensteten. Dieser Betrag steht ab einer Dienstreisedauer von sechs Stunden im Ausland zu.

2.   Entsendungen ins Ausland

Der Kollektivvertrag für Angestellte der Bauge­werbe und der Bauindustrie ist auch bei Entsen­dungen ins Ausland anzuwenden, soweit durch Zusatzkollektivvertrag nichts anderes geregelt ist.*

* Der Zusatzkollektivvertrag für Auslandsentsendun­gen ist im Anhang abgedruckt.

 

3.   Keine Anwendung des Kollektivver­trags bei Einstellung im Ausland

Klargestellt wird, dass die Bestimmungen des Kollektivvertrags für Angestellte der Baugewerbe und der Bauindustrie dann keine Anwendung finden, wenn der Arbeitsort im Ausland liegt und auslän­disches Recht vereinbart wurde.

 

§ 23.   Arbeitsverhinderung

1. Ist ein Angestellter durch Krankheit oder an­dere Umstände – ausgenommen Urlaub, Heim­fahr­ten oder Freistellung ohne Entgeltzahlungen – ver­hindert, seine Arbeitsverpflichtungen zu erfül­len, so hat er dies unverzüglich dem Arbeitgeber oder des­sen Beauftragten unter Angabe der Gründe für seine Dienstverhinderung mitzuteilen.

2. Hat die Dienstverhinderung infolge Krankheit oder Unfall länger als 3 Tage gedauert, so kann der Arbeitgeber oder dessen Beauftragter von dem An­gestellten die Beibringung einer kassenärztlichen Bescheinigung verlangen, aus der die Arbeitsun­fähig­keit und deren voraussichtliche Dauer zu ent­nehmen sind.

3. Als entschuldigtes Fernbleiben von der Arbeit gelten insbesondere: ­

Dienstversäumnisse                           wenn folgende

infolge                                            Zeiträume nicht

                                             überschritten werden:

a)  eigener Eheschließung ..............  3 Arbeitstage

b)  Geburt eigener Kinder ..............  2 Arbeitstage

c)  Eheschließung dieser Kinder und
der eigenen Geschwister .............. 1 Arbeitstag

d)  lebensgefährliche Erkrankung oder
eines derartigen Unfalles des Ehe-
partners, der eigenen Kinder oder
 der Eltern ...............................  3 Arbeitstage

e)  Ableben des Ehepartners, eines
Kindes oder Elternteiles  ............ 3 Arbeitstage

f)  Teilnahme an der Bestattung des Ehe-
partners, der eigenen Kinder, der
Geschwister, der Eltern, Schwie­-
ger­eltern und der Großeltern ....... 1 Arbeitstag

g)  Wohnungswechsel, wenn der Angestellte seinen bisherigen Hauptwohnsitz aufgibt und einen neuen Hauptwohnsitz begründet       2 Arbeitstage

Das gleiche gilt für weibliche verheiratete Ange­stellte, die mit ihrem Gatten im gemeinsamen Haushalt leben.

h)  erstmaliger Prüfungsantritt zu einer Prüfung einer branchenbezogenen, facheinschlägigen mehrjährigen Ausbildung (z.B. Universitäts-, Fachhochschulstudium, Baumeister-
prüfung) ....... ein Prüfungstag pro Kalenderjahr

Der Ehe ist die eingetragene Partnerschaft gleichzuhalten.

4. Über das Fernbleiben vom Dienst aus voran­ge­führten Gründen ist mit dem Arbeitgeber oder des­sen Beauftragten in der Regel vorher das Einver­nehmen zu pflegen. Wenn die in vorstehender Ta­belle angeführten Zeiträume eigenmächtig über­schritten werden, entfällt der Anspruch auf Be­zah­lung des Entgeltes für die Dauer der Über­schrei­tung.

 

§ 23a. Kündigung wegen lang dauernder Krankheit

Wurde nicht durch Dienstvertrag die Kündigung zum 15. oder Letzten eines Kalendermonates ver­einbart und erfolgt eine Kündigung bei lang dauern­der Krankheit erst zwei Wochen nach Ablauf der Fristen gemäß § 8 Abs. 1 Angestelltengesetz, so gilt die Kündigung zum 15. oder Letzten eines Kalen­dermonates als vereinbart.


§ 24.   Urlaub – Anrechnung von Vordienstzeiten – Zusatzurlaub

1. Die Bestimmung des § 3 Abs 3 zweiter Satz UrlG wird wie folgt geändert: „Zeiten nach Z 2 sind darüber hinaus bis zu einem Höchstausmaß von weiteren drei Jahren anzurechnen.“

2. Kriegsversehrte, Arbeitsinvalide und Zivilver­sehrte mit 50% oder mehr Arbeitsbehinderung sowie Inhaber einer Amtsbescheinigung im Sinne des Opferfürsorgegesetzes erhalten einen Zusatzurlaub von drei Werktagen in jedem Dienstjahr.

 

§ 24a. Anrechnung von Karenzzeiten

1. Zeiten einer Elternkarenz werden bei dienst­zeitabhängigen Rechtsansprüchen unter Beachtung der folgenden Bestimmungen bis zu einem Gesamt­ausmaß von 24 Monaten angerechnet. Die sich aus § 15f MSchG und § 7c VKG ergebenden Ansprüche sind dabei bereits berücksichtigt und stehen nicht zusätzlich zu.

2. Vollendet der Arbeitnehmer das 25. Dienstjahr während des laufenden Arbeitsjahres, entsteht der Anspruch auf einen Urlaub in Höhe von 36 Werk­tagen mit dem Beginn des folgenden Arbeitsjahres.

3. Bei Zeitvorrückungen (§ 11 Z 4) werden nur Elternkarenzzeiten, die nach dem 1.5.2014 liegen, berücksichtigt.

 

§ 24b. Karenz und Kinderbetreuungsgeld

Sofern eine Elternkarenz bis längstens zum zwei­ten Geburtstag des Kindes beansprucht wurde, hat der Arbeitgeber spätestens bis zum Ende des fünf­ten Monats vor dem Ende der Karenz den in Karenz befindlichen Elternteil an die zuletzt bekannt gege­bene Adresse schriftlich zu infor­mieren, zu wel­chem Zeitpunkt die Karenz endet.

Wird diese Verständigung unterlassen und er­folgte kein Austritt gem. § 23a Abs. 3 bzw. 4 AngG, kann der Arbeitnehmer bis zu vier Wochen nach ei­ner nachgeholten Verständigung im obigen Sinn die Arbeit antreten (spätestens mit Ablauf des An­spruchs auf Kinderbetreuungsgeld idF BGBl I Nr. 103/2001) oder binnen zwei Wochen nach dieser Verständigung den Austritt erklären; in diesem Fall besteht Anspruch auf Abfertigung gem. § 23a Abs. 3 und 4 AngG, sofern nicht das BMVG Anwendung fin­det.

Die Unterlassung der Dienstleistung zwischen dem Ende der gesetzlichen Karenz und dem Wie­derantritt im Sinne der obigen Bestimmung gilt als nicht pflichtwidrig. Es besteht kein Kündigungs­schutz über den gesetzlichen Anspruch hinaus.

Diese Regelung gilt für Karenzen, die nach dem 30.4.2005 beginnen.

 

§ 24c Qualitätsprämie für Lehrlinge

Der Lehrling ist verpflichtet, den „Ausbildungs­nachweis zur Mitte Lehrzeit“ (gemäß der Richtlinie des Bundes-Berufsausbildungsbeirats zur Förderung der betrieblichen Ausbildung von Lehr­lin­gen gemäß § 19c BAG vom 2.4.2009) zu absolvieren. Bei posi­tiver Bewertung, erhält er eine einmalige Prämie in Höhe von 300 Euro. Die Prämie ist gemeinsam mit der Lehrlingsentschädigung auszubezahlen, die nach dem Erhalt der Förderung, fällig wird.

Die Änderung oder Aufhebung der Richtlinie führt zum Entfall dieses Anspruchs.

Lehrlinge, die die Lehrabschlussprüfung mit gu­tem Erfolg absolvieren, erhalten eine Prämie in Höhe von 200 Euro. Lehrlinge, die sie mit Auszeich­nung absolvieren, erhalten eine Prämie in Höhe von 250 Euro.

Die Änderung oder Aufhebung der Richtlinie führt zum Entfall dieses Anspruchs.

 

§ 24d Anrechnung von Konzernvordienstzeiten

Zeiten eines Arbeitsverhältnisses zu einem konzernverbundenen Unternehmen werden für folgende Ansprüche angerechnet:

a.  Dauer der Entgeltfortzahlungsfrist im Krankenstand (§ 8 AngG);

b.  Dauer der Kündigungsfrist (§ 20 AngG);

c.  Höhe der Abfertigung „alt“ (§ 23 AngG);

d.  Höhe des Urlaubsanspruchs (§ 2 UrlG).

Sofern eine Anrechnung dieser Dienstzeiten gesetzlich vorgeschrieben ist, sind sie nicht doppelt zu berücksichtigen. Konzernverbundene Unternehmen sind solche nach § 15 AktG bzw. § 115 GmbHG.

 

§ 25.   Diensterfindungen

Der Arbeitgeber hat Anspruch auf Anbietung ei­ner von einem Angestellten während des Be­standes des Dienstverhältnisses gemachten Dienst­er­findung im Sinne des § 7 (3) des österreichischen Patentge­setzes. Er muss dazu innerhalb einer Frist von drei Monaten vom Tage der Anbietung an Stel­lung neh­men und erklären, ob er die Dienst­er­findung für sich in Anspruch nehmen will. Bis zur An­meldung der Pa­tentrechte ist der Arbeitgeber zur absoluten Ge­heimhaltung der Erfindung verpflich­tet. Er hat im Falle der Inanspruchnahme die im Gesetz vorgese­hene Entschädigung an den Erfinder zu entrichten und alle auflaufenden Patentgebühren zu bezahlen. Auf Verlangen des Arbeitnehmers muss der Erfinder bei der Eintragung in das Patentregister genannt werden, auch dann, wenn der Arbeitgeber als An­melder erscheint. Im Übrigen gelten die Bestim­mungen des österreichischen Patentgesetzes und die gemäß diesem Gesetz getroffenen Einzelverein­barungen.

 

§ 26.   Sonstige Bestimmungen

1. Dieser Kollektivvertrag ist eine Ergänzung und Wiederveröffentlichung des Kollektivvertrages vom 28. September 1948.

2. Sofern durch diesen Kollektivvertrag Zuwen­dungen, Zulagen usw. eingeführt wurden, hat sich der Angestellte jene Beträge anrechnen zu lassen, die er schon bisher auf Grund eines gleichen oder ähnlichen Titels oder für den gleichen oder ähn­li­chen Zweck erhält.

3. Die Bestimmungen dieses Kollektivvertrages kön­nen, soweit sie die Rechtsverhältnisse zwischen Arbeitgeber und Angestellten regeln, durch Arbeits­ordnung oder Dienstvertrag weder aufge­hoben noch beschränkt werden. Sonderverein­ba­rungen sind nur gültig, soweit sie für den Ange­stellten günstiger sind oder Angelegenheiten be­treffen, die im Kollek­tivvertrag nicht geregelt sind (§ 3 Arbeitsver­fas­sungsgesetz).

4. Bestehende, für die Angestellten günstigere Übungen und Vereinbarungen bleiben unberührt, soweit der vorliegende Vertrag diesbezüglich nicht einschränkende Bestimmungen enthält. Diese Be­stimmung hat keine Gültigkeit bezüglich der Vor­schriften des § 19 (Heimfahrten).

 

§ 27.   Schlichtung von Streitigkeiten

Mit der Beilegung von Gesamtstreitigkeiten, die sich aus der Auslegung dieses Kollektivvertrages er­geben, hat sich vor Anrufung des Einigungsamtes ein paritätisch aus je drei Vertretern der ver­trag­schlie­ßenden Organisationen zusammengesetzter Aus­schuss zu befassen, dessen Mitglieder tunlichst dem Kreise der an den Verhandlungen über diesen Kol­lektivvertrag Beteiligten zu entnehmen sind.

 

§ 28. Aufhebung geltender Vorschriften

Mit Wirksamkeitsbeginn dieses Kollektivvertrages treten alle für den im § 2 vorgesehenen Bereich bis­her geltenden Tarifordnungen, Entscheidungen der Zentrallohnkommission und Kollektivverträge außer Kraft.

     

Wien, im Mai 2017

 

Bundesinnung Bau

Bundesinnungsmeister Geschäftsführer
     

Kommerzialrat Ing.

Hans-Werner Frömmel

  Mag. Michael Steibl

 

Fachverband der Bauindustrie

Fachverbandsvorsteher Geschäftsführer
     
Dkfm. Dr. Hans Peter Haselsteiner Mag. Michael Steibl

 

Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft der Privatangestellten,
Druck, Journalismus, Papier

Vorsitzender Geschäftsbereichsleiterin
       
Wolfgang Katzian Mag. Claudia Kral-Bast

 

Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft der Privatangestellten,
Druck, Journalismus, Papier
Wirtschaftsbereich Bau, Wohnbau

Vorsitzender Wirtschaftsbereichssekretär
       
Walter Jenny Manfred Wolf