Kollektivvertrag Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw Tirol, Arbeiter/innen, gültig ab 1.1.2017

Gilt für:
Tirol

Landeskollektivvertrag Tirol
für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw

abgeschlossen zwischen der Wirtschaftskammer Tirol, Sparte Transport und Verkehr, Fachgruppe für die Beförderungsgewerbe mit Pkw, 6020 Innsbruck,  Wilhelm-Greil-Straße 7, einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft vida, Johann-Böhm-Platz 1, 1020 Wien andererseits gem. Teil 2s, Ziffer 2 (Allgemeine Lohnbestimmungen) des Bundes-Kollektivvertrages zur Regelung von Tagesgeldern gem. § 3 Abs. 1 Z. 16 b EStG.

Gültig ab 1.  Jänner 2017

Allgemeine Lohnbestimmungen

I. Geltungsbereich

Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

Dieser Kollektivvertrag gilt:

1) Räumlich: für das Bundesland Tirol

2) Fachlich: für alle Betriebe, welche gewerbsmäßig mittels Pkw das Mietwagengewerbe oder das Taxigewerbe ausüben und Mitglied des Fachverbandes für die Beförderungsgewerbe mit Pkw sind.

3) Persönlich: Für alle Arbeiter, die bei einem Arbeitgeber nach Ziffer 2 beschäftigt sind.

II. Geltungsdauer

Der Kollektivvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Der Vertrag kann von jedem Vertragspartner unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalendermonats, mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt werden.

Die Vertragspartner verpflichten sich, während der Kündigungsfrist Verhandlungen zwecks Erneuerung des Kollektivvertrages aufzunehmen

III. Tagesgelder

Als Abgeltung für den erhöhten Lebensaufwand bei Fahrtätigkeit oder Dienstleistungen außerhalb des Dienstortes werden Tagesgelder gewährt.

a. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Tagesgeld in Höhe von 10,- Euro pro Kalendertag.

b. Dauert die Fahrtätigkeit oder die Abwesenheit vom Dienstort mehr als 3 Stunden, gebührt für jede angefangene Stunde 1/12 des Tagesgeldes; bis drei Stunden Fahrtätigkeit oder Abwesenheit vom Dienstort gebührt kein Tagesgeld

c. Als Dienstort (Betriebsstätte, Werksgelände, Lager, usw.) gilt jener Ort  (Anschrift) an dem der Dienstnehmer zur Sozialversicherung gemeldet ist

d. Für jeden Kalendertag gebührt maximal 1 Tagessatz.


Für die 
Wirtschaftskammer Tirol
Fachgruppe für die Beförderungsgewerbe mit Personenkraftwagen

Friedrich Jäger

Obmann

MMag. Gabriel Klammer

Geschäftsführer


Für den 
Österreichischen Gewerkschaftsbund 
Gewerkschaft vida
 

Gottfried Winkler e.h.

Bundesvorsitzender

Bernd Brandstetter e.h.

Bundesgeschäftsführer 

Der Fachbereichssekretär

Karl Delfs e.h.