Lehrlingseinkommen Kraftfahrzeugverleihunternehmungen, gültig ab 1.1.2021

Gilt für:
Österreichweit

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend hat mit Beschluss vom 28. Jänner 2021 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehendes Lehrlingseinkommen festgesetzt:

§ 1. Geltungsbereich

a) Räumlich: Das Gebiet der Republik Österreich.

b) Fachlich: Unternehmen, die das Gewerbe der Vermietung von Kraftfahrzeugen ohne Beistellung eines Lenkers betreiben (Kraftfahrzeugverleihunternehmungen).

c) Persönlich: Lehrberechtigte im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes, die Lehrlinge im Lehrberuf Bürokaufmann/Bürokauffrau ausbilden und im Rahmen dieser Ausbildung verwenden sowie Lehrlinge im Lehrberuf Bürokaufmann/Bürokauffrau, die bei diesen Lehrberechtigten beschäftigt sind.

§ 2. Höhe des Lehrlingseinkommens

Die Lehrlingsentschädigung beträgt:

a) im 1. Lehrjahr: 585,00 € monatlich;

b) im 2. Lehrjahr: 835,80 € monatlich;

c) im 3. Lehrjahr: 1.170,10 € monatlich.

§ 3. Urlaubszuschuss

Alle Lehrlinge erhalten einmal im Kalenderjahr einen Urlaubszuschuss in der Höhe eines monatlichen Lehrlingseinkommens, der am 1. Juni fällig ist. Während des Kalenderjahres ein- bzw. austretende Lehrlinge erhalten den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses.

§ 4. Weihnachtsremuneration

Alle Lehrlinge erhalten einmal im Kalenderjahr eine Weihnachtsremuneration in der Höhe eines monatlichen Lehrlingseinkommens, die spätestens am 1. Dezember fällig ist. Während des Kalenderjahres ein- bzw. austretende Lehrlinge erhalten den aliquoten Teil der Weihnachtsremuneration.

§ 5. Basis für Überstundenberechnung gemäß § 1 Abs. 1a Z 1 KJBG

Gibt es in einem Betrieb kein einschlägiges Angestelltengehalt iSd § 1 Abs. 1a Z 1 KJBG, so ist für die Überstundenentlohnung für Lehrlinge, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich der Berechnung der Grundstundenvergütung und des Zuschlages die Beschäftigungsgruppe 2 Untergruppe a der Gehaltstafel des Kollektivvertrages für Angestellte im Personenbeförderungsgewerbe mit PKW vom 22. Dezember 2020 heranzuziehen.

§ 6. Beginn der Wirksamkeit

Die Festsetzung des Lehrlingseinkommens tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.


Verordnung zur Festsetzung des Lehrlingseinkommens für Lehrlinge bei Kraftfahrzeugverleihunternehmungen (BGBl. II Nr. 37/2021)