Information zu den neuen Kündigungsfristen bzw. Kündigungsterminen im Personenbeförderungsgewerbe, gültig ab 1.10.2021

Gilt für:
Österreichweit

KV PKW (vida) – Längere Kündigungsfristen und neue Kündigungstermine (= letzter Tag des Dienstverhältnisses) für Arbeiter treten am 1.10.2021 in Kraft

Vor dem Hintergrund des Nationalrats-Beschluss vom Juni 2021, der eine Angleichung der Kündigungsfristen und -termine per 1.10.2021 vorsieht, wurden in den letzten Wochen Gespräche mit der Vida zur Neufassung des Kollektivvertrages geführt.

Erreicht werden konnte im Falle von Arbeitgeberkündigungen und Arbeitnehmerkündigungen neue Kündigungstermine zur Beendigung des Dienstverhältnisses im Kollektivvertrag zu verankern. Ab dem 1.10.2021 kann das Dienstverhältnis vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu jedem Fünfzehnten oder Letzten eines Kalendermonats aufgelöst werden. Die dafür notwendige Änderung des Kollektivvertrages tritt am 1.10.2021 in Kraft.

Keine Einigkeit konnte zwischen den Sozialpartnern hingegen darüber erzielt werden, das Personenbeförderungsgewerbe mit PKW als "Saisonbranche" zu definieren. Nur so wäre es möglich gewesen, die bisher gültigen kürzeren Kündigungsfristen unverändert aufrecht zu erhalten. Die Position der Vida zur Umsetzung dieser Forderung war für uns nicht akzeptabel.

Zur Rechtslage ab 1.10.2021

Die neue Rechtslage bedeutet, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer nach dem 1.10.2021 nicht nur längere Kündigungsfristen einhalten, sondern auch neue Kündigungstermine berücksichtigen müssen.

1) Kündigung durch den Arbeitgeber/die Arbeitgeberin

Zur gesetzlichen Kündigungsfrist:

  • Die Angleichung der Kündigungsfristen tritt am 1.10.2021 in Kraft.
  • Diese findet somit auf Kündigungen Anwendung, die nach dem 30. September 2021 ausgesprochen werden.
  • Ab diesem Zeitpunkt betragen die Kündigungsfristen:
Beschäftigungsdauer Kündigungsfrist
im 1. und 2. Dienstjahr 6 Wochen
ab dem 3. Dienstjahr 2 Monate
ab dem 6. Dienstjahr 3 Monate
ab dem 16. Dienstjahr 4 Monate
ab dem 26. Dienstjahr 5 Monate

Zu den Kündigungsterminen (Gesetz in Kombination mit KV):

  • Arbeitgeberkündigungen sind derart auszusprechen, dass das Dienstverhältnis unter vorheriger Einhaltung der Kündigungsfrist zu jedem Fünfzehnten oder Letzten eines Kalendermonats endet.

2) Kündigung durch den Arbeiter/die Arbeiterin

  • Die Angleichung der Kündigungsfrist und des Kündigungstermins tritt am 1.10.2021 in Kraft.
  • Die neue Rechtslage findet somit auf Kündigungen Anwendung, die nach dem 30. September 2021 ausgesprochen werden.
  • Ab diesem Zeitpunkt gilt: Der Arbeiter/die Arbeiterin kann das Dienstverhältnis unter Einhaltung einer 1-monatigen Kündigungsfrist zu jedem Fünfzehnten oder Letzten eines Kalendermonats auflösen. Diese Kündigungsfrist kann durch eine Vereinbarung auf bis zu 6 Monate ausgedehnt werden.

Vorsicht:
In diesem Fall darf die Kündigungsfrist des Arbeitgebers keinesfalls kürzer sein als die des Arbeitnehmers.

Achtung:
Die Nichtbeachtung der neuen Kündigungsregelungen kann schwerwiegende Folgen haben. Werden bei einer Arbeitgeberkündigung nach dem 1.10.2021 die neuen längeren Kündigungsfristen und Kündigungstermine nicht beachtet, so hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Kündigungsentschädigung. Deren Höhe berechnet sich nach den längeren Kündigungsfristen.



Hinweis:
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass dieser Überblick zur KV-Änderung erst mit Unterschrift der KV-Partner bzw. entsprechender Hinterlegung und Veröffentlichung ab dem angeführten Anwendungszeitpunkt Gültigkeit hat.